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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat L 7 R 268/11 Urteil Rentenversicherung - Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet - selbstständig T

Rentenversicherung - Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet - selbstständig Tätiger - Befreiungsantrag vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 229a SGB 6 zum 1.1.1992 - Meistbegünstigungsgrundsatz -

§ 20SVG ab.

Für die Befreiung sei der Abschluss einer Lebensversicherung Voraussetzung. Der Kläger habe jedoch mehrere Versicherungen abgeschlossen, deren Prämien zusammengerechnet zwar die erforderliche Höhe erreichen würden, jedoch jede für sich nicht die in § 20 SVG geforderte gleichwertige Leistung (mit Anpassung) gewährleiste. Des Weiteren würde bei zwei der Lebensversicherungsverträge die Leistung bei Erleben nicht zwischen dem

  1. und
  2. Lebensjahr fällig und im Todesfall werde die Versicherungsleistung nicht an die Hinterbliebenen im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Auch würden keine Leistungen für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit erbracht. Als Anlage zum Bescheid wurde die Information beigefügt: „Für die Zeit ab
  3. Januar 1992 ist in § 229a SGB VI die Möglichkeit geschaffen worden, die Beendigung der Versicherungspflicht als Selbstständiger zu beantragen. Eine Lebensversicherung ist dafür nicht Voraussetzung. Die Versicherungspflicht endet vom Eingang des Antrages an. Ein entsprechender Antrag wäre zu richten an: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Abteilung 60, Postfach 1000 Berlin 88“. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  4. Oktober 2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er nach § 229a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) weiterhin der Versicherungspflicht unterliege, weil er am
  5. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen sei. Ein Verzicht sei nicht möglich. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Antrag auf Befreiung vom
  6. März 1991 mit Bescheid vom
  7. September 1992 abgelehnt worden sei, gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass ab
  8. Januar 1992 die Möglichkeit bestünde, die Beendigung der Versicherungspflicht zu beantragen. Davon habe der Kläger bis
  9. Dezember 1994 jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Beiträge für die Zeit vom
  10. Januar 1992 bis
  11. November 2002 seien gemäß § 25 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjährt. Die Gesamtforderung der Beitragsrechnung für die Zeit vom
  12. Dezember 2002 bis
  13. Oktober 2007 betrage 23.554,28 €. Für die Berechnung der Beiträge sei der nach Aktenlage für den Kläger günstigere Regelbeitrag gewählt worden. Sollte die sofortige Zahlung aufgrund der wirtschaftlichen Situation oder einer erheblichen Härte nicht möglich sein, könne gemäß § 76 SGB IV unter bestimmten Voraussetzungen eine Ratenzahlung eingeräumt werden. Randnummer 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am
  14. November 2007 Widerspruch ein. Bei Bescheiderteilung am
  15. September 1992 habe § 229a SGB VI die Befreiung Selbstständiger von der Versicherungspflicht ohne die weitere Voraussetzung einer adäquaten Lebensversicherung vorgesehen. Auch wenn der Kläger in dem Ablehnungsbescheid auf die Befreiungsmöglichkeit des § 229a SGB VI hingewiesen worden sei, sei ein solcher Hinweis entbehrlich gewesen, da bereits ein Antrag des Klägers auf Beendigung der Versicherungspflicht vorgelegen habe. Der Ablehnungsbescheid vom
  16. September 1992 habe sich somit als fehlerhaft dargestellt, da zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen zur Beendigung der Versicherungspflicht des Klägers vorgelegen hätten, insbesondere der Antrag mit Schreiben vom
  17. März
  18. Über diesen sei bis zum Ablehnungsbescheid vom
  19. September 1992 nicht entschieden worden. Der Antrag sei somit noch „aktuell“ gewesen. Ein erneuter Antrag, wie mit dem Ablehnungsbescheid gefordert, sei nicht mehr erforderlich gewesen und hätte nur eine bloße Förmelei bedeutet. Die Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom
  20. September 1992 werde gemäß § 44 SGB X beantragt. Der Bescheid sei rechtswidrig, da er lediglich auf die Vorschriften abstelle, welche zur Beendigung der Versicherungspflicht noch eine adäquate Lebensversicherung voraussetzten, nicht aber auf die neue Möglichkeit in Form des § 229a SGB VI. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
  21. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 10 SVG seien im Beitrittsgebiet grundsätzlich alle selbstständig Tätigen mit Wirkung vom
  22. Juli 1990 versicherungspflichtig geworden. Nach § 20 SVG hätten sich selbstständig Tätige mit Ausnahme von Landwirten, Handwerkern und Künstlern innerhalb von fünf Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit auf Antrag

