Vollstreckung von Kommunalabgaben, Schmutzwasserbeiträgen, Gebühren, Säumniszuschlägen und Mahngebühren Leitsatz 1. Erhebt der Betroffene nachträglich Einwendungen gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt und will er deshalb dessen drohende Vollstreckung verhindern, muss er in der Hauptsache eine Feststellungs- oder Unterlassungsklage erheben. (Rn.62) 2. Ein an die grundbuchlich noch als Eigentümerin eingetragene, aber bereits verstorbene Adressatin gerichteter Bescheid ist nicht wirksam bekannt gegeben geworden und hat damit keine (äußere) Wirksamkeit erlangt. Im Übrigen wäre er auch nichtig. (Rn.80) 3. Säumniszuschläge müssen nicht mittels Verwaltungsakts festgesetzt werden. Dies gilt auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung dieser kraft Gesetzes entstehenden abgabenrechtlichen Nebenleistungen, wenn sie zusammen mit der zugrunde liegenden Abgabenforderung beigetrieben werden sollen. Das Leistungsgebot ist in diesem Fall entbehrlich. (Rn.87) Tenor Soweit die Klage zurückgenommen bzw. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung aus verschiedenen Kommunalabgabenbescheiden des Beklagten. Randnummer 2 Der Kläger erwarb zum einen das im Grundbuch von W., Blatt xxx, eingetragene (damalige Haus-)Grundstück mit der postalischen Anschrift W. Straße x, bestehend aus dem 3.360 m² großen Flurstück a der Flur 8, Gemarkung W., aufgrund Auflassung vom 22. September 2006 mit grundbuchlicher Eintragung am 9. Januar 2007. Davor war als Eigentümerin die am 18. Januar 2006 verstorbene I. B.-L. (ohne den letztgenannten Nachnamensbestandteil) eingetragen, nach Erbfolge gemäß Erbschein des Amtsgerichts Oldenburg i. H. vom 6. Februar 2006 waren es – im Grundbuch berichtigt am 4. Dezember 2006 – T. B. und C. B.-D. in Erbengemeinschaft, die den Grundbesitz mit notariellem Vertrag vom 22. September 2006 an den Kläger verkauft hatten. Randnummer 3 Seit dem 19. Dezember 2007 war eingetragene Eigentümerin dieses Grundstücks eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die der Kläger zusammen mit P. A. als Gesellschafter bildete, nach Übertragung seines Gesellschaftsanteils an M. W. K. wurde das Grundbuch am 29. Mai 2008 entsprechend berichtigt. Am 22. Dezember 2011 wurde das Grundbuch erneut berichtigt und die BGB-Gesellschaft „A. und B. W.“ als Grundstückseigentümerin aufgrund Gesellschafterwechsels eingetragen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 6. September 2013 teilte das Amtsgericht Oldenburg i. H. den anwaltlichen Prozessvertretern des Klägers mit, der am 6. Februar 2006 erteilte Erbschein in der Nachlasssache der am 18. Januar 2006 verstorbenen I. B.-L. sei mit Beschluss vom 28. Januar 2008 als unrichtig eingezogen worden, da die Erben die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hätten. Randnummer 5 Der Kläger war zum anderen in der Zeit vom 20. Juni 2007 bis zum 18. Dezember 2007 Eigentümer des im Grundbuch von W., Blatt yyy, eingetragenen Grundstücks mit der postalischen Adresse W. Straße y, bestehend aus dem 339 m² großen Flurstück b der Flur 8, Gemarkung W.. Mit den gleichen Daten wie bei dem anderen Grundstück wechselte das Grundeigentum danach auf die jeweils vorgenannten Personen. Randnummer 6 Der Beklagte erließ zunächst gegenüber Frau I. B. einen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 11. September 2006 betreffend das W.er Grundstück W. Straße x (Flurstück a der Flur 8) in Höhe von 5.273,97 €. Die (damalige) Miterbin C. B. legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 24. März 2007 