einer rückwirkenden Außerkraftsetzung der Abgabensatzung nicht wieder auf, um eine neue Abgabensatzung bereits zeitgleich mit deren rückwirkenden Inkrafttreten zu ändern. (Rn.8) Orientierungssatz
5 WAS geht es um die Zulassung eines gemeinsamen Hausanschlusses für mehrere Grundstücke, was regelmäßig das Vorhandensein eines privaten Leitungsnetzes in den betreffenden Grundstücken voraussetzt. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald,
den Feststellungen des Verwaltungsgerichts über ein der Betreibergesellschaft des Ferienparks gehörendes internes Wasserleitungsnetz, das über zahlreiche im Privateigentum stehende Grundstücke verläuft und die einzelnen Grundstücke an die Wasserversorgung anschließt.
den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befindet sich der zur Verfügung stehende öffentliche Anschluss in der öffentlichen Straße „A-Stadt“ in Höhe des Grundstücks Flurstück .../..., Flur .... Er besteht aus einem Abzweig von der dort liegenden Hauptleitung mit Absperrhahn und Wassermesseinrichtung. Gesicherte Leitungsrechte bestehen für die Grundstücke der Antragstellerin nicht. Randnummer 3 Gegen den Bescheid vom
dem der Antragsgegner bereits im Mai 2011 eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt und das Amt Neustrelitz-Land die zwangsweise Beitreibung der Beitragsforderung angekündigt hatte. Mit weiterem Änderungsbescheid vom
der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über Anschlussbeiträge Trinkwasser vom
folgen. Die Satzungsanwendung sei nicht zu beanstanden. Grundsätzlich entstehe die sachliche Beitragspflicht gemäß § 5 Abs. 1 der am 10. August 2011 beschlossenen, am 17. August 2011 ausgefertigten und
ihrem § 24 Satz 1 rückwirkend zum
S unterlägen aber auch sog. Hinterliegergrundstücke der Beitragspflicht, die über keinen betriebsfertigen Hausanschluss verfügten, die jedoch über Vorderliegergrundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen seien. Die streitigen Grundstücke seien seit „DDR-Zeiten“ über Vorderliegergrundstücke tatsächlich angeschlossen. Unter Hinweis auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. März 2004 – 1 L 58/02 – hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass die sachliche Beitragspflicht daneben auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit
Maßgabe des Ortrechts voraussetze. Dies sei bei Hinterliegergrundstücken dann der Fall, wenn die Satzung bei Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen auch für sie ein Anschlussrecht gewähre. § 3 Abs. 1 der Satzung des Wasserzweckverbandes ... über die öffentliche Wasserversorgung der Grundstücke (Wasseranschlusssatzung – WAS) vom 27. November 2007 i. d. F. der Zweiten Änderungsatzung vom 17. Februar 2011, rückwirkend in Kraft getreten zum 01. Januar 2008, gewähre ein Recht auf Anschluss
Maßgabe der Satzung,
2 Satz 1 WAS regelmäßig bei eigenem Hausanschluss.
4 WAS könne der Verband ausnahmsweise mehrere Grundstücke an einem gemeinsamen Hausanschluss zulassen. Voraussetzung sei, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der vom Hausanschluss weiterführenden Trinkwasserleitung (Kundenanlage § 15) auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert hätten.
5 WAS könne der Verband abweichend von Absatz 4 auch dann gemeinsame Hausanschlüsse zulassen, wenn für Hinterliegergrundstücke keine Grunddienstbarkeit gesichert sei, diese Grundstücke aber an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen seien und ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 BGB bestehe. Eine Anschlussgenehmigung des Antragsgegners liege mit dem Zugang des angefochtenen Bescheides in schlüssiger Form vor. Hierzu verweist das Verwaltungsgericht auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. März 2004 – 1 L 58/02 –. Es bestehe auch ein Notleitungsrecht. Stünden Vorder- und Hinterliegergrundstück – wie vorliegend – nicht im selben Eigentum, sei jedoch das Hinterliegergrundstück – wie hier – bereits tatsächlich an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen, so sei die vorteilsrelevante Inanspruchnahme der Anlage regelmäßig auch auf Dauer gesichert.
