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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat L 3 VE 4/13 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung der Streitsache an das Sozialg

Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung der Streitsache an das Sozialgericht - wesentlicher Verfahrensmangel - Entscheidung durch Gerichtsbescheid trotz schwierigem, nicht geklärtem Sachverhalt Leitsatz Zu den Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Sozialgericht gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG, wenn das Sozialgericht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Gerichtsbescheid entschieden hat. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend SG Stralsund,

  1. Mai 2013, S 10 VI 69/10, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom
  2. Mai 2013 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines sog. Überprüfungsverfahrens die Gewährung von Leistungen nach dem Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) streitig. Randnummer 2 Die 1955 geborene Klägerin erhielt am
  3. Dezember 1978 im Krankenhaus S. eine Anti-D-Immunprophylaxe mit der Charge Nr.
  4. Am
  5. Juli 1999 hatte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesseuchengesetz wegen chronischer Hepatitis C beantragt. Der Beklagte hatte medizinische Unterlagen beigezogen, u.a. der Universitätsklinik C-Stadt und eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. F. vom
  6. September 1999 eingeholt. Mit Bescheid vom
  7. November 1999 war als Folge eines Impfschadens anerkannt worden: Randnummer 3 - Durchgemachte Hepatitis-C-Infektion nach einer Impfung im Sinne des § 51 Bundesseuchengesetz (BSeuchG). Randnummer 4 Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage weniger als 25 v. H. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie sich im Wesentlichen auf eine Bescheinigung ihrer behandelnden Ärztin Dr. B. vom
  8. März 2000 bezog, war mit Widerspruchsbescheid vom
  9. Juni 2000 zurück gewiesen worden. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hatte die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Stralsund (AZ: S 5 VI 18/00) erhoben. Randnummer 5 Unter dem
  10. Oktober 2000 hatte die Klägerin Leistungen nach dem AntiDHG beantragt. Durch Bescheid vom
  11. Dezember 2000 war festgestellt worden, dass die Klägerin zu dem in § 1 Abs. 1 AntiDHG genannten Personenkreis gehöre, die Hepatitis-C-Virusinfektion aus dem Jahre 1978 jedoch zu keiner derzeit nachweisbaren gesundheitlichen Folge geführt habe. Eine MdE von 10 v.H. werde nicht erreicht. Die Klägerin habe Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlungen nach § 2 AntiDHG, ein Anspruch auf finanzielle Hilfe nach § 3 Abs. 1 AntiDHG bestehe nicht. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren war u.a. eine „histologische Begutachtung“ des Dr. T. vom
  12. März 2001 eingereicht worden und ein Arztbrief des Prof. Dr. N. vom
  13. Oktober
  14. Mit Widerspruchsbescheid vom
  15. Oktober 2001 hatte der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Die Hepatitis sei ausgeheilt. Weitere Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit der Hepatitis könnten nicht gesehen werden. Nach Art, Umfang und Ausmaß der Funktionsstörung bedinge die Hepatitis keine MdE von 10 v. H. Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid war Klage vor dem SG Stralsund (Az: S 5 VI 45/01) erhoben worden. Randnummer 6 Die für die Klägerin zuständige K. hatte durch Bescheid vom
  16. September 2001 ihr gegenüber darüber hinaus die Gewährung von Versorgungskrankengeld abgelehnt, der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom
  17. Februar 2002 zurückgewiesen. Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid war vor dem SG Stralsund Klage (Az: S 5 VI 7/02) erhoben worden. Randnummer 7 Durch Beschluss vom
  18. Dezember 2003 verband das SG Stralsund die drei Gerichtsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander. Im anschließenden Klageverfahren reichte die Klägerin zahlreiche medizinische Unterlagen ein. Randnummer 8 Durch Urteil vom