Widerspruch ein, da sie nicht nur einen – nicht aktenkundigen – Bescheid vom 9. Januar 2003 (Bescheid-Nr. B2002000551) über 3.626,54 €, sondern (auch) diesen Beitragsbescheid erst am 12. Februar 2007 in Kopie erhalten habe. Daraufhin hob der Beklagte wegen des Todes der Bescheidsadressatin den Beitragsbescheid mit Schreiben vom 8. Mai 2007 auf. Randnummer 7 Stattdessen setzte er nachfolgend gegenüber dem Kläger unter der Adresse „A.straße 22, B-Stadt“ mit Bescheid vom 18. Juni 2007 einen entsprechenden Anschlussbeitrag in Höhe von 5.273,97 € für das letztgenannte Grundstück fest. Randnummer 8 Ebenso ergingen Trink- und Schmutzwasser- sowie Niederschlagswassergebührenbescheide an die verstorbene Frau B. bzw. deren damalige Erben und ebensolche ab 2008 an den Kläger, wobei Letztere gemäß Amtshilfeersuchen vom 14. Juni 2013 zunächst zur Verwaltungsvollstreckung gebracht worden waren, im Laufe des Eil- bzw. vorliegenden Klageverfahrens aber entweder durch entsprechende Antrags- und Klagerücknahme oder durch Bescheidsaufhebungen seitens des Beklagten (dazu sogleich) nicht mehr streitgegenständlich sind. Randnummer 9 Der Kläger legte unter der Adresse in A-Stadt, A-Straße, mit Telefax-Schreiben vom 18. März 2010 betreffend „Gebührenbescheid zur Kd. Nr. 930443“ sinngemäß Widerspruch ein und teilte insoweit im Wesentlichen mit, er sei seit 12. September 2007 nicht mehr Eigentümer der Grundstücke W. Straße y und W. Straße x in W.. Randnummer 10 Streitgegenständlich sind insoweit weiterhin zum einen, jeweils adressiert an den Kläger unter der Adresse D.straße p in A-Stadt, ein Gebührenbescheid Trink- und Schmutzwasser vom 10. August 2010, Bescheid-Nr. 210-ARV-2010-15426, betreffend das Hausgrundstück W. Straße x in W. über 49,71 € für den Zeitraum 1. April 2007 bis 11. September 2007 und zum anderen ein Gebührenbescheid Niederschlagswasser vom 10. August 2010, Bescheid-Nr. 210-ARV-2010-15445, betreffend das Hausgrundstück W. Straße y in W. über 96,05 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 11. September 2007. Randnummer 11 In einem Schreiben vom 13. August 2010 listete der Beklagte dem Kläger unter der Adresse in A-Stadt „D.straße p“ die seiner Auffassung nach noch offenen Forderungen auf, darunter auch den Anschlussbeitrag für das Grundstück W. Straße x in W. und die beiden vorgenannten Gebührenbescheide. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 1. September 2010 unter der Adresse in A-Stadt „D.straße p“ bat eine Frau/ein Herr „H.“ namens und im Auftrag des Klägers zum einen um Verlängerung der Zahlungsfrist, zum anderen um Zusendung einer Kopie der „Rechnungseinheit 102673“ in Höhe von 5.273,97 €. Randnummer 13 Der Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 9. September 2010 u. a. eine Kopie des Anschlussbeitrags(bescheids) vom 18. Juni 2007 und erwartete nach einem Zahlungsaufschub bis 15. Oktober 2010 die Bezahlung der offenen Forderung(en). Randnummer 14 In der Folge ergingen Mahnungen bzw. Vollstreckungsankündigungen sowie Festsetzungen von Säumniszuschlägen (dazu näher in den Entscheidungsgründen). Randnummer 15 Auf ein Amtshilfeersuchen an das Amt Neuburg vom 22. Juni 2011 bat dieses Amt mit Schreiben vom 4. Juli 2011 um Ausgleich des durch Vollstreckungskosten nicht gedeckten Vollstreckungsaufwands durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 80 €. Randnummer 16 Nach mehreren vergeblichen Vollstreckungsversuchen bzw. entsprechenden Amtshilfeersuchen bat der Beklagte schließlich mit dem hier maßgeblichen Amtshilfeersuchen vom 14. Juni 