gelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen Gebühren für den beigeladenen E. die der Rechtsvorgänger des Beklagten auf ihn abgewälzt hat. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke (mit einer Gesamtgröße von ca. …ha) in der Gemarkung K. im Bereich des beigeladenen Verbandes. Auf diesen Flächen betreibt der Kläger ein Forstunternehmen. Randnummer 3 Der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land, setzte mit Bescheid vom
den Regeln der nichtigen Satzung vom 19. Dezember 2000 erfolgt. Die Vorschriften des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden über die Verbandsmitgliedschaft stünden nicht mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes im Einklang. Die Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz sei nichtig und könne daher nicht als Grundlage für die Beitragserhebung des Verbandes gegenüber der Gemeinde dienen.
3 VS 2008 umfasse das Einzugsgebiet des Verbandes u.a. auch die „D. im Landkreis Müritz“ sowie „den B. K.“. Darin liege eine Erweiterung des Verbandsgebietes gegenüber der Regelung
dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, wonach der Verband lediglich aus dem Niederschlagsgebiet der Gewässer M., E.-Q., P., F. sowie K. bestehe. Eine solche Erweiterung sei zwar
Satz 2 GUVG zulässig, die dafür geregelten Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Weder gebe es eine Abstimmung mit dem Unterhaltungsverband, der diese Gebiete abgegeben habe, noch habe die Aufsichtsbehörde zugestimmt. Daraus folge, dass der Flächenbeitrag in dem Verband falsch berechnet worden sei. Die Größe des Verbandsgebietes sei unklar. Das Einzugsgebiet von Gewässern sei ein für die Gebietsabgrenzung unbestimmtes Kriterium, die Verbandssatzung sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit nichtig. Auch auf das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden könne nicht zurückgegriffen werden, weil niemand wisse, wo genau die Niederschlagsgebiete der in der Anlage dieses Gesetzes unter Nr. 20 genannten Gewässer lägen. Sei danach die Fläche des Verbandsgebietes unbekannt, so lasse sich der Flächenbeitrag nicht ermitteln, weil unklar sei, welche Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG Vorteile von der Verbandstätigkeit hätten und welche Gesamtfläche an den im Verbandsgebiet durch die Unterhaltung der Gewässer anfallenden Kosten zu beteiligen sei. Wenn die Ausdehnung des Verbandsgebietes nicht klar sei, sei auch unklar, wie groß der Kreis der Eigentümer von Flächen sei, die der Grundsteuerpflicht nicht unterlägen. Auch deshalb sei die Verbandssatzung nichtig. Randnummer 16 Die Nichtberücksichtigung der Bundeswasserstraße „Oberseen“ bei der Flächenermittlung und Heranziehung sei fehlerhaft und führe zu einer unrichtigen Beitragshöhe. Eine Herausnahme dieser Gewässer aus dem Verbandsgebiet sei unzulässig. Sie gehörten zu den satzungsmäßigen Beitragsflächen. Dies wirke sich in besonderem Maße bei der Berechnung der Fläche des Gemeindegebietes K. aus und im Zusammenhang damit auf die für K. zu berechnende Gewässerdichte, die für die Einordnung in die Beitragsklassen maßgeblich sei. Randnummer 17 Weiter stehe die Veranlagungsregel (§ 19 Abs. 1 VS 2008) nicht mit dem gesetzlichen Vorteilsmaßstab im Einklang. Die Beitragseinheiten richteten sich nicht ausschließlich
der Fläche, sondern
der Dichte der Gewässer zweiter Ordnung im jeweiligen Gemeindegebiet. Das widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach jedem Grundstück in einem Einzugsgebiet eine gleichmäßige Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang zuzurechnen sei, die die Gewässerunterhaltung erforderlich mache. Jedes Grundstück verursache aufgrund seiner Lage im Einzugsgebiet (Niederschlagsgebiet) den Zulauf von Wasser in die Gewässer und erschwere damit in gleicher Weise die Gewässerunterhaltung, auch wenn das Grundstück in der Gemeinde mit geringerer Gewässerdichte liege. Randnummer 18 Auch die Abwälzung der Kosten für den Ausbau von Deichen und Schöpfwerken sei nicht ordnungsgemäß.
Ziffer 2 der Veranlagungsregel i.V.m. § 19 Abs. 4 der Verbandssatzung würden Kosten, die durch die Unterhaltung und den Ausbau entstünden, nicht
dem reinen Flächenmaßstab des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG berechnet. Das sei hinsichtlich der Kosten, die durch den laufenden Betrieb und die laufende Unterhaltung von Deichen und Schöpfwerken verursacht würden, rechtswidrig und führe ebenfalls zur Nichtigkeit der Satzung.
Landeswassergesetz gehörten die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, die der Abführung von Wasser dienen, zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die im Rahmen des § 1 GUVG den Wasser- und Bodenverbänden oblägen. Damit gehörten die Kosten der Unterhaltung der Deiche und die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke zu den Kosten, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG
dem wasser- und bodenverbandsrechtlichen Vorteilsmaßstab (reiner Flächenmaßstab), auf alle Flächen im Verbandsgebiet zu verteilen seien. Gleiches gelte für die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken. Diese Kosten seien als Kosten der Gewässerunterhaltung
dem reinen Flächenmaßstab auf alle Flächen im Verbandsgebiet umzulegen und nicht nur auf einige wenige besonders betroffene Polderflächen. Randnummer 19 Von den jährlichen Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung im Niederschlagsgebiet seien zunächst die Erschwernisbeiträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG sowie Mehrkostenerstattungen im Sinne des § 65 LWaG abzuziehen, um die Allgemeinheit der Beitragszahler nicht rechtswidrig mit Mehrkosten zu belasten, die nur von einzelnen verursacht würden und deshalb von ihnen besonders auszugleichen seien. Der Wasser- und Bodenverband Müritz habe jedoch im Jahre 2004 weder Erschwernisbeiträge noch Mehrkostenerstattungen in den Haushaltsplan eingestellt, geschweige denn erhoben. Daher seien die vom Verband von den Gemeinden erhobenen allgemeinen Flächenbeiträge rechtswidrig überhöht. Randnummer 20 Auch die Gebührensatzung der Gemeinde K. über die Erhebung der Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Müritz sei nichtig. Sie genüge nicht den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes. Sie sehe in § 1 Abs. 2 vor, dass die Gemeinde dem Verband aufgrund des Wasserverbandsgesetzes und der Verbandssatzung Beiträge zu leisten habe, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich sei.