§ 10SVG befreien lassen können.

Voraussetzung für eine solche Befreiung sei ein Anspruch auf gleichwertige Leistung aus einer anderen Versicherung gewesen. Selbstständige, die nach § 10 SVG der Versicherungspflicht unterlegen hätten, hätten auch gemäß § 229a Abs. 1 SGB VI bis zum

  1. Dezember 1994 beantragen können, dass die Rentenversicherungspflicht ende. Sei ein solcher Antrag bis zum
  2. Juni 1992 gestellt worden, habe die Versicherungspflicht ab
  3. Januar 1992 geendet, sonst vom Eingang des Antrages an. Die Beendigung sei an keine weiteren Bedingungen, wie z.B. den Abschluss eines Versicherungsvertrages, gebunden gewesen. Am
  4. März 1991 habe lediglich ein Antrag auf Befreiung gemäß § 20 SVG vorgelegen. Mit Bescheid vom
  5. September 1992 über die Ablehnung der Befreiung aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei ausschließlich eine Entscheidung zu § 20 SVG getroffen worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Die Befreiungsvorschrift nach § 229a SGB VI sei mit Datum vom
  6. Januar 1992 eingeführt worden. Auf diese Möglichkeit der Befreiung sei der Kläger mit Bescheid vom
  7. September 1992 hingewiesen worden. Für eine entsprechende Befreiung wäre ein erneuter Antrag erforderlich gewesen. Diesen Antrag habe der Kläger jedoch nicht gestellt, sodass eine entsprechende Befreiung nicht habe ausgesprochen werden können. Der Antrag auf Befreiung gemäß § 20 SVG habe nicht als Antrag auf Befreiung gemäß § 229a Abs. 1 SGB VI gewertet werden können. Es bestünde somit Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI. Randnummer 7 Am
  8. Juni 2008 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Schwerin Klage erhoben. Der Tatbestand sei unstrittig, Streit bestünde lediglich in der Bewertung der Tatsachen und den sich daraus ergebenden Folgen. Der Antrag des Klägers sei nicht allein auf die Befreiung

§ 10SVG beschränkt gewesen.

Er sei vielmehr derart formuliert, dass der Kläger seinen Willen zur Beendigung der Versicherungspflicht hinlänglich zum Ausdruck gebracht habe. Der Bescheid der Beklagten habe sich allein auf einen Antrag auf Befreiung

§ 20SVG beschränkt.

Darüber, ob zu diesem Zeitpunkt eine Befreiung nach § 229a SGB VI möglich sei, habe der Ablehnungsbescheid keine Regelung getroffen. Auch wenn der Kläger in dem Ablehnungsbescheid auf die Befreiungsmöglichkeit nach § 229a SGB VI hingewiesen worden sei, habe er nicht mehr separat einen neuen Antrag gestellt. Er sei davon ausgegangen, dass bereits ein Antrag auf Beendigung der Versicherungspflicht in Form seines Schreibens vom

