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VG Schwerin 7. Kammer 7 B 394/12 Beschluss Fehlende Zuständigkeit oberster Glücksspielbehörde für Untersagung eines Vorhabens innerhalb eines Landkrei

Fehlende Zuständigkeit oberster Glücksspielbehörde für Untersagung eines Vorhabens innerhalb eines Landkreises Leitsatz 1. Zu den glücksspielbehördlichen Zuständigkeiten nach § 19 AGGlüStV M-V. (Rn.19

§ 2

Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages sowie für Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher im Sinne von § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden sowie den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen. Die kommunalen Körperschaften nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Randnummer 23

(3)Zuständige Behörden für die Aufgaben nach Absatz 2 sind Randnummer 24
  1. das Ministerium für Inneres und Sport als Landesordnungsbehörde für die Vorhaben, die sich über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus erstrecken sowie für die Erteilung allgemeiner Erlaubnisse nach § 13, Randnummer 25
  2. die Landräte als Kreisordnungsbehörden für die Vorhaben, die auf ihr Gebiet beschränkt sind und die sich über das Gebiet einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus erstrecken, Randnummer 26
  3. im Übrigen die örtlichen Ordnungsbehörden. Randnummer 27 Das Ministerium für Inneres und Sport ist für Entscheidungen hinsichtlich solcher Veranstaltungen und Vermittlungen von öffentlichen Glücksspielen zuständig, die zugleich im Gebiet eines anderen Landes durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ Randnummer 28 Danach bestimmt Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift den Antragsgegner zur zuständigen Behörde für die Aufgaben u. a. nach § 9 Abs. 1 GlüStV, um die es vorliegend allein geht. Allerdings gilt dies nur, „soweit diese Aufgaben nicht von den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 zuständigen Behörden wahrgenommen werden“. Hierbei wiederum handelt es sich um die Landräte als Kreisordnungsbehörden „für die Vorhaben, die auf ihr Gebiet beschränkt sind und die sich über das Gebiet einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus erstrecken,“ (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GlüStVAG M-V) und „im Übrigen“, d. h. soweit nicht Nr. 1 oder 2 zutreffen, um die örtlichen Ordnungsbehörden (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GlüStVAG M-V). Die Nr. 1 in § 19 Abs. 3 Satz 1 GlüStVAG M-V regelt (erneut) die Zuständigkeit des Antragsgegners (als Landesordnungsbehörde) und „zuständige Behörde für die Aufgaben nach Absatz 2“. Dieser letztgenannte Absatz handelt von den Aufgaben, die den kommunalen Körperschaften übertragen werden. Nach seinem Satz 1 sind dies die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und 4 GlüStV und nach dem GlüStVAG M-V, welche (in mittlerweile zwei Gesetzgebungsvorgängen) übertragen wurden „für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential gemäß de[m] Dritten Abschnitt des [GlüStV], für unerlaubte Glücksspiele, soweit sie nicht vom [Antragsgegner] wahrgenommen werden,

§ 2Abs. 3 [Glü

StV] sowie für Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher im Sinne von § 2 Abs. 4 [GlüStV]“. Innerhalb dieser Aufgaben soll der Antragsgegner nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 zuständig sein „für die Vorhaben, die sich über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus erstrecken[,] sowie für die Erteilung allgemeiner Erlaubnisse nach § 11 [GlüStVAG M-V]“. Randnummer 29 Mit etwas Mühe kann man § 19 GlüStVAG M-V die (teilweise „tautologische“) Umsetzung des offenbaren Gesetzgeberwillens entnehmen, grundsätzlich mit einem Vorrang der niedrigsten Verwaltungsebene jeweils die Behörden zu befassen, innerhalb von deren Territorium sich der zu bewältigende Sachverhalt insgesamt abspielt, und korrespondierend in Absatz 2 die (nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung) notwendige gesetzliche Aufgabenübertragung auf kommunale Träger vorzunehmen (vgl. Landtags-Drucksache 5/977, S. 35). Hiernach handelt es sich bei den Wendungen „soweit diese Aufgaben nicht von den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 zuständigen Behörden wahrgenommen werden“ in Absatz 1 Satz 1 und „soweit sie nicht vom Ministerium für Inneres und Sport wahrgenommen werden“ in Absatz 2 Satz 1 nicht um die Regelungen von Selbsteintrittsrechten oder Erstbefassungszuständigkeiten, sondern um (starre) Aufgabenabgrenzungen; d. h. soweit sich ein Sachverhalt etwa auf die Territorien von Behörden gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GlüStVAG M-V beschränkt, ist der Antragsgegner (jedenfalls zunächst einmal) nicht zuständig (auch wenn er nach dem Gesetzgeberwillen „grundsätzlich zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde“ sein soll, so Landtags-Drucksache 5/977, S. 35). Ob der Antragsgegner Selbsteintrittsrechte nach anderen Vorschriften, etwa auch des Aufsichtsrechts, zustehen, ist vorliegend unerheblich, da der Verfahrensinhalt die Wahrnehmung solcher Rechte nicht erkennen lässt. Randnummer 30 Dabei stellt sich allerdings die weitere Frage nach dem Verhältnis der (unbeschränkten) Aufgabenübertragung „

