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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer 3 Ta 3/14 Beschluss Rechtswegzuständigkeit bei Ausbildung an einer Privatschule § 5 Abs 1 S 1 Ar

Rechtswegzuständigkeit bei Ausbildung an einer Privatschule Leitsatz Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG liegt vor, wenn der Auszubildende auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Dies gilt auch für eine Ausbildung außerhalb der betrieblichen Berufsbildung. (Rn.50) Orientierungssatz Für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses zwischen einer Auszubildenden und einer privaten Berufsschule mit entsprechender staatlicher Anerkennung ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssache jedenfalls dann eröffnet, wenn die Organisation und Zuweisung der praktischen Ausbildung auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages gegenüber der Auszubildenden im Verpflichtungsbereich der privaten Berufsschule liegt, selbst wenn die praktische Ausbildung bei externen Einrichtungen vollzogen wird. Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund,

  1. Dezember 2013, 1 Ca 393/13, Beschluss Tenor ... wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 19.12.2013 zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten im Rahmen eines Rechtsstreits über eine fristlose Kündigung vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen. Randnummer 2 Die Klägerin vollzieht auf der Grundlage des zwischen den Parteien am 03.05.2012 geschlossenen "Beschulungsvertrages" bei dem Beklagten eine Ausbildung zur Kranken- und Altenpflegehelferin. Der Beklagte betreibt als Träger der eine staatlich anerkannte höhere Berufsfachschule (Ersatzschule) für Altenpflege. Randnummer 3 Der Beschulungsvertrag lautet – soweit hier von Bedeutung – wie folgt: Randnummer 4 "Zwischen dem … - Schule – Randnummer 5 und Randnummer 6 .. – Schüler/in - . Randnummer 7 wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung zum/r Kranken- und Altenpfleger/in abgeschlossen. Randnummer 8 § 1 Zweck und Gegenstand der Ausbildung Randnummer 9
  2. Grundlage der Ausbildung ist die "Verordnung über den Beruf des/r Kranken- und Altenpflegehelfer/in (Kranken- und Altenpflegerhelferverordnung – KrAlpflVO M-V) vom 16.08.2004" (GVOBL.M-V S. 747). Gemäß § 1 Ziffer 1 dieser Verordnung umfasst die eineinhalbjährige Ausbildung theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 800 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von mindestens 1.400 Stunden. Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Randnummer 10 § 2 Dauer der Ausbildung Randnummer 11
  3. Das Ausbildungsverhältnis beginnt am 01.08.2012 (Schuljahresbeginn) und dauert 18 Monate. Unterrichtsbeginn ist der 01.09.
  4. Randnummer 12
  5. Die Ausbildung umfasst neben der praktischen Ausbildung, die in Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 des KrAlpflVO M-V zu absolvieren ist, mindestens die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden sowie die fachliche Betreuung durch die Schule während des praktischen Ausbildungsabschnittes. Randnummer 13 … Randnummer 14 § 4 Allgemeine Vertragsbedingungen Randnummer 15 Ergänzend zu diesem Beschulungsvertrag gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Schule die dem/der Schüler/in bei Vertragsschluss übergeben werden. Randnummer 16 …" Randnummer 17 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (Anlage zum Beschulungsvertrag) lauten – soweit hier von Bedeutung – wie folgt: Randnummer 18 "… Randnummer 19 § 2 Pflichten der Schule Randnummer 20 Die Schule verpflichtet sich, Randnummer 21 … Randnummer 22
  6. die Ausbildung in einer Einrichtung durchzuführen, die nach Art und Ausstattung dazu geeignet ist. Randnummer 23 … Randnummer 24
  7. dem Schüler geeignete Einrichtungen für die Ableistung der praktischen Ausbildung nachzuweisen und zu gewährleisten, dass der Schüler alle in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung verzeichneten Bereiche der praktischen Ausbildung durchläuft. Randnummer 25 § 3 Pflichten des Schülers Randnummer 26 Der Schüler verpflichtet sich, Randnummer 27 … Randnummer 28
  8. aktiv im Rahmen der Ausbildung mit anderen Personen, insbesondere den Lehrpersonen, zusammenzuarbeiten und den notwendigen Anleitungen zu folgen. Randnummer 29
  9. Werkzeuge, Geräte und die sonstige Ausstattung sorgsam zu behandeln, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Schul- und Hausordnung zu beachten. Randnummer 30 … Randnummer 31
