Ausschluss der Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall bei dessen Hervorrufung durch eine innere Ursache Orientierungssatz
(70)). Der Zurechnungszusammenhang der sog. Unfallkausalität beurteilt sich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, wonach nur diejenigen Bedingungen rechtlich wesentlich sind, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes zu dem Schaden in eine besonders enge Beziehung treten und somit zu seinem Entstehen wesentlich beigetragen haben (vgl. BSGE 94, 262). Randnummer 38 Zwar war der Kläger zum Unfallzeitpunkt am
- November 2009 als Außendienstmitarbeiter während seiner Tätigkeit im E. Markt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Der Kläger hat auch durch den Sturz bzw. das Hinschlagen nach hinten einen Unfall erlitten. Das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonderen ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch etwa bei einem Aufschlagen auf den Boden, einem Sturz, einem Stolpern etc. vor. Der Kläger verkennt jedoch, dass allein das Vorliegen eines Unfalles während der versicherten Tätigkeit im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Annahme eines Arbeitsunfalles im o.g. Sinne rechtfertigt. Hierbei geht auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers und den erstbehandelnden Ärzten davon aus, dass der Kläger sich infolge des Sturzes zumindest ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades zugezogen und damit einen Gesundheitserstschaden erlitten hat. Randnummer 39 Allerdings ist die sog. Unfallkausalität hier nicht gegeben, d.h., der Zusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses und dem Unfallereignis selbst ist hier nicht vorhanden. Denn das Sturzgeschehen ist – wie das SG D-Stadt zutreffend ausgeführt hat – aufgrund einer sog. „inneren Ursache“ wesentlich verursacht worden. Randnummer 40 Die erforderliche Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis ist nicht gegeben, weil eine Konkurrenzursache – hier die persönliche Veranlagung bzw. Neigung des Klägers zu kurzfristigen Bewusstseinsstörungen – den Sturz wesentlich verursacht hat. Hiermit liegt eine nicht der Versicherung zuzurechnende Ursache in dem Sturzgeschehen aufgrund der persönlichen Veranlagung des Klägers vor. Eine solche „Veranlagung“, nämlich die Neigung des Klägers zu stressbedingten Bewusstseinsverlusten, ist nicht nur von seiner Ehefrau gegenüber den erstbehandelnden Ärzten angegeben worden; der am
- November 2009 eingetretene Bewusstseinsverlust ist auch laut Bekundungen des Klägers selbst bei ihm nicht das erste Mal aufgetreten, kurzzeitige Bewusstseinsverluste sind schon vorher bei ihm eingetreten. Diese innere Ursache ist auch zur Überzeugung des Senates nach den Schilderungen des Klägers im Verwaltungsverfahren für den Sturz ursächlich geworden und war für den Eintritt des Unfallereignisses wesentlich. Dass die versicherte Tätigkeit zumindestens gleichwertige Mitbedingung für das Unfallgeschehen war, vermag der Senat ebenso wie das SG D-Stadt nicht zu erkennen. Randnummer 41 Zwar leidet der Kläger an einer retrograden Amnesie, dieser Gedächtnisverlust setzt jedoch erst bei dem eigentlichen Unfallgeschehen ein. Der Senat vermag insoweit nicht zu erkennen, dass etwa die Angaben des Klägers gegenüber den erstbehandelnden Ärzten und der Beklagten bezüglich des Auftretens von entsprechenden Bewusstseinsverlusten bzw. Reaktionen unter Stressbedingung, nicht zutreffend sind. Randnummer 42 Soweit der Kläger selbst zudem als wesentliche Ursache seines Sturzes eine schon seit Wochen bzw. Monaten bestehende Überlastung („Stress“) bzw. „Mobbing durch den Arbeitgeber“ angibt, vermag dieses die Annahme eines Arbeitsunfalles im o.g. Sinne nicht zu begründen. Denn dann ist nicht ein plötzliches Ereignis während der Arbeitsschicht für den Sturz des Klägers wesentliche Bedingung gewesen, sondern die - allgemein gesprochen – Arbeitsbedingungen des Klägers bei seinem Arbeitgeber sind wesentliche Ursache gewesen. Solche – vom Kläger geschilderten – Arbeitsbedingungen, wie die Ableistung von zahlreichen Überstunden, Mobbing etc. erfüllen jedoch nicht den Unfallbegriff im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII; es fehlt an einem sog. plötzlichen Ereignis im Sinne einer Einwirkung in einem relativ kurzen, etwa einer Arbeitsschicht vergleichbaren Zeitraum (vgl. Wagner im juris Praxiskommentar, § 8 SGB VII Rz. 113 m.w.N. auf die Rechtsprechung). Randnummer 43 Insoweit bedarf es daher keiner Klärung des Senates im Hinblick auf die vom Kläger erhobenen „Mobbingvorwürfe“ gegenüber seinem Arbeitgeber bzw. die Feststellung der von ihm geschilderten und aus seiner Sicht demütigenden und beleidigenden Ereignisse. Selbst wenn diese Vorwürfe zuträfen, hätte dann nicht ein – erforderliches – singuläres Ereignis am Unfalltag seinen Sturz bedingt. Randnummer 44 Auch wenn hier der Sturz des Klägers durch eine sog. innere Ursache eingetreten ist, schließt dies zwar nicht in jedem Falle die Annahme aus, dass der Unfall doch wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass betriebsbedingte Umstände wesentlich dazu beigetragen haben, dass die innere Ursache sich gewissermaßen realisiert hat, d.h., also besondere betriebliche Belastungen während der Arbeitsschicht, wie etwa ungewohnte Nachtarbeit, frühes Aufstehen, schwüle Witterung, langes Stehen oder sonst eine ungewöhnliche Anstrengung bei der versicherten Tätigkeit das Hervortreten der inneren Ursache mitbedingt. Nur dann können diese betriebsbedingten Umstände für den Unfall (mit) ursächlich sein und im Ergebnis sogar ausnahmsweise die Unfallkausalität begründen (vgl. hierzu Wagner im juris-Praxiskommentar a.a.O.; § 8 Rz 119 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BSG). Randnummer 45 Hiervon kann allerdings nicht ausgegangen werden. Zeugen des eigentlichen Unfallgeschehens sind nicht vorhanden . Der Vortrag des Klägers selbst schließt die Annahme einer solchen „betrieblichen“ Belastung am Unfalltag aus. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 47 Gründe für eine Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat nicht ersichtlich.