  19. März 2003 (Az: S 5 VI 7/02) hatte das SG Stralsund die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrten Leistungen nach dem Bundesseuchengesetz bzw. nach dem AntiDHG nicht erfüllt seien, weil keine Funktionsminderungen bei der Klägerin festgestellt werden könnten, die auf der anerkannten Impfschädigung beruhten und einen leistungsauslösenden Grad der MdE bedingten bzw. eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bedingt hätten. Randnummer 9 Im hieran sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat (Az: L 3 VI 10/03) waren weitere medizinische Unterlagen eingereicht worden und der Senat erhob Beweis durch Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. H. (Medizinische Klinik und Poliklinik Hepatologie und Gastroenterologie der B.) vom
  20. November
  21. Nachfolgend hatte die Klägerin weitere medizinische Unterlagen in dem genannten Gerichtsverfahren vorgelegt, so etwa einen Befund von Prof. Dr. L. und des Prof. Dr. D. aus K. Randnummer 10 Durch Urteil vom
  22. April 2005 hatte das LSG Mecklenburg-Vorpommern die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung seiner damaligen Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen für die begehrten Leistungen nach dem Bundesseuchengesetz bzw. AntiDHG lägen nicht vor. Eine schädigungsbedingte Gesundheitsstörung bei der Klägerin, die eine MdE von 30 bzw. 10 v. H. bedinge, liege nicht vor. Die als Schädigungsfolgen der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien nicht mit Wahrscheinlichkeit durch die Folgen der Anti-D-Prophylaxe wesentlich verursacht worden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. Eine chronische Hepatitis liege bei der Klägerin nicht vor; eine Hepatitis-C-Viruspersistenz habe der Sachverständige ausschließen können. Insoweit könne sich der Senat auch der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. D. vom
  23. April 2004 nicht anschließen. Darüber hinaus überzeuge nicht die aufgrund dieser Stellungnahme etwa von den behandelnden Ärzten der Klägerin mitgeteilten Diagnosen einer chronischen Hepatitis-C. Auch weitere Gesundheitsstörungen seien nicht Folge der Anti-D-Immunprophylaxe von 1978, wie etwa Schmerzen im Bereich der Muskulatur und Gelenke, die als Fibromyalgiesyndrom interpretiert worden seien. Es handele sich bei der Klägerin um ein komplexes psychisches bzw. psychosomatisches Geschehen. Die von der Klägerin gegen das Urteil des Senates eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  24. Dezember 2005 als unzulässig verworfen. Randnummer 11 Am
  25. Dezember 2005 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Leistungen nach dem Anti-D-Hilfegesetz. Sie übersandte weitere medizinische Unterlagen, so u.a. ein fachinternistisch-gastroenterologisches Gutachten von Prof. Dr. N. von der Universität D-E vom
  26. Mai
  27. Nach Einholung einer versorgungsmedizinischen Stellungnahme durch Dr. M. wies der Beklagte mit Bescheid vom
  28. Februar 2006 den Antrag der Klägerin nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SBG X) zurück. Der Bescheid vom
  29. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  30. Oktober 2001 sei nicht zu beanstanden. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und übersandte weitere Unterlagen, so u.a. Schreiben an den Deutschen Bundestag (Petitionsausschuss). Nach Einholung einer weiteren versorgungsmedizinischen Stellungnahme durch die MedOR N. vom
  31. März 2006 wies der Beklagte mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom
  32. Juni 2006 den Widerspruch der Klägerin gegen seinen Bescheid vom
  33. Februar 2006 als unbegründet zurück. Randnummer 12 Am
  34. November 2007 beantragte die Klägerin erneut eine finanzielle Hilfe nach dem Anti-Hilfe-Gesetz und machte geltend, es hätten sich neue Erkenntnisse ergeben. Es bestünden an der Leber entzündliche und fibrotische Veränderungen. Nach neuerer Literatur und Wissenschaft seien die bei ihr festgestellten Beschwerden und Befunde mit großer Wahrscheinlichkeit Folgen der durchgemachten Infektion und nicht einer anderen psychischen und neurotischen Erkrankung. Sie verwies insoweit im Übrigen auf eine Vielzahl weitere Berichte und medizinische Stellungnahmen. Randnummer 13 Der Beklagte holte ein Gutachten des Internisten Prof. Dr. Dr. K. vom Krankenhaus in B. ein. In seinem Gutachten vom
