Verringerte Arbeitszeit - § 8 TzBfG - Vorspieler der Ersten Geige in einem Orchester Leitsatz Der Wunsch des Generalmusikdirektors die Leitungsfunktionen im Orchester nicht mit Arbeitnehmern in Teilzeit zu besetzen, reicht als betrieblicher Grund, der einer Teilzeitbeschäftigung entgegen steht, auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Kunstfreiheit nicht aus. (Rn.47) (Rn.65) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 118/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 11. April 2013, 6 Ca 1937/12, Urteil nachgehend BAG, 22. Mai 2014, 9 AZN 118/14, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Wegen der teilweisen Rücknahme der Klage wird das arbeitsgerichtliche Urteil in der Hauptsache insgesamt aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, der Verringerung der Arbeitszeit des Klägers auf den Umfang von 50 Prozent einer Vollzeitstelle ab Rechtskraft des Urteils zuzustimmen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um den klägerischen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Randnummer 2 Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer GmbH das kommunale Theater und Orchester in der Landeshauptstadt. Der Kläger ist seit Dezember 2007 im Orchester der Beklagten, der M. S.kapelle, als Violinist (Vorspieler der Ersten Violinen) gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Blatt 5 ff. der Akte) zu einem monatlichen Bruttoverdienst bei Vollzeitbeschäftigung von etwa 4.150,00 Euro tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung und ebenfalls aufgrund ausdrücklicher Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern (TVK) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Randnummer 3 Für die M. S.kapelle sind inzwischen nur noch 67 Planstellen vorgesehen. Die Stellen sind nach Instrumenten und der Stellung innerhalb der Instrumentengruppe gegliedert. Im Bereich der Geigen gibt es den Konzertmeister und seinen Stellvertreter, Stellen, die im hiesigen Orchester jeweils nur einfach besetzt sind. Ihnen nachgeordnet sind die Vorspieler der Ersten Geigen. Das hiesige Orchester hat zwei Vorspieler der Ersten Geigen, den Kläger und die Kollegin K. Ihnen nachgeordnet sind die weiteren Mitglieder der Ersten Geigen (Tuttisten). Randnummer 4 Der Konzertmeister spielt am 1. Pult, die Vorspieler spielen am 2. Pult, die Tuttisten am 3. Pult. Sollte der Konzertmeister oder sein Stellvertreter nicht zugegen sein, wird er von einem der Vorspieler vertreten, bei Ausfall eines Vorspielers rückt ein Tuttist an das 2. Pult vor. Randnummer 5 Bereits im Januar 2009 hatte der Kläger erstmals die Reduzierung seiner Arbeitszeit ab dem 1. Juni 2009 auf 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beantragt. Die Beklagte hatte das klägerische Begehren abgelehnt. Der Kläger hat seinen Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung seinerzeit im Klagewege weiter verfolgt. Das Arbeitsgericht Schwerin hatte sein Begehren seinerzeit durch Urteil vom 6. Juli 2010 (1 Ca 557/10) zurückgewiesen. In dem vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern seinerzeit geführten Berufungsverfahren (5 Sa 274/10) schlossen die Parteien am 1. März 2011 im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Vergleich, der hinsichtlich des seinerzeitigen Streitgegenstandes wie folgt lautet: 1. Randnummer 6 Das Vollbeschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien wird in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Juli 2012 als Teilzeitarbeitsverhältnis (50 Prozent) durchgeführt. Randnummer 7 Ab dem 1. August 2012 wird das Arbeitsverhältnis wieder als Vollbeschäftigungsarbeitsverhältnis fortgeführt. 