§ 2Abs. 3 [Glü

StV]“ auf die kommunalen Körperschaften in Absatz 2 des § 19 GlüStVAG M-V zu den Zuständigkeitsvorschriften in den Absätzen 1 und 3, die den Antragsgegner betreffen, sowie zu der Einschränkung der Aufgabenübertragung in Absatz 2, was das Einschreiten gegen unerlaubtes Glücksspiel betrifft; dieses letztere ist im eben dargestellten Sinne territorienbezogen geregelt, während „Spielhallen im Sinne von § 2 Abs. 3 [GlüStV]“, um die es sich bei der von der Antragstellerin betriebenen „Sportsbar“ wohl auch handelt, vielleicht kraft Vorrangs der entsprechenden Regelung insgesamt nicht den Gegenstand einer Zuständigkeit des Antragsgegners darstellen sollen. Die Gesetzesbegründung zur diesbezüglichen Änderung (Landtags-Drucksache 6/553, S. 31) gibt jedenfalls keine für eine Zuständigkeit des Antragsgegners sprechenden Aufschlüsse. Randnummer 31 Die Kammer kann eine Zuständigkeit des Antragsgegners auch nicht aus § 19 Abs. 3 Satz 2 GlüStVAG M-V herleiten. Die Vorschrift betrifft Glücksspielveranstaltungen, die auch in anderen Bundesländern erfolgen oder erfolgen sollen; der Antragsgegner soll hierdurch auch insoweit als zuständige Erlaubnis- und Überwachungsbehörde eingesetzt werden, was das Land Mecklenburg-Vorpommern betrifft; dies zeigt die auf die Zuständigkeitsverteilung, betreffend länderübergreifende Lotterien, abstellende Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 5/977, S. 36). Als „im Gebiet eines anderen Landes“ durchgeführte Glücksspielveranstaltung stellt sich schon vor diesem Hintergrund nicht die Aktivität der Firmen D. und G. in Malta dar. Ebenfalls sind § 19 Abs. 3 Satz 3 GlüStVAG M-V und der hier in Bezug genommene § 9a GlüStV nicht einschlägig. Randnummer 32 Mit dem erwähnten Vorbehalt, was die Möglichkeit einer Zuständigkeit des Antragsgegners für „Spielhallen“ mit Gewinnspielgeräten betrifft, kommt es hiernach im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GlüStVAG M-V auf die Frage an, ob das „Vorhaben“, zu dem der angegriffene Untersagungsbescheid erging, „sich über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus erstreckt“. Dies kann die Kammer nicht feststellen. Randnummer 33 Denn seit der letzten Kreisgebietsreform trifft es jedenfalls in Ansehung des Sitzes der Antragstellerin (Gemeinde A-Stadt) und des Orts ihrer streitgegenständlichen (laut Gewerbeanmeldung) „unselbständigen Zweigstelle“ (Stadt B-Stadt) nicht zu. Randnummer 34 Soweit der angegriffene Bescheid (auf der zweiten Seite in der Mitte) ein — in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiertes — Telefongespräch des Geschäftsführers der Antragstellerin am