1 GS 2000 könnten diese Beiträge sämtlichst abgewälzt werden. Dies sei jedoch unrichtig. Der Wasser- und Bodenverband Müritz habe seine Aufgaben
GUVG deutlich erweitert, was zu einem erheblichen Anstieg der Kosten für die Aufgabenerledigung geführt habe. Der Verband sei als reiner Unterhaltungsverband „für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung“ gegründet worden, er sei jedoch im Zeitraum 2003/2004 ein sehr viel breiter aufgestellter „Multifunktionsverband“ geworden. Der Verband führe nunmehr
2 und 3 VS 2008 auch den Bau von Deichen und den Ausbau von Gewässern und der dazugehörigen Anlagen (z.B. Brücken, Schöpfwerke) aus. Die Abwälzung der durch diese Erweiterung der Verbandsaufgaben entstehenden Kosten auf Nichtmitglieder der Verbände sei jedoch durch § 3 Abs. 3 GUVG nicht gedeckt. Umlagefähig seien nur Kosten/Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ( § 1 GUVG ). Der Beitragsanteil der Gemeinden, der zur Finanzierung freiwilliger Zusatzaufgaben erforderlich sei, müsse aus allgemeinen Refinanzierungsquellen der Gemeinde aufgebracht werden. Randnummer 21 Weiter läge der Festsetzung des Gebührensatzes in § 3 Ziff. 3 GS 2000 keine ausreichende Kalkulation zugrunde. Die Maßstäbe für die Heranziehung der im Verbandsgebiet gelegenen bevorteilten Grundstücke seien willkürlich. Alle Eigentümer von Flächen im Verbandsgebiet hätten denselben Vorteil im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne. Daher sei es mit dem Vorteilsgedanken nicht vereinbar, dass
3 GS 2000
Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke im Gemeindegebiet unterschieden werde und nicht schlicht
der Flächengröße. So sei die Bevorteilung von Wasser- und Naturschutzflächen gegenüber Waldflächen, auf die die gleiche Niederschlagsmenge wie auf die erstgenannten Flächen entfalle, mit dem Vorteilsgedanken nicht vereinbar. Randnummer 22 Auch die Bestimmung des Gebührenpflichtigen (§ 4 Abs. 1 GS 2000) sei nichtig. Die Umlagesatzung dürfe nicht offen lassen, wer Abgabenschuldner sei. Das geschehe jedoch in § 4 Abs. 1 GS 2000. Dort sei nicht festgelegt worden, ob entweder der Grundstückseigentümer oder derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung des Grundstücks des Eigentümers mit einem Erbbaurecht erfolge, die Umlagegebühren zu entrichten habe. Randnummer 23 Schließlich sei die Gemeinde K. auch für den Erlass der Umlagesatzung unzuständig gewesen. Nur die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gehörten
Die Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband für fremde Flächen, hier für Flächen des Klägers, und die damit verbundene Verpflichtung, Mitgliedsbeiträge im Sinne von § 28 Abs. 1 WVG für fremde Flächen an den Verband zu zahlen, sei dagegen eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises im Sinne des § 3 KV M-V. Träger der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
Allein das Amt wäre berechtigt gewesen, die Satzung zu erlassen, § 129 KV, nicht jedoch die amtsangehörige Gemeinde K., auf deren Satzung der streitgegenständliche Bescheid gestützt ist. Dies entspreche der Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 55/11 -, juris) und gelte in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend. Randnummer 24 Zweifelhaft sei die Zuständigkeit des beklagten Amtes zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Randnummer 25 Der Beigeladene trägt vor, der von Klägerseite erhobene Vorwurf überhöhter Beiträge sei ungerechtfertigt. Die Beiträge für die Gewässerunterhaltung lägen seit Beginn der Verbandstätigkeit trotz Einstellung staatlicher Zuschüsse im Jahre 2005 stabil bei 11,50 DM bzw. 6,- Euro pro Beitragseinheit. Alle anderen Verbände im Land hätten ihre Beiträge ein- oder mehrmals erhöhen müssen. Das Verbandsgebiet, auf dem er wirtschafte und auf dessen Flächen der Unterhaltungsaufwand verteilt würde, entspreche den Grenzen der Gewässereinzugsgebiete. Dort wo die Verbandsgrenze davon abweiche und politischen Grenzen folge, geschehe dies jeweils im Einverständnis mit dem betroffenen
barverband und der Aufsichtsbehörde. Dies bestätigten die Mitgliedsbücher der jeweiligen Verbände, die die Mitgliedschaft der jeweiligen Verbandsmitglieder flur-, wenn nicht grundstücksgenau auswiesen. Mehrkosten aufgrund von Erschwernissen würden in ausreichendem Maße erhoben. Die vom Kläger dargelegten Behinderungen und Erschwernisse bei der Gewässerunterhaltung durch defekte Rohrleitungen, Düker, Durchlässe oder Holzungen zur Schaffung von Baufreiheit seien, solange sie keine vorsätzlich geschaffenen Erschwernisse darstellten, Teil der normalen Gewässerunterhaltung. “Echte“ Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung würden der jeweiligen Gemeinde oder direkt dem Verursacher berechnet. Typische Beispiele seien Beschädigungen an Gewässern durch Tiefbauarbeiten anderer Versorgungsträger, Viehtrittschäden, Behinderungen durch wilde Bauwerke (Stege, Jagdhochsitze), Abfuhr von Mäh- und Räumgut oder Abflussbehinderungen durch umgestürzte Bäume. Die Berechnung der Mehrkosten erfolge nicht
einem starren Schema. Die Gewässerunterhaltung der Oberseen obliege dem Bund, diese dienten den Gewässern II. Ordnung als Vorflut und brächten für die Unterhaltung dieser Gewässer einen Vorteil. Ein Rückstau der Oberseen in die Gewässer II. Ordnung sei ausgeschlossen. Dies verdeutlichten Arbeitskarten mit Höhenangaben des Wasserspiegels für den Dambecker Graben und den Klostermühlbach. Eine dahingehende Satzungsregelung, dass Bundeswasserstraßen nicht veranlagt würden, sei nicht erforderlich, da sie von der Unterhaltung durch den Verband keinen Vorteil hätten und für den Verband keine Kosten verursachten. Eine Veranlagung der Flächen der Gewässer I. Ordnung sei daher nicht zulässig. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 28 Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Randnummer 29 Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid des Beklagten vom 02. September 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004 auf die Klage des Klägers hin zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 30 Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der GS 2000 der Gemeinde K. erlassen. Diese Satzung entspricht wegen einer nicht fehlerfreien Kalkulation des auf die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke abgewälzten Verbandsbeitrages im Verhältnis der Gemeinde K. zu dem Beigeladenen nicht den gesetzlichen Vorschriften und ist daher unwirksam (
folgend 3.). Wenn danach den Angriffen des Klägers gegen die seinem Heranziehungsbescheid zugrundeliegenden Satzungsregelungen im Ergebnis zu folgen ist, trifft das jedoch nicht auf alle seiner Einwendungen zu (
folgend
Nur das Amt könne demnach die Umlagesatzung erlassen ( § 129 KV M-V ). Nur die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gehörten gem. § 2 KV M-V zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Diese Argumentation greift zu kurz. Auch wenn die Mitgliedschaft der Gemeinden anstelle der grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer ( § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG ) zum übertragenen Wirkungskreis
KV M-V gehören mag, so sind die Gemeinden aber in Mecklenburg-Vorpommern berechtigt, die Beiträge zum Unterhaltungsverband den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG ) auf der Grundlage einer eigenen gemeindlichen Satzung aufzuerlegen.