2. Randnummer 8 Mit diesem Vergleich hat sich der vorliegende Rechtsstreit erledigt. Randnummer 9 Dem Kläger wird jedoch in Abweichung von § 8 Absatz 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz das Recht eingeräumt, zum Ende der verabredeten Teilzeitarbeit umgehend wieder einen neuen Teilzeitantrag nach § 8 Teilzeit und Befristungsgesetz zu stellen. Randnummer 10 In diesem Zusammenhang wird sich die Beklagte verbindlich bis zum 30. Juni 2012 gegenüber dem Kläger erklären, ob die probeweise durchgeführte Teilzeitarbeit über das hier vorgesehene Ende fortgesetzt werden kann. Randnummer 11 Der klägerische Antrag auf eine neue Teilzeitarbeit kann sodann bereits ab dem 1. Juli 2012 gestellt werden.“ Randnummer 12 Die Parteien haben sodann ihr Arbeitsverhältnis entsprechend dem Vergleich von September 2011 bis Ende Juni 2012 als Teilzeitarbeitsverhältnis durchgeführt. Randnummer 13 Der Beklagte ist es allerdings nicht gelungen, die vom Kläger nicht wahrgenommene halbe Stelle in dieser Zeit zu besetzen. Interne Interessenten gab es für diese Stelle nicht. Auch die externe Personalsuche durch Schaltung von Anzeigen in den einschlägigen Fachmedien war letztlich nicht von Erfolg gekrönt. Es gab zwar sieben Bewerbungen, zum Vorspiel am 20. Juni 2011 traten allerdings nur vier Bewerber an. Da man sich nicht einvernehmlich auf einen der vier Bewerber, die vorgespielt hatten, einigen konnte, blieb die Stelle unbesetzt. Es folgte eine weitere Ausschreibung der Stelle und ein weiteres Vorspiel von drei Kandidaten am 4. November 2011, das ebenfalls ohne Ergebnis endete. Randnummer 14 In der Spielzeit, in der der Kläger nur halbtags beschäftigt war, hatte eine Vollzeitkraft im Orchester 280 Dienste zu absolvieren. Der Kläger hat dementsprechend nur 140 Dienste absolviert. Der Kläger konnte damit an allen Opernproduktionen teilnehmen und an zwei konzertanten Produktionen, einem Sinfoniekonzert und einem Mozartkonzert. Dies war möglich, obwohl der Kläger über längere Zeiträume arbeitsunfähig erkrankt war. An den weiteren konzertanten Produktionen hat der Kläger allerdings nicht teilgenommen. Randnummer 15 Die wegen der Teilzeit fehlenden 140 Dienste wurden soweit möglich durch Aushilfen besetzt, im Übrigen mussten Kollegen der Geigengruppe durch die Übernahme von zusätzlichen Diensten einspringen. Auf diese Weise mussten 25 zusätzliche Dienste durch die Mitglieder der Geigengruppe erbracht werden. Die zusätzlichen Dienste verteilen sich gleichmäßig auf die Mitglieder der Geigengruppe. Eine Sonderbelastung einzelner Musiker ist durch den Ausfall des Klägers nicht entstanden. Der Rahmen von 280 Diensten bei Vollzeitbeschäftigung wurde jedoch bei keinem der vertretenden Musiker überschritten. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 hat der Kläger nunmehr erneut die Verringerung seiner Arbeitszeit um 50 Prozent ab dem 1. November 2012 unter Berufung auf § 8 Absatz 1 TzBfG sowie § 3 Absatz 3 TVK beantragt. Die Beklagte hat auch diesen Antrag mit Schreiben vom 20. September 2012 (Blatt 8 der Akte) abgelehnt. Randnummer 17 Mit der am 1. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Teilzeitbegehren abermals gerichtlich weiter. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht Schwerin hat der Klage mit Urteil vom 11. April 2013 stattgegeben und in der Hauptsache wie folgt tenoriert: Randnummer 19 „Die Beklagte wird verurteilt, der Verringerung der Arbeitszeit des Klägers auf den Umfang von 50 Prozent einer Vollzeitstelle ab dem 01.11.2012 zuzustimmen.