  1. August 2012 mit der Bescheidsverfasserin beim Antragsgegner erwähnt, wonach „die Vermittlung von Sportwetten kurzfristig auch in anderen Orten Mecklenburg-Vorpommerns vorgesehen sei“, ist dies nicht in der gebotenen Eindeutigkeit der Antragstellerin zuzurechnen, die die Annahme eines die Kreisgrenzen überschreitenden Vorhabens und damit auch insoweit ein behördliches Vorgehen ihr gegenüber gerechtfertigt hätte. Dem Antragsgegner dürfte zwar darin zuzustimmen sein, dass die Lagebeurteilung, die der Prüfung der ordnungsbehördlichen Zuständigkeit zugrunde zu legen ist, auf der Grundlage des Erkenntnistands der Behörde bei Vornahme ihrer Maßnahme — hier: dem Erlass der Untersagungsverfügung — zu erfolgen hat. Auch in diesem Zeitpunkt war jedoch dem Antragsgegner aufgrund seiner aktenkundigen Korrespondenz mit den kommunalen örtlichen Ordnungsbehörden bekannt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin Geschäftsführer diverser weiterer kleiner Kapitalgesellschaften mit ähnlicher Bezeichnung ist, die ihre Geschäftstätigkeit bisher zumeist je einem, in ihrer Firma auch erwähnten Standort widmen, wenn auch lediglich bei der Antragstellerin in der Gewerbeanzeige die Tätigkeit der „Vermittlung von Sportwetten“ aufgeführt war. Daher konnte ohne weitere Bestätigung nicht davon ausgegangen werden, dass die berichtete Bekundung der Absicht, auch in anderen Orten Mecklenburg-Vorpommerns Sportwetten zu vermitteln, über ihr Organ Geschäftsführer konkret nur der Antragstellerin zuzurechnen war. Wie der Geschäftsführer nämlich mehrfach verlautbarte, erstrebte er die „rechtliche Klärung“ der Anwendbarkeit des Konzessionserfordernisses nach dem GlüStV anhand des Falls der Antragstellerin. Dies konnte er auch in seiner Rolle als „Lenker eines Unternehmensverbunds“ tun — und wird er angesichts des „Vorhaltens“ einer größeren Zahl kleiner örtlicher Kapitalgesellschaften auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tun, evtl. auch bezogen auf noch zu gründende weitere Gesellschaften. Insoweit war sein Handeln allerdings nicht der Antragstellerin zuzurechnen. Das beim Antragsgegner dokumentierte Vorhaben „Sportsbar“ in B-Stadt und die gesamte aktenkundige bisherige Geschäftstätigkeit der Antragstellerin war und ist auf B-Stadt beschränkt; ein Gesprächsvermerk in den Vorgängen des Antragsgegners vom
  2. August 2013 bestätigte auch dies und informierte, dass nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin diese entgegen anders lautender Berichterstattung auch nicht einmal an ihrem Firmensitz als Sportwettenvermittlerin tätig sein sollte. In ihrer Einlassung zum richterlichen Hinweis vom
  3. September 2013 berichtet die Antragstellerin nichts Abweichendes. Der Antragsgegner unternimmt dagegen in seinem Schriftsatz vom
  4. Oktober 2013 noch nicht einmal einen Beweisantritt für einen konkreten Inhalt eines Telefongesprächs des Geschäftsführers der Antragstellerin mit seiner früheren Mitarbeiterin am
  5. August 2012, sondern würdigt nur den Umstand, dass der Geschäftsführer als Vertreter der Interessen der Antragstellerin aufgetreten sei und dabei auch von einer Ausweitung des Wettvermittlungsgeschäfts gesprochen habe. Dies genügt nach Auffassung der Kammer nicht, um ein die Kreisgrenzen überschreitendes Vorhaben der Antragstellerin anzunehmen. Anlässlich der in der Zeitschrift „F.“ berichteten Aktivitäten hatte auch der Antragsteller noch mehrere vom Geschäftsführer der Antragstellerin vertretene, für die zu untersagende Tätigkeit in Betracht kommende Firmen förmlich angehört. Randnummer 35 Die hiernach anzunehmende örtliche Unzuständigkeit des Antragsgegners ist auch nicht, wie er meint, nach § 46 VwVfG M-V ausnahmsweise unbeachtlich, weil offensichtlich sei, dass der Zuständigkeitsverstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Die sich zur Frage der Zulässigkeit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung (noch zu Zeiten des früheren staatlichen Sportwettenmonopols) verhaltenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
  6. Mai 2013 – 8 C 14.12 – (Gewerbearchiv 2013, S. 402 [406 f.]) und vom
  7. Juni 2013 – 8 C 39.12 – (S. 24 ff. des Abdrucks, www.bverwg.de) geben ebenso wie der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom
  8. März 2011 – 2 M 225/10 – (Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht 2011, S. 185 ff.) keine Anhaltspunkte für die vom Antragsgegner geltend gemachte Reduktion des ordnungsbehördlichen Einschreitensermessens, geschweige denn in Bezug auf die konkrete Form des Einschreitens, was etwa die Einräumung von Befolgungsfristen und die Auswahl des anzudrohenden Zwangsmittels betrifft. Dass die vom Geschäftsführer u. a. der Antragstellerin erstrebte „rechtliche Klärung“ durch die gerichtliche Kontrolle einer — formell einwandfreien — Untersagungsverfügung befördert werden könnte, ist auch kein für die Annahme einer Ermessensreduktion hinreichendes Moment. Ebenfalls führt die von der Antragstellerin — in Übereinstimmung mit zahlreichen Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum — vertretene Auffassung, (auch unter Geltung des neuen GlüStV von 2012) sei die streitgegenständliche Gewerbstätigkeit ohne eine Erlaubnis zulässig, und die erkennbar „experimentell-vorsichtige“ Betätigung im Sinne dieser Meinung nach Auffassung der Kammer auch noch nicht zu einer Ermessensreduktion. Randnummer 36 Dass schließlich, wie der Antragsgegner meint, der Geschäftsführer der Antragstellerin den Antragsgegner in einer Weise zu der Untersagungsverfügung provoziert hätte, dass eine gerichtliche Berücksichtigung der örtlichen Unzuständigkeit gegen Treu und Glauben verstieße, ist auch nicht erkennbar. Randnummer 37 Erscheint danach die angegriffene Untersagungsverfügung als rechtswidrig und der Erfolg der Klage hinreichend wahrscheinlich, so gilt dies auch für die verfügte Zwangsgeldandrohung sowie die Erhebung einer Verwaltungsgebühr. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 39 Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz1, § 52 Abs. 1 und 7 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.