  10. über die Geheimhaltung unterliegende Vorgänge des Praktikumsbetriebes absolutes Stillschweigen zu bewahren. ... Randnummer 32 § 6 Praktische Ausbildung Randnummer 33 Gegebenenfalls ist eine praktische Ausbildung vorgesehen. Diese ist dann Teil der Gesamtausbildung, für den die Schule die Verantwortung übernimmt. Die Vermittlung eines geeigneten Praktikumsplatzes obliegt grundsätzlich der Schule. Der Schüler ist verpflichtet, sich um den nachgewiesenen Praktikumsplatz zu bemühen. Anderenfalls erlischt die Vermittlungspflicht der Schule. Randnummer 34 … Randnummer 35 § 8 Wöchentliche Unterrichtszeit/Ferien Randnummer 36
  11. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt in der Regel 35 Stunden/Woche. Aus unterrichtsorganisatorischen Gründen kann die Unterrichtungszeit bis zu 5 Stunden herauf- oder herabgestuft werden. Die Ausbildungszeit im Praktikum beträgt maximal 40 Stunden in der Woche. Sie richtet sich nach der im Praktikumsbetrieb üblichen Arbeitszeit. Randnummer 37 …" Randnummer 38 Mit Schreiben vom
  12. September 2013 hat der Beklagte den "Beschulungsvertrag" fristlos gekündigt und sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, die Klägerin habe anlässlich ihrer praktischen Ausbildung in einem Praktikumsbetrieb in B. gegen die Vorgaben des § 3 Nr. 3, 4 und 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen verstoßen. Randnummer 39 Dagegen richtet sich die am
  13. September 2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangene Klage der Klägerin mit – soweit hier von Bedeutung – folgender Antragstellung: Randnummer 40
  14. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 09.09.2013, zugegangen am 09.09.2013, zum 09.09.2013 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 41
  15. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 09.09.2013 hinaus fortbesteht. Randnummer 42 Diesbezüglich hat der Beklagte die sachliche Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt. Randnummer 43 Mit Beschluss vom 19.12.2013 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt und im Wesentlichen ausgeführt, die Zulässigkeit des bestrittenen Rechtsweges folge über § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG. Denn die Klägerin werde auf der Grundlage des "Beschulungsvertrages" und damit auf privatrechtlicher Grundlage bei dem Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt. Zudem heißt es in der "Rechtsmittelbelehrung": Randnummer 44 "Die sofortige Beschwerde muss binnen einer Notfrist von 4 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich eingelegt oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle dieses Gerichts erklärt werden." Randnummer 45 Gegen diese am 23.12.2013 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 20.01.2014 eingegangene Sofortige Beschwerde des Beklagten. Der Beklagte trägt vor, der Schwerpunkt der Ausbildung der Klägerin liege in der praktischen Ausbildung. Diese werde nicht von dem Beklagten durchgeführt. Die Beklagte betreibe eine reine Privatschule. In Abweichung von der Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16.03.2006 – 3 Ta 39/06 – bestehe zwischen dem Beklagten und den mit der praktischen Ausbildung betrauten Einrichtungen keine Verknüpfung in Form eines Kooperationsvertrages. Hinsichtlich der praktischen Ausbildung bestehe mithin im Verhältnis des Beklagten zur Klägerin keine Weisungsgebundenheit. Auch sei nicht nachvollziehbar wozu die Beklagte ggf. in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren verpflichtet werden solle. Der Beklagte könne den betroffenen Schüler zwar weiter unterrichten, jedoch die praktische Ausbildung nicht gewährleisten. Randnummer 46 Mit Beschluss vom 04.02.2014 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 47 Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.12.2013 ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
  16. Randnummer 48 Zwar hat der Beklagte die sofortige Beschwerde nicht innerhalb der vorgesehenen Notfrist von zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt. Dieser Umstand kann vorliegend jedoch nicht zu Lasten des Beklagten angeführt werden. Denn insoweit beinhaltet die "Rechtsmittelbelehrung" in der angefochtenen Entscheidung vom 19.12.2013 die rechtlich unzutreffende Angabe einer Notfrist von vier Wochen, an die sich der Beklagte dann auch orientiert hat.