  35. November 2008 führte der genannte Arzt zu der Fragestellung, welche Gesundheitsstörungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit der im Dezember 1978 erfolgten Prophylaxe und der im Frühjahr 1979 stationär erhobenen Hepatitis-C-Infektion stünden, aus, es bestehe eine histologisch milde bis mäßiggradige Fibrose, dokumentiert 2004 sowie bioptisch und auch jetzt sonographisch imponierend eine Steatose, beides am ehesten im Zusammenhang mit der früheren Infektion. Des Weiteren bestehe ein schweres, mit hoher Wahrscheinlichkeit HCV-assoziiertes, chronisches Fatique-Syndrom mit deutlich depressiver Verstimmung, Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit im Sinne einer extrahepatistischen neurologisch-psychiatrischen ZNS-Manifestation sowie der Verdacht auf ein HCV-assoziiertes generalisiertes Fibromyalgiesyndrom mit Sicca-Symptomatik sowie in der Folge der Verarbeitung des Geschehens eine klassische posttraumatische Belastungsstörung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Grad der Schädigungsfolgen betrage mindestens 60 v. H. Randnummer 14 In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
  36. Dezember 2008 stimmte Frau Dr. M. den Ausführungen in dem Gutachten nicht zu. Es fehle insbesondere an einer ausreichenden Diskussion der Frage, ob eine chronische Hepatitis-C vorliege. In einer ergänzenden Stellungnahme vom
  37. März 2009 teilte der Gutachter telefonisch dem Beklagten mit, er könne die Gesundheitsstörungen nicht im Einzelnen bewerten bzw. sei seine Aufschlüsselung des GdS aufgrund des Zusammenspiels der vielfältigen klinischen Symptome der extrahepatitischen Manifestation nicht möglich. Randnummer 15 In einem weiteren, auf Veranlassung des Beklagten erstellten, Gutachten von Dr. B., Oberarzt an der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität C-Stadt gelangte der Verwaltungsgutachter unter Berücksichtigung eines psychologischen Zusatzgutachtens des Dipl-Psych. V. zusammenfassend zu der Bewertung, dass bei der Klägerin keine psychiatrische Erkrankung vorliege. Es liege eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Merkmalen vor. Randnummer 16 Nach Einholung einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme durch Dr. P. lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  38. Januar 2010 den Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Bescheides vom
  39. Dezember 2000 gem. § 44 SGB X ab. Die Folgen der Hepatitis-C-Virusinfektion bei der Klägerin sei weiterhin als „durchgemachte Hepatitis-C“ mit einem GdS „0“ zu bewerten. Randnummer 17 Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass das Gutachten der Universität C-Stadt nicht nachvollziehbar sei. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Versorgungsarztes P. (vom
  40. April 2010) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  41. Mai 2010 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die mit Bescheid vom
  42. Dezember 2000 getroffene Entscheidung sei nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage zutreffend. Randnummer 18 Mit ihrer am
  43. Juni 2010 vor dem SG Stralsund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung von Leistungen nach AntiDHG weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie auf die von ihr im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen verwiesen und sich insbesondere auch auf die Ausführungen von Prof. Dr. K. gestützt. Dieses Gutachten werde von dem Beklagten völlig ignoriert, so habe auch etwa in einer weiteren eingereichten Stellungnahme der Klinikdirektor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. aus E. das Gutachten als nicht nachvollziehbar erachtet. Aufgrund der Aktenlage müsse eine psychiatrische Beeinträchtigung nach durchgemachter Hepatitis im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung auf der Basis einer Anpassungsstörung sowie eine leichte kognitive Störung und ein chronisches Müdigkeitssyndrom zumindestens wissenschaftlich differenzierter diskutiert werden. Die Ergebnisse würden nicht anhand aktueller Literatur zu möglichen extrahepatitischen Manifestationen diskutiert. Randnummer 19 Das SG ist von dem Antrag der Klägerin ausgegangen, Randnummer 20 den Bescheid vom
  44. Januar 2010 in der Fassung des Bescheides vom