1 Satz 2 KV M-V können die Gemeinden in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises Satzungen erlassen, wenn ein Gesetz dies vorschreibt. Eine derartige gesetzliche Regelung findet sich in § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG . Danach können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband dem vorgenannten Personenkreis
den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) auferlegen. § 2 KAG M-V schreibt u. a. vor, dass Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. Daraus ist abzuleiten, dass den Gemeinden insoweit auch die Satzungsbefugnis zugeteilt werden sollte. Davon ist der Senat bislang auch in früheren Entscheidungen ausgegangen (vgl. Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, juris). Außerdem ist die Aufgabe der Mitgliedschaft der Gemeinden für die grundsteuerpflichtigen Flächen ( § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG ) durch Landesgesetz den Gemeinden übertragen worden und nicht den Ämtern. Die Gemeinden sind daher Träger dieser Aufgabe und nicht
Randnummer 33 2. Gegen die Bestimmung des Kreises der Gebührenschuldner, der außer in § 4 Abs. 1 und 2 auch in § 2 Abs. 1 GS 2000 geregelt wird, ist rechtlich nichts einzuwenden. Sie entspricht § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG . Die Wiederholung des Gesetzestextes in der Gebührensatzung reicht insoweit aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.01.1991 - 2 A 2058/89 -, NVwZ-RR 1992, 104, juris, Rn. 43; Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 6 Anm. 13.7). Nicht erforderlich ist es, eine Rangfolge der Inanspruchnahme zu regeln.
5 GS 2000 haften mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner. Auch dies ist von der Ermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG gedeckt. Randnummer 34 3. Die Gemeinden können ihre Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten
1 Satz 3 GUVG den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten
den Grundsätzen der §§ 2 und 6 KAG M-V auferlegen.
1 Satz 1 KAG MV dürfen Abgaben nur aufgrund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Gebührensatz der Gemeinde K. verstößt gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V , denn die Bestimmung des Abgabensatzes in § 3 Abs. 3 GS 2000 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Grundlage des hier geregelten Gebührensatzes ist der der Gemeinde seitens des Wasser- und Bodenverbandes Müritz auferlegte Verbandsbeitrag (20.164,71 Euro). Dieser Beitrag ist auf Seiten des Verbandes nicht rechtsfehlerfrei kalkuliert worden. Auf diesen Fehler im Verhältnis der Heranziehung der Gemeinde durch den Unterhaltungsverband, der ersten Stufe des zweistufigen Finanzierungssystems der Verbandsumlagen, kann sich der Grundstückseigentümer als Adressat eines Gebührenbescheides für Wasser- und Bodenverbandsgebühren grundsätzlich berufen und darauf gestützt die gegen ihn - "auf der zweiten Stufe" - erhobene Gebührenforderung beanstanden (OVG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 L 90/06 -, juris). Randnummer 35 a.) Die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz vom 26. März 2008 ist im Übrigen zunächst - entgegen der Auffassung des Klägers - wirksam. Insbesondere trifft § 1 Abs. 3 VS 2008 eine § 6 Abs. 2 Nr. 3 Wasserverbandsgesetz (WVG) genügende Bestimmung über das Verbandsgebiet (vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwGE 18, 319, 322; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.2011 - 7 A 2465/10 -, juris; Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 72, Fn. 59). Danach umfasst das Verbandsgebiet das Einzugsgebiet der Gewässer: M., E.-Q., P., F., K., D. im Landkreis Müritz und Bolter Kanal. Das Einzugsgebiet eines Gewässers ist eine hydrologisch hinreichend genaue Größe, die kartenmäßig kleinmaßstäblich
vollzogen werden kann. Jedes Gewässer hat eine Kennziffer, die die Stellung des Gewässers und ihres Einzugsgebietes im Flusssystem bezeichnet. Die E., in deren Einzugsgebiet das Gebiet des Beigeladenen liegt, hat die Kennzahl „592“, kleinere Gewässer haben entsprechend weiter unterteilte Kennziffern. Eine kartenmäßige Darstellung der Gewässereinzugsgebiete ist etwa über das im Internet zugängliche Kartenportal des Landesamtes für Umwelt und Geologie abrufbar. Zwar ist eine Karte über die Grenzen des Verbandsgebietes des Beigeladenen nicht amtlich veröffentlicht. Dies schadet jedoch angesichts der Bestimmbarkeit des Gebietes anhand der Gewässereinzugsgebiete nicht. Randnummer 36 Die satzungsmäßige Bestimmung des Verbandsgebietes widerspricht auch nicht der höherrangigen gesetzlichen Regelung der Verbandsgebiete in Nr. 20 der Anlage I zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, die die „D. im Landkreis Müritz“ und den „Bolter Kanal“ nicht als Gewässer, deren Einzugsgebiet zum Verbandsgebiet gehören, auflistet. Die D. entwässert in die H., verläuft hauptsächlich auf brandenburgischem Gebiet und führt in keines der unter Nr. 20 der Anlage I aufgezählten Gewässer. Ihr Einzugsbereich erstreckt sich jedoch im Oberlauf in einem Umfang von etwa 50 qkm auf das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern südöstlich des P. bis etwa zur Querung der Autobahn A 19 mit der Landesgrenze westlich der W.. Da sich die Verbandsgebiete der brandenburgischen Wasser- und Bodenverbände nur auf das brandenburgische Hoheitsgebiet erstrecken, wäre bei streng wörtlichem Verständnis der Anlage I zum GUVG für das mecklenburgische Einzugsgebiet der D./H. kein Wasser- und Bodenverband zuständig. Daher sieht der Senat in der Auflistung unter Nr. 20 der Anlage I eine ausfüllungsbedürftige planwidrige Regelungslücke (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen etwa BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 5 C 28/12 -, juris), die um das Einzugsgebiet der „D. im Landkreis Müritz“ zu ergänzen ist. Randnummer 37 Auch in der Einbeziehung des Einzugsgebietes des „Bolter Kanal“ (§ 1 Abs. 3 VS 2008) sieht der Senat keinen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung
Nr. 20 der Anlage I zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden.