“ Randnummer 20 Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 21 Mit ihrer Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt die Beklagte nach wie vor das Ziel der vollständigen Abweisung der Klage. Randnummer 22 Der Kläger hat im Berufungsrechtszug seinen Klageantrag teilweise zurückgenommen, er begehrt nunmehr lediglich noch die Verurteilung zur Arbeitszeitreduzierung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils . Randnummer 23 Die Beklagte erklärt, sie verfolge das künstlerische Konzept, mit den inzwischen nur noch vorhandenen 67 Stellen, für das Orchester nach wie vor ein künstlerisches Niveau anzubieten, wie bei einem A-Orchester. Da die Rolle des Konzertmeisters und seines Stellvertreters wegen der Stellensituation nur einfach besetzt werden könne, würden den Vorspielern der ersten Geigen mehr Aufgaben aus dem Bereich der Konzertmeister zufallen. Man müsse die Konzertmeister und die Vorspieler als Team sehen, in dem jeder nach seiner Stellung an der Führung der Tutti-Geigen beteiligt sei. Diese Führungsrolle habe der Vorspieler besonders sichtbar, wenn er wegen Fehlens eines Konzertmeisters „vorne spiele.“ Eine besondere Führungsrolle habe der Vorspieler aber auch, soweit er am 2. Pult spiele, was sich insbesondere in den Proben zeige, wo dem Vorspieler die Aufgabe zukomme, die Anweisungen des Dirigenten zu verstehen und sie umzusetzen. Die Tuttisten würden ihr Spiel am Vorspieler ausrichten, so dass dessen Verständnis der Anweisungen und seine Umsetzung der Anweisungen prägend für die gesamte Instrumentalgruppe wirken würden. Randnummer 24 Diese Führungsrolle der Vorspieler in dem vorhandenen kleinen Orchester lasse eine Teilzeittätigkeit auf dieser Position nicht zu. Zum einen führe Teilzeitarbeit notwendig dazu, dass der Vorspieler dann nicht mehr an allen Produktionen teilnehmen könne. Denn das gesamte Programm, das aus dem Proben und dem Aufführen bestehe, lasse sich nur verwirklichen, wenn die Musiker im Umfang einer vollen Stelle zur Verfügung stünden. Würde man den Kläger nach wie vor an allen Produktionen beteiligen, hätte er entweder genügend Probenerfahrung, aber keine Zeit mehr für Aufführungen oder er müsste in den Aufführungen eingesetzt werden ohne die Stücke ausreichend geprobt zu haben. Von einem Vorspieler werde zudem erwartet, dass er die Musikliteratur des jeweiligen Spielplans jederzeit präsent habe, um im Notfall einspringen zu können. Randnummer 25 Wenn aber der Kläger nicht mehr an allen Produktionen teilnehme, führe dies mittelfristig dazu, dass seine Einsetzbarkeit immer weiter eingeschränkt werde, da auch sein Fundus an einstudierten Werken nur noch entsprechend langsam anwachse. Die Position des Klägers als Vorspieler sei mit der eines Leistungssportlers zu vergleichen. Wenn ein Leistungssportler nur halb so viel wie die anderen trainiere, könne er nicht die gleiche Leistung bringen. Der Musiker müsse zusätzlich auch das Zusammenspiel mit den Kollegen trainieren, wie der Spielmacher im Mannschaftssport. Randnummer 26 Außerdem bestehe die Gefahr, dass der Klang des Orchesters nicht mehr bei allen Produktionen seinen unverwechselbaren Charakter beibehalte, weil die Gruppe der Ersten Geigen mit unterschiedlichen Vorspielern unterschiedlich klinge. Randnummer 27 Im Weiteren sei die Gefahr zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Teilzeitarbeit die Bindung an seine Geigengruppe verliere. Denn die Teilzeitarbeit lasse sich aufgrund des Aufführungsgeschäfts nur so durchführen, dass der Kläger zeitweilig wie vollbeschäftigt eingesetzt werde. Daran müsse sich dann notwendig eine längere Phase, es war von drei Monaten die Rede, anschließen, in denen der Kläger gänzlich von den Diensten befreit sei. Damit sei er nicht mehr in der Lage, seiner Aufgabe als Führungsspieler, der von den Tuttisten um Rat gefragt wird, auszufüllen. Randnummer 28 Die probeweise