alkoholbedingten Auffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs Leitsatz § 13 Satz 1 Nr. 2 e) FeV verlangt, dass beim Fahrerlaubnisinhaber Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit bereits festgestellt worden ist. Die Bestimmung setzt nicht voraus, dass die Alkoholabhängigkeit des Fahrerlaubnisinhabers im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges (erneut) aufgefallen ist. (Rn.32) Allein das Ergebnis von Haaranalysen kann bestehende Zweifel an der Fahreignung wegen einer bestehenden Alkoholabhängigkeit auf Grund eines Rückfalls nicht in ausreichendem Maße beseitigen. (Rn.39) Orientierungssatz 1. Eine Fahreignung ist zu bejahen, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
gewiesen ist. (Rn.26) Tenor
folgend unter II. dargestellt wird, hat der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Randnummer 6 II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin ist sowohl formell (im Folgenden: 1.) als auch materiell (2.) rechtmäßig. Randnummer 7 1. Die Fahrerlaubnisbehörde hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung schriftlich ausreichend begründet. Randnummer 8
GO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen der Anordnung durch die Behörde (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) schriftlich zu begründen. Dabei muss die Begründung eindeutig erkennen lassen, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat Randnummer 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom
Ansicht der Behörde das sofortige Einschreiten rechtfertigen oder gebieten, unterrichtet werden. Randnummer 11 Vgl. OVG Schleswig-Holstein, a.a.O., S. 689; ThürOVG, a.a.O., Rn. 25; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn.
ihrer Auffassung widerlegt worden. Randnummer 16
vorläufiger Wertung keinen Erfolg haben. Randnummer 18 Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin tatsächlich unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gelenkt hat. Sie hat selbst eingeräumt, am 27. April 2013 drei Flaschen Portwein gekauft und im Verlauf des Vormittags zunächst zwei Flaschen getrunken und
der Auseinandersetzung mit dem Hausmeister
13.30 Uhr die dritte Flasche zum Teil getrunken zu haben. Die entnommene Blutprobe der Antragstellerin enthielt laut Gutachten des Instituts der Rechtsmedizin der Universität Rostock vom 8. Mai 2013 2,73 Promille Blutalkoholkonzentration. Randnummer 19 Danach dürfte für die Antragsgegnerin ausreichend Anlass bestanden haben, ein medizinisch-psychologisches Gutachten
Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 2 e) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anzuordnen, da zu klären war, ob bei der Antragstellerin Alkoholmissbrauch oder –abhängigkeit besteht. Die Antragstellerin ist
Aktenlage alkoholabhängig (vgl. nur Gutachten des TÜV […] von 2011, insbesondere S. 10) und ist zuvor schon zweimal diesbezüglich einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten (Strafbefehl des AG […] vom
Nr. 8 der Anlage 4 FeV ist in den Fällen von Alkoholmissbrauch oder –abhängigkeit die Fahreignung zu verneinen. Dies kann nur dann anders gesehen werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens sich geändert hat bzw. wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
gewiesen ist. Dies lässt sich grundsätzlich nur durch ein MPU-Gutachten
weisen. Randnummer 21 […] Randnummer 22
vorläufiger Wertung dürfte
allem die Anordnung des Gutachtens vom 7. November 2013 durch die Antragsgegnerin zu Recht erfolgt sein. Da dies Gutachten nicht beigebracht worden ist, dürfte auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sein, da die Antragsgegnerin
V von der Nichteignung der Antragstellerin ausgehen durfte.“ Randnummer 23 Dem schließt sich die Kammer aus folgenden Erwägungen an: Randnummer 24 a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erweist (vgl. auch § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung [FeV]). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde
VG unter anderem die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung durch den Fahrerlaubnisinhaber innerhalb angemessener Frist anordnen. Randnummer 25 Diese Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis sind bei summarischer Wertung im Fall der Antragstellerin gegeben.
V ist jemand insbesondere unter anderem dann zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wenn Erkrankungen oder Mängel
Anlage 4 der FeV vorliegen. Die Antragstellerin hat ein von der Antragsgegnerin zu Recht angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt (
folgend a)). Daraus durfte die Antragsgegnerin den Schluss ziehen, dass die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (b). Randnummer 26 aa) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 20. Dezember 2013 hat die Antragsgegnerin unter dem 7. November 2013 zu Recht angeordnet.
Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Führerscheinverordnung ist bei Alkoholabhängigkeit die Fahreignung zu verneinen. Sie ist zu bejahen, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
gewiesen ist.
V finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist.
V ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Dies setzt voraus, dass bei dem Fahrerlaubnisinhaber Alkoholmissbrauch oder –abhängigkeit bereits festgestellt worden ist. Randnummer 27 So auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 18. September 2000 – 9 W 5/00 –, juris Rn. 11; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. 2013, § 13 FeV Rn. 27 m. w. N. Randnummer 28 Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Randnummer 29
dem Gutachten des TÜV Nord vom
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Ende März 2007 verurteilte das gleiche Gericht die Antragstellerin erneut wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr durch Urteil vom 9. Dezember 2009 – […] – zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen (festgestellte BAK: 2,91 Promille bzw. 2,81 Promille). Der Antragstellerin war die Fahrerlaubnis im Mai 2011 wiedererteilt worden. Randnummer 30
folgend dargestellten Ereignisse am
einer in der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Schwerin […] in der polizeilichen Strafanzeige wiedergegebenen Zeugenaussage einer
barin, die diese später bestätigt hat (Bl. 3 und Bl. 33 der Strafakte) „regelmäßig betrunken“ gewesen sei. Randnummer 31 Hinzukommt, dass die Antragstellerin ausweislich der beiden bisher erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV […] vom
VG dürfen nur Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind, eine Fahrerlaubnis haben. § 13 Satz 1 Nr. 2 e) FeV soll deshalb sicherstellen, dass jemand der alkoholabhängig ist oder Alkoholmissbrauch betreibt, kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Randnummer 33
V auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde trotz des Wortlauts des § 11 Abs. 8 FeV („darf“) nicht eingeräumt; vielmehr stellt die Bestimmung einen Grundsatz der Beweiswürdigung dar. Randnummer 36 So auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rn. 51 m. w. N. Randnummer 37 cc) Das Ergebnis der von der Antragstellerin eingereichten Haaranalyse der […] vom […] Februar 2014 ändert hieran nichts. Es ist bereits insofern nicht verwertbar, weil keine Angaben zur Identitätsprüfung des Probanden und der Probandenabgabe unter Sichtkontrolle dokumentiert ist, wie sich aus dem genannten Schreiben ausdrücklich ergibt. Randnummer 38 Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass
einer weiteren Haaranalyse des […] vom […] März 2014 Alkoholabstinenz für einen Zeitraum, das der Haarlänge […] entspreche, anzunehmen sei, wirkt sich dies nicht auf die Rechtmäßigkeit der erfolgten Fahrerlaubnisentziehung aus. Maßgebender Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist bei Anfechtungsklagen
GO regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2014 des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern. Das Ergebnis der Haaranalyse vom […] März 2014 hätte im Widerspruchsbescheid zum einen nur berücksichtigt werden müssen, wenn die Antragstellerin die Haaranalyse im Rahmen des Widerspruchsverfahrens der Widerspruchsbehörde zur Verfügung gestellt hätte. Ausweislich des sehr ausführlichen Tatbestandes (I. der Gründe) des Widerspruchsbescheides ist dies aber nicht geschehen. Zum anderen begegnet es Bedenken, wenn allein die Vorlage einer Haaranalyse
Ablauf der Frist für die Vorlage eines MPU-Gutachtens die Fahrerlaubnisbehörde veranlassen müsste, die Entziehungsverfügung aufzuheben. Randnummer 39 Allein das Ergebnis der Haaranalysen kann die bestehenden Zweifel an der Fahreignung wegen der bestehenden Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin auf Grund des Rückfalls nicht in ausreichendem Maße beseitigen.
Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ist neben der mindestens einjährigen Abstinenz Voraussetzung, dass keine Alkoholabhängigkeit mehr besteht. Die Haaranalyse sagt indessen nichts über die Fahrtauglichkeit der Antragstellerin aus. Sie ist lediglich ein Indiz dafür, dass die Antragstellerin nunmehr (wieder) abstinent lebt und möglicherweise ihre Alkoholabhängigkeit überwunden hat.
Auffassung der Kammer ist zur abschließenden Klärung der Frage der Alkoholabhängigkeit bei der vorliegenden Sachlage allein die Einholung des in der Fahrerlaubnisverordnung vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens angezeigt. Randnummer 40 dd) Der von der Antragstellerin herangezogene Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 26. August 2009 – 7 B 2212/09 – (juris) vermag schon deshalb keine abweichende Entscheidung im vorliegenden Fall zu rechtfertigen, weil – anders als bei der Antragstellerin - trotz erheblichem Alkoholkonsums des Antragstellers jenes Verfahrens eine Alkoholabhängigkeit oder ein Alkoholmissbrauch nicht feststand (vgl. dort Rn. 8 ff.). Zudem hat der dort entschiedene Fall weitere Besonderheiten, die hier nicht vorliegen. Randnummer 41 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 42 Die Festsetzung des Streitwerts gründet sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Absätze 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs 2013, wonach der Streitwert für die Fahrerlaubnis der Klassen A und BE jeweils in Höhe des Auffangwertes von 5.000,-- € (vgl. Ziffer II. 46.1 und 46.3) anzusetzen ist. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens ist dieser Betrag zur Hälfte anzusetzen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.