Satz 3 GUVG können die Verbände untereinander eine Umgestaltung und Neugestaltung der Verbandsgebiete vornehmen, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Dies dürfte geschehen sein.
Mitteilung des Beigeladenen seien die Gemeinden L. und R., auf deren Gebiet das Einzugsgebiet des Bolter Kanals liege, seit Gründung der Wasser- und Bodenverbände und bereits von deren Aufbaustäben als zum Verbandsgebiet des Beigeladenen gehörig betrachtet worden. Diese Zuordnung sei durch Überarbeitung der Verbandssatzung im Jahre 2000 beschlossen worden. Der Senat hat trotz der Schwierigkeiten bei der Aufklärung der seinerzeitigen bis in die Gründungsphase der Verbände zurückreichenden Vereinbarungen letztlich keinen durchgreifenden Zweifel, dass hier eine wirksame Umgestaltung des Verbandsgebietes des Beigeladenen
Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Satz 3 GUVG ist in der Genehmigung der Verbandssatzungen durch die Landrätin des Landkreises Müritz als Aufsichtsbehörde für den Beigeladenen (Genehmigung vom 25.03.2008) und den Landrat des Landkreises Mecklenburg-Strelitz für den
barverband „Obere Havel/Obere Tollense“ (Genehmigung vom 24.11.2010) zu sehen. In Übereinstimmung mit dieser Gebietszuordnung erstreckt sich das Verbandsgebiet des
barverbandes
der von ihm übersandten Kartendarstellung nicht auf das Gebiet des Bolter Kanals. Die Gebiete der beiden benachbarten Verbände stellen sich danach auch im Bereich des Bolter Kanals als abgestimmt dar. Randnummer 38 b.) Der Kläger wendet ein, dass die Veranlagungsregel dem gesetzlichen Vorteilsmaßstab widerspreche, weil sich die Beitragseinheiten nicht ausschließlich
der Fläche, sondern
der Gewässerdichte im Gemeindegebiet richteten, jedem Grundstück im Einzugsgebiet sei eine gleichmäßige Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang zuzurechnen, jedes Grundstück erschwere in gleicher Weise die Gewässerunterhaltung, auch wenn es in einer Gemeinde mit geringerer Gewässerdichte liege. Dem ist nicht zu folgen. Randnummer 39 Es entspricht der Rechtsprechung des Senates, dass jedes Grundstück im Einzugsgebiet eines Gewässers am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist (Urt. v. 23.06.2010 - 1 L 200/05 -, juris, Rn. 34 ) und deshalb der Flächenmaßstab grundsätzlich vorteilsgerecht ist. Eine Gleichbehandlung etwa von Eigentümern von Waldgrundstücken mit solchen von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist zwar rechtlich nicht erforderlich, aber auch nicht unzulässig. Daraus folgt nicht, dass bei der Verteilung des Verbandsaufwandes auf die Mitglieder (Gemeinden) eine höhere Gewässerdichte in einer Gemeinde nicht berücksichtigt werden darf. Eine höhere Gewässerdichte verursacht grundsätzlich einen höheren Gewässerunterhaltungsaufwand. Die Tätigkeit des Verbandes bedeutet damit für das Gemeindegebiet auch einen größeren Vorteil i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG, 30 Abs. 1 WVG. Der Grundsatz, wonach jedes Grundstück am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist, wird dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. mit demselben Ergebnis VG Lüneburg, Urt. v. 07.12.2010 - 3 A 88/09 -, VG Greifswald, Urt. v. 28.10.2009 - 3 A 1228/07 -, beide juris). Randnummer 40 c.) Die Kalkulation des Beitragssatzes für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen (§ 19 Abs. 1 VS 2008) für das hier streitige Jahr 2004, der
4 VS 2008 von der Verbandsversammlung beschlossenen wird (hier in Höhe von 6,- Euro je Beitragseinheit) und
2 WVG nicht Bestandteil der Verbandssatzung sein muss, leidet aber an verschiedenen rechtlichen Mängeln. Der Beigeladene hat die beitrags- und umlagefähigen Gewässerunterhaltungskosten nicht zutreffend bestimmt und die Ermittlung der Flächen der Verbandsmitglieder, auf die der umlagefähige Unterhaltungsaufwand aufzuteilen ist, nicht korrekt vorgenommen. Randnummer 41 aa.) Die Kalkulation der beitragsfähigen Kosten für die Gewässerunterhaltung, wie sie in der von dem Kläger vorgelegten Beschlussvorlage/Beschluss Nr. VV01/2005 (Einzelplan 3) sowie in der Stellungnahme des Beigeladenen vom 20. November 2012 zum Ausdruck kommt, entspricht nicht § 19 Abs. 2 VS 2008. Danach werden für die Erschwernis der Unterhaltung der Gewässer
Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG besondere Beiträge in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben. Dies ist nicht in gebotenem Umfang geschehen. Randnummer 42
Satz 2 GUVG können für die Erschwerung der Unterhaltung besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Diese Regelung ermächtigt den Wasser- und Bodenverband zur Erhebung der Erschwernisbeiträge. Der Beigeladene hat auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung („
Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG “) in § 19 Abs. 2 VS 2008 angeordnet, dass Erschwernisbeiträge erhoben werden müssen. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben. Danach hat sich der Beigeladene selbst – wie offenbar auch zahlreiche weitere Wasser- und Bodenverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern – satzungsmäßig gebunden, die fraglichen Erschwernisbeiträge geltend zu machen. Die Formulierung in § 19 Abs. 2 VS 2008 „werden erhoben“ lässt keinen Raum für eine Entscheidung des Verbandes darüber, ob Erschwernisbeiträge überhaupt erhoben werden sollen. Das abgabenrechtliche System der Refinanzierung der aufgabengemäßen Aufwendungen des Beigeladenen sieht damit neben Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen
der Veranlagungsregel (§ 19 Abs. 1 GUVG), Ausbaubeiträgen zulasten der bevorteilten Mitglieder (§ 19 Abs. 3 GUVG), Beiträgen für Unterhaltung und Ausbau von Deichen und Schöpfwerken für einen Teil der Mitglieder (§ 19 Abs. 4 GUVG) und Beiträgen für den naturnahen Rückbau von Gewässerstrecken und Anlagen zulasten aller Mitglieder
Zustimmung der Verbandsversammlung (§ 19 Abs. 5 GUVG) als besondere Beitragsart die Erschwernisbeiträge (§ 19 Abs. 2 GUVG) vor. Soweit dem Beigeladenen Beitragsansprüche in Fällen der Erschwerung der Gewässerunterhaltung zustehen, kann daraus resultierender Aufwand nicht gegenüber der Gesamtheit der Mitglieder als Unterhaltungsaufwand
1 VS 2008 geltend gemacht werden. Dieser Aufwand wäre als allgemeiner Unterhaltungsaufwand nicht erforderlich, weil eine anderweitige Deckung durch Erschwernisbeiträge bestünde (vgl. Skrobotz, Gewässerunterhaltung in Brandenburg-eine Rechtsprechungsübersicht (Teil 1), LKV, 2013, 289, 292). Erschwernisbeiträge sind
den Satzungsregeln des Beigeladenen (§ 19 VS 2008) gegenüber den einzelnen Erschwerern geltend zu machen, d.h. je
Fall auch gegenüber Nichtmitgliedern (vgl. § 2 Abs. 1 GUVG ) des Verbandes (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.10.1973 - III OGV A 100/71 -, OVG MüLü 30, 341, 343). Randnummer 43 Für die Beantwortung der Frage, welche Fallgruppen der Erschwerung Gegenstand von § 19 Abs. 2 GUVG sind, ist wesentlich, dass die Regelung im normativen Zusammenhang mit § 65 LWaG steht.
dieser Bestimmung hat der Unterhaltungspflichtige gegenüber dem Eigentümer eines Grundstückes oder einer Anlage einen Mehrkostenersatzanspruch, wenn sich die Unterhaltungskosten erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert. Zum Ersatz ist danach auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. § 65 LWaG gewährt damit unter den dort normierten Voraussetzungen allen Gewässerunterhaltungspflichtigen einen Mehrkostenersatzanspruch. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG richtet sich an die öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsverbände und ermächtigt sie, Mehrkosten - anders als
G - im Wege der hoheitlichen Beitragserhebung geltend zu machen.
dem Willen des Gesetzgebers erfassen beide Regelungen, mithin auch § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG , neben besonders zu sichernden Grundstücken die Fälle, in denen die Unterhaltung durch Anlagen in, an oder über den Gewässern oder durch eine Abwassereinleitung wegen der abwasserbedingten Schlammablagerung erschwert wird. Beide Bestimmungen sollen den beispielhaft formulierten Fall regeln, dass die Gewässerunterhaltung durch Vorhandensein eines Rohrdurchlasses, der durch Handarbeit oder Einsatz eines Hochdruckspülgerätes geräumt werden muss, erschwert wird. Die rechtliche Grundlage für die Heranziehung der Erschwerer hat der Gesetzgeber für beide Regelungen in § 29 WHG (a.F.) gesehen, wonach die Unterhaltungspflicht von Gewässern auch denen obliegt, die die Unterhaltung u.a. durch Anlagen erschweren (vgl. Entwurf eines Gesetzes über wasserrechtliche und wasserverbandsrechtliche Regelungen, LTDrs. 1/1960, S. 8; Entwurf eines Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 1/1266, S. 106; vgl. nunmehr § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG zur Kostenbeteiligungspflicht der Erschwerer). Randnummer 44 Unter die danach von § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG erfassten Anlagen in, an oder über Gewässern, die die Unterhaltung, d.h. die Reinigung, Räumung, Erhaltung, Freihaltung des Gewässerbettes sowie die Sicherung, Freihaltung und Instandsetzung der Ufer (vgl. Breuer, Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 931) erschweren, gehören
WHG „insbesondere“ bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, desweiteren etwa Stauwehre, Brückenpfeiler, Stützmauern, Bauwerksfundamente, Brückenwiderlager, Entnahme- und Einleitungsbauwerke, Rohrdurchlässe und Verrohrungen, die zur Kreuzung mit einem Verkehrsweg oder als Überweg für die landwirtschaftliche Nutzung errichtet werden (Chychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 36, Rn. 4, § 40, Rn. 17ff; Kollmann, LWG Schleswig-Holstein, Kommentar, Stand Mai 2011, § 50, Anm. 2; vgl. auch Reffken/Elsner Nds.WG, Kommentar, § 64, Rn. 9; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.08.1996 - 3 L 5612/93 -, juris). In der genannten Gesetzesbegründung (LTDrs. 1/1960, S. 8) ist - wie ausgeführt - die Rede von Rohrdurchlässen, die durch Handarbeit oder Einsatz eines Hochdruckspülgerätes geräumt werden müssen. Rohrdurchlässe bewirken typischerweise, dass Unterhaltungsarbeiten an der Gewässersohle und den Böschungen (Mähen) nicht kontinuierlich fortgesetzt werden können, sondern unterbrochen werden müssen, dass sich im Hochwasserfall Treibgut vor dem oder am Durchlass festsetzt, welches entfernt werden muss, und dass sich innerhalb eines Durchlasses Ablagerungen oder Hindernisse bilden können, die aufwändigere Kontrollmaßnahmen erfordern und die gegebenenfalls auf Grund der eingeschränkten Zugänglichkeit des Gewässers im Bereich der Anlage aufwändiger entfernt werden müssen (so OVG Münster, Urt. v. 13.07.2010 - 20 A 1896/08 -, juris; vgl. auch Anlage 1 - Veranlagungsregel „Mehrkosten“ zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Rügen v. 06.12.2006). Randnummer 45 Der Beigeladene hat keine