2013 das Amt Neuburg um Einziehung folgender Forderungen in Höhe von insgesamt 10.675,75 € für die Grundstücke in W., W. Straße „x, y und z“: Randnummer 17 Anschlussbeitrag 5.273,97 € Trink- und Abwassergebühren 850,71 € Niederschlagswassergebühren 325,07 € Säumniszuschläge/Stundungszinsen 4.106,00 € bisherige Kosten einschl. Mahngebühren 120,00 €. Randnummer 18 In der Anlage dazu, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, werden die Forderungen näher aufgeschlüsselt. Randnummer 19 Der Kläger hat am 2. Oktober 2013 sowohl die vorliegende Klage gegen die Verwaltungsvollstreckung als auch sinngemäß einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (Az. 4 B 591/13). Im Schriftsatz vom 8. November 2013, am gleichen Tag bei Gericht per Telefax eingegangen, hat der Kläger sowohl die Klage als auch den Eilantrag beschränkt Randnummer 20 - für das Haus(grundstück) Nr. x auf die Gebührenbescheide vom 21. Februar 2008 über 257,83 € und 121,40 €, Randnummer 21 - für das Haus(grundstück) Nr. y auf den Gebührenbescheid vom 15. Januar 2009 über 133,81 € und den Gebührenbescheid vom 10. August 2010 über 96,05 € und Randnummer 22 - für das Haus(grundstück) Nr. 7A auf den Gebührenbescheid vom 10. August 2010 über 49,71 €. Randnummer 23 Die Anträge zu den Bescheiden des Beklagten vom 10. August 2010 über 226,83 €, 107,62 € und 182,53 € hat der Kläger ausdrücklich zurückgenommen. Randnummer 24 Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 hat der Beklagte die Gebührenbescheide vom 21. Februar 2008 für das Grundstück W. Straße x (in W.) über 257,83 € und den Gebührenbescheid vom 15. Januar 2009 für das Grundstück W. Straße y (in W.) über 133,81 € sowie „die hierauf beruhenden Säumniszuschläge“ (gemeint sind offenbar entsprechende Bescheide) zurückgenommen. Der Kläger habe nie in der B. Straße in W. gewohnt. Auch in der S.straße 4 habe er zum Zeitpunkt der Bescheidversendung nicht mehr gewohnt. Im Februar 2009 seien an diese Adresse versandte Mahnungen als unzustellbar zurück gekommen. Die Bekanntgabe dieser Bescheide könne daher nicht nachgewiesen werden. Randnummer 25 Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 26 Mit inzwischen – mit Ausnahme der Streitwertentscheidung - rechtskräftigen Beschluss vom 16. April 2014 hat das Gericht den Eilantrag ganz überwiegend abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 27 Der Kläger trägt vor: Randnummer 28 Die im Hinblick auf die Hausgrundstücke W. Straße y und x angegriffenen Gebührenbescheide beträfen Zeiträume, in denen er nicht oder nur zu einem kleinen Anteil Eigentümer der Grundstücke gewesen sei. Randnummer 29 Das Grundstück W. Straße z (in W.) habe ihm nicht gehört; hier liege wohl eine Verwechslung vor. Randnummer 30 Mit Blick auf § 10 Abs. 5 des Kaufvertrags über das Grundstück W. Straße x in W. vom 22. September 2006 sei festzustellen, dass den Verkäufern der sie betreffende Bescheid bekannt gewesen sei, da die Erschließungsmaßnahmen bereits einige Zeit zuvor abgeschlossen gewesen seien. Außerdem hätten die Erben nach Erhalt des Kaufpreises die Erbschaft wegen Überschuldung am 29. Februar 2008 angefochten und der Erbschein sei nachfolgend für kraftlos erklärt worden. Randnummer 31 Nach der Aufhebung des Beitragsbescheids gegenüber der Alteigentümerin sei der neue Beitragsbescheid an ihn bzw. die Vollstreckungsklausel rechtswidrig. Dem Beklagten sei es untersagt, sich nach Belieben grundsteuerpflichtige Eigentümer für seine Gebührenerhebung auszusuchen und damit gegen das Willkürverbot zu verstoßen. Trotz