Außerordentliche Verdachtskündigung - Speicherung pornographischer Dateien auf einer dienstlich zur Verfügung gestellten Festplatte - Versuch der Täuschung über die Eigentumsverhältnisse an der Festplatte Leitsatz 1. Ergeht gegen den Arbeitnehmer ein Strafbefehl wegen des Besitzes kinderpornographischen Bildmaterials führt das auch dann zu einer schweren Belastung im Arbeitsverhältnis, wenn das vorgeworfene Geschehen allein auf dem Freizeitverhalten des Arbeitnehmers beruht. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Nimmt der Arbeitnehmer allerdings Aufgaben wahr, die nicht zu den öffentlichen Aufgaben im engeren Sinne zählen (hier: Geschäftsführung einer als Verein organisierten betrieblichen Sozialeinrichtung), dürfen an das geforderte Maß der Rücksichtnahme auf das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden. (Rn.55) 2. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer auf einer ihm dienstlich zur Verfügung gestellten externe Festplatte jugend- oder kinderpornographisches Bildmaterial abspeichert. Dabei kann im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers auch berücksichtigt werden, dass er in einem Vorprozess nachhaltig versucht hatte, über die Eigentumsverhältnisse an der Festplatte mit dem belastenden Inhalt zu täuschen. (Rn.78) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 484/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 13. März 2013, 1 Ca 2428/11, Urteil nachgehend BAG, 28. August 2014, 2 AZN 484/14, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Die Anschluss-Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu ¾ und im Übrigen die Beklagte. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher fristloser Kündigungen aus Mai 2011. Es handelt sich insoweit um die dritte und vierte Kündigung aus einer Serie von Kündigungen, die im Kern auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Randnummer 2 Der 1961 geborene geschiedene inzwischen aber wieder fest liierte Kläger ist gelernter Baufacharbeiter. Noch zu DDR-Zeiten wurde er Angestellter der Volkspolizei. Seit 1986 ist er bei der Deutschen Reichsbahn angestellt und hat dort bis zur Neuordnung der Bahnunternehmen in Zusammenhang mit der Privatisierung von Post und Bahn 1994 in verschiedenen Positionen gearbeitet. Seit diesem Zeitpunkt ist er dem Bundeseisenbahnvermögen, der Beklagten, zugeordnet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden zumindest auch aufgrund umfangreicher vertraglicher Inbezugnahmen die jeweils geltenden Tarifverträge für die Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens Anwendung. Aufgrund der seit 1986 anerkannten Dienstzeit ist der Kläger danach ordentlich nicht mehr kündbar. Randnummer 3 Im Rahmen seiner Anstellung bei der Beklagten ist der Kläger als gewählter Geschäftsführer der betrieblich anerkannten Sozialeinrichtung Bahn-Landwirtschaft Bezirk B-Stadt e.V. (im Folgenden mit BLw abgekürzt) seit 2004 in dem Betrieb des Vereins in B-Stadt eingesetzt. Dem Betrieb gehören neben dem Kläger als Geschäftsführer zwei weitere Mitarbeiterinnen (B. und A. W., Mutter und Tochter) an, weitere Arbeitnehmer sind nicht angestellt. Der BLw betreibt sein Geschäft unter derselben Adresse wie die Beklagte in B-Stadt. Der BLw hat dort aber eigene Räume und ist nicht Teil der dortigen Dienststelle der Beklagten. Randnummer 4 Die Bahn-Landwirtschaft (BLw) ist eine anerkannte Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bahn AG, die im gesamten Bundesgebiet entlang der Strecken der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Deutschen Reichsbahn vornehmlich kleingärtnerisch und landwirtschaftlich nutzbare Flächen für die Nachfolgeeigentümer gemäß Eisenbahn-Neuordnungsgesetz im Rahmen von Generalpachtverträgen treuhänderisch verwaltet. Diese Verwaltung erfolgt über den Hauptverband der Bahn-Landwirtschaft e. V. mit seinen 15 rechtlich selbstständigen Mitgliedern, den BLw Bezirken, welche ebenfalls in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert sind. Randnummer 5 Nach der Satzung des BLw Bezirk B-Stadt e.V. kann zum – stets hauptamtlichen – Geschäftsführer des Vereins von den Mitgliedern nur gewählt werden, wer bei der Beklagten beschäftigt ist. Die Beklagte hat wiederum den Dienstposten 2224, zugeordnet der Dienststelle Ost mit Sitz in A-Stadt, eingerichtet, auf dem die jeweiligen Geschäftsführer der BLw Bezirk B-Stadt geführt werden. Diesen Dienstposten hatte der Kläger seit dem 1. November 2004 inne, Dienstort