Durchführung der Teilzeitarbeit für den Kläger in der Spielzeit 2011/2012 habe die Bedenken der Beklagten bestätigt. Es habe sich zudem gezeigt, dass die weitere Vorspielerin Frau K. durch das Fehlen des Klägers mehr belastet worden sei. Da es auch nicht gelungen sei, für alle ausgefallenen Dienste des Klägers Aushilfspersonal einzustellen, sei es insgesamt auch zu einer Belastung der gesamten Geigengruppe mit zusätzlichen Diensten gekommen. Letztlich habe sich in dieser Zeit auch herausgestellt, dass es nicht ohne weiteres möglich sei, für die vakante halbe Stelle eine Ersatzkraft einzustellen, die den Qualitätsstandards des Orchesters genüge. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen. Randnummer 31 Der Kläger beantragt nunmehr Randnummer 32 unter Zurückweisung der Berufung die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit des Klägers auf den Umfang von 50 Prozent einer Vollzeitstelle ab Rechtskraft des Urteils zuzustimmen. Randnummer 33 Der Kläger vertritt nach wie vor die Auffassung, seinem Teilzeitbegehren entgegenstehende betriebliche Belange seien nicht vorhanden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG 27. April 2004 – 9 AZR 522/03 -) bestehe auch im Orchesterbereich vollumfänglich der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Dieser sei nicht etwa aus begründeten künstlerisch-organisatorischen Erwägungen, die in den Eigenheiten eines Orchesterbetriebes wurzeln, eingeschränkt oder gar ausgeschlossen. Randnummer 34 Soweit die Beklagte vortrage, der Versuch der Arbeitszeitreduzierung 2011/2012 habe sich nicht bewährt, stehe dies seinem Anspruch nicht entgegen. Es sei der Beklagten zudem verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sie die befristet freigewordene Stelle nicht habe besetzen können. Dieser Umstand sei für die durch seine unbefristete Arbeitszeitreduzierung ebenso unbefristet freibleibende Stelle nicht aussagekräftig, weil eine unbefristet ausgeschriebene halbe Stelle mehr Chancen auf Besetzung habe. Aber auch ein Freibleiben der halben Stelle stehe einer Reduzierung seiner Arbeitszeit nicht entgegen, weil die Beklagte insoweit konkrete negative Auswirkungen nicht geschildert habe. Wenn seine Kollegen hätten einspringen müssen, hätten diese offensichtlich in den fraglichen Perioden ihr tariflich vorgesehenes Dienstlimit nicht erreicht, denn niemand müsse über sein Dienstlimit hinaus spielen. Soweit aber die Angestellten der Beklagten auch mit der geringfügigen Erhöhung ihrer Dienste weiterhin innerhalb ihres tariflich vorgesehenen Deputats arbeiten, liege keine unzumutbare Mehrbelastung vor. Randnummer 35 Der Kläger meint, seine Position im Orchester sei nicht derart bedeutend, dass sie einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehe. Eine sachliche Begründung für die Annahme, es entstünden betriebliche oder künstlerische Beeinträchtigungen in einem Orchester, wenn auf der Position eines Stimmführers oder eines sonst durch besondere Aufgaben herausgehobenen Musikers ein häufiger Wechsel in der täglichen Diensteinteilung eintrete, sei nicht gegeben. Randnummer 36 Zudem führe seine Teilzeitbeschäftigung nicht zu weniger Kontinuität wegen häufigeren Wechselns in seiner Funktion. Es sei zu berücksichtigten, dass sich die Funktion des Vorspielers nach der tariflichen Definition (Protokollnotiz zu § 20 Absatz 3 TVK) darin erschöpfe, am Pult des Konzertmeisters Dienst zu verrichten und bei einfachen Werken den Konzertmeister zu vertreten. In dieser Tätigkeit müsse es nicht zu einem häufigen Wechsel kommen. Ein häufiger Wechsel am zweiten Pult bewirke keinen relevanten Unterschied zu sonstigen teilzeitbedingt erhöhten Wechselfrequenzen anderer Musiker. Randnummer 37 Der Kläger bestreitet, dass die begehrte Arbeitszeitreduzierung im Laufe der Zeit zu einer erheblichen Einschränkung seines Repertoires führen würde. Er bestreitet zudem, dass die Abstände zwischen den jeweiligen Probendiensten bei ihm jeweils doppelt so groß wären. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit durchweg zutreffenden Argumenten stattgegeben; das Berufungsgericht macht sich diese Argumente ausdrücklich zu Eigen. Das Vorbringen im Berufungsrechtszug kann eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen. I. Randnummer 40 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Anspruch auf die begehrte Änderung seines Arbeitsvertrags. Die Beklagte schuldet die Zustimmung zu dem Änderungsverlangen, die Arbeitszeit des Klägers auf die Hälfte der Dienste eines vollbeschäftigten Orchestermusikers zu verringern. Randnummer 41 Die Voraussetzungen eines wirksamen Antrags auf Zustimmung zur Vertragsänderung nach § 8 TzBfG lagen bei Antragstellung mit Schreiben vom 19. Juli 2012 vor. Die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers nach § 8 Absatz 4 TzBfG sind erfüllt, nachdem der Kläger länger als sechs Monate bei der Beklagten tätig ist (§ 1 Absatz 1 TzBfG) und diese regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Absatz 7 TzBfG). Randnummer 42 Dem Arbeitszeitverlangen des Klägers stehen keine betrieblichen Gründe nach § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2 TzBfG entgegen. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunsches durch den Arbeitgeber (BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02 – BAGE 105, 107 = AP Nr. 2 zu § 8 TzBfG § 8 Nr. 2 = DB 2003, 2442), hier also der September 2012. 1. Randnummer 43 Ein betrieblicher Grund zur Ablehnung des Teilzeitwunsches liegt vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 TzBfG). Es genügt, dass der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind demnach nicht erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig sein. Ob solche Gründe zur Ablehnung berechtigen, ist nach einer dreistufigen Prüfungsreihenfolge zu beurteilen (vgl. nur BAG 13. Oktober 2009 – 9 AZR 910/08 – AP Nr. 29 zu § 8 TzBfG = DB 2010, 340; BAG 27. April 2004 – 9 AZR 522/03 – BAGE 110, 232 = AP Nr. 12 zu § 8 TzBfG = DB 2004, 2700; BAG 18. Februar 2003 aaO.). Randnummer 44 In der ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt und wenn ja welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. Organisationskonzept ist das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll. Die Darlegungslast dafür, dass das Organisationskonzept die Arbeitszeitregelung bedingt, liegt beim Arbeitgeber. Die Richtigkeit seines Vortrags ist uneingeschränkt überprüfbar. Die dem Organisationskonzept zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung und die daraus abgeleiteten organisatorischen Entscheidungen sind hinzunehmen, soweit sie nicht willkürlich sind. Voll überprüfbar ist dagegen, ob das vorgetragene Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird. Randnummer 45 In der zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers in Einklang gebracht werden kann. Randnummer 46 Ergibt sich, dass das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers nicht mit dem organisatorischen Konzept und der daraus folgenden Arbeitszeitregelung in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen: Werden durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt? 2. Randnummer 47 Gemessen an diesen Voraussetzungen kann das Gericht keinen tragfähigen Grund erkennen, der dem klägerischen Wunsch nach Teilzeitarbeit entgegen gestellt werden kann.
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