Friedhof einer Kirchengemeinde - Rechtsweg; Haftung des Erben für Friedhofsbenutzungsgebühren Leitsatz Sind Friedhofsunterhaltungsgebühren noch zu Lebzeiten des Erblassers und Grabnutzungsrechtsinhabers entstanden, haftet dafür der Erbe unabhängig von der Frage, ob er nunmehr Inhaber des Nutzungsrechts geworden ist. (Rn.80) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ficht einen Bescheid über Friedhofsunterhaltungsgebühren an. Randnummer 2 In der Doppelwahlgrabstätte des Gräberfelds 8, Reihe 4, Plätze 16 und 17, auf dem Alten Friedhof in C-Stadt sind die im Jahre 1976 verstorbene Großmutter des Klägers Maria A. und sein wohl am 11. Juni 1990 verstorbener und am 18. Juni 1990 bestatteter Großvater Paul A. beigesetzt. Es handelt sich um die Eltern seines Vaters Franz A., der am 9. Januar 2011 verstorben ist. Nach unbestrittenen eigenen Angaben ist der Kläger dessen Erbe. Randnummer 3 Nach dem vom Beklagten vorgelegten Wahlgrabschein der Evangelisch-Lutherischen C. vom 18. Juni 1990 wurde von Herrn Paul A. aus G. an diesem Tag auf dem dortigen Friedhof eine Doppelwahlgrabstätte mit zwei Plätzen auf dem Gräberfeld 8, Reihe 4, Plätze 16 und 17 auf Zeit – handschriftlich ist, obwohl das Formular dort keine Eintragungsmöglichkeit vorsieht, eingefügt: 14 Jahre – käuflich erworben und mit einem Betrag von 82 Mark der DDR bezahlt, einschließlich Müllabgabe und Wassergeld. Es heißt im Vordruck u. a. weiter, dass die Ruhefrist für die erworbene Wahlgrabstätte 30 Jahre betrage, gerechnet vom Tag der ersten Beisetzung. Randnummer 4 Für den Alten Friedhof beschloss der Kirchgemeinderat der C. sowohl eine Friedhofsordnung vom 29. Juni 1999, kirchenaufsichtlich genehmigt am 10. Januar 2000, als auch eine Friedhofsgebührenordnung vom 21. März 2007, die kirchenaufsichtlich am 13. April 2007 genehmigt und im Nordwestblick, Ausgabe 9 vom 4. September 2007, öffentlich bekannt gemacht wurde. Zuvor galt die Friedhofsordnung dieser Kirchgemeinde ohne Datum, kirchenregimentlich genehmigt am 18. Oktober 1939, gebührenrechtlich die Friedhofsgebührenordnung vom 10. Februar 2000 in der Fassung der 1. Änderung vom 5. September 2001. Randnummer 5 Der Vater des Klägers überwies, wie ein Kontoauszug der Beklagtenseite vom 30. März 2007 belegt, mit Wertstellung und Buchungstag vom 29. März 2007 einen Betrag in Höhe von 88 € mit dem Betreff „Friedhofsunterhaltungs-Gebü(hren)“ und wohl einem Bescheidsdatum vom 13. März 2007, darüber hinaus, belegt durch einen Kontoauszug der Beklagtenseite vom 30. April 2009, tätigte er eine entsprechende Überweisung über 76 € mit Wertstellung und Buchungstag vom 6. April 2009 unter Hinweis auf einen Bescheid Nr. 1/-09 352 vom 26. März 2009. Randnummer 6 Die Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Wismar, Friedhofsverwaltung für die C., forderte mit dem hier streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 16. März 2011 vom Kläger Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Jahre 2010 und 2011 für das „Wahlgrab, zweistellig Feld 08, Reihe“ auf dem Friedhof in C-Stadt, Grab-Nummer: 08-004-016-017, in Höhe von jeweils 38 €, insgesamt also 76 €. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 25. März 2011 teilte der Kläger mit, er sei finanziell nicht in der Lage, die Gebühren zu begleichen, und bat darum, mit der Forderung an andere Verwandte seiner Großeltern heranzutreten. Die genannte Kirchenkreisverwaltung erwiderte mit Schreiben vom 31. März 2011 im Wesentlichen, dass der Vater des Klägers bis zu seinem Tod Nutzungsberechtigter der Grabstätte gewesen und das Nutzungsrecht nach der gültigen Friedhofsordnung auf ihn, den Kläger, übertragen worden sei. Randnummer 8 Am 28. April 2011 legte der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2011 Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein und bat um Zusendung der Dokumente, dass sein Vater Nutzungsberechtigter der Grabstätte gewesen sei. Randnummer 9 Die genannte Kirchenkreisverwaltung