der Rechtsprechung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.07 2009 - 4 L 66/09 -, zit. n. juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.03 2004 - 15 A 1151/02 -, zit. n. juris; Urt. v. 20.03 2007 - 15 A 4728/04 -, zit. n. juris; BayVGH, Urt. v. 30.06 1989 - 23 B 87.03548 -, zit. n. juris) sei die auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme bei einem mit dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstücks, durch das die Leitung verlegt werde, tatsächlich hergestellten Anschluss für ein auf Trinkwasser angewiesenes Grundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil in diesem Fall ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 Abs. 1 BGB bestehe. Bei einem tatsächlich hergestellten Anschluss müssten also, um das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht trotzdem zu hindern, besondere Umstände vorliegen, die es als ernstlich möglich erscheinen lassen, dass das Grundstück wegen eines vom Eigentümer des Vorderliegergrundstücks erhobenen Beseitigungsverlangens die Verbindung zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage verlieren und sein Eigentümer diese nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Für eine solche Annahme lägen
der gebotenen summarischen Prüfung keine Umstände vor. Es sei davon auszugehen, dass der bereits zu „DDR-Zeiten“ hergestellte Anschluss der streitigen Grundstücke an die Wasserversorgungseinrichtung bereits seit dieser Zeit auch dauerhaft rechtlich gesichert gewesen sei. Randnummer 5 Gegen die ihrer Bevollmächtigten am
GO beschränkt ist, erfordern die Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den streitigen Beitragsbescheid nur insoweit, als das Grundstück Flurstück .../... betroffen ist. Bezüglich dieses Grundstücks bestehen
dem Beschwerdevorbringen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom
der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
GO gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel. Die Beschwerdebegründung hat einen von Antragsgegnerseite nicht bestrittenen Sachverhalt vorgetragen, der die persönliche Beitragspflicht der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für das Grundstück Flurstück .../... ausschließt und deshalb insoweit zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides führt. Randnummer 9 Die Antragstellerin führt in ihrer Beschwerdebegründung erstmals konkret aus, dass sie nur bis Dezember 2010 Eigentümerin des Grundstücks Flurstück .../... war und die erst zum Dezember 2011 entstandene Beitragspflicht für sog. Hinterliegergrundstücke den Ausgangsbescheid vom 17. November 2008 nicht mehr habe heilen können. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Antragstellerin lediglich ausgeführt, dass sie Eigentümerin der Grundstücke „war“, ohne näher zu erläutern, zu welchem Zeitpunkt der Eigentumswechsel stattgefunden hatte und welchen Einfluss er auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides haben sollte. Der nunmehr vorgetragene Sachverhalt führt dazu, dass hinsichtlich des Grundstücks Flurstück .../... in der Person der Antragstellerin die gemäß § 4 Abs. 1 WAgS erforderliche Eigentümerposition für die persönliche Beitragspflicht zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht (mehr) gegeben war, und der angegriffene Bescheid sich deshalb insoweit als rechtswidrig erweist, weil ohne Bestehen einer sachlichen Beitragspflicht auch eine persönliche Beitragspflicht nicht entstehen kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.08.2013 - 1 L 86/13 -; Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: April 2013, § 7 Anm. 12.7). Randnummer 10 Gemäß § 9 Abs. 3 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Die erste wirksame Satzung, die die zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 9 Abs. 3 KAG M-V in Bezug auf das Grundstück Flurstück .../... notwendige rechtliche Anschlussmöglichkeit