diesen Maßgaben erforderlichen Erschwernisbeiträge für das Veranlagungsjahr 2004 erhoben. Er hat auf die entsprechende Bitte um Stellungnahme ausgeführt, er bewirtschafte ca. 1.150 km Gewässer II. Ordnung, davon ca. 900 km offene Gewässerabschnitte (Gräben) und ca. 250 km verrohrte Gewässerabschnitte (Rohrleitungen, Düker, Durchlässe). Dass Rohrleitungen, Düker und Durchlässe im Gewässernetz vorhanden seien, sei Ergebnis der Schaffung einer Kulturlandschaft, wie sie jetzt bestehe. Das Gewässernetz und dessen Unterhaltung sei daher als Gesamtheit zu sehen und nicht, wie vom Kläger dargelegt, in leicht und erschwert zu unterhalten aufzuteilen. Die seitens des Klägers angesprochenen Behinderungen und Erschwernisse der Gewässerunterhaltung seien, solange sie keine vorsätzlich geschaffenen unvermeidbaren Erschwernisse darstellten, Teil der normalen Gewässerunterhaltung. „Echte“ Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung würden der jeweiligen Gemeinde oder direkt beim Verursacher berechnet. Beispiele für Mehrkosten durch Erschwernisse seien Beschädigungen an Gewässern durch Tiefbauarbeiten anderer Versorgungsträger, Viehtrittschäden an Grabenböschungen, Behinderungen durch „wilde“ Bauwerke (Stege, Jagdhochsitze), Abfuhr von Mäh- und Räumgut, Abflussbehinderung durch umgestürzte Bäume. Die Berechnung der Mehrkosten erfolge nicht
einem starren Schema. Randnummer 46 Abgesehen davon, dass der Beigeladene in seiner Schilderung von beispielhaften Fällen keinen Fall einer (hoheitlichen) Beitragserhebung (vgl. § 19 Abs. 2 VS 2008) genannt hat, ist seine Grundannahme, dass Anlagen, die die Gewässerunterhaltung erschwerten, als Teil einer Gesamtheit des Gewässernetzes anzusehen seien, jedenfalls unter verbandsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend. Die Satzung des Beigeladenen (VS 2008) unterscheidet gerade zwischen der Unterhaltung der Gewässer, deren Aufwand auf alle Verbandsmitglieder
den gesetzlichen Maßstäben verteilt wird, und Erschwernisbeiträgen für die Verursacher von Erschwerungen der Unterhaltung. Auch wenn Fälle der Erschwerung von Unterhaltungsmaßnahmen zum üblichen Tätigkeitsbereich des Beigeladenen wie jedes anderen Gewässerunterhaltungsverbandes gehören, so schreiben doch die oben behandelten Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG , § 19 Abs. 2 VS 2008 und § 65 LWaG vor, dass innerhalb der Gewässerunterhaltung Erschwernisfälle besonders betrachtet und abgerechnet werden müssen. Dies ist Folge der eigenen satzungsrechtlichen Festlegungen des Beigeladenen, die Frage der Geltendmachung von Erschwernisbeiträgen obliegt keiner Ermessensausübung des Verbandes. Die von dem Beigeladenen geschilderten Fälle betreffen im Übrigen zum Teil auch gar keine Mehrkostenfälle. Bei Beschädigungen durch Gasleitungsbau oder Viehtritt handelt es sich nicht um die Erschwerung von Gewässerunterhaltung, sondern um Schadensersatzfälle, die außerhalb einer Beitragserhebung zu regulieren sind. Randnummer 47 Die Regelung von Zu- und Abschlägen in der Veranlagungsregel zur VS 2008 erfasst zwar auch Tatbestände der Erschwerung der Gewässerunterhaltung, wenn dort bestimmte Grundstücksnutzungen
Maßgabe des ALB mit Zuschlägen versehen werden. Erschwerungen der Gewässerunterhaltung durch die oben genannten Anlagen oder Gewässereinleitungen bleiben dabei jedoch unberücksichtigt. Randnummer 48 bb.) Die Kalkulation des Gewässerunterhaltungsaufwandes des Beigeladenen für das Jahr 2004 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken aus einem weiteren Grunde. Der Beigeladene bezieht Flächen in die Kalkulation der auf die Verbandsmitglieder umzulegenden Kosten ein, die sich außerhalb des gesetzlich und satzungsrechtlich
Gewässereinzugsgebieten festgelegten Verbandsgebietes befinden, und berücksichtigt gleichermaßen nicht sämtliche Flächen innerhalb dieses Gebietes. Die von ihm für die Verteilung des Unterhaltungsaufwandes als maßgeblich angesehene Gebietsfläche stimmt nicht mit der verbindlich normierten Verbandsfläche überein. Die Abweichung der für den Beigeladenen maßgeblichen Verbandsgrenze von den Grenzen der Gesamtheit der in § 1 Abs. 3 VS 2008 genannten Einzugsgebiete ergibt sich aus einem Vergleich der diese beiden Grenzen ausweisenden Karten, die einerseits der Beigeladene im Berufungsverfahren eingereicht hat und die andererseits auf gerichtliche Bitte vom LUNG (Grenzen der Gewässereinzugsgebiete) angefertigt worden und unabhängig davon auch von dem Kläger als Karte des Gewässerkundlichen Landesdienstes in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind. Aus diesen Kartenwerken wird deutlich, dass der Grenzverlauf insbesondere auf der Westseite des Verbandsgebietes nördlich und südlich des Plauer Sees, aber auch auf der Ostseite des Verbandsgebietes Kreis- und Gemeindegrenzen und damit nicht den Grenzen der Einzugsgebiete folgt. Dies hat notwendigerweise zur Konsequenz, dass bei der Verteilung des Unterhaltungsaufwandes Flächen unberücksichtigt bleiben, die zum geltenden Verbandsgebiet zählen und ebenso Flächen anderer (
bar-) Verbände in die Verteilung einbezogen werden, die nicht zum Verbandsgebiet gehören. Diese Vorgehensweise führt zwangsläufig zu einer unrichtigen Flächengröße und damit zu einem unzutreffenden Divisor bei der Berechnung des Hebesatzes. Randnummer 49 Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung eines „administrativen Gestaltungsspielraumes“ folgt nichts anderes. Danach darf sich bei der Abgrenzung eines Wasserschutzgebietes, die sich - soweit möglich - an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebietes zu orientieren hat, wegen der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten und im Interesse von Normenklarheit und Praktikabilität vorgegebenen rechtlichen Merkmalen, etwa Grundstückgrenzen, folgen (BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 - 7 CN 1/11 -, juris). Hier geht es jedoch nicht mehr um eine möglichst klare und verwaltungspraktikable Beschreibung der Gewässereinzugsgebietsgrenzen. Der Beigeladene hat vielmehr an verschiedenen, oben beschriebenen Stellen der Verbandsgebietsgrenze das Kriterium des Gewässereinzugsgebietes aufgegeben und stattdessen die Grenze entlang von Gemeinde- und Kreisgrenzen gelegt. Dies überschreitet den Anwendungsbereich eines „administrativen Gestaltungsspielraumes“. Randnummer 50 Es spricht zwar einiges für die Richtigkeit der von dem Beigeladenen geäußerten Auffassung, dass die Orientierung der Verbandsgebietsgrenzen an politischen Grenzen im Einverständnis mit den