  45. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  46. Mai 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom
  47. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  48. Oktober 2001 sowie den Bescheid vom
  49. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  50. Februar 2002 zurückzunehmen und den Beklagten zu verurteilen, ihr ab Oktober 2000 eine monatliche Rente nach § 3 Abs. 2 AntiDHG sowie eine Einmalzahlung nach § 3 Abs. 3 AntiDHG auf der Grundlage eines GdS von mindestens 80, jedenfalls jedoch 60 sowie Versorgungskrankengeld zu zahlen, hilfsweise den Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu verurteilen. Randnummer 21 Der Beklagte hat ausweislich der Akten beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. P. vom
  51. November 2010 zu den Akten gereicht. Randnummer 24 Das SG hat darüber hinaus weitere Gerichtsakten des SG Stralsund (S 5 VI 18/00, S 5 VI 45/01, S 5 VI 7/02) sowie die Verwaltungsakten des Beklagten - drei Bände AntiDHG-Akten, 1 Band Heilbehandlungsheft, 1 Band Urteile sowie die Gerichtsakten des Rechtsstreites der Klägerin gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund S 4 R 502/08 nebst weiteren vier Verwaltungsbänden der Deutschen Rentenversicherung Bund beigezogen. Darüber hinaus hat es ein weiteres Gutachten von Prof. Dr. H., Direktor der Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie des Universitätsklinikums D. eingeholt. Dieser hat mitgeteilt, dass er bei der Komplexität der Begutachtung eine psychiatrische Teilbegutachtung für erforderlich halte und insofern Dr. M. von W., Oberärztin des LVR-Klinikums in D. als Sachverständige vorschlage. Diese genannte Ärztin ist darüber hinaus dann vom SG mit der Erstellung eines psychiatrischen Zusatzgutachtens beauftragt worden. Randnummer 25 In ihrem fachpsychiatrischen Gutachten vom
  52. Mai 2012 gelangte Dr. von W. auch unter Berücksichtigung eines psychologischen Zusatzgutachtens des Dipl.-Psych. Prof. Dr. L. zusammenfassend zu folgender Beurteilung: Bei der Klägerin sei eine organische Persönlichkeitsstörung zu objektivieren. Es habe sich klinisch-psychiatrisch eine massive Beeinträchtigung des Auffassungs- und Konzentrationsvermögens bei weitschweifigem formalem Gedankengang und massiver Affektlabilitätgezeigt. Diese Befunde entsprächen einer organischen Persönlichkeitsstörung. Es handele sich in Anbetracht des Verlaufes um psychische Störungen im Rahmen einer chronischen Hepatitis-C-Infektion. Andere Ursachen hätten sich nicht gefunden. Ein Grad der Schädigung sei mit 50 bis 60 erreicht, wobei ein GdS von 60 zu bilden sei. Randnummer 26 Prof. Dr. H. gelangte in seinem Gutachten vom
  53. Juli 2012 zusammenfassend zu folgender Beurteilung: Bei der Klägerin lägen folgende Diagnosen vor: Randnummer 27 - Z. n. Hepatitis C im Rahmen einer Anti-D-Immunprophylaxe mit folgender Spontankonversion - Steatosis hepatis (Fettleber) - Hyperlipoproteinämie Typ IIb nach Frederickson - Z. n. Abort

(1978)- Organische Persönlichkeitsstörung Randnummer 28 Aktuell seien keine Behinderungen bzw. Funktionseinschränkungen bezüglich der Leber, aus der ausgeheilten Hepatitis C abzuleiten. Keine der genannten Behinderungen/Funktionseinschränkungen sei mit Wahrscheinlichkeit auf die ausgeheilte Hepatitis C zurückführen. Bezüglich der „organischen Persönlichkeitsstörung“ werde auf weitere Ausführungen verwiesen. Es müsste ergänzt werden, dass diese Diagnose unter der Annahme erstellt worden sei, dass eine chronische Hepatitis C vorliege. Da diese nicht vorliege, könne diese zumindestens nicht als extrahepatitische Manifestation einer chronischen Lebererkrankung gewertet werden. Eine ursächliche Zuordnung der organischen Persönlichkeitsstörung obliege dem psychiatrischen Fachgebiet. Randnummer 29 Für die chronische Hepatitis könne ein GdS von 20 v.H. angesetzt werden. Dies beruhe auf der gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. D. aus dem Jahr
