in das Auswahlverfahren nur Bewerber/innen einbezogen werden, die in ihrem Antrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung die Universität Greifswald mit der Ortspräferenz 1 angegeben und einen Abiturdurchschnitt von 2,5 oder besser erreicht haben. Für den Studiengang Humanmedizin ist seit dem Inkrafttreten der Ersten Änderungssatzung vom
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers / einer Bewerberin am Auswahlverfahren ist,
er / sie gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung für den Studienort Rostock einen Grad der Ortspräferenz von 1 für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin angegeben hat (§ 2 Abs. 2 Buchst. b ZulO). Zuvor war ein Grad der Ortspräferenz von 1 bis 3 ausreichend. Randnummer 16 Am
die Regelung des § 23 VergVO M-V aus in der Antragsbegründung näher wiedergegebenen Gründen nicht mit der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern in Einklang stehe und daher unwirksam sei. Das Verwaltungsgericht Schwerin habe daher § 23 Satz 2 VergVO M-V für keine Bewerbergruppe angewandt. Aufgrund dieser Rechtsprechung habe die Antragstellerin bei ihrer Antragstellung am 07. Mai 2013 darauf vertrauen können,
VO M-V nicht anwendbar sei, weil die Norm nicht in Einklang mit der Landesverfassung stehe und eine Direktbewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung unter Nennung der Hochschulorte Greifswald und Rostock nicht erforderlich gewesen sei. Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom
kurz vor Ende der Bewerbungsfrist zum 31. Mai 2013 keine Änderung des Vergabeverfahrens erfolgt. Die Bindung der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze an das zentrale Vergabeverfahren sei unzulässig, weil das zentrale Vergabeverfahren selbst verfassungswidrig sei. Durch die Regelungen der Universitäten zur Ortspräferenz werde die Wahlfreiheit der Studienbewerber und insbesondere die Möglichkeit, sich bei einer Vielzahl von Universitäten zu bewerben, stark beschränkt. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen macht die Antragstellerin geltend, der Verzicht auf Landesquoten auch in den ausschließlich an der Abiturnote ausgerichteten Auswahlverfahren der Hochschulen und die undifferenzierte Gleichbehandlung aller Bewerber in der Wartezeitquote verletze das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 GG resultierende Teilhaberecht. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die Folgenabwägung müsse zu Gunsten der Antragstellerin ausgehen. Randnummer 19 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 20 im Wege der einstweiligen Anordnung zu bestimmen,
VO M-V), geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom
der in § 47 Abs. 6 VwGO verwendete Begriff des "schweren Nachteils" strenger ist als der Begriff "wesentliche Nachteile" in § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Schon der abweichende Wortlaut der Norm verlangt die Anwendung eines strengeren Maßstabs als im Bereich von § 123 VwGO. In Anlehnung an § 32 BVerfGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung, da er zumindest teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder den Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Die für den Erlass sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen,
die einstweilige Anordnung gleichsam unabweisbar erscheint. Diejenigen Nachteile, die sich regelmäßig aus dem Vollzug der angefochtenen Rechtsnorm ergeben, falls sich der Normenkontrollantrag in der Hauptsache als begründet erweist, müssen dabei außer Betracht bleiben. Sie können nicht als "besondere" und damit schwere Nachteile angesehen werden. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages in der Hauptsache sind hierbei insofern von Bedeutung, als jedenfalls bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel schon deshalb abzulehnen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.10.2003 – 4 M 66/03 – u. 29.12.2005 – 4 M 165/05 –, unter Hinweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.1997 – 3 M 145/97 –, NuR 1999, 237; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 47 Rn. 153). Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet bzw. begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2004 – 4 M 301/04 –, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 – 1 BvR 47/69 –, BVerfGE 25, 367 <370>). Randnummer 27 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung zu bestimmen,
VO M-V, geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 10. Mai 2013, hilfsweise Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung für das WS 2013/14 nicht anwendbar ist, abzulehnen. Ein noch zu stellender Normenkontrollantrag in der Hauptsache erwiese sich als offensichtlich unzulässig. Randnummer 28 Zunächst ist vorwegzuschicken,
es sich bei der in Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung von Mecklenburg-Vorpommern vom