  17. Randnummer 49 Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte vorliegend unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich u. a. zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Die benannte Zuständigkeitsvorgabe umfasst unstreitig über § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch das Berufungsausbildungsverhältnis. Danach sind Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Randnummer 50 In diesem Zusammenhang wiederum ist anerkannt, dass unter Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht nur die Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Berufsbildungsgesetz fallen, sondern auch solche Personen, denen auf Grund eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses auf betrieblicher Ebene Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden und die einem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Ortes der Tätigkeit unterliegen (BAG vom 24.09.2002 – 5 AZB 12/02 – Juris, Rd.-Nr. 55, 57; Sächsisches Landesarbeitsgericht vom 16.03.2006 – 3 Ta 39/06 -, Juris, Rd.-Nr. 16; LAG M-V vom 27.11.2012 – 3 Ta 24/12 – Juris, Rd.-Nr. 17). Gemessen an den benannten Vorgaben ist die Klägerin zu ihrer Berufsausbildung im vorgenannten Sinne "beschäftigt". Randnummer 51 Die von dem Beklagten vorgebrachten Argumente vermögen ein anderes Ergebnis rechtlich nicht zu begründen. Ob in diesem Zusammenhang zwischen dem Beklagten und den mit der praktischen Ausbildung betrauten Einrichtungen vertragliche Verbindungen bestehen, ist dabei ohne Belang. Denn die privatrechtlichen Vereinbarungen der Parteien vom 03.05.2012 umfassen vollinhaltlich eine Ausbildung der Klägerin zur Kranken- und Altenpflegerhelferin. Nach § 1 des "Beschulungsvertrages" ist ausdrücklich eine praktische Ausbildung von mindestens 1.400 Stunden vorgesehen, wobei sich der Beklagte gemäß § 2 Ziffer 2 zur fachlichen Betreuung auch während des praktischen Ausbildungsabschnittes verpflichtet hat. Zudem ist der Beklagte gemäß § 4 des "Beschulungsvertrages" in Verbindung mit § 2 Ziffer 8 der vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen verpflichtet, der Klägerin geeignete Einrichtungen für die Ableistung der praktischen Ausbildung nachzuweisen und zu gewährleisten, dass die Klägerin alle in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung verzeichneten Bereiche der praktischen Ausbildung durchläuft. Weiterhin ergibt sich aus § 4 des "Beschulungsvertrages" in Verbindung mit § 6 Satz 2 der vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen, dass die praktische Ausbildung Teil der Gesamtausbildung ist, für den der Beklagte die Verantwortung trägt. In § 6 Satz 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ist nochmals festgelegt, dass die Vermittlung eines geeigneten Praktikumsplatzes dem Beklagten obliegt. Auch beziehen sich die in § 3 der vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen festgehaltenen Pflichten der Klägerin, jedenfalls in den Ziffern 3, 4 und 7 sowie die Festlegung der wöchentlichen Unterrichtszeit nach § 8 der vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen auch und unmittelbar auf das jeweilige Verhältnis der Klägerin zu den mit der praktischen Ausbildung betrauten Einrichtungen. Schließlich nimmt der Beklagte in § 7 der vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen auch für sich die Sanktionsmöglichkeiten in Anspruch, wenn ein Schüler resultierend und auf der Grundlage des mit dem Beklagten abgeschlossenen "Beschulungsvertrages" Vertragsverletzungen im Rahmen der praktischen Ausbildung bei einem "Dritten" begeht. Randnummer 52 So verhält es sich vorliegend auch mit der gegenüber der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom
  18. September
  19. Der Beklagte beruft sich auf Vertragsverletzungen im Sinne des § 7 Ziffern 3, 4 und 7 der vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen, die sich die Klägerin anlässlich ihrer praktischen Ausbildung in einer Einrichtung in B. zu Schulden kommen lassen haben soll. Randnummer 53 Mithin folgt sowohl die Weisungsgebundenheit der Klägerin als auch eine etwaige Sanktionsmöglichkeit des Beklagten im Falle entsprechender Pflichtverletzungen unmittelbar aus dem "Beschulungsvertrag" in Verbindung mit den vereinbarten Allgemeinem Vertragsbedingungen selbst. Randnummer 54 Nach alledem ist – unter zusätzlicher Bezugnahme auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung – der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen vorliegend eröffnet.
  20. Randnummer 55 Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Randnummer 56 Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§ 78 ArbGG). Randnummer 57 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich. Randnummer 58 Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.