  1. Eine erneute Leberbiopsie könnte die Diagnostik weiter absichern, dies sei jedoch medizinisch nicht zu vertreten. Aufgrund der ausgeheilten Hepatitis-C, der normalen Leberleistung und dem derzeitig fehlenden Nachweis einer Leberfibrose oder –zirrhose seien die neuropsychologischen Störungen nicht als Ausdruck einer hepatitischen Enzephalopathie zu werten. Ein GdS von 20 v.H. sei im internistischen Bereich anzusetzen. Zu dem Begutachtungsergebnis durch Prof. Dr. K. sei auszuführen, dass die Frage, ob bei der Klägerin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der hepatitisch ausgeheilten HCV-Infektion und neuropsychiatrischen Veränderungen bestehe, nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten sei. Es erscheine ein Zusammenhang zwar möglich, eine echte Kausalität sei aber nicht bewiesen. Abweichend zu Prof. Dr. K. erscheine ein GdS von 20 v.H. weiterhin als angemessen. Randnummer 30 Der Beklagte hat eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. P. vom
  2. September 2012 zu den Akten gereicht. Randnummer 31 Sodann hat das SG Stralsund mit einem Schreiben vom
  3. November 2012 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Gericht erwäge, über die Klage durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Hierauf hat die Klägerin erklärt, dass mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Einverständnis bestehe, es sei aber beabsichtigt, zum Gutachten bis zum
  4. Dezember 2012 Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat sodann am
  5. Dezember 2012 eine Stellungnahme zu dem Gutachten von Prof. Dr. H. und Dr. von W. gegenüber dem SG Stralsund abgegeben. Hiernach sei davon auszugehen, dass bei ihr eine dauerhafte Schädigung mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 anzusetzen sei. Das Gutachten von Prof. Dr. H. beschränke sich ausdrücklich auf eine internistisch-hepatologische Begutachtung. Trotz der weitgehend ausgeheilten Hepatitis-C-Infektion setze der Gutachter immerhin noch einen GdS von 20 v. H. an. Dr. von W. komme zu dem Ergebnis, dass bei ihr eine organische Persönlichkeitsstörung mit einem GdS von 60 vorliege, so dass bei Zusammenschau eine sog. Gesamtbetrachtung mit einem GdS von 80 vorzunehmen sei. Es sei aber auch festzustellen, dass, inwieweit organische Persönlichkeitsstörungen als psychische und psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen und welche Ursachen sie hätten, in erster Linie eine Frage sei, die nicht internistisch durch Prof. Dr. H. beurteilt werde, sondern durch die Sachverständige auf diesem Fachgebiet, Dr. W. Im Übrigen mache der Sachverständige Prof. Dr. H. nicht deutlich, warum es überhaupt eine Rolle spiele, ob die Hepatitis chronisch oder ausgeheilt sei. Diese Unterscheidung spiele internistisch zwar eine Rolle, warum diese Unterscheidung aber für durch die durchgemachte HCV-Erkrankungen verursachte Persönlichkeitsstörungen eine Rolle spielen solle, erkläre er nicht. Ob die Viruslast noch vorhanden sei oder nicht, spiele für das Entstehen der Persönlichkeitsstörung aber keine Rolle. Randnummer 32 Der Beklagte hat eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. P. vom
  6. Februar 2013 zu den Gerichtsakten gereicht, worin es zusammenfassend heißt, das Vorliegen einer Schädigungsfolge könne nicht bejaht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur möglich sei. Randnummer 33 Daraufhin hat das SG Stralsund mit einem gleichlautenden Hinweisschreiben vom
  7. März 2013 erneut die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage gem. § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dem hat die Klägerin widersprochen und darauf hingewiesen, dass allein schon die Stellungnahmen des Beklagten zeigten, dass die Sache besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher bzw. rechtlicher Rat aufweise. Dies gelte auch für die unterschiedliche Auffassung zwischen den einzelnen Gutachtern. Die Voraussetzung für die Entscheidung eines Gerichtsbescheides ohne mündliche Verhandlung lägen nicht vor. Insoweit werde um eine Anberaumung eines Verhandlungstermins gebeten. Darüber hinaus hat sie weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Unter dem
  8. April 2013 hat das SG Stralsund mitgeteilt, dass das Gericht bei seiner Absicht bleibe, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Randnummer 34 Schließlich hat das SG durch Gerichtsbescheid vom