lediglich die Dopplung des Wortes "betreffend" vermieden werden sollte, also eine lediglich sprachlich-stilistische Begründung. Die Änderung durch die Sechste im Vergleich zur Zweiten Änderungsverordnung besteht folglich ausschließlich darin,
mit der Neufassung Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nunmehr für die davon betroffenen Personengruppen ein Antrag auf Zulassung "in einer der in § 6 genannten Vorabquoten" in dem jeweiligen Studiengang für den betreffenden Studienort ist. Randnummer 30 Die Antragstellerin ist in Ansehung dieser Normänderung, die ausschließlicher Regelungsgegenstand des Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung ist, nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag insbesondere jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Mit dieser an § 42 Abs. 2 VwGO angelehnten Fassung hat der Gesetzgeber eine im Vergleich zur früheren, die die Antragsbefugnis an die bloße Geltendmachung von Nachteilen knüpfte, engere Fassung der Antragsbefugnis eingeführt. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher,
die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen,
sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 – 7 BN 4.07 –, juris; Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215, 217; Urt. v. 17.12.1998 – 1 CN 1.98 –, BVerwGE 108, 182, 184; Urt. v. 17.05.2000 – 6 CN 3.99 –, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Beschl. v. 22.08.2005 – 6 BN 1.05 –, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 03.12.2008 – 4 M 158/08 –). Randnummer 31 Die Antragstellerin kann nicht geltend machen, durch Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung bzw. die vorstehend näher umrissene Änderung des § 23 Satz 2 VergVO M-V oder die Anwendung dieser Normen in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach Maßgabe ihrer Antragsbegründung ist sie nicht zu denjenigen Gruppen von Studienbewerbern zu zählen, für die § 6 VergVO M-V sogenannte Vorabquoten festlegt. Auch wenn sie ausweislich ihres Antrages auf Zuweisung eines Studienplatzes im Jahr 2009 für zwei Semester in einem Studiengang immatrikuliert gewesen ist, fällt sie damit insbesondere nicht in die Gruppe derjenigen, die – nach einem abgeschlossenen Erststudium – ein Zweitstudium anstreben (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergVO M-V). Folglich ist sie nicht von dem Erfordernis betroffen, einen Antrag auf Zulassung "in einer der in § 6 genannten Vorabquoten" zu stellen, und kann deshalb durch die angegriffene Regelung oder ihre Anwendung insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden. Randnummer 32 Von der Regelung des § 23 Satz 2 VergVO im Übrigen, wie sie auch mit der Neufassung durch Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vorliegt, ist die Antragstellerin zwar in einem Sinne betroffen, der ihre Antragsbefugnis nicht zweifelhaft erscheinen ließe. Soweit sie jedoch danach für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen einen Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Verfahren in dem jeweiligen Studiengang für den betreffenden Studienort gestellt haben muss, kann sie einen Normenkontrollantrag nicht mehr in der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Randnummer 33 Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Da die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung nach ihrem Art. 2 (Satz 1) am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern am 17. Mai 2013 erfolgt ist, könnte an sich ein gegen sie gerichteter Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch fristgemäß gestellt werden. Die Fassung des § 23 Satz 2 VergVO M-V nach Maßgabe der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung ist jedoch abgesehen von den erwähnten unwesentlichen redaktionellen Änderungen und der vorstehend erörterten Normergänzung, durch die die Antragstellerin jedoch nicht beschwert ist, wortlaut- und inhaltsgleich mit der Normfassung des § 23 Satz 2 ZVSVergVO M-V, die die Bestimmung durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 gefunden hat. Da die Antragstellerin schon mit deren Inkrafttreten am 29. Mai 2010 bzw. seit ihrer erstmaligen Anwendbarkeit zum Wintersemester 2010/2011 durch diese beschwert worden ist, entfalten folglich die Neufassung des § 23 Satz 2 VergVO bzw. Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung für sie insgesamt keine neue Beschwer und hat die Bekanntgabe dieser Änderungsverordnung die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Ansehung der übereinstimmenden Normfassungen nicht erneut in Gang gesetzt. Hinsichtlich der durch die Antragstellerin an sich ohne Weiteres angreifbar gewesenen ursprünglichen Fassung des § 23 Satz 2 ZVSVergVO M-V gemäß der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung ist die Antragsfrist bereits seit längerem abgelaufen. Randnummer 34 In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt,