teilte mit Schreiben vom 26. Mai 2011 mit, die Unterlagen zum Nutzungsrecht der Grabstätte seien dem Vater des Klägers ausgehändigt worden. Nachzuweisen sei, dass er mit Zahlung der Gebühren das Nutzungsrecht und somit die Verpflichtung an der Grabstätte anerkannt habe. Er habe auf die Gebührenbescheide für die Jahre 2002 bis 2009 dreimal jeweils 88 € am 8. April 2003, 30. März 2005 und 2. April 2007 sowie 76 € am 7. April 2009 entrichtet. Randnummer 10 Der Oberkirchenrat der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2011 zurück. Zur Begründung verwies er neben dem Vorgenannten auf die Rechtsgrundlagen bis hin zur Friedhofsordnung hin. Randnummer 11 Mit seiner am 14. Juli 2011 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Randnummer 12 Er sei nicht Gebührenschuldner. Randnummer 13 Der im Wahlgrabschein genannte Paul A. sei sein am 11. Juli 1990 verstorbener Großvater. Dessen Ehefrau Maria A. sei am 1. April 1976 verstorben. Randnummer 14 Zum Zeitpunkt des Todes seines Großvaters hätten noch vier seiner sechs leiblichen Kinder gelebt, nämlich – aus klägerischer Sicht - zwei Tanten (…), ein Onkel (Richard A.) und sein Vater. Bereits deshalb sei zweifelhaft, dass das Nutzungsrecht allein kraft Erbfolge auf seinen Vater übergegangen sei. Seinem Vater sei das Nutzungsrecht auch nicht verliehen und ihm auch keine entsprechende Urkunde ausgehändigt worden, ebenso wenig ihm, dem Kläger. Randnummer 15 Sein Vater sei damals in G. wohnhaft gewesen, ebenso sein Onkel Richard A.. Die beiden Tanten lebten in E. und N. Randnummer 16 Irene A. sei im Jahre 1985 von seinem Vater geschieden worden und lebe in der S.straße … in H. Randnummer 17 Nach § 8 der einschlägigen Friedhofsordnung werde mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen. Über die Verleihung des Nutzungsrechts sei dem Berechtigten eine Urkunde auszustellen. Randnummer 18 Soweit eine Übertragung des Nutzungsrechts kraft Erbfolge möglich sei, wäre er, der Kläger, ebenso wie zuvor sein Vater, Mitglied der Erbengemeinschaft nach seinen Großeltern gewesen. Diese ungeteilte Erbengemeinschaft wäre Gesamtgläubigerin des Nutzungsrechts und Gesamtschuldnerin der Gebühren. Randnummer 19 Soweit sich der Beklagte auf § 18 Abs. 3 Buchst. b der Friedhofsordnung berufe, handele es sich um eine Vereinbarung zu Lasten Dritter. Randnummer 20 Soweit das Gericht von einer Anwendbarkeit der Friedhofsordnung vom 18. Oktober 1939 ausgehe, werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 für käuflich erworbene Grabstätten dem Käufer ein Kaufbrief auszustellen sei, der vom Pastor sowie von dem mit der Rechnungsprüfung Betrauten zu unterschreiben und mit dem Kirchensiegel zu versehen sei. Nach Aktenlage sei ein solcher Kaufbrief nicht ausgestellt worden. Nach § 20 dieser Friedhofsordnung habe die Übertragung des Nutzungsrechts der Genehmigung des Friedhofsvorstands bedurft, die hier nicht vorliege. Zu einem Übergang des Nutzungsrechts kraft Erbfolge fänden sich keine Regelungen. Randnummer 21 Nach den vom Beklagten vorgelegten Kontoauszügen solle sein Vater im Jahre 2007 am 29. März schon 88 € gezahlt haben, weshalb eine weitere Zahlung am 2. April 2007 nicht zu erklären wäre bzw. es sich um eine Doppelzahlung handele. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 den Gebührenbescheid der Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Wismar, Friedhofsverwaltung für die C., vom 16. März 2011 und den Widerspruchsbescheid des Oberkirchenrats der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 16. Juni 2011 aufzuheben. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen, Randnummer 26 und trägt dazu vor: Randnummer 27 Der verstorbene Vater des Klägers habe zu Lebzeiten stets das Nutzungsrecht an der Grabstätte inne gehabt, und zwar seit der Beerdigung wiederum seines Vaters, des Großvaters des Klägers, am 18. Juni 1990. Dies könne durch die regelmäßige Gebührenentrichtung belegt werden. Die Rechnungen der Kosten für die Doppelwahlgrabstelle seien durch Irene A., die Ehefrau des Vaters des Klägers, für diesen bezahlt worden. Sein Vater habe auch regelmäßig die Friedhofsunterhaltungsgebühr für diese Grabstätte entrichtet, zuletzt im Jahre 2007 für die Jahre 2006 und 2007 und im Jahr 2009 für die Jahre 2008 und 2009. Am 23. März 2005 habe er auf den Bescheid vom 15. März 2005 sowie am 8. April 2003 auf den Bescheid vom 11. März 2003 jeweils 88 € gezahlt, auf den Bescheid vom 13. Juli 2001 am 4. September 2001 176 DM („€“). Randnummer 28 Im Jahre 1990 sei das Nutzungsrecht für die Grabstelle Paul A. für 30 Jahre und für die Grabstelle Maria A. für weitere 14 Jahre erworben worden. Die Ruhezeit der in der Grabstätte beigesetzten Großmutter des Klägers Maria A. wäre 2006 zu Ende gegangen. Da jedoch die Doppelgrabstätte durch Paul A. am 18. Juni 1990 wiederum für 30 Jahre belegt worden sei, habe das Nutzungsrecht für diese Grabstelle ebenfalls für weitere 14 Jahre erworben werden müssen, sodass das Nutzungsrecht für das Doppelgrab insgesamt nunmehr 2020 auslaufe. Randnummer 29 Der handschriftliche Vermerk vom Juni 1990 in Verbindung mit der regelmäßigen Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr durch den Vater des Klägers in Verbindung mit dem Hinweis der Friedhofsverwaltung der Beklagten, dass Franz A. des Lesens und Schreibens nicht mächtig gewesen sei, sodass Irene A. auch nach der Scheidung die Formalitäten der Beerdigung und die Bezahlung der Rechnung für ihn erledigt habe, belegten, dass er Nutzungsberechtigter der benannten Doppelgrabstelle auf dem Friedhof in C-Stadt geworden sei. Randnummer 30 Eine Urkundenverleihung für das Nutzungsrecht sei in der Friedhofsordnung, die zur Zeit der Sterbejahre der Großeltern des Klägers in Kraft gewesen sei, nicht vorgeschrieben gewesen. Randnummer 31 Es gebe zwischen der Friedhofsordnung aus dem Jahre 1939 und der nunmehrigen aus dem Jahre 1999 keine weitere. Randnummer 32 Der Übergang des Nutzungsrechts auf den Kläger sei durch § 18 Abs. 3 Buchst. b der Friedhofsordnung vom 29. Juni 1999 bedingt. Danach gehe das Nutzungsrecht auf die Kinder über, wenn vor dem Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung für den Übergang des Nutzungsrechts getroffen worden sei. Der Kläger sei das einzige Kind seines Vaters. Auf die Frage der Erbfolge komme es nicht an. Randnummer 33 Bei dem im Wahlgrabschein vom 18. Juni 1990 genannten Paul A. handele es sich um den Großvater des Klägers, der ursprünglich mit seinem Sohn und Vater des Klägers Franz A. gemeinsam in G. gelebt habe, jedoch im Jahre 1990 im Pflegeheim S. verstorben sei. Randnummer 34 Der Onkel des Klägers Richard A. sei im Jahre 2008 verstorben. Randnummer 35 Sowohl der Onkel als auch der Vater des Klägers seien Flüchtlinge gewesen, die erst nach dem Zweiten Weltkrieg nach C-Stadt gekommen seien, insofern gäben Geburten- oder Taufregister der Kirchengemeinde keinen weiteren Aufschluss über mögliche weitere Vornamen. Beide hätten am 18. Juni 1990 in G. gewohnt. Randnummer 36 Ausweislich der vorgelegten Wahlgrabscheine aus dem Mai 1990 habe das Entgelt für eine Doppelwahlgrabstätte 130 Mark der DDR und für eine Wahlgrabstätte 65 Mark der DDR betragen. Randnummer 37 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. August 2013 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 38 Die mündliche Verhandlung am 5. November 2013 hat das Gericht mit Beschluss vom gleichen Tag mit Blick auf den vom Beklagten im Termin vorgelegten Wahlgrabschein vom 18. Juni 1990 wiedereröffnet. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 40 A. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Randnummer 41 1. Dem Erfolg des klägerischen Begehrens steht vorliegend nicht entgegen, dass die Beklagte eine kirchliche Einrichtung ist. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Randnummer 42 Zwar unterliegen aufgrund der Regelung in Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung innerkirchliche Maßnahmen der Kirchen und ihrer rechtlich verselbständigten Teile nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 40 Rn. 38 ff.; Eyermann/Rennert, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rn. 91). Die Einrichtung und Unterhaltung von kirchlichen Friedhöfen ist aber keine innerkirchliche Angelegenheit, bei der die Kirchen aufgrund ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen sind. Das Friedhofswesen gehört zu den Aufgaben, die von Staat und Kirche gemeinsam wahrgenommen werden und zu erfüllen sind. Ist eine Kirchengemeinde Träger eines Friedhofs, handelt sie im Rahmen der für alle geltenden Gesetze und ist dabei der staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen, unabhängig davon, ob der kirchliche Friedhof Monopolcharakter hat oder nicht. Hat sie das Benutzungsverhältnis - wie die Beklagte durch die erwähnte Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührenordnung - öffentlich-rechtlich geregelt, ist für sich daraus ergebende Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das gilt auch für den hier streitigen Bescheid über die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27. Oktober 1992 – 8 L 4451/91 –, NVwZ-RR 1994, 49 = juris, Rn. 22 m. w. N.; vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 9 A 155/12 –, juris zu einem Streit über die Nutzungsverhältnisse an einem kirchlichen Friedhof). Randnummer 43 2. Zwar hat der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist gegen den angefochtenen Gebührenbescheid vom 16. März 2011 nach § 70 Abs. 1 VwGO versäumt, als er erst mit Schreiben vom 20. April 2011, auf Beklagtenseite am 28. April 2011 eingegangen, Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt hat. Das zuvor gesandte Schreiben des Klägers vom 25. März 2011 enthält weder ausdrücklich einen als solchen bezeichneten Widerspruch noch dürfte es zumindest schlüssig als solcher zu werten sein, wird darin doch allein ausgeführt, dass er finanziell nicht in der Lage sei, die (dort nicht angezweifelten) Gebühren zu begleichen, und gebeten, mit dieser Forderung an andere Verwandte seiner Großeltern heranzutreten. Dieser Zulässigkeitsmangel ist allerdings von Beklagtenseite durch den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2011 geheilt worden, da der Widerspruch des Klägers dort zurückgewiesen (statt verworfen) und durch Einlassung zur Frage der (fehlenden) Begründetheit des Widerspruchs in der Sache Stellung bezogen wurde (statt vieler: VG Schwerin, Urteil vom 17. Februar 2012 – 4 A 1744/10 –, juris, Rn. 36 m. w. N.). Randnummer 44 B. Die Klage ist allerdings unbegründet. Randnummer 45 Der Gebührenbescheid der für die beklagte Kirchgemeinde handelnden Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Wismar, Friedhofsverwaltung, vom 16. März 2011 ist – ebenso wie der Widerspruchsbescheid des Oberkirchenrats der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 16. Juni 2011 – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 46 I. Rechtsgrundlage für die erhobenen Friedhofsunterhaltungsgebühren ist die Friedhofsgebührenordnung für den Alten Friedhof in C-Stadt vom 21. März 2007, gegen deren Wirksamkeit der Kläger nichts vorgetragen hat und auch seitens des Gerichts keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Randnummer 47 1. Auch die wörtlich genommen unsinnige Formulierung in § 2 Abs. 2 dieser Satzung Randnummer 48 - Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gebühren schuldner – Randnummer 49 muss satzungserhaltend in eine Haftung dieser gebührenpflichtigen Personen als Gesamt schuldner (vgl. §§ 421 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) gedeutet werden. Sie führte selbst im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit aber ohnehin nicht zur Gesamtunwirksamkeit dieses Satzungsgebildes, da entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht anzunehmen ist, dass der Kirchengemeinderat C-Stadt die Friedhofsgebührenordnung ohne diese Regelung nicht beschlossen hätte, da die verbleibenden Satzungsvorschriften auch ohne diese Bestimmung noch in sich stimmig und rechtswirksam sind. Randnummer 50 2. Ebenso auslegungsbedürftig, aber auch –fähig ist die Fälligkeitsregelung in § 3 Abs. 2 der Friedhofsgebührenordnung: Randnummer 51 „Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheids fällig.