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VG Schwerin 3. Kammer 3 B 418/14 As Beschluss Abschiebung nach Italien § 152a VwGO, § 27a AsylVfG, § 34a AsylVfG

Abschiebung nach Italien Leitsatz

  1. Zur Verletzung rechtlichen Gehörs bei einer Entscheidung vor Ablauf einer richterlichen Frist. (Rn.12)
  2. Bei fehlender Berücksichtigung eines Vortrags, der nicht entscheidungserheblich ist, ist die angegriffene Entscheidung aufrecht zu erhalten. (Rn.16)
  3. Nach Auffassung der
  4. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin bestehen derzeit unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse im Fall der Überstellung sog. Dublin Rückkehrer nach Italien immer noch erhebliche Gefahren wegen systembedingter (systemischer) Mängel bei den dortigen Aufnahmebedingungen (vgl. zuletzt VG Schwerin, Beschluss vom
  5. November 2013 - 3 B 315/13 As -, juris). Diese Bedenken sind trotz neuerer gegenteiliger Rechtsprechung derzeit noch nicht ausgeräumt. (Rn.15) Orientierungssatz
  6. In der zeitlichen Lücke zwischen Antragstellung und Registrierung des Asylbewerbers ist ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen in dem Sinne zu sehen, dass es regelhaft so defizitär ist, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. (Rn.24) Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom
  7. April 2014 – 3 B 327/14 As – wird aufrecht erhalten. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller sollen nach Maßgabe der Dublin-II-Verordnung in die Republik Italien abgeschoben werden. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge gegen einen Beschluss der Kammer, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den entsprechenden Bescheid angeordnet worden ist. Randnummer 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte durch Bescheid vom
  8. März 2013 die Unzulässigkeit des Asylantrags der Antragssteller – iranische Staatsbürger – fest und ordnete deren Abschiebung in die Republik Italien an. Dagegen wendeten sich die Antragsteller mit der Klage 3 A 588/14 As und dem Antrag 3 B 327/14 As auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Antrag und Klage wurden dem Bundesamt mit Eingangsverfügung vom
  9. März 2014 gegen Empfangsbekenntnis am
  10. März 2014 zugestellt. Darin wurde die Antragsgegnerin gebeten, binnen einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen. Randnummer 3 Am
  11. April 2014 hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag mit einem Tenorbeschluss stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Nach Auffassung der
  12. Kammer des Gerichts bestünden derzeit unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse im Fall der Überstellung sog. Dublin-Rückkehrer nach Italien immer noch erhebliche Gefahren wegen systembedingter ("systemischer") Mängel bei den dortigen Aufnahmebedingungen (vgl. zuletzt VG Schwerin, Beschluss vom
  13. November 2013 – 3 B 315/13 As –, juris). Diese Bedenken seien derzeit noch nicht ausgeräumt. Randnummer 4 Mit dem bei Gericht am
  14. April 2014 eingegangenen Schriftsatz vom
  15. April 2014 nahm die Antragsgegnerin zum Vorbringen der Antragsteller inhaltlich ausführlich Stellung. Randnummer 5 Am
  16. April 2014 hat die Antragsgegnerin eine Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass der Beschluss im Verfahren 3 B 327/14 As bereits vor Ablauf der richterlichen Frist von einer Woche ergangen sei. Im Beschluss würden auch die monierten systemischen Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen der italienischen Republik nicht konkretisiert. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 7 das Verfahren 3 B 327/14 As fortzusetzen und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 A 588/14 As der Antragsstellerin abzulehnen. Randnummer 8 Die Antragssteller haben keinen Antrag gestellt. Sie verteidigen den Beschluss. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Gerichtsakten 3 B 327/14 As und 3 A 588/14 As nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes verwiesen. II. Randnummer 10 Die Anhörungsrüge gegen den im Tenor genannten Beschluss bleibt erfolglos. Der Beschluss ist aufrechtzuerhalten. Randnummer 11 Die Anhörungsrüge ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt worden. Randnummer 12 Sie ist aber im Ergebnis unbegründet. Das Verfahren ist nach § 152a Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fortzuführen, wenn kein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gegeben ist (nachfolgend 1) und das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat

(2). Randnummer 13 1. Gegen den streitgegenständlichen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel, da die Beschwerde nach § 80 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ausgeschlossen ist. Randnummer 14 2. Das Gericht hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör im Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses zwar durch die verfrühte Entscheidung verletzt. Dies führt aber zu keiner Änderung des Beschlusses, weil auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin die Entscheidung so getroffen worden wäre, die fehlende Berücksichtigung des Vortrags also nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Randnummer 15
  1. a)Zunächst hat das Gericht im Tenor des Beschlusses unter Hinweis auf seine der Antragsgegnerin bekannten Entscheidung vom 13. November 2013 – 3 B 315/13 As – (juris) ausgeführt, dass nach seiner Auffassung derzeit - also zum Zeitpunkt des Beschlusses (7. April 2014) – hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in Italien immer noch erhebliche Gefahren wegen systemischer Mängel bestünden. Insofern hat es in der zitierten Entscheidung ausführlich dargelegt, weshalb es der Ansicht ist, dass systemische Mängel bestehen. Randnummer 16
  2. b)Das Gericht sieht sich wegen des Inhalts des nachfolgend eingegangenen Schriftsatzes vom 3. April 2014 zu keiner abweichenden Entscheidung veranlasst. Nach Auffassung der Kammer bestehen nach summarischer Wertung erhebliche Defizite im Bereich der Unterbringung von Asylbewerbern – einschließlich sog. Dublin-Rückkehrer -, da eine Unterbringung erst erfolgt, wenn der Asylbewerber nicht nur einen Asylantrag gestellt, sondern er bei der nachfolgenden verbalizzazione auch registriert worden ist. Zwischen den Terminen für Antragstellung und Begründung lagen bislang zum Teil erhebliche Zeiträume von mehreren Wochen oder gar Monaten. Randnummer 17 Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen vom 13. Oktober 2013, S. 12; UNHCR, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Darmstadt vom 3. Dezember 2013, S. 8; UNHCR, Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien (Juli 2013), S. 6 f. Randnummer 18 Daraus könnte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen, da die Asylbewerber in dem Zeitraum auf sich allein gestellt und häufig obdachlos sind. Randnummer 19 Vgl. etwa Schweizer Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen vom 13. Oktober 2013, S. 12. Randnummer 20 Zwar gibt es nach Angaben der Schweizer Flüchtlingshilfe und UNHCR eine Weisung des italienischen Innenministeriums, die genannten Antragstermine zusammenzuführen. Ob diese und weitere Maßnahme tatsächlich zu Verbesserungen führen, bleibe abzuwarten. Randnummer 21 Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen vom 13. Oktober 2013, S. 12. Randnummer 22 Auch UNHCR spricht von Verbesserungen, aber nicht davon, dass dieser Mangel mittlerweile (weitgehend) abgestellt worden ist. Randnummer 23 Vgl. UNHCR, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Darmstadt, S. 8; Empfehlungen, S. 6 f. Randnummer 24 In der zeitlichen Lücke zwischen Antragstellung und Registrierung des Asylbewerbers sieht die Kammer bei summarischer Wertung einen systemischen Mangel der Aufnahmebedingungen in dem Sinne, dass es regelhaft so defizitär ist, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Randnummer 25 Zur Definition des systemischem Mangels vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris LS und Rn. 6. - Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 –, juris Rn. 47, sieht darin ebenfalls einen systemischen Mangel, hält aber die getroffenen Maßnahmen der italienischen Regierung für ausreichend. Randnummer 26 Ob die Maßnahmen der italienischen Regierung zur Beseitigung der genannten Defizite ausreichend sind, ist nach den vorhandenen Quellen mit der erforderlichen Sicherheit bislang nicht feststellbar. Randnummer 27
  3. c)Des weiteren liegen dem Gericht keine hinreichend verlässlichen Zahlen bezüglich der Aufnahmekapazitäten in den verschiedenen Unterbringungszentren und weiteren Einrichtungen vor. Insbesondere fehlen Zahlenangaben aus dem karitativen und kommunalen Bereich. Dies gilt auch im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Asylbewerberzahlen in Italien. Randnummer 28
  4. d)Soweit die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 2. April 2013 – Nr. 27725/10 - ( Samsam Mohammed Hossein u. a. ) (ZAR 2013, 336) verweist, macht die Kammer darauf aufmerksam, dass die Richterin am EGMR Angelika Nußberger in ihrem Referat auf dem 17. Verwaltungsgerichtstag Münster 2013 zur Frage der Rückführungen nach der Dublin-II-Verordnung ausgeführt hat, es sei fraglich, inwieweit dieses Urteil, das die sehr spezielle Situation einer Asylbewerberin aus Somalia in den Blick nehme, verallgemeinerungsfähig sei. Ähnlich gelagerte Fälle seien noch anhängig. Randnummer 29 Vgl. Nußberger, Menschenrechtsschutz im Ausländerrecht, Verein Deutscher Verwaltungsgerichtstag e. V. (Hrsg.), 17. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, S. 343
(351). Randnummer 30 Insofern spricht viel dafür, dass eine grundlegende Klärung der aufgeworfenen Fragen durch den EGMR – Große Kammer - noch erfolgen wird. Randnummer 31 Vgl. dazu Sattler, Strassburg hinterfragt Abschiebungen nach Italien, Neue Züricher Zeitung vom
  1. Februar
  2. Randnummer 32 Die genannten Gesichtspunkte müssen ggf. im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden. Randnummer 33
  3. Die Kosten des asylrechtlichen Rügeverfahrens hat die Antragsgegnerin als Unterliegende nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.