des Wissens um die neuen Grundsteuerpflichtigen weigere sich der Beklagte, den Bescheid gegen ihn, den Kläger, der nur kurze Zeit und das vor Jahren Eigentümer gewesen sei, bzw. dessen Vollstreckungsklausel aufzuheben. Er verhalte sich erneut inkonsequent. Randnummer 32 Der an Frau B. adressierte Bescheid vom 11. September 2006 sei nicht nichtig, sondern seine Aufhebung und Neuausstellung seien willkürlich und damit rechtswidrig. Randnummer 33 Die Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung sei in den 90er Jahren gebaut worden. Es sei zweifelhaft bzw. ein Verschulden des Beklagten, dass erst am 11. September 2006 gegenüber der Verstorbenen abgerechnet worden sei. Das Versagen, die Maßnahme im Zuge des Abschlusses der Baumaßnahme abzurechnen, (sei) dem Beklagte zuzuschreiben. Randnummer 34 Auch habe es, wie aus dem Schreiben der Frau B.-D. vom 24. März 2007 ersichtlich sei, Vorbescheide aus dem Jahre 2003 gegeben, so den Bescheid vom 9. Januar 2003 über 3.626,54 € (Bescheid-Nr. B2002000551). Randnummer 35 Es sehe so aus, als hätte der Beklagte auch nicht alle Verwaltungsvorgänge, die den Streitgegenstand beträfen, vorgelegt. Randnummer 36 Wenn die Annahme der Erbschaft vorliege, hätte der Beklagte die damaligen Eigentümer mit den entstandenen Kosten belasten müssen, was nicht geschehen sei. Dass zwischenzeitlich die Erbengemeinschaft in die Eigentumsrechte eingesetzt worden sei, sei der Behörde auch bekannt, wie sich aus einem Schreiben der EURAWASSER Nord GmbH an den Warnow-Wasser- und Abwasserverband vom 13. September 2007 ergebe. Randnummer 37 Bei der Position 5.273,97 € vom „10.06.2007“ handele es sich um einen Altanschließerbeitrag, deren Arbeiten derartig zeitlich fern seien, dass die Geltendmachung verwirkt bzw. verjährt sei. Hinzu komme, dass dieser Beitrag Bestandteil des Bescheids der Voreigentümerin geworden sei, der Gültigkeit hätte, wenn nicht auch schon Verwirkung bzw. Verjährung eingetreten wären. Randnummer 38 Letztlich sei die wirtschaftliche Situation des Klägers auch nicht viel besser als die der verstorbene Frau B., da er ein angestellter Familienvater sei. Randnummer 39 Dass auch von den Erben möglicherweise die Forderung nicht bedient werden könne, habe nichts mit der Rechtslage zu tun, die ihm, dem Kläger, begegne. Fakt sei, dass die beiden Erben das Erbe angetreten, die Immobilien veräußert und dafür auch einen Kaufpreis erhalten hätten. Randnummer 40 Dass der Erbschein am 5. März 2008 dann für kraftlos erklärt worden sei, liege nicht in seinem Verschuldensbereich und könne nicht Grundlage sein, dass der Beklagte nicht weiter gegen diese Erben vorgehe. Es sei rechtsmissbräuchlich, dass der Beklagte solange mit der Erhebung der Gebühren zugewartet habe. Randnummer 41 Vielmehr handele es sich nach § 1 VerwKostG M-V um Verwaltungsgebühren, die eine Gegenleistung für besondere Inanspruchnahmen/Leistungen der Behörde seien, nämlich den Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserleitung. Randnummer 42 Gemäß § 111 VwVfG M-V werde auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz verwiesen, nach dessen § 2 Vollstreckungsschuldner sei, wer als Selbstschuldner oder für einen anderen persönlich hafte. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung des Verbands sei Gebührenschuldner, wer Schuldner der Grundsteuer sei oder es sein würde. Randnummer 43 Es hafteten deshalb für diesen ersten Gebührenbescheid, entsprechend einem Steuerbescheid, einmal die Erben kraft Erbscheines, zum anderen diese in ihrer Eigenschaft als grundsteuerpflichtige Grundstückseigentümer. Randnummer 44 Dabei sei es unerheblich, ob der Gebührenbescheid sachgerecht adressiert sei. Randnummer 45 Der Kläger beantragt nunmehr, Randnummer 46 die Vollstreckung durch die Amtskasse Neuburg vom 27. Juni 2013 für unzulässig zu erklären, soweit es um die Abgabenforderungen aus dem Anschlussbeitragsbescheid vom 18. Juni 2007 in Höhe von 5.273,97 €, den Gebührenbescheiden vom 10. August 2010 über 96,05 € und 49,71 € und soweit es um die Säumniszuschläge sowie Mahngebühren geht. Randnummer 47 Der Beklagte beantragt, Randnummer 48 die Klage abzuweisen, Randnummer 49 und trägt dazu vor: Randnummer 50 Bei dem im Grundbuch von W., Blatt xxx, eingetragenen Grundstück mit der postalischen Anschrift W. Straße x/z habe es sich um ein Doppelhaus mit zwei Wasseranschlüssen gehandelt. Randnummer 51 Der Beitragsbescheid vom 11. September 2006 konnte an die am 18. Januar 2006 verstorbene I. B. nicht mehr bekannt gegeben werden. Randnummer 52 Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids vom 18. Juni 2007 Eigentümer des Grundstücks gewesen. Mangels Widerspruchs sei der Bescheid bestandskräftig und (auch deshalb) vollstreckbar. Randnummer 53 Es verblieben (im Ergebnis der Bescheidsrücknahmen) daneben noch die Gebührenforderungen in Höhe von insgesamt 146,76 €. Randnummer 54 Die „bisherigen Vollstreckungskosten“ gemäß Amtshilfeersuchen vom 14. Juli 2013 in Höhe von insgesamt 80 € seien durch ein vorangegangenes Vollstreckungsersuchen an das Amt Neuburg mit Datum vom 22. Juni 2011 entstanden. Die Kosten seien hier in der Aufstellung auf die einzelnen Forderungen aufgeteilt worden, so z. B. 10 € auf die Vollstreckung des Anschlussbeitrags, und nicht – was im Hinblick auf die Entstehung dieser Kosten angebracht gewesen wäre – als Gesamtsumme für Vollstreckungskosten benannt worden. Randnummer 55 Zu den Mahngebühren für den Gebührenbescheid vom 10. August 2010 (Az. 210-ARV-2010-15426) sei auf die (nunmehr) vorgelegten Mahnungen vom 5. und 26. November 2010 hinzuweisen. Randnummer 56 Ebenso sei an den Kläger bereits am 16. Oktober 2007 eine (nunmehr vorgelegte) Mahnung für Forderungen aus einem hier nicht streitgegenständlichen Bescheid für das Grundstück „W. Straße x“ ergangen. Hier sei zwar die Hauptforderung, nicht aber die daraus resultierende Mahngebühr beglichen worden, sodass sich hier die geltend gemachten Mahngebühren in Höhe von 7,50 € ergäben. Randnummer 57 Zu den Mahngebühren für den Gebührenbescheid vom 10. August 2010 (Az. 210-ARV-2010-15445) sei auf ein weiteres (nunmehr vorgelegtes) Mahnschreiben vom 26. November 2010 zu verweisen, das die Berechtigung der weiteren 2,50 € Mahngebühren belege. Randnummer 58 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. April 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 59 Soweit der Kläger sein Rechtsschutzbegehren im Umfang gemäß Schriftsatz vom 8. November 2013 zurückgenommen hat, ist das Eilverfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Randnummer 60 Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 Gebühren- und Säumniszuschlagsbescheide zurückgenommen hat und die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ebenfalls eingestellt. Randnummer 61 Die verbleibende Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 62 Der Kläger wendet sich im verbleibenden Umfang gegen die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung als Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Abgabenbescheide des Beklagten. Wie bereits im Eilbeschluss des Gerichts