war seit diesem Zeitpunkt B-Stadt (Anlage K 2, hier Blatt 6). Der Dienstposten ist nach der Einkommensgruppe G 11 bewertet und der Kläger hat auf diesem Dienstposten zum Zeitpunkt der hier streitigen Kündigungen aus dem Jahre 2011 rund 3.800 Euro brutto monatlich verdient. Randnummer 6 Seit Anfang 2009 war der Kläger in Personalunion gleichzeitig auch im Auftrag der Beklagten in der Funktion als Geschäftsführer des BLw Bezirk A-Stadt e.V. tätig. Die dortige Mitgliederversammlung hatte sich allerdings gegen die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer ausgesprochen, weshalb es aus diesem Bereich immer wieder zu Reibereien und nach Darstellung des Klägers auch zu Anfeindungen gegen seine Person gekommen war. Der Kläger sieht seine hiesige Kündigung als Teil des Störfeuers, dass von dem B. Bezirk des BLw ausgeht. Randnummer 7 Der Kläger gehört mit einem Grad der Behinderung von 30 zum Kreis der behinderten Menschen. Eine Gleichstellung liegt nicht vor. Der Kläger war gewählte Vertrauensperson der Schwerbehinderten in der Dienststelle Ost der Beklagten, der sein Dienstposten zugeordnet war, und er hat dieses Amt erst am 26. Oktober 2010 aufgrund der Neuwahl der Vertrauensperson verloren. Zeitgleich war er auch Ersatzmitglied im Personalrat und wurde gelegentlich zu Sitzungen herangezogen, zuletzt zu der Personalratssitzung am 4. März 2010. Randnummer 8 Dem Kläger wird im Kern vorgeworfen, er habe pornographische und kinderpornographische Bild- und Video-Dateien auf ihm dienstlich zur Verfügung gestellten elektronischen Geräten gespeichert. Außerdem wirft ihm die Beklagte vor, er habe sie und das Gericht durch wissentlich falschen Vortrag aus Anlass der Übergabe einer externen Festplatte darüber zu täuschen versucht, dass die aufgefundenen kritischen Dateien auf einer privaten statt einer dienstlichen Festplatte gespeichert gewesen seien. Dem liegt folgendes Geschehen zu Grunde. Randnummer 9 Der Kläger weilte vom 28. September 2009 bis zum 12. Oktober 2009 im genehmigten Erholungsurlaub und nutzte diese Zeit für einen Aufenthalt in Schottland. Schon kurz nach Antritt der Reise haben sich seine Mitarbeiterinnen B. und A. W. mit dem im Dienstzimmer des Klägers gelagerten Hausschlüssel Zugang zu seiner privaten Wohnung verschafft, wobei zwischen den Parteien im Streit steht, ob dies mit Einverständnis des Klägers zum Zwecke des Blumengießens erfolgt ist, oder eigenmächtig unter Ausnutzung der Kenntnis von dem in der Dienststelle gelagerten Hausschlüssel. Bei dieser Gelegenheit haben jedenfalls die beiden Damen im Keller der Wohnung des Klägers in dort gelagerten Kartons Zeitschriften, Videokassetten, CDs und ähnliche Speichermedien gefunden, die den Eindruck vermittelten, dass auf ihnen pornographisches Bildmaterial gespeichert sei. Randnummer 10 Die beiden Mitarbeiterinnen hatten den Eindruck, dass sich darunter auch kinderpornographisches Material befindet. Daher hatten sie unter Einschaltung von Rechtsanwalt T., B-Stadt, am 1. Oktober 2009 Strafanzeige gegen den Kläger erstattet. Am 3. Oktober 2009 kam es deshalb zu einer Hausdurchsuchung beim Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch im Ausland weilte. Dabei wurde unter anderem eine externe Festplatte, die unter der Marke FUJITSU Siemens Storagebird in den Handel gelangt war, beschlagnahmt. Diese Festplatte hat eine Speicherkapazität von 1,5 Terabyte (TB) und sie trägt die Seriennummer SNR YSXM02 4334 (diese Festplatte wird im Weiteren hier abgekürzt als HDD 4334 bezeichnet – in der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte wird dieses Gerät unter der Bezeichnung cf-2009-0231-0003 geführt und die in dem Gerät eingebaute Festplatte unter der Bezeichnung cf-2009-0231-0003-1; vgl. Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes vom 9. Dezember 2009, in Kopie hier Blatt 151 ff). Randnummer 11 Nach Rückkehr aus seinem Urlaub hat der Kläger auf Anraten seines Anwalts in der Strafsache, möglicherweise auch aufgrund eines ergänzenden Durchsuchungsbeschlusses vom 5. Oktober 2009, am 7. Oktober 2009 noch einen Laptop an die Polizei ausgehändigt, den er im Urlaub bei sich hatte. Es handelt sich dabei um den zu Dienstzwecken vom BLw angeschafften Laptop der Marke Sony Vaio (Polizei und Staatsanwaltschaft bezeichnen dieses Gerät mit cf-2009-0231-0005, vgl. Blatt 154, hier im Folgenden als Laptop bezeichnet). Randnummer 12 Die beiden Mitarbeiterinnen des Klägers beim BLw machten sich Sorge, dass der Kläger