← Deutschland

VG Greifswald 3. Kammer 3 A 1372/12 Urteil Vorliegen einer Kostenunterdeckung; Korrektur einer methodisch fehlerhaften Kalkulation durch Kostenunterde

Obsah (5)§§ 68§ 2§ 83§ 3§§ 124

Vorliegen einer Kostenunterdeckung; Korrektur einer methodisch fehlerhaften Kalkulation durch Kostenunterdeckungsausgleich Leitsatz 1. Eine Kostenunterdeckung im Sinne von § 6 Abs 2d S. 2 KAG M-V (jur

§§ 68ff. Verwaltungsgerichtsordnung (Vw

GO) gegen den Änderungsbescheid vom

  1. August 2012 bedurfte es deshalb nicht. Randnummer 12
  2. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 13 a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) auferlegen.

§ 2Abs.

1 Satz 1 KAG M-V dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung ist die Satzung der Gemeinde Bugewitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände „Untere Peene“ und „Uecker-Haffküste“ vom 24. Januar 2000 in der Gestalt der ersten Änderungssatzung vom 11. März 2002 (Gebührensatzung 2002), soweit die Gebührenerhebung für den Zeitraum 2008 bis 2010 in Rede steht, und in Gestalt der zweiten Änderungssatzung vom 25. November 2010 (Gebührensatzung 2011), die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist und die Gebührenerhebung ab dem Jahr 2011 regelt. Diese Satzungen sind unwirksam, soweit sie Gebühren für die Bewirtschaftung des Schöpfwerks B-Stadt und für die Pflege des Deiches B-Stadt regeln. Die Kalkulation dieser Gebührensätze weist einen methodischen Fehler auf, der zur Nichtigkeit der betreffenden Gebührensätze führt. Als Folge davon ist die Satzung insoweit unvollständig (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V ) und nichtig. Randnummer 14

  1. aa)Hinsichtlich der Gebührensatzung 2002 fehlt es schon an einer Kalkulation der Gebührensätze für die Deckung der Kosten für Schöpfwerk und Deich B-Stadt. Diese waren seit 1999 unverändert auf jeweils 31 DM (entspricht 15,85 Euro) je Hektar festgesetzt, ohne dass ersichtlich wäre, woraus sich diese Beträge ergeben haben. Randnummer 15
  2. bb)Hinsichtlich der Gebührensatzung 2011 ist die Kalkulation der Gebührensätze methodisch fehlerhaft. Bei einer antizipierten Benutzungsgebühr (OVG Greifswald, Urteil vom 23. Februar 2000 – 1 L 50/98 –, juris), die wie hier zum 1. Januar des jeweiligen Jahres entsteht (§ 5 Abs. 1 Gebührensatzung 2011) muss die Gebührenkalkulation eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der umzulegenden Beiträge enthalten, die die Gemeinde für das Erhebungsjahr an den Wasser- und Bodenverband zahlen wird, wenn diese, wie es in der Regel der Fall ist, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr noch nicht feststehen. Für diese Prognose wird grundsätzlich von den Beitragsbescheiden des Wasser- und Bodenverbands des Vorjahres auszugehen sein (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2011 – 4 A 543/06 –, juris), sofern es keine Anhaltspunkte für eine abweichende Entwicklung der Beitragshöhe gibt. Randnummer 16 Diesen Maßstäben wird die Kalkulation der Gebührensätze für die Deckung der Kosten für Schöpfwerk und Deich B-Stadt für die Jahre 2011 bis 2013 nicht gerecht. Die prognostizierten Kosten erscheinen zwar angesichts der Beitragsfestsetzungen gegen die Gemeinde aus den beiden Vorjahren im Ansatz vertretbar. Das Gericht musste der Frage, ob diese Beiträge vom Wasser- und Bodenverband rechtmäßig erhoben worden sind, nicht weiter nachgehen. Zwar schlägt ein Fehler bei der Beitragserhebung auf die Gebührenerhebung durch und kann der Gebührenschuldner gegen die Gebührenerhebung auch noch Einwendungen gegen die Höhe der umgelegten Beiträge vorbringen ( VG Greifswald, Urteil vom 25. August 2010 – 3 A 666/07 –, juris). Auf diese Fragen kommt es entscheidungserheblich jedoch nicht an. Randnummer 17 Dies gilt zum einen für die Frage, ob die Unterhaltung des Ringdeiches überhaupt eine Aufgabe des Wasser- und Bodenverbandes im Rahmen der Gewässerunterhaltung oder eine Aufgabe des Küstenschutzes ist.