  9. Mai 2013 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides vorlägen, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Bei Erlass der Bescheide des Beklagten aus den Jahren 2000 und 2001 sei weder das Recht im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweise. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen durch die unstreitige Impfung im Rahmen einer Anti-D-Immunprophylaxe vom
  10. Dezember 1978 und die darauf folgende HCV-Infektion mit Wahrscheinlichkeit wesentlich verursacht worden seien. Es hätten sich gegenüber der Entscheidung des LSG vom
  11. Februar 2005 keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Entscheidung Anlass gäben. Es sei weiter nicht nachgewiesen, dass die Klägerin an einer chronischen Hepatitis C leide. Dies sei letztlich auch von dem Gerichtssachverständigen Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom
  12. Juli 2012 bestätigt worden. Randnummer 35 Soweit die Klägerin sich insbesondere auf das Gutachten von Prof. Dr. N. und das im gerichtlichen Verfahren erstattete Gutachten von Dr. W. stütze, seien diese nicht geeignet, einen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den festgestellten Gesundheitsstörungen wahrscheinlich erscheinen zu lassen. In seinem Gutachten vom
  13. Mai 2005 stelle Prof. Dr. N. auf eine Studie zu Folgen einer HCV-Infektion bei irischen Frauen ab. Sein gezogener Schluss, dass eine Anerkennung der Gesundheitsstörung als Schädigungsfolgen erfolgen müsse, ließen jedoch seine Ausführungen nicht zu. Dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden tatsächlich häufig mit einer Hepatitis-C-Infektion einhergingen, bedeute nicht, dass ein Zusammenhang auch im Falle der Klägerin bestehe. Ausführungen zu möglichen alternativen Ursachen lasse das Gutachten von Prof. Dr. N. ebenso vermissen, wie das Gutachten von Dr. W. Im Übrigen gehe letztgenannte Sachverständige fehlerhaft vom Bestehen einer chronischen Hepatitis C aus. Ihre Einschätzung, dass sich andere Ursachen in Kenntnis der Aktenlage und der Lebensgeschichte hier nicht gefunden hätten, genüge für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges nicht. Der Sachverständige Prof. Dr. H. habe demgegenüber als mögliche alternative Ursache einen Ausreiseantrag aus der damaligen DDR sowie den wiederholten Verlust des Arbeitsplatzes und eine Scheidung angegeben. Die Klägerin habe auch keinen konkreten Anlass gehabt, eine ernsthafte Lebererkrankung anzunehmen. Im Übrigen setze die psychische Beeinträchtigung nicht zwingend eine familiär bedingte Veranlagung oder traumatische Erlebnisse in der Kindheit, Jugend oder Erwachsenenalter voraus, so dass die Aussage, es hätten sich andere Ursachen in Kenntnis der Aktenlage und der Lebensgeschichte nicht gefunden, insgesamt nicht geeignet sei, den Zusammenhang wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Randnummer 36 Gegen den am
  14. Mai 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
  15. Juni 2013 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung einer monatlichen Rente nach § 3 Abs. 2 AntiDHG sowie Einmalzahlung nach § 3 Abs. 3 AntiDHG auf der Grundlage eines GdS von 60 v. H. weiterverfolgt. Die Fehlerhaftigkeit des Gerichtsbescheides liege schon in der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und generell in der Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Die Auffassung des SG, dass der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art aufweise, treffe nicht zu. Hier seien komplexe und schwierige Tatsachen juristisch zu bewerten. Deshalb habe es mindestens der Befassung und Entscheidung durch die Kammer unter Einbeziehung ehrenamtlicher Richter bedurft. Sie habe zudem eine mündliche Verhandlung beantragt. Ein qualifizierter richterlicher Hinweis, aus welchen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden sei, wie sie es begehrt habe, sei nicht erfolgt. Es reiche nicht, lediglich die Absicht mitzuteilen, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Sie sei nicht angehört worden, obwohl die Ausführungen in dem Gutachten von Prof. Dr. N. vom
  16. Mai 2005 sowie Dr. W. vom