barverbänden erfolgt ist. Dies bestätigen die entsprechenden Gebietskarten, die von diesen Verbänden auf Anforderung zur Akte gereicht worden sind. Ob eine solche einvernehmliche Schaffung von Verbandsgrenzen in Abweichung von dem gesetzlich und satzungsrechtlich vorgegebenen Kriterium des Gewässereinzugsgebietes
der hier einzig in Betracht kommenden Bestimmung des § 4 GUVG rechtlich zulässig ist, kann aber dahinstehen. Selbst wenn die materiellen Voraussetzungen dieser Bestimmung (Umgestaltung des Verbandsgebietes unter den Verbänden, Zustimmung der Aufsichtsbehörden, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Erfüllung der Verbandsaufgaben), erfüllt wären, wäre die Umgestaltung der Verbandsgrenzen nicht rechtlich verbindlich geworden. Es fehlt an der für eine rechtliche Wirksamkeit unverzichtbaren Veröffentlichung der neuen, von dem bislang
Nr. 20 der Anlage 1 zum GUVG und dem Satzungsrecht des Beigeladenen festgeschriebenen Grenzverlauf abweichenden Verbandsgrenze. Die Notwendigkeit einer Veröffentlichung der umgestalteten Verbandsgrenze ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Randnummer 51 Die Wasser- und Bodenverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen ( § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 28 ff., 33 ff., 40 ff. WVG). Die Mitgliedschaft im Verband ist abhängig von den im Verbandsgebiet liegenden Flächen (vgl. § 2 Abs. 1 GUVG ). Das Verbandsgebiet muss daher (in der Satzung, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG) so genau beschrieben werden, dass seine Grenzen für jedes Verbandsmitglied und für die Allgemeinheit eindeutig erkennbar festliegen (Rapsch, Wasserverbandsordnung, § 36 Rn. 13 m.w.N.). Die Veröffentlichung der Gebietsgrenze ist wegen der dem Verband zugeordneten Befugnisse (z. B. Beitragserhebung per Bescheid, Enteignung) eine selbstverständliche rechtsstaatliche Anforderung (vgl. dazu Senatsurt. v. 30.04.2008 - 1 L 170/06 -, juris, Rn. 25). Daher schreibt auch § 4 Satz 2 GUVG ausdrücklich vor, dass sich die Umgestaltung des Verbandes
den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes richtet.
2 Nr. 3 WVG muss die Verbandssatzung die Bestimmung über das Verbandsgebiet enthalten. Das Umweltministerium ist
Satz 4 GUVG ermächtigt, die Anlage zu § 1 GUVG durch Rechtsverordnung zu ändern, wenn sich das Verbandsgebiet ändert. Randnummer 52 Die Umgestaltung des Verbandsgebietes wie sie sich
der von dem Beigeladenen und den
barverbänden vorgelegten Karten darstellt, ist nicht veröffentlicht worden. Die Satzung des Verbandes spricht in § 1 Abs. 3
wie vor allein von Gewässereinzugsgebieten, das GUVG benennt mit seiner Anlage unverändert nur Niederschlagsgebiete. Korrekterweise müsste die Satzung des Verbandes in geeigneter Weise die Gebietsgrenze mit ihrem Verlauf - soweit sie von den Gewässereinzugsgebietsgrenzen abweicht - entlang von Kreis-, Amts- bzw. Gemeindegrenzen beschreiben. Das Umweltministerium wäre ermächtigt, die Anlage zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden durch Rechtsverordnung gem. § 4 Satz 4 GUVG ändern. Randnummer 53 cc.) Die Flächenkalkulation und Aufwandsverteilung des Beigeladenen steht außerdem unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt nicht mit den Vorschriften des GUVG und der Verbandssatzung 2008 im Einklang. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Verband die Gewässer I. Ordnung (Bundeswasserstraßen) bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtige. Diese Flächen seien zwar in den Beitragsbüchern des Verbandes jeweils aufgeführt, würden aber bei Berücksichtigung der beitragspflichtigen Verbandsfläche nicht mitgezählt. Die Flächen blieben unberücksichtigt, weil der Beigeladene für die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nicht zuständig sei. Die Bundeswasserstraßen im Verbandsgebiet (M., K., F., Teile des P., d.h. „Oberseen“) dienten den Gewässern II. Ordnung als Vorflut und brächten für die Unterhaltung dieser Gewässer ausschließlich einen Vorteil, eine Veranlagung sei daher nicht zulässig. Diese Auffassung ist unzutreffend. Randnummer 54 Die „Oberseen“ gehören zunächst zum Verbandsgebiet. Dieses umfasst
Nr. 20 der Anlage zu § 1 GUVG das Niederschlagsgebiet der Gewässer „M., E.-Q., P., F. und K.“ bzw.
3 VS 2008 auch die „D. im Landkreis Müritz“ und den „Bolter Kanal“. Dazu gehören auch die Flächen der Oberseen selbst. Das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist auf die Wasser- und Bodenverbände
dem Kriterium der Gewässereinzugsgebiete lückenlos aufgeteilt. Gewässereinzugsgebiete werden nur durch die Wasserscheiden begrenzt, die sie von benachbarten Einzugsgebieten abgrenzen. Daher gehören auch die Wasserflächen der Gewässer zu ihrem Einzugsgebiet. Niederschlag, der auf diese Wasserflächen niedergeht, wird von den Gewässern abgeführt. Auch die vorliegenden Karten über das Verbandsgebiet lassen eine Ausgrenzung der Seeflächen nicht erkennen. Der Umstand, dass der Beigeladene die Gewässer I. Ordnung nicht bewirtschaftet, sondern die Unterhaltungspflicht (Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit) insoweit dem Bund als Hoheitsaufgabe obliegt (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 WaStrG) führt nicht zu ihrem Ausschluss vom Verbandsgebiet. Maßgebliches Kriterium für die Zugehörigkeit von Grundstücksflächen zum Verbandsgebiet ist auch sonst nicht die Gewässerunterhaltungspflicht, sondern die Lage des Grundstückes im Einzugsgebiet. Randnummer 55
WHG steht das Eigentum an den Bundeswasserstraßen dem Bund zu.