Maßgabe des Ortsrechts (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 24.03.2004, a. a. O.) hat entstehen lassen, war die Wasseranschlusssatzung – WAS – vom
ihrem Artikel 3 am Tage
ihrer öffentlichen Bekanntmachung am
der zu dem Inkrafttreten der Heilungssatzung bekannt gemachten Änderungssatzungen ihren Anknüpfungspunkt in dieser rückwirkend in Kraft gesetzten Heilungssatzung. Damit habe der streitbefangene Beitragstatbestand bezüglich der Hinterliegergrundstücke bereits zum 01. Januar 2008 bestanden. Randnummer 12 Diese Rechtsauffassung des Antragsgegners teilt der Senat nicht. Die Rechtslage stellt sich
Auffassung des Senats vielmehr wie folgt dar: Mit der rückwirkend zum
dem Grundsatz vom Vorrang der lex posterior (lex posterior derogat legi priori), wonach das durch denselben Normgeber geschaffene neue Recht das gleichrangige alte Recht verdrängt, gleichzeitig die Vorgängersatzung vom
dem rückwirkenden Außerkrafttreten der Wasserabgabensatzung 2007 i. d. F. der Vierten Änderungssatzung vom
GO liegen ebenfalls vor. Der Antragsgegner hatte den Antrag der Antragstellerin vom
den Angaben der Antragstellerin bis November 2012 und damit auch zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Dezember 2011 in ihrem Eigentum. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich dieses Grundstücks zu Recht festgestellt, dass an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom 17. November 2008 i. d. F. des Änderungsbescheides v. 12. Oktober 2009
der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
GO gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel bestehen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verweist, entsprechen der Rechtsprechung des Senats zur Frage der notwendigen rechtlichen Anschlussmöglichkeit
Maßgabe des Ortsrechts für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht wie für die Anschlussgenehmigung des Verbandes in schlüssiger Form durch den Zugang des Beitragsbescheides (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 24.03.2004 - 1 L 58/02 -, zit. n. juris) und begegnen auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 16 Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin lässt hinsichtlich des Grundstücks Flurstück .../... keine andere Entscheidung zu. Randnummer 17 Die Beschwerde führt aus, der Antragsgegner habe in den Jahren 2011 bzw. 2012 mit § 13 Abs. 5 WAS i. V. m. § 5 Abs. 2 WAgS einen Beitragstatbestand eingeführt, der in der ersten wirksamen Beitragssatzung vom 27. November 2007 nicht enthalten gewesen sei. Neue Beitragstatbestände könnten nicht mit Rückwirkung eingeführt werden. Der Grundsatz, wonach im Anschlussbeitragsrecht die Satzung der Vorteilslage
folgen könne, gelte in Bezug auf bereits bestehende Vorteilslagen nur für die erste wirksame Satzung, mit der der Ortsgesetzgeber festlege, welche bestehenden Vorteilslagen er der Beitragspflicht unterwerfen wolle. Diese Ausführungen tragen die Beschwerde nicht. Randnummer 18 Wie bereits oben ausgeführt, war die erste wirksame Satzung, die die sachliche Beitragspflicht gemäß § 9 Abs. 3 KAG M-V in Bezug auf das Grundstück Flurstück .../... hat entstehen lassen, die Wasserabgabensatzung – WagS – i. d. F. der Fünften Änderungsatzung vom
der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können. In die Beitragskalkulation zur Abgeltung dieses Vorteils können zudem nur sog. „
wendeinvestitionen“ einfließen. Entscheidend ist auf diese rechtliche Absicherung des Vorteils abzustellen, die erstmals
Inkrafttreten insbesondere des KAG M-V – und
Erlass einer wirksamen Beitragssatzung – eintreten kann. Kein taugliches Kriterium zur Differenzierung des Vorteils sind die tatsächlichen Verhältnisse, d. h. ob rein faktisch zuvor das Abwasser in der einen oder anderen Weise hat abgeleitet werden können. Daher kommt es z. B. nicht darauf an, ob zu DDR-Zeiten Schmutzwasserkanäle – von wem auch immer – erstellt worden sind. Ebenfalls ist unerheblich, ob die betreffenden Grundstückseigentümer über eine wie auch immer geartete private Kläranlage oder Sammelgrube verfügt haben (vgl. zum Ganzen bereits OVG M-V, Urt. v. 13.11.2001 – 4 K 16/00 –, NVwZ-RR 2002, 687 – zitiert