  17. Mai 2012 und des Dr. K. für sie sprächen. Inhaltlich überzeugten auch die Gründe der Entscheidung nicht. Zu Unrecht stütze sich das SG auf das Gutachten des Prof. Dr. H. Der Sachverständige habe selbst ausgeführt, dass eine „ursächliche Zuordnung“ dem psychiatrischem Fachgebiet obliege. Im Übrigen sei das Gutachten auch widersprüchlich, da Prof. Dr. H. selbst einen GdS von 20 v. H. annehme, was das SG unberücksichtigt lasse. Schließlich sei die Hepatitis nicht ausgeheilt. Aber selbst bei Ausheilung werde in der medizinischen Wissenschaft davon ausgegangen, dass die psychischen Folgebeschwerden fortbestehen könnten. Sie hat weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Randnummer 37 Die Klägerin beantragt, Randnummer 38 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom
  18. Mai 2013 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Stralsund zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen. Randnummer 39 Der Beklagte schließt sich dem Antrag der Klägerin an. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 3 VE 4/13 – S 10 VI 69/10 (drei Bände), den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (drei Bände Anti-DHG-Akten, ein Band Heilbehandlungsakten, ein Band Urteilsheft) sowie die Gerichtsakten S 5 VI 7/02 – L 3 VI 10/03 (zwei Bände), S 5 VI 6/02, S 5 VI 45/01 und S 5 VI 18/00 sowie die Gerichtsakte S 4 R 502/08 (SG Stralsund) Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG begründet. Randnummer 42 Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Hierüber entscheidet das LSG nach eigenem Ermessen von Amts wegen. Randnummer 43 Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt. Wesentlich ist dieser Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts darauf beruhen kann. Bei Verfahrensfehlern, die absolute Revisionsgründe sind (§ 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO) beruht die Entscheidung stets auf dem Verfahrensmangel (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG,
  19. Auflage, § 159 Rz 3 a). Randnummer 44 Die Entscheidung des SG leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das SG hat durch die Kammervorsitzende als Einzelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden, obwohl die Voraussetzungen von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht vorgelegen haben. Dadurch hat es der Klägerin entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz ihren gesetzlichen Richter, nämlich der Kammer in voller Besetzung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 125 SGG), entzogen (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom
  20. Februar 2013, L 13 SG 232/12; Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom
  21. Januar 2011, L 3 R 13/10). Dies ist ein absoluter Revisionsgrund im Sinne von § 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 12 Rz 12 m.w.N.). Randnummer 45 Die vom Gesetz bestimmte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens, der in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen zu beachten ist. Die Kompetenz hiervon abweichend, allein zu entscheiden, setzt allerdings voraus, dass die Voraussetzung des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG erfüllt sind, weil es sich insoweit auch um eine Ausnahme der Grundregelung des § 124 Abs. 1 SGG handelt, wonach das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Kompetenz, allein zu entscheiden, besteht nur dann, wenn die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 46 Unabhängig davon, das Gerichtsbescheide in medizinisch geprägten Fällen ohnehin nur äußerst zurückhaltend eingesetzt werden sollten (vgl. Leitherer a.a.O., § 105 Rz 6 a und 7, s. auch Hauck in Hennig, Kommentar zum SGG, § 105 Rz 25 bis 27, Kühl in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, § 105 Rz 3), weist der vorliegende Rechtsstreit schon eine überdurchschnittliche Schwierigkeit in tatsächlicher Hinsicht auf. Wie schon der eingangs gedrängt dargestellte Tatbestand belegt, ist nicht nur der Sachverhalt im vorliegenden Rechtsstreit umfangreich und schwer zu überschauen. Daneben zeichnet sich der Sachverhalt durch zahlreiche sich im Ergebnis widersprechende Gutachten aus. Die durch das SG umfangreich erfolgte Beweisaufnahme durch Einholung zweier medizinischer Gutachten, die jedenfalls im Ergebnis nicht den vorliegenden Sachverhalt einheitlich bewerten, sowie die zahlreichen im Gerichtsverfahren abgereichten