“ Randnummer 52 Bestimmtheitsbedenken können dadurch ausgeräumt werden, dass die Fälligkeit der Gebühren 30 Tage nach Zugang des Gebührenbescheids eintritt. Randnummer 53 II. Die Voraussetzungen für die Erhebung der geltend gemachten Friedhofsunterhaltungsgebühren nach § 5 Nr. 2 der Friedhofsgebührenordnung liegen vor. Randnummer 54 Dies gilt namentlich für die vorliegend zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob der Kläger Schuldner dieser Gebühren ist. Randnummer 55 Dies ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Friedhofsgebührenordnung Randnummer 56 - Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet: 1. der Inhaber des Nutzungsrechts ist - Randnummer 57 i. V. m. §§ 1922 ff., 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog für die Friedhofsunterhaltungsgebühren der Jahre 2010 und 2011 der Fall. Randnummer 58 1. Der Vater des Klägers war zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts bis zu seinem Tod am 9. Januar 2011 Inhaber des auch in den hier streitigen Jahren 2010 und 2011 nicht erloschenen Nutzungsrechts der Doppelwahlgrabstätte seiner Eltern, der Großeltern des Klägers väterlicherseits. Randnummer 59 Franz A. hat das für die Doppelwahlgrabstätte der Maria und des Paul A. bestehende Nutzungsrecht im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Nutzungszeitraum zwar nicht kraft erbrechtlicher Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach dem Tod seines Vaters Paul A. – was mangels damaliger Begründung des Nutzungsrechts bis zu dessen Tod ohnehin nur im Hinblick auf die Grabstätte der Maria A. in Frage gekommen wäre - erworben („geerbt“), wohl aber hat er es zur hinreichenden Überzeugung des Gericht mit Blick auf den „Wahlgrabschein“ vom 18. Juni 1990 im Rahmen der Bestattung des Großvaters des Klägers „käuflich“ erworben. Dabei hat es sich entgegen dem Wortlaut allerdings nicht um ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft des Kaufs (damals dann noch nach dem ZGB der DDR) einer Immobilie gehandelt (vgl. § 12 der Friedhofsordnung aus dem Jahre 1939), sondern um einen Tatbestand des Erwerbs eines subjektiv-öffentlichen Rechts zur zeitlimitierten Nutzung dieser Grabstätte (vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 18. Oktober 2013 – 9 A 155/12 –, juris, Rn. 21), bei dem nur hervorgehoben werden sollte, dass dieser nicht unentgeltlich geschieht. Randnummer 60 Der Vater des Klägers hat dieses Nutzungsrecht für die gesamte Doppelwahlgrabstätte nach der Friedhofsordnung für die evangelisch-lutherische C. (in Mecklenburg) 1939, die kirchenrechtlich nach dem Vortrag des Beklagten auch nach Ende des 2. Weltkriegs auf dem Gebiet der DDR weiterhin Geltung beansprucht hat, durch einen „Kaufbrief“ erworben, wie es der dortige § 19 auch vorschreibt. Danach galt: Randnummer 61 „Für jede käuflich erworbene Grabstätte ist dem Käufer ein Kaufbrief auszustellen und vom Pastor sowie von dem mit der Rechnungsführung Betrauten zu unterschreiben. Der Kaufbrief ist mit dem Kirchensiegel zu versehen … Zu den Friedhofsakten ist jedes Mal eine Abschrift des Kaufbriefs zu legen.“ Randnummer 62 Dass ein solcher „Kaufbrief“ vorgelegen hat, ist aus gerichtlicher Sicht aus dem vom Beklagten in der ersten mündlichen Verhandlung vorgelegten „Wahlgrabschein“ vom 18. Juni 1990 zu folgern, mag er auch einige – wenngleich für das Gericht nicht entscheidende – Defizite aufweisen und zudem auslegungsbedürftig sein, soweit er mit dem auszustellenden Exemplar des Kaufbriefs für den Erwerber identisch ist. Randnummer 63
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.