juris). Da
dieser Rechtsprechung der rechtlich gesicherte Vorteil der Möglichkeit, Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können, erst mit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern entstanden ist, kommt es – unabhängig von einem insoweit auch fehlenden (fristgemäßen) Vortrag der Klägerin – in Ansehung der sog. Altanschließerproblematik auch nicht entscheidungserheblich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – und den darin entwickelten Gesichtspunkt der „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Erhebung von Beiträgen an. Der wie vorstehend rechtlich zu definierende Vorteil kann sich nicht bereits im Moment seiner Entstehung wieder „verflüchtigt“ haben (vgl. Beschl. des Senats v. 10.06.2013 – 1 L 139/10 –).“ Randnummer 23 Diese zur Schmutzwasserbeseitigung entwickelten Aussagen gelten auch für die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen. Im Übrigen hat der Antragsgegner mit dem angefochtenen Beitragsbescheid auch keinen aus der „Vor-der-Wende-Zeit“ stammenden Sachverhalt abgerechnet, sondern ausschließlich
dem
ihrem Artikel 3 am Tage
ihrer öffentlichen Bekanntmachung am
5 WAS geht es um die Zulassung eines gemeinsamen Hausanschlusses für mehrere Grundstücke, was regelmäßig das Vorhandensein eines privaten Leitungsnetzes in den betreffenden Grundstücken voraussetzt. Dass der Antragsgegner es im vorliegenden Fall abgelehnt hat, dieses private Leitungsnetz zu übernehmen, ist für die Frage der Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses
5 WAS ohne Bedeutung. Umgekehrt hätte es bei einer Übernahme des Leitungsnetzes durch den Verband und Schaffung der sonstigen Voraussetzungen für die Hausanschlüsse der einzelnen an das Leitungsnetz angeschlossenen Grundstücke keiner Genehmigung
5 WAS bedurft, weil das Leitungsnetz in diesem Fall Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit jeweils einzelnen Hausanschlüssen für jedes Grundstück geworden wäre. Randnummer 27 Auch verhelfen die Einwendungen der Antragstellerin gegen das Vorliegen eines Notleitungsrechts für ihr Grundstück der Beschwerde nicht zum Erfolg. Wenn die Beschwerde darauf verweist, dass die Gestattung für den Verlauf der Versorgungsleitungen nicht der Antragstellerin, sondern der früheren Betreibergesellschaft, der die Leitungen gehörten, gewährt werde, so ist dies für die Frage des Notleitungsrechts entsprechend § 917 BGB zunächst ohne rechtliche Bedeutung, weil ein solches Notleitungsrecht nur die Rechtsbeziehungen der beteiligten Grundstückseigentümer des Vorderliegergrundstücks und des Hinterliegergrundstücks regelt und nicht die Rechtsbeziehungen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks mit dem Eigentümer einer durch das Vordergrundstück laufenden Wasserleitung, der nicht auch Eigentümer des Vorderliegergrundstücks ist, was
Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 95 Rdnr. 6), weil Versorgungsleitungen nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks i. S. v. § 94 BGB sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches Auseinanderfallen von Grundeigentum und Leitungseigentum auch bei zu „DDR-Zeiten“ verlegten Leitungen möglich ist, kann im Rahmen der summarischen Prüfung dahinstehen. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass sowohl die Grundstücke als auch das darin befindliche Wasserleitungsnetz im Bereich des Ferienparks ... bis Oktober 1990 in Volkseigentum standen und