versorgungsmedizinischen Stellungnahmen belegen, dass die medizinischen Hintergründe des Rechtsstreits nicht etwa leicht abzuschätzen sind. Bereits in den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten der Klägerin, aber auch insbesondere in dem dem hiesigen Rechtsstreit vorgeschalteten Verwaltungsverfahren ist seitens des Beklagten ebenfalls eine umfangreiche Ermittlung durch Einholung von medizinischen Gutachtern auf verschiedenen Fachgebieten erfolgt. Die Annahme des SG Stralsund, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten etwa tatsächlicher Art auf, erweist sich daher zumindest als grobe Fehleinschätzung. Randnummer 47 Der Sachverhalt ist auch nicht geklärt im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dieses ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn ein verständiger Prozessbeteiligter in Kenntnis des gesamten Prozessstoffs keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Gericht zu Grunde gelegten entscheidungserheblichen Sachverhaltes haben wird. Insofern ist wesentlich, dass im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (vgl. § 103 SGG) nicht entscheidungserhebliche Umstände offen bleiben. Das SG hätte sich insoweit schon aufgrund der Einlassung der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren gedrängt fühlen müssen, festzustellen – etwa durch Anforderung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von der Sachverständigen Dr. W. -, ob auch bei Annahme einer ausgeheilten Hepatitis C die Feststellung der Schädigungsfolge einer organischen Persönlichkeitsstörung gerechtfertigt ist bzw. ob sie unter Berücksichtigung der Ausführungen von Prof. Dr. H. bei der Annahme einer Schädigungsfolge verbleibt. Hierzu hatte bereits die Klägerin nach Erhalt des Gutachtens umfangreiche Ausführungen in diesem Sinne getätigt. Insoweit kann von einer Klärung des Sachverhaltes überhaupt nicht ausgegangen werden. Randnummer 48 Aufgrund des vorstehenden Mangels kann im Rahmen dieser Entscheidung dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Rechtsstreit darüber hinaus ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 62 SGG bzw. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG festzustellen ist, weil die – allgemeingehaltene – Anhörung des SG vor Erlass des Gerichtsbescheides nicht ausreichend ist, sondern in dem Rechtsstreit ein konkreter, fallbezogener Hinweis notwendig gewesen wäre (vgl. dazu Leitherer a.a.O., § 105 SGG Rz 10 m.w.N.). Randnummer 49 Der Mangel macht eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme im Sinne der Neufassung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG erforderlich. Davon ist auszugehen, wenn weitere Ermittlungen, in der Form der Einholung zumindest einer gutachterlichen Stellungnahme geboten ist. Denn schon mit der Einholung eines solchen (ergänzenden) Gutachtens ist typischerweise der Einsatz erheblicher sachlicher und mit Blick auf die Auswertung und Bewertung auch erheblicher personeller Mittel verbunden. Zudem kann dies ggf. auch weitere Ermittlungen nach sich ziehen. Randnummer 50 Der Senat macht von dem ihm in § 159 SGG eröffneten Ermessen, die Sache zurückzuweisen, Gebrauch, weil es sich – wie vorstehend ausgeführt – um einen schweren Verfahrensverstoß handelt und es sei bei dem Berufungsverfahren nicht um ein „älteres“ Verfahren handelt. Hierbei hat der Senat auch berücksichtigt, dass noch weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind, weshalb der Verlust einer Tatsacheninstanz besonders ins Gewicht fällt. Auch wenn eine Zurückverweisung zur Überzeugung des Senates ein Ausnahmefall darstellen soll, ist im vorliegenden Rechtsstreit dem SG zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts bzw. zur Heilung des Mangels zu geben, zumal auch die Klägerin selbst die Zurückverweisung beantragt und die Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu Recht gerügt hat. Vor dem SG Stralsund stehen der Klägerin alle prozessualen Rechte offen und es wird ermöglicht, dass der vom Gesetzgeber vorgesehene Spruchkörper entscheiden kann. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten. Randnummer 52 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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