StrG ist die Müritz-Elde,.-Wasserstraße (Mecklenburgische Oberseen, Müritz, Kölpinsee, Fleesensee, Malchower See, Petersdorfer See, Plauer See, Elde-Seitenkanal) mit Verbindungskanal Elde-Dreieck, Stör-Wasserstraße (Schweriner See, Störkanal) nebst Ziegelsee ab Buchholz km 180,00 eine Bundeswasserstraße.
StG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen und Häfen grundsteuerbefreit. Damit ist der Bund für die Flächen der Bundeswasserstraßen dingliches Mitglied im beigeladenen Verband ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG ). Randnummer 56 Die Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Verbandsmitglieder geschieht
Anlage I VS 2008 in der Weise, dass jede Gemeinde mit ihrer Gesamtfläche, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, einer Beitragsklasse zugeordnet wird und die Flächen der dinglichen Mitglieder der Zuordnung zu der jeweiligen Beitragsklasse der Gemeinde, in der sich die Flächen befinden, unterliegen (Veranlagungsregel, Punkt I.1.). Die Flächen werden je
Nutzungsart mit Zuschlägen belegt oder sie erhalten einen Abschlag. So erhalten etwa
der Veranlagungsregel, Punkt 2.3, NA ALB 21560 und 21860 Schiffsverkehrsflächen, Teiche, Sümpfe und Seen einen Abschlag von 50%, wobei bei „Wirkung mehrerer Abschlagsgründe“ der höchste geltend gemacht wird. Flüsse, Bäche (Fließgewässer) und Gräben erhalten einen Abschlag von 100% (NA ALB 21810). Dem liegt der Gedanke des Satzungsgebers zugrunde, dass Flüsse und Bäche für die Gewässerunterhaltung von Vorteil sind (so ausdrücklich Punkt 2. der Veranlagungsregel). Flüsse und Bäche im Verbandsgebiet sind die Gewässer I. und II. Ordnung ( §§ 48 , 49 , 50 LWaG ). Zu den Gewässern I. Ordnung zählen
G die Bundeswasserstraßen und der Bolter Kanal (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 28, 2. Spiegelstreich der Anlage 1 zum LWaG), die Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer. Randnummer 57 Wenn danach jede Gemeinde mit ihrer Gesamtfläche, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, einer Beitragsklasse zugeordnet wird, die Flächen der dinglichen Mitglieder dieser Zuordnung unterliegen und die Veranlagungsregel Abschläge für Gewässerflächen normiert, so handelt es sich um eine ausnahmslos alle Gewässerflächen im Verbandsgebiet umfassende Bestimmung. Berücksichtigte man die Flächen der Bundeswasserstraßen - wie es der Beigeladene vertritt – bei der Berechnung der Umlage nicht, wäre das mit dieser Regelung nicht vereinbar. Die grundsätzliche beitragsrelevante Zugehörigkeit der „Oberseen“ zum Verbandsgebiet entfällt danach nicht deshalb, weil den Seen als Gewässern I. Ordnung - wie der Beigeladene vorträgt - kein Vorteil aufgrund der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch den Beigeladenen i.S.v. § 3 Abs. 1 GUVG zukäme. Randnummer 58
diesen satzungsrechtlichen Veranlagungsvorschriften muss die Eigentümerin der Bundeswasserstraßen als dingliches Mitglied ebenso herangezogen werden wie die Eigentümer anderer Flächen oder die Gemeinden für die Grundstückseigentümer. Eine Ausnahme für Bundeswasserstraßen oder Gewässer I. Ordnung ist satzungsrechtlich nicht normiert. Danach müssen diese Flächen als Verbandsgebiet, auf das der Aufwand verteilt werden muss, berücksichtigt werden, und zwar mit einem Abschlag (Schiffsverkehrsflächen und Seen) von 50%.
Angaben des Beklagten (vgl. Schrifts. v. 19.04.2013), werden die „Oberseen“ nicht als Fluss geführt, was zu einem Abschlag von 100% führen würde. Randnummer 59 Ohne dass es darauf an dieser Stelle entscheidungserheblich ankäme, stellt sich die Frage, ob die Annahme des Beigeladenen und des Beklagten zutrifft, den Oberseen käme aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch den Beigeladenen von vornherein keinerlei Vorteil zu. Immerhin geht die Satzung für den Wasser- und Bodenverband Müritz selbst davon aus (Nr. 2.3, 21860 der Anlage I), dass Seeflächen bevorteilt werden, wenn auch mit einem Abschlag von 50% (vgl. zur Veranlagung von Gewässerflächen unter dem Gesichtspunkt von Unterhaltungsmaßnahmen Senatsurt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, juris).
der Senatsrechtsprechung ist im Übrigen davon auszugehen, dass sich ein oberirdisches Gewässer auf die Wasserwirtschaft des gesamten Einzugsgebietes auswirkt; regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt; jedem Grundstück eines Einzugsgebietes ist ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (Senatsurt. vom 23. Juni 2010 - 1 L 200/05 -, juris). Dass dies bei den Oberseen im Verhältnis zu den Verbandsgewässern und –anlagen von vornherein ausgeschlossen sein sollte, liegt nicht auf der Hand. Wechselwirkungen zwischen den Seen und den Verbandsgewässern dürften darin begründet liegen, dass sich wasserwirtschaftliche Regulierungsmaßnahmen des Beigeladenen an den Gewässern II. Ordnung auch auf den Wasserstand bzw. das Abflussverhalten der „Oberseen“ auswirken dürften. Wasserspiegelschwankungen bzw. –regulierungsmaßnahmen der Seen werden sich entsprechend auf die Verbandsgewässer auswirken. Extreme hydrologische Verhältnisse in den „Oberseen“ können sogar zu einem Abfluss des Wassers in Richtung Havel führen (Umweltforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Abschlussbericht FRE Vorhaben FKZ 29924274). Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren dem Beklagten nicht aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hatte. Randnummer 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 62 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.