sie nach seiner Urlaubsrückkehr wegen der erstatteten Strafanzeige unfair behandeln könnte. Beiden wurden daher zunächst Arbeitsräume in B-Stadt zugewiesen, zu denen der Kläger keinen Zugang hatte. Diese Maßnahme ist dann aber zum Jahresende 2009 aus nicht aufgeklärten Gründen aufgehoben worden. Anfang 2010 hatte der Kläger dann seine beiden Mitarbeiterinnen in sein Büro zitiert. Der Inhalt des dann folgenden Gespräches ist streitig geblieben. Unstreitig ist allerdings, dass man über die Strafanzeige geredet hat und der Kläger den beiden Damen Vorwürfe gemacht hat, dass nunmehr seine berufliche Zukunft auf dem Spiel stehe. Randnummer 13 Nach Darstellung der Beklagten hat dieses Gespräch die beiden Mitarbeiterinnen des Klägers so verunsichert, dass sie nunmehr Frau Rechtsanwältin H., N., um Rat gefragt haben. Frau Rechtsanwältin H. hat dann unter dem 12. April 2010 erneut Strafanzeige gegen den Kläger erstattet und zwar nunmehr unter anderem auch wegen widerrechtlicher Drohungen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen in dem vorerwähnten Personalgespräch (Blatt 375 Akte Vorprozess). Gleichzeitig hat die Rechtsanwältin ihre Anzeige in Abschrift der Hausspitze der Beklagten in Bonn vorgelegt und dringend um Unterstützung gebeten. Randnummer 14 In engem zeitlichen Zusammenhang zu dieser zweiten Strafanzeige und nach einer ersten Akteneinsicht in die Ermittlungsakte durch den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im April 2010 kam es zu zwei Kündigungen, die die Beklagte dem Kläger gegenüber ausgesprochen hatte, die heute nicht mehr in Streit sind und die beide das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet haben. Randnummer 15 Das Arbeitsverhältnis war zunächst mit Schreiben vom 4. Mai 2010 von der Beklagten außerordentlich und fristlos gekündigt worden (1. Kündigung). Da die Beklagte für diese Kündigung keine Zustimmung des Personalrats im Sinne von § 96 Absatz 3 SGB IX in Verbindung mit § 47 BPersVG hatte, ist die Kündigung während des ersten Kündigungsrechtsstreits (Vorprozess) am 20. Oktober 2010 mit Zustimmung des Klägers zurückgenommen worden. Randnummer 16 Gegenstand des erwähnten früheren Kündigungsrechtsstreits (Vorprozess) war im Weiteren noch die Kündigung vom 10. Mai 2010 (2. Kündigung). Der dagegen angestrengte Kündigungsschutzprozess war in beiden Instanzen erfolgreich. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht sind davon ausgegangen, dass die Beklagte den bei ihr gebildeten Personalrat wissentlich falsch zu Lasten des Klägers über den seinerzeitigen Erkenntnisstand der Staatsanwaltschaft unterrichtet habe (ArbG Schwerin 20. Oktober 2010 – 2 Ca 1072/10; LAG Mecklenburg-Vorpommern 14. Februar 2012 – 1 Sa 331/10 – das Gericht hat die Akte antragsgemäß beigezogen, sie wird hier als Vorprozess bezeichnet). Randnummer 17 In zeitlichem Zusammenhang mit den vorstehend beschriebenen ersten beiden Kündigungen aus Mai 2010 ist der Kläger mit Verfügung vom 26. April 2010 von seiner Aufgabe als Geschäftsführer der BLw Bezirk B-Stadt entbunden worden (Anlage B1, hier Blatt 23) und wird – nach dem ebenfalls alsbald beendeten zusätzlichen Geschäftsführerverhältnis für den BLw Bezirk A-Stadt – organisatorisch „als Mitarbeiter des Personalmehrbestandes“ am Dienststellensitz in A-Stadt geführt. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig erkrankt. Diese Arbeitsunfähigkeit dauerte mindestens an bis in den Oktober 2011. Randnummer 18 Noch während des Vorprozesses hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen den Kläger abgeschlossen (Staatsanwaltschaft Schwerin 120 Js 29320/09). Im Ergebnis der Ermittlungen ist vom Amtsgericht Schwerin unter dem 23. Februar 2011 gegen den Kläger wegen Verstoß gegen § 184b StGB ein Strafbefehl ergangen in Höhe von 80 Tagessätzen je 40 Euro (Kopie hier Blatt 143 ff). Der Vorwurf bezieht sich auf eine CD-ROM sowie drei Disketten mit kinderpornographischen Bilddateien, die in den Kisten im Keller der Wohnung des Klägers aufgefunden wurden. Randnummer 19 Auf dem dienstlichen Laptop und auf der beschlagnahmten Festplatte HDD 4334 wurde zwar auch verdächtiges Bild- und Videomaterial aufgefunden. Da aber nach Einschätzung des Landeskriminalamtes und der Staatsanwaltschaft nicht klar war, ob es sich um kinderpornographisches oder um jugendpornographisches Material (strafbar erst sei 2008) handelt und sich auch der Zeitpunkt, zu dem der Kläger sich diese Dateien verschafft hatte, nicht zweifelsfrei feