rang der Sozialhilfe - Abgrenzung zur Ausbildungsförderung
BAföG Leitsatz Zur Abgrenzung zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe
dem SGB 12 einerseits und dem BAföG andererseits. (Rn.76) Orientierungssatz 1. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung des Gerichtes, bereits in dem Anhörungsschreiben
Abs 4 SGG darauf hinzuweisen, welchen Rechtsstandpunkt der Senat voraussichtlich in dem zu treffenden Beschluss einnehmen wird. Werden in dem ergehenden Beschluss keine rechtlichen Gesichtspunkte entscheidungstragend eingeführt, die den Beteiligten nicht bekannt gewesen wären, sondern stützt der Senat sich ganz wesentlich auf die Begründung, die bereits das Sozialgericht gegeben hat, so liegt keine sog Überraschungsentscheidung iS des § 128 Abs 2 SGG vor. (Rn.72)
dem SGB XII in Form der Übernahme der Kosten des Besuches einer Schule mit angeschlossenem Internat in B-Stadt gewährt. Im Einzelnen geht es um folgende Zeiträume: Randnummer 3 S 5 SO 44/09 – L 9 SO 11/11 : Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Eingliederungsleistungen für den Monat August
dem BAföG für zwölf Monate in monatlicher Höhe von 1.038,00 € bewilligt (August 2008 bis einschließlich Juli 2009). Das Einkommen der Eltern des Klägers wurden mit 497,66 € berücksichtigt. Randnummer 9 Die Verfahrensgänge im Einzelnen: Randnummer 10 S 5 SO 44/09: Mit Bescheid vom
SGB XII erhalte Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen könne oder wer die erforderlichen Leistungen von anderen erhalte, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen. Für die teilweise Übernahme der Kosten der Unterbringung im Internat sei vorrangiger Leistungsträger der Landkreis R., Amt für Ausbildungsförderung.
dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzips, welches sich unter anderem aus § 2 SGB XII ergebe, seien von den Gesamtkosten in Höhe von 3.941,65 € die mit der Sozialhilfe zweckgleichen Leistungen
dem BAföG in Höhe von 1.129,55 € sowie die Unterhaltsleistungen der Eltern in Höhe von 348,34 € abzusetzen, sodass sich ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Höhe von 2.463,76 € ergebe. Von den ausgewiesenen Leistungen
dem BAföG, dem Zahlbetrag in Höhe von 1.187,00 € sei wegen der nicht gegebenen Zweckgleichheit mit den Leistungen der Sozialhilfe ein Betrag in Höhe von 57,45 € abzusetzen, sodass sich die geforderte Bedarfsdeckung aus den Leistungen
dem BAföG in Höhe von 1.129,55 € ergebe. Der Betrag in Höhe von 57,45 € müsse dem Kläger verbleiben. Randnummer 13 Hiergegen hat der Kläger unter dem
1 SGB XII sei die Eingliederungshilfe vollumfänglich vorleistungspflichtig. Randnummer 17 Mit Widerspruchsbescheid vom
dem BAföG mit 57,45 €. Randnummer 29 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom
G stellen um an diese Mittel zu gelangen. Der ausbildungsgeprägte Anteil der erhaltenen BAföG-Leistungen betrage 57,45 € und könne nicht berücksichtigt werden. Ansonsten seien die Leistungen
dem BAföG zweckidentisch zu den gewährten Eingliederungsleistungen, sodass eine Berücksichtigung auf Grund des
ranggrundsatzes geboten sei. Randnummer 42 Durch Urteile vom
ranggrundsatz des § 2 SGB XII entgegen. Randnummer 45 Ein Anspruch dem Grunde
bestehe für die geltend gemachten Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten seien §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1, 2 SGB IX. Auch seien die Ansprüche naturgemäß auf eine Geldleistung gerichtet. Der Kläger gehöre unstreitig zum
SGB XII leistungsberechtigten Personenkreis. Randnummer 46
1 SGB XII erhielten Personen, die durch eine Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht seien, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange
der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht bestehe, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne. Ebenso außerhalb des Streits zwischen den Parteien stehe die weiteren Leistungsvoraussetzungen des Klägers hinsichtlich der grundsätzlichen Gewährung der Eingliederungshilfe: Der Kläger sei aufgrund seiner Sehbehinderung behindert i. S. d. § 2 Abs.1 SGB IX und daher sei seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Es seien daher für die Leistungen der Teilhabe
4 SGB XII die Vorschriften des SGB IX heranzuziehen, soweit sich aus dem SGB XII und den aufgrund des SGB XII erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergebe. Hiernach würde
SGB XII Bezug genommen auf die §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX.
1 S. 1 Nr. 1 SGB XII sei Teil der Eingliederungshilfe auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.
HV würden hiervon auch Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher umfasst, wenn diese Maßnahmen erforderlich und geeignet seien, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Es sei zwischen den Parteien diese Erforderlichkeit und Geeignetheit der Beschulung des Klägers an der Carl-Strehl-Schule mit einhergehender Unterbringung im Internat aufgrund der Entfernung zum Wohnort ebenso außer Streit. Randnummer 47 Diese Kosten beliefen sich - exemplarisch - für die Monate Oktober und Dezember 2008 bzw. Januar 2009 mit 31 Tagen bei einem Tagessatz von 127,15 € auf insgesamt 3.941,65 € und für den November 2008 bei 30 Tagen mit gleichem Tagessatz auf insgesamt 3.814,50 €, für Februar 2009 mit 28 Tagen bei einem Tagessatz von 128,22 € auf insgesamt 3.590,16 € und für den März 2009 bei 31 Tagen mit gleichem Tagessatz von 3.974,82 €. Randnummer 48 Ebenso unstreitig zwischen den Parteien i. S. d. § 2 Abs. 1 SGB XII sei die Berücksichtigung der tatsächlich gewährten BAföG-Leistungen i. H. v. 1.038,00 €, welche jedoch um den ausbildungsgeprägten Bedarf i. H. v. 57,45 € (= 15 v. H. von 383,00 €) zu „bereinigen“ seien, da eine Zweckidentität mit den zu gewährenden Eingliederungsleistungen nicht vorliege. Es verbleibe mithin ein „Restbedarf“ von 2.961,10 € im Oktober und Dezember 2008 bzw. Januar 2009 und 2.833,95 € im November 2008, im Februar 2009 2.609,61 € und im März 2009 2.994,27 €. Randnummer 49 Dieser verbleibende Bedarf sei um das im Rahmen der BAföG-Leistungen berücksichtigte anzurechnende Einkommen der Eltern zu mindern. Randnummer 50 Ein Anspruch des Klägers auf einen weiteren Teil der Kosten scheitere am sozialhilferechtlichen
ranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII.
dieser Vorschrift erhalte Sozialhilfe nicht, wessen Bedarf von anderen bereits gedeckt sei, vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII. Randnummer 51 In diesem Rahmen sei auf einen Anspruch des Klägers aus § 36 Abs. 1 BAföG abzustellen. Hiernach werde auf Antrag
Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Betrages, d.h. des angerechneten Unterhaltsbetrages, geleistet, wenn der Auszubildende glaubhaft mache, dass seine Eltern den
den Vorschriften angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisteten, vgl. § 36 Abs. 1 BAföG. Es eröffne diese Norm dem Kläger einen eigenen Anspruch gegenüber der ausbildungsfördernden Stelle. Gleichsam machte er von diesem Anspruch keinen Gebrauch. Es handele sich hierbei gleichsam um einen durchsetzbaren Anspruch, welcher aus damaliger Sicht auch kurzfristig zu realisieren wäre. Mache jedoch der Hilfebedürftige von der Realisierung solcher bereiter Mittel keinen Gebrauch, führe dies im Umkehrschluss nicht dazu, dass aufgrund der Obliegenheitsverletzung ein weitergehender Leistungsanspruch gegenüber dem Leistungsträger bestehe. Es sei an dieser Stelle hervorzuheben, dass nicht ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Eltern des Klägers vorliegend den Bedarf mindern solle, sondern dass das Sozialgericht alleinig auf einen Anspruch des Klägers gegen eine Behörde i. S. d. § 36 BAföG abstelle, möge hierdurch auch mittelbar ein Erstattungsanspruch der vorleistenden Behörde gegenüber den Eltern ausgelöst werden. Randnummer 52 Soweit der Kläger ausführe, dem stünde die Wertung des § 92 SGB XII entgegen, sei dem nicht zu folgen. Die Rechtsansicht des Klägers beruhe offensichtlich auf der Überlegung, dass Unterhaltsansprüche i. S. d. SGB XII seinen tatsächlich bestehenden Bedarf minderte, für welche gleichsam § 92 Abs. 1 SGB XII eine Privilegierung unter Berücksichtigung des Faktizitätsprinzips vorsehe. Vorliegend seien jedoch Unterhaltsansprüche der Eltern des Klägers allenfalls mittelbar betroffen. Im Sinne des § 92 Abs. 3 SGB XII würden Leistungsverpflichtungen eines Dritten, welcher nicht unter den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 SGB XII falle, hier mithin der BAföG-Leistungen gewährenden Stelle, nicht berührt. Da ein Unterhaltsanspruch oder Einkommen oder Vermögen der Eltern des Klägers durch die Beklagte in diesem Verfahren nicht berücksichtigt worden seien, es sei alleinig auf den Anspruch
G abgestellt worden, entfalle daher der Anwendungsbereich des § 92 SGB XII bzw. werde die Intention der Privilegierung vorliegend nicht erreicht. Randnummer 53 Soweit der Kläger der Ansicht sei, der Unterhaltsbetrag der Eltern gemäß des BAföG-Bescheides sei fälschlich zu hoch bestimmt, habe er Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht eingelegt. Sollten die Eltern des Klägers dieser Ansicht sein, so seien diese aufgrund der Nichtgeltendmachung des Anspruches
G durch den Bescheid als solchen nicht belastet. Randnummer 54 Zur Begründung des teilweise stattgebenden Urteils vom
dieser Vorschrift kann das Landessozialgericht, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Randnummer 72 Die Beteiligten sind zuvor zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört worden. Rechtlich unerheblich ist, dass die Klägerseite einer Entscheidung durch Beschluss widersprochen hat. Es besteht zum einen keine rechtliche Verpflichtung des Gerichtes, bereits in dem Anhörungsschreiben darauf hinzuweisen, welchen Rechtsstandpunkt der Senat voraussichtlich in dem zu treffenden Beschluss einnehmen wird. In dem jetzt ergehenden Beschluss werden zum anderen keine rechtlichen Gesichtspunkte entscheidungstragend eingeführt, die den Beteiligten nicht bekannt gewesen wären. Vielmehr stützt der Senat sich ganz wesentlich auf die Begründung, die bereits das Sozialgesicht gegeben hat. Damit liegt auch keine sog. Überraschungsentscheidung im Sinne des § 128 Abs. 2 SGG vor. Randnummer 73
2 SGG kann das Landessozialgericht in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Von dieser Möglichkeit macht der Senat aus den o. g. Gründen Gebrauch. Randnummer 74 Auf das Berufungsvorbringen wird ergänzend noch folgendes vertiefend ausgeführt: Randnummer 75 Der Senat folgt insbesondere der Auffassung des Sozialgerichts im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe
dem SGB XII einerseits und dem BAföG andererseits. Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers ist insbesondere § 54 Abs. 1 Ziffer 1 SGB XII in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
dieser Vorschrift erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange
der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Ziel ist es (vgl. § 53 Abs. 3 SBG XII), den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und durch Eingliederung in das Arbeitsleben
Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die ihm - durch Ausräumung behindertenbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Allerdings ist der
ranggrundsatz des § 2 SGB XII zu beachten (vgl. z. B. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v.
dem SGB III, SGB VI oder SGB VII in Betracht, scheide Eingliederungshilfe aus. Der behinderte Mensch müsse sich auch auf die Inanspruchnahme berufsfördernde Leistungen im Sinne des § 33 SGB IX verweisen lassen. Leistungen
dem BAföG schlössen Leistungen zum Lebensunterhalt und allgemeine Ausbildungskosten aus. Im Übrigen bleibe die Eingliederungshilfe zuständig für behindertenbedingte Mehrkosten. Randnummer 78 Die Abgrenzung des Leistungssystems der Eingliederungshilfe einerseits und des BAföG anderseits hat vom Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe her zu erfolgen: Die Eingliederungshilfe soll allein behinderungsbedingte Hindernisse und Erschwernisse ausräumen. Aufgabe der Hilfe zur Ausbildung ist es dagegen nicht, dem Behinderten z. B. ein Studium dadurch zu finanzieren, dass für die Dauer des Studiums der Lebensunterhalt sichergestellt wird und die allgemeinen Ausbildungskosten übernommen werden, die auch ein Nichtbehinderter zu tragen hätte (so das BVerwG zu der damaligen Vorschrift des § 40 BSHG; heute § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII). Randnummer 79 Die Rechtsauffassung des Klägers liefe genau hierauf hinaus. Sie würde im Ergebnis nicht zu einer Gleichstellung eines nichtbehinderten mit einem behinderten Menschen führen (vgl. § 53 SBG XII), sondern zu einer Besserstellung. Bei einem nicht behinderten Schüler, der eine schulische Ausbildung besucht, die
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde
förderungsfähig ist, ist der ausbildungsbedingte Bedarf über das BAföG zu decken. Im Grundsatz kommen daneben weder Leistungen
dem SGB II noch
dem SGB XII in Betracht. Dies bedeutet, dass das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass wegen des
ranggrundsatzes insbesondere des SGB XII auch bei einem Schüler mit Behinderungen nichts Abweichendes gelten kann. Der dem Grunde
bestehende BAföG-Anspruch gilt über das BAföG als gedeckt. Nur der über das BAföG nicht als gedeckte geltende Bedarf ist derjenige Bedarf, der dann über die Eingliederungshilfe zu erbringen sein kann. Ist ein Bedarf aber anderweitig gedeckt, hier über das BAföG, kommt es auf Fragen der Einschränkung der Anrechnung im Sinne des § 92 SGB XII nicht an. § 92 SGB XII ist somit hier nicht einschlägig. Die Leistungen werden auch vollständig im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII, auf den der Kläger verweist, erbracht, allerdings mit der vorrangig vorzunehmenden Einschränkung, dass hierbei nur die Leistung gemeint sind, die nicht
dem allgemeinen Sozialhilfegrundsatz der
haltigkeit bereits anderweitig gedeckt sind oder als gedeckt gelten. Randnummer 80 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Umstand berufen, dass er wegen des Besuchs des Internats, der wegen seiner Behinderung erforderlich ist, besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen hat. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsauffassung an, dass sich aus dem Regelungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ergibt, dass die Behinderung eines Auszubildenden zwar durchaus ursächlich für den Besuch einer auswärtigen Schule (Internat) und damit letztlich für die Gewährung von Leistungen für diese Ausbildung sein kann (vgl. § 14a BAföG). Eine Verweisung des Behinderten auf die Deckung des durch den Besuch einer für ihn geeigneten auswärtigen Schule verursachten Bedarfs im Wege der Eingliederungshilfe erfolgt insoweit nicht (so OVG Saarlouis, Urt. v. 10. Oktober 2006 – 3 R 12/05 -, Juris). Randnummer 81 Anzumerken ist ferner, dass der Besuch eines Internats keineswegs zwangsläufig mit einer Behinderung in Verbindung steht. Häufig ist gerade das Gegenteil der Fall: Der Besuch einer besonders ausgerichteten Schule, einschließlich einer dadurch erforderlich werdenden Internatsunterbringung, kommt häufig für Kinder mit spezieller Begabung in Betracht (Besuch von Sportgymnasien) oder für hochbegabte Kinder allgemein. Immer dann, wenn eine Internatsunterbringung, aus welchen Gründen auch immer, erforderlich ist, greift vorrangig das Leistungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Randnummer 82 Geht es um die Sicherung einer dem Grunde
förderungsfähigen Ausbildung, liegt es nahe, in dem Umfang, in dem das Ausbildungsförderungsrecht die Deckung hiermit in Zusammenhang stehender Bedarfe zulässt, diese auch im Rahmen der Ausbildungsförderung zu decken (BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 2009 – 9 C 31.08 -, Juris). Hiermit bringt das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz der
haltigkeit der Sozialhilfe zum Ausdruck und führt ergänzend aus: Auch sonst ist die Sozialhilfe – jedenfalls im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt – keine Ausbildungsförderung der zweiten Ebene (siehe ferner BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 2009 - 5 C 33.08 –, Juris). Die Kosten der Internatsunterbringung der Auszubildenden
G in Verbindung mit §§ 6, 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind als Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung zu gewähren (BVerwG, Urt. v.
rangig. Besondere, über die Internatsunterbringung hinausgehende behinderungsbedingte Bedarfe sind dagegen hier nicht streitig. Randnummer 84 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 85 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.