vom 16. April 2014 im Verfahren 4 B 591/14 ausgeführt, muss ein Kläger, der nachträglich Einwendungen gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt erhebt und deshalb dessen drohende Vollstreckung verhindern will, in der Hauptsache eine Feststellungs- oder Unterlassungsklage erheben. Der Klageantrag ist dementsprechend auszulegen. Randnummer 63 Die Klage hat jedoch unbegründet. Randnummer 64 Zur Sache hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 16. April 2014 im Eilverfahren 4 B 591/13 Folgendes ausgeführt: Randnummer 65 „ … Die Kammer legt den verbleibenden Inhalt des Eilverfahrens trotz der – isoliert betrachtet - missverständlichen Formulierungen so aus, dass auch der Anschlussbeitrag in Höhe von 5.273,97 € soweit die Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten gemäß Amtshilfeersuchen des Antragsgegners vom 14. Juni 2013 an das Amt Neuburg weiterhin Angriffsziele sind. Namentlich hat der Antragsteller sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren hinsichtlich des Anschlussbeitrags (und der – untechnisch gesprochen - Folgekosten) nicht ausdrücklich aufgegeben, sondern dazu auch danach noch schriftsätzlich vorgetragen. Randnummer 66 … Randnummer 67 Im Übrigen hat der Eilantrag ganz überwiegend keinen Erfolg. Randnummer 68 … Zur eingetretenen Unanfechtbarkeit der streitgegenständlichen Bescheide wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Randnummer 69 … Randnummer 70 Es fehlt hier überwiegend der Anordnungsanspruch, der vorliegend im materiellrechtlichen Anspruch auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung nach § 257 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 111 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) und die §§ 1 bis 3 und 5 (Absatz 1) des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) zu sehen ist. Randnummer 71 In dem Hauptsacheverfahren 4 A 1518/13 wird der Antragsteller voraussichtlich jedenfalls ganz überwiegend unterliegen. Durchschlagende Einwände gegen die Verwaltungsvollstreckung der gemäß Amtshilfeersuchen des Antragsgegners vom 14. Juni 2013 – soweit noch streitgegenständlich – in Verwaltungsakten titulierten Abgaben und die (so oder anders) geltend gemachten Säumniszuschläge sind weder hinreichend vorgetragen oder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 72 Nur im Hinblick auf einen Teil der geltend gemachten Mahngebühren und die vom Antragsgegner so genannten „bisherigen Vollstreckungskosten“, wie sie in der Anlage zum Amtshilfeersuchen vom 14. Juni 2013 zur Verwaltungsvollstreckung aufgeführt und noch streitbefangen sind, fällt die Interessenabwägung zu dessen Lasten aus. Randnummer 73 Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen: Randnummer 74 Nach § 111 Abs. 1 VwVfG M-V gelten für öffentlich-rechtliche Geldforderungen u. a. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts – bei Zweckverbänden nach den §§ 150 Abs. 1, 168 der Kommunalverfassung M-V - die §§ 1 bis 3 und 5 VwVG in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 201-4, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), einschließlich der in § 5 Abs. 1 dieses (Bundes-)Gesetzes aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 249 AO. Randnummer 75 Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im ganz überwiegenden Umfang vor ( § 111 Abs. 1 VwVfG M-V i. V. m. § 3 Abs. 2 VwVG). Insoweit gilt im Einzelnen: Randnummer 76 1. Anschlussbeitrag gemäß Heranziehungsbescheid vom 18. Juni 2007 Randnummer 77
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