§ 83Abs. 3 Satz 1 Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWa

G M-V) erstreckt sich die Aufgabe zur Durchführung des Küstenschutzes nicht auf die Unterhaltung von Deichen, die ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen. Vorliegend könnte fraglich sein, ob der Ringdeich nicht auch dem Schutz der Ortschaft B-Stadt dient und deshalb als Küstenschutzanlage zu bewerten wäre. Randnummer 18 Zum anderen kann auch offen bleiben, ob und inwieweit der Aufwand für den Betrieb und die Unterhaltung des Schöpfwerkes darauf zurückzuführen ist, dass Wasser durch den Deich in den Polder dringt und dieser Teil des Aufwandes aus der Verbandsumlage und damit den gebührenfähigen Kosten auszuscheiden ist.

§ 3Abs.

1 Satz 2 GUVG können für die Erschwerung der Unterhaltung besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Die Erhebung eines Erschwernisbeitrages kommt unter anderem in Betracht, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert, § 65 Satz 1 Var. 2 LWaG M-V ( VG Greifswald, Urteil vom 25. August 2011 – 3 A 547/11 –, juris). Ein Deich kann eine solche Anlage sein. Randnummer 19 Der Frage der Erhebung des Erschwernisbeitrages steht im Regelfall nicht im Ermessen des Wasser- und Bodenverbandes. Mit der „Kann-Regelung“ in § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG wird lediglich gewährleistet, dass von der Erhebung eines Erschwernisbeitrages in Bagatellfällen abgesehen werden kann. Bei einer erheblichen Erhöhung der Unterhaltungskosten infolge einer Erschwerung der Gewässerunterhaltung besteht dieser Spielraum nicht mehr. Randnummer 20 Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Wasser- und Bodenverband – trotz der dargestellten Bedenken – Träger der Unterhaltungslast für den Ringdeich sein sollte. Zwar scheidet die Erhebung eines Erschwernisbeitrages dann aus, weil der Wasser- und Bodenverband nicht sein eigener Schuldner sein kann (Konfusionsgedanke). Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG führt aber dazu, dass Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser „im Kreis“ gepumpt wird, nicht im Rahmen der Verbandsumlage von den Mitgliedern des Wasser- und Bodenverbandes erhoben werden dürfen. Randnummer 21 Die Gemeinde hat in ihre Kalkulation jedenfalls methodisch fehlerhaft einen Ausgleich für Kostenunterdeckungen aus den Erhebungsjahren 2008 bis 2010 eingestellt. Zwar sollen

§ 3Abs.

1 Satz 3 GUVG i.V.m. § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V Kostenunterdeckungen innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums ausgeglichen werden, wenn am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten unterschreitet. Diese Vorschrift ist vorliegend aber nicht anwendbar. Eine Kostenunterdeckung im Sinne von § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V liegt vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei der (methodisch fehlerfreien) Kalkulation für den abgelaufenen Kalkulationszeitraum die Kosten zu niedrig oder die Gebühreneinheiten zu hoch prognostiziert worden sind. Die Ergebnisse einer methodisch fehlerhaften Kalkulation lassen sich dagegen nicht über einen Kostenunterdeckungsausgleich korrigieren (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: September 2012, Anm. 6.2.5, m.w.N.). Die Vorschrift erlaubt nur den Ausgleich unvorhersehbarer Unterdeckungen. Periodenfremde Kosten dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Andernfalls hätte auch derjenige Gebührenschuldner Kosten zu tragen, der die kostenverursachende Leistung in der betreffenden Gebührenperiode nicht in Anspruch genommen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich nur vor dem Hintergrund, dass die Gebührenkalkulation im Regelfall vor der betreffenden Leistungsperiode erstellt wird und damit Prognosen enthält, die sich im Nachhinein als unzutreffend darstellen können. Gleichermaßen sind im umgekehrten Fall auch unvorhergesehene Einsparungen in der Folgeperiode an die Gebührenschuldner im Wege des Überdeckungsausgleichs weiterzugeben (vgl. zu § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG M-V a.F.: VG Greifswald, Urteil vom 12. Juli 2004 – 3 A 1583/99 –, juris). Randnummer 22 Nach alledem muss im vorliegenden Fall ein Unterdeckungsausgleich schon deshalb ausscheiden, weil die Kostenunterdeckung in den Erhebungsjahren 2008 bis 2010 nicht auf einer unvorhersehbaren Abweichung der tatsächlichen von den prognostizierten Kosten, etwa wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen oder Störungen der Anlage, beruhte, da eine Kalkulation der gebührenfähigen Kosten gar nicht stattgefunden hatte. Randnummer 23 b) Auf die Rechtsanwendung im Einzelfall kommt es für diese Entscheidung deshalb nicht mehr an. Insbesondere ist es unerheblich, dass der Beklagte die Gebühren zugunsten des Klägers abweichend von den Gebührensatzungen 2002 und 2011 festgesetzt hat. Randnummer 24 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung

§§ 124, 124a Vw

GO bestehen nicht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.