Änderungen oder Neuregelungen einer Rechtsvorschrift die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) erneut in Lauf setzen, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen. Dies trifft insbesondere für lediglich redaktionelle Änderungen, die keine neue oder zusätzliche Beschwer des Antragstellers zur Folge haben, nicht zu (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –; Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 14 ; Beschl. v. 16.01.2004 – 4 K 16/03 –, juris; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 20.08.2008 – 5 D 24/06 – juris, Rn. 18; VGH München, Urt. v. 02.10.2001 – 23 N 01.723 – BayVBl. 2002, 531 – zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – 8 CN 1.02 – BVerwGE 120, 82 – zitiert nach juris <Rn. 28>). Soweit nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch klarstellende Änderungen einer Vorschrift, die eine Rechtslage eindeutiger zum Ausdruck bringen und damit präzisieren, die Antragsfrist neu beginnen lassen können, ist jedenfalls in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung erforderlich,
die Normänderung auch eine neue Beschwer der Antragsteller begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 – 8 CN 1.08 –, NVwZ-RR 2010, 578 – zitiert nach juris <Rn. 24>). An dieser erforderlichen neuen bzw. zusätzlichen Beschwer fehlt es nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen in Ansehung von Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der darin erfolgten Neufassung des § 23 Satz 2 VergVO M-V sowie im Verhältnis zur schon zuvor geltenden Rechtslage. Randnummer 35 Eine andere Bewertung ist auch nicht geboten, soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht Schwerin sei mit Beschluss vom 07. September 2012 – 3 B 426/11 u. a. – zu dem Ergebnis gelangt,
die Regelung des § 23 VergVO M-V nicht mit der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern in Einklang stehe und daher unwirksam sei, aufgrund dieser Rechtsprechung habe die Antragstellerin bei ihrer Antragstellung am 07. Mai 2013 darauf vertrauen können,
VO M-V nicht anwendbar und eine Direktbewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung unter Nennung der Hochschulorte Greifswald und Rostock (und für den jeweiligen Studiengang – die Antragstellerin hat sich bei der Stiftung nur im Studiengang Zahnmedizin beworben) nicht erforderlich gewesen sei. Der Umstand,
das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen solchen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, hat die Anwendbarkeit und Wirksamkeit des § 23 Satz 2 VergVO M-V i. d. F. der Zweiten Änderungsverordnung nur zwischen den dortigen Prozessbeteiligten in Frage gestellt, außerhalb dieses Prozessrechtsverhältnisses und damit gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern jedoch keine weitergehenden rechtlichen Auswirkungen gehabt bzw. die Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Norm grundsätzlich unberührt gelassen. Die außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses Normunterworfenen werden grundsätzlich nicht deshalb von der Anwendungs- bzw. Befolgungspflicht befreit, weil ein Verwaltungsgericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO zur Frage der Rechtswirksamkeit einer Verordnung einen bestimmten Rechtsstandpunkt eingenommen hat. Dies kann grundsätzlich nur das Ergebnis eines erfolgreichen Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 1 VwGO sein (vgl. § 47 Abs. 5 VwGO); das Verwaltungsgericht besitzt keine entsprechende Normverwerfungskompetenz. Solange keine Unwirksamkeitserklärung nach Maßgabe von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt ist, bestand folglich kein schützenswertes Vertrauen der von der Antragstellerin geltend gemachten Art. Es besteht auch unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG hinsichtlich der Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz erlangen zu können, kein schützenswertes Bedürfnis, einen erneuten Beginn der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch die Bekanntgabe der Sechsten Änderungsverordnung anzunehmen, weil es der Antragstellerin unbenommen bliebe, mithilfe eines Antrages auf vorläufige Zulassung zum Studium gestützt auf § 123 Abs. 1 VwGO bei den Verwaltungsgerichten eine inzidente Überprüfung des § 23 Satz 2 VergVO M-V i. F. der Sechsten Änderungsverordnung und/oder seiner Anwendbarkeit auch für das Wintersemester 2013/2014 zu erreichen. Hielte ein Verwaltungsgericht diese Bestimmung oder ihre Anwendbarkeit auch für das Wintersemester 2013/2014 für rechtswidrig, müsste es im Übrigen weitergehend inzident prüfen, ob die Antragstellerin dann den Bindungen des § 23 Satz 2 VergVO in der zuvor geltenden Fassung unterlegen ist. Folglich ist die Antragstellerin nicht rechtsschutzlos gestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit muss es für das Normenkontrollverfahren bei dem vorstehend gefundenen Ergebnis bleiben. Auf die materiellen Rügen der Antragstellerin kommt es nach alledem nicht mehr an. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 38 Hinweis: Randnummer 39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.