der Privatisierung das Leitungsnetz wie auch die Grundstücke zunächst in das Privateigentum der früheren Betreibergesellschaft gefallen waren. Es kann weiter davon ausgegangen werden, dass Grundstücke wie Wasserleitungen später in das Eigentum der heutigen Betreibergesellschaft, der Antragstellerin, übergegangen sind, soweit sie nicht zwischenzeitlich an Dritte veräußert worden waren. Der Vortrag der Beschwerde, wonach die Antragstellerin 2001 einen Liefervertrag mit dem Antragsgegner zur Lieferung von Trinkwasser für die Grundstücke im Ferienpark geschlossen habe, spricht jedenfalls für diese Annahme. Eines Notleitungsrechts entsprechend § 917 BGB bedürfte es deshalb in Bezug auf das Grundstück Flurstück .../... der Antragstellerin überhaupt nur dann, wenn die private Wasserleitung zwischen dem Anschluss an die öffentliche Versorgungseinrichtung und dem Grundstück der Antragstellerin an irgendeiner Stelle über ein nicht im Eigentum der Antragstellerin stehendes Grundstück verlaufen sollte. Sollte dies der Fall sein, gilt Folgendes: Unmittelbar an die Grundstücke der Antragstellerin angrenzende Grundstücke haben ein Notleitungsrecht, welches nicht nur das Recht umfasst, auf dem belasteten Grundstück Leitungen zu verlegen, sondern im Einvernehmen mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks auch dadurch ausgeübt werden kann, dass bereits vorhandene Leitungen des Grundstückseigentümers genutzt und dafür entsprechende Beträge für deren Unterhaltung entrichtet werden. Insoweit gilt bei einem Notleitungsrecht nichts anderes als bei einem Notwegerecht
Auch hier kann der Inhaber des Wegerechts einen bereits auf dem belasteten Grundstück an entsprechender Stelle vorhandenen Weg im Einvernehmen mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks mitbenutzen und hat dafür die Unterhaltungskosten des Weges anteilig zu tragen (Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 917 Rdnr. 9). Entsprechendes gilt für den Fall, dass zwischen den Grundstücken der Antragstellerin und dem Hausanschluss weitere Grundstücke liegen, die im Eigentum Dritter stehen. Randnummer 28 Auch sind die Satzungsbestimmungen über das Notleitungsrecht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam. Die Satzung knüpft in ihrem § 13 Abs. 5 WAS die mögliche Zulassung eines Anschlusses an die Wasserversorgung von Hinterliegergrundstücken lediglich an ein vorhandenes Notleitungsrecht entsprechend § 917 BGB an, um die notwendige Sicherung des Anschlusses zu gewährleisten. Dies reicht aus beitragsrechtlicher Sicht aus. Die konkrete Ausgestaltung des Notleitungsrechts ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 917 BGB; dazu bedarf es keiner weiteren Regelungen in der Satzung. Die von der Beschwerde diesbezüglich beispielhaft beschriebene Problematik einer Auswahl zwischen mehreren für ein Notleitungsrecht in Betracht kommenden Grundstücken muss – abgesehen davon, dass sie im vorliegenden Fall gar nicht vorliegt – von der Satzung nicht geregelt werden; für die Satzungsregelung reicht es aus, dass ein Notleitungsrecht
Worin im Übrigen eine verbotene Eigenmacht liegen soll, wenn – wie vorliegend – die Antragstellerin selbst oder andere Grundstückseigentümer die bereits bei dem Erwerb der Grundstücke vorhandenen Wasserleitungen nutzen, erschließt sich dem Senat nicht, zumal die Antragstellerin selbst auf der Grundlage einer Liefervereinbarung mit dem Antragsgegner die Versorgung ihrer eigenen sowie auch der sonstigen im Ferienpark ... gelegenen Grundstücke unter Nutzung des vorhandenen privaten Wasserleitungsnetzes übernommen hat. Randnummer 29 Schließlich führen auch die Ausführungen der Antragstellerin zur Beitragskalkulation nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Begründung entspricht insoweit nicht dem Darlegungserfordernis. Inwieweit der Umstand, dass der Antragsgegner im Ferienpark ... und in anderen vergleichbaren Ferienanlagen von der Antragstellerin für satzungsmäßig notwendig erachtete Bestandteile der öffentlichen Einrichtung wie Hausanschlüsse und Messeinrichtungen für die einzelnen in den Ferienanlagen befindlichen Grundstücke nicht angelegt hat, Zweifel an der Beitragskalkulation begründen soll, ist nicht erkennbar. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 31 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Randnummer 32 Hinweis: Randnummer 33 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.