  1. März 1991 vorgelegen habe. Ohne nähere Begründung und trotz des laufenden Antragsverfahrens im Jahr 1992 habe die Beklagte einen separaten Antrag gefordert. Diese Voraussetzung entbehre jedoch einer gesetzlichen Grundlage. Der Antrag des Klägers in Form seines Schreibens vom
  2. März 1991 habe als Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht genügt. Dieser Antrag sei ausdrücklich nicht auf eine Befreiung nach dem SVG beschränkt gewesen, sondern so formuliert gewesen, dass eine grundsätzliche Befreiung bzw. Beendigung der Versicherungspflicht beantragt und angestrebt worden sei. Randnummer 8 Am
  3. Januar 2009 und
  4. Februar 2010 hat die Beklagte Änderungsbescheide zur Beitragsrechnung erlassen. Die Gesamtforderung für die Zeit vom
  5. Dezember 2002 bis
  6. Dezember 2009 sollte hiernach 29.564,08 € betragen. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 die Bescheide vom
  7. Oktober 2007,
  8. Januar 2009 und
  9. Februar 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom
  10. Mai 2008 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Mit Urteil vom
  11. Juli 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Bescheide vom
  12. Januar 2009 und
  13. Februar 2010 seien Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der streitbefangenen Bescheide, weil er gemäß § 229a SGB VI der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung als Selbstständiger unterliege. Ein entsprechender Antrag auf Befreiung sei nicht erfolgt. Zur Begründung hat das Sozialgericht auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Randnummer 14 Gegen dieses am
  14. August 2011 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom
  15. August
  16. Die Rechtsauffassung, der Kläger habe nur einen Antrag nach den Normen des SVG gestellt, finde weder im Gesetz noch in der Rechtssprechung des BSG eine Stütze. Die zuständige Behörde habe bei ihr eingehende Anträge immer nach den Gesetzesnormen zu prüfen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft seien. Fordere die Beklagte, wie in hiesigem Fall, von dem Kläger nach Eingang des Antrages weitere Unterlagen an und komme es deshalb erst eineinhalb Jahre nach dem Eingang des Antrages des Klägers zu einer Entscheidung, so müsse die Behörde zu diesem Zeitpunkt den Antrag nach allen zum Zeitpunkt der Entscheidung relevanten Gesetzesnormen prüfen. Genau dieses habe die Beklagte jedoch nicht getan. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Kläger ausdrücklich seinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf § 20 SVG gestützt hätte. Dieses sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Der Kläger habe lediglich explizit zum Ausdruck gebracht, dass er von der Rentenversicherungspflicht in jedem Fall befreit werden wolle. Eine dazugehörige Gesetzesnorm habe er gerade nicht angegeben. Randnummer 15 Mit Bescheid vom
  17. November 2013 hat die Beklagte festgestellt, dass der Kläger seit dem
  18. Januar 2010 nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sei und er einen Betrag in Höhe von 29.564,08 € schulde. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom
  19. Juli 2011 und die Bescheide der Beklagten vom
  20. Oktober 2007,
  21. Januar 2009,
  22. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  23. Mai 2008 und den Bescheid vom
  24. November 2013 aufzuheben. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, welche dem Senat vorgelegen haben und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Randnummer 22 Das Urteil des Sozialgerichts Schwerin und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind aufzuheben. Der Kläger ist hierdurch beschwert im Sinn von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 23 Zwar hatte der Kläger aufgrund des insoweit bestandskräftigen Bescheides der Beklagten vom
  25. September 1992 keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 20 SVG, er ist jedoch gemäß § 229a SGB VI in der hier anzuwendenden Fassung vom
  26. Juli 1991 (Art. 1 Nr. 47 des Rentenüberleitungsgesetzes vom
  27. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) seit dem
  28. Januar 1992 aufgrund seines Antrages vom
  29. März 1991 von der Versicherungspflicht befreit. Danach blieben Personen, die am
  30. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab dem
  31. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum
  32. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. Nach Satz 3 dieser Regelung trat bei einem Befreiungsantrag bis zum
  33. Juni 1992 das Ende der Versicherungspflicht vom
