Arzt- und Krankenhaushaftung: Fehlerhafte Behandlung einer postoperativen Darmfistel; Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens Leitsatz Zu der Frage, wann die Behandlung einer postoperativen Darmfistel gegen den sogenannten "Goldstandard" verstößt. (Rn.23) Orientierungssatz 1. Erachtet das Gericht ein Gutachten für ungenügend, etwa weil das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, der Sachverständige nicht sachkundig war oder von falschen Tatsachen ausgegangen ist, sich die Tatsachengrundlage durch zulässige Noven geändert hat oder ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrung verfügt, so kann das Gericht ein weiteres Gutachten einholen. (Rn.37) 2. Widersprüche zu einem eingereichten Privatgutachen sind nicht geeignet, an der Sachkunde des Sachverständigen oder der Richtigkeit seiner Feststellungen zu zweifeln. (Rn.37) 3. Kommt es nach einer Gebärmutterentfernung mit Herstellung einer Scheidenplastik zu der Entwicklung einer Sigmadarmfistel ist es nicht fehlerhaft die Behandlung nach Auftreten eines Infiltrats mit Sitzbädern, medikamentöser Behandlung sowie Ausspülungen durchzuführen. Es gibt keinen sog. "goldenen Standard", wann eine Fistelausräumung durchzuführen ist. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend LG Neubrandenburg, 15. Januar 2008, 4 O 147/05 nachgehend BGH, 12. April 2011, VI ZR 89/10, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 15.01.2008 - Az.: 4 O 147/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten und die Nebenintervenientin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf bis 155.000,-- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Randnummer 2 Die Klägerin wurde am 29.05.2001 in der Klinik der Beklagten zu 1.) durch den Beklagten zu 2.) operiert. Ihr wurde wegen geschwulstartiger Vergrößerungen der Scheidenwände die Gebärmutter entfernt, zur Vermeidung einer Genitalsenkung wurde eine vordere und hintere Scheidenplastik vorgenommen. Am 06.06.2001 klagte die Klägerin über Schmerzen im Dammbereich. Bei einer Untersuchung wurde ein hühnereigroßes Infiltrat rechts vom After festgestellt, aus dem sich nach Sitzbädern blutig-eitrige Flüssigkeit entleerte. Am 13.06.2001 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen. Am 11.07.2001 wurde die Klägerin erneut im Krankenhaus der Beklagten zu 1.) aufgenommen, wobei eine Narbenöffnung und Spülung vorgenommen wurde. Im September 2001 wurde durch eine Kontrastmitteluntersuchung eine Fistel bei der Klägerin festgestellt, wobei eine Sigmadarmfistel diagnostiziert wurde. Der Klägerin wurde die operative Entfernung nahegelegt. Am 25.07.2002 wurde durch die Universitätsklinik in ...... eine Analfistel entfernt. Randnummer 3 Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2.) habe sie fehlerhaft behandelt. Nach der Operation sei eine rektale Untersuchung auf Verletzungen der Darmwand nicht durchgeführt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Fistel durch eine derartige Verletzung hervorgerufen worden sei. Sie sei unter der Annahme einer Wundheilungsstörung behandelt worden, ohne dass weitere diagnostische Maßnahmen durchgeführt worden seien. Sie habe bereits am dritten postoperativen Tag unter massiven Schmerzen nach dem ersten Stuhlgang gelitten. Randnummer 4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der hieraus entstehenden Schadensersatzpositionen, wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Randnummer 5 Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. D und dessen mündlicher Erläuterung mit der Begründung abgewiesen, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils. Randnummer 6 Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden ist. Randnummer 7 Sie meint, das Urteil habe sich nicht ausreichend mit dem Gutachten des Herrn Dr. .., das im Schlichtungsverfahren eingeholt worden ist, auseinandergesetzt; dieser habe festgestellt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Fistelbildung und der vorangegangenen gynäkologischen Operation bestehe (Bd. IV, Bl. 617 d.A.). Dr. D... habe dahingehend nur Mutmaßungen angestellt, dass eine Darmverletzung wenig wahrscheinlich sei. Auch sei er - wie es ihm vom Gericht vorgegeben worden sei - von einer Rektaluntersuchung im Anschluss an die Operation ausgegangen; dies sei fehlerhaft, weil dies die Zeugin nicht bestätigt habe (Bd. IV, Bl. 618 d.A.). Auch sei davon auszugehen, dass durch die Fistel der Schließmuskel verletzt worden sei; dies ergebe sich aus einem Schreiben der Frau Dr. G..., wonach ein Durchbruch der Sphinkterschichten anzunehmen sei (Bd. IV, Bl. 619 d.A.). Die Klägerin leide aufgrund dessen an analer Inkontinenz (Bd. IV, Bl. 621 d.A.). Der Schließmuskeldefekt habe sich auch anlässlich einer Rekonstruktionsoperation im Frühjahr 2008 bestätigt (Bd. IV, Bl. 622 d.A.). Randnummer 8 Das Urteil habe ferner nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bereits am dritten postoperativen Tag unter massiven Schmerzen beim ersten Stuhlgang gelitten habe. Der Beklagte zu 2.) habe auch dies nicht zum Anlass zu einer Rektaluntersuchung genommen. Randnummer 9 Die Begründung des Herrn Dr. D..., ein Kausalzusammenhang zwischen der Operation und der Fistelbildung bestehe nicht, weil kein Fadenmaterial bei dem Präparat gefunden worden sei, sei nicht überzeugend (Bd. IV, Bl. 620 d.A.). Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass ein kritischer Zustand vorgelegen habe, der eine rasche Entlastung des Abszesses durch Inzision notwendig gemacht habe (Bd. IV, Bl. 622 d.A.). Randnummer 10 Schließlich sei auch die Durchführung der Fistulographie fehlerhaft gewesen, weil dieses Verfahren wenig geeignet gewesen sei und oftmals zu Fehleinschätzungen führe, zumal diese Methode auch nach der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen risikobehaftet sei (Bd. IV, Bl. 622 d.A.). Es sei auch unzutreffend, dass die Ärzte der Beklagten zu einer Überweisung geraten hätten; erst in Absprache mit der Gynäkologin sei die Klägerin im Universitätsklinikum vorstellig geworden. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 15.01.2008 - Az.: 4 O 147/07 - zu ändern und 1. Randnummer 13 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 44.181,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2005 zu zahlen, 2. Randnummer 14 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2005 zu zahlen, 3. Randnummer 15 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem schädigenden Ereignis mit dem Beklagten zu 2.) vom 29.05.2001 im Krankenhaus M... zukünftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, 4. Randnummer 16 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 492,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie rechtfertigen das landgerichtliche Urteil. Die Beklagten weisen abermals darauf hin, dass auch eine Rektaluntersuchung nicht zum Auffinden der konkreten Fistel geführt hätte (Bd. IV, Bl. 646 d.A.), auch hätte die Durchführung weiterer Nachkontrollen die Bildung der Fistel nicht verhindern können (Bd. IV, Bl. 648 d.A.). Zudem ergebe sich aus den Operationsberichten der Universitätsklinik, dass der Schließmuskel durch den Fistelverlauf nicht tangiert und dessen Funktion auch nicht beeinträchtigt worden ist (Bd. IV, Bl. 652 d.A.). Auch die Durchführung der Fistulographie sei nicht fehlerhaft gewesen, zumindest habe diese eine Gesundheitsschädigung der Klägerin nicht herbeigeführt (Bd. IV, Bl. 658 d.A.). Randnummer 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten, bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen. Randnummer 21 Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute Erörterung des Sachverständigengutachtens durch Herrn Dr. D... . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2010 (Bd. V, Bl. 58 ff. d.A.). II. Randnummer 22 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 823, 847 BGB a.F. sowie einen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Behandlungsvertrages verneint. Denn die Klägerin hat nicht beweisen können, dass die Analfistel auf eine fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten zu 2.) zurückzuführen ist. Dies hat der Senat auch nach nochmaliger Anhörung des Sachverständigen Dr. D... nicht zu seiner Überzeugung feststellen können. Für das Vorliegen des Behandlungsfehlers - also einer Abweichung der ärztlichen Behandlung vom medizinischen Standard - trägt grundsätzlich der Patient die Darlegungs- und Beweislast (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., B II Rn. 200 m.w.N.). 1. Randnummer 23 Der Senat hat nicht feststellen können, dass die Entstehung der Fistel auf eine fehlerhafte Durchführung der Operation zurückzuführen ist. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Operation eine Verletzung der Darmwand erfolgt ist. Hiergegen spricht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dass die der Klägerin entstandene Fistel das Bild einer typischen Fistel zeigt, also einen Verlauf von der Darminnenhaut nach außen aufweist, wobei der Ursprung im Kryptum liegt. Wäre es zu einer Verletzung während der Operation durch eine fehlerhafte Naht gekommen, so wäre zu erwarten gewesen, dass sich eine Scheiden-Damm-Fistel bildet, was aber nicht der Fall war. 2. Randnummer 24 Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2.) am Ende der Operation eine Rektaluntersuchung durchgeführt hat, wenngleich der Senat die Beweiswürdigung des Landgerichts teilt, dass die Durchführung einer derartigen Untersuchung nach der Vernehmung der Zeugin H... bewiesen ist; die Zeugin bekundete, dass sie seit mehr als zwanzig Jahren derartigen Operationen beiwohne und eine Rektaluntersuchung stets am Schluss durchgeführt werde, auch wenn sie an die konkrete Operation keine Erinnerung mehr hatte. Anhaltspunkte, die die Glaubhaftigkeit der Aussage oder die Glaubwürdigkeit der Zeugin erschüttern könnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 25 Dies kann letztlich dahinstehen, weil nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, an denen zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat, auch eine Untersuchung nach Abschluss der Operation nicht zum Auffinden der Fistel geführt hätte, da diese noch gar nicht nachweisbar gewesen wäre und zudem die bei der Klägerin entstandene Analfistel durch eine Rektaluntersuchung nicht auffindbar gewesen wäre. Dies wird letztendlich auch von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 08.12.2009 selbst eingeräumt (Bl. 3 des Schriftsatzes, Bd. V, Bl. 53 d.A.). 3. Randnummer 26 Die postoperative Behandlung der Klägerin ist nicht fehlerhaft gewesen.
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