  34. Januar 1992 ein, sonst vom Eingang des Antrages an. Randnummer 24 Der Kläger war am
  35. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Fuhrunternehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist nicht ab dem
  36. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden. Damit war als weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Beendigung der Versicherungspflicht lediglich ein entsprechender Antrag des Klägers bis zum Ablauf der Frist zum
  37. Dezember 1994 erforderlich. Entgegen § 20 SVG machte § 229a SGB VI die Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht für selbständig Tätige nicht von einem Anspruch auf gleichwertige Leistungen aus einer anderen Versicherung abhängig, sondern lediglich von einem fristgerechten Antrag. Randnummer 25 Diesen Antrag auf Beendigung der Versicherungspflicht hat der Kläger am
  38. März 1991 gestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Antrag des Klägers bei Erlass des Bescheides am
  39. September 1992, mit welchem die Beklagte die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht ablehnte, auch als Antrag nach § 229a Abs.1 SGB VI auszulegen. Randnummer 26 Zwar wurde § 229a SGB VI erst durch Art. 1 Nr. 47 des Rentenüberleitungsgesetzes vom
  40. Juli 1991 eingeführt und trat erst mit Wirkung vom
  41. Januar 1992 in Kraft, zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 1991 konnte sich der Antrag des Klägers daher nur auf § 20 SVG beziehen. Entscheidend ist jedoch, wie der Antrag des Klägers nach der Rechtslage bei Erlass des Bescheides auszulegen war. Dabei ist nach §§ 133, 157 BGB nicht am Wortlaut des Antrages zu haften, sondern der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen, d.h. es sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die dafür von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat (BSG, Urteil vom
  42. Juli 1995 – 10 RKg 9/94). Die Auslegung eines Antrags hat sich danach zu richten, welche Möglichkeiten bestanden und ob ein verständiger Antragsteller seinen Antrag bei entsprechender Beratung mutmaßlich angepasst hätte oder ob Gründe für ein anderes Verhalten vorgelegen haben (vgl. BSG, Urteil vom
  43. November 2007 – B 13 R 44/07 R). § 2 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) erfordert dabei gerade bei Gestaltungsmöglichkeiten eine Unterstützung des Bürgers durch den Leistungsträger bei der Verwirklichung seiner sozialen Rechte, den Schwierigkeiten des Bürgers im Umgang mit dem Recht und der Verwaltung ist entsprechend Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom
  44. April 1986 – 7 RA 81/81). Der Versicherungsträger muss daher davon ausgehen, dass der Bürger die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen will (sog. Günstigkeitsprinzip; BSG, Urteil vom
  45. Oktober 1979 – 3 RK 25/79). Dabei ist die Frage, was für den Antragsteller am Günstigsten ist, für den Zeitpunkt der Entscheidung und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Willens des Antragstellers zu beantworten. Randnummer 27 Mit seinem Antrag vom
  46. März 1991 verwies der Kläger ausdrücklich darauf, dass er ein eigenes Fuhrunternehmen gegründet habe und aufgrund dieser selbständigen Tätigkeit den Austritt aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantrage. Der Kläger verfolgte eindeutig den Willen, für den Eintritt in das Rentenalter selbst finanziell vorzusorgen, er war erklärter Weise dazu in der Lage und hatte auch bereits eine private Rentenvorsorge getroffen. Sein Wille auf Beendigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Fuhrunternehmer war damit unzweifelhaft erkennbar. Eine Begrenzung seines Antrages auf die Befreiungsmöglichkeit des § 20 SVG lag nicht vor, insbesondere auch nicht durch die nachträgliche Verwendung des auf § 20 SVG bezogenen Antragsformulars, da dem Kläger allein dieses von der Beklagten zur Verfügung gestellt wurde. Die Beklagte hätte den Antrag des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung daher entsprechend der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten auslegen und damit eine Befreiung

§ 229aAbs.

1 SGB VI ab dem 1. Januar 1992 aussprechen müssen. Gegebenfalls bestehende Zweifel der Beklagten an der Auslegung des Antrages hätten durch Rückfrage beim Kläger geklärt werden müssen. Der Hinweis der Beklagten auf eine erneute Antragsmöglichkeit gemäß § 229a SGB VI geht jedenfalls ins Leere, da ein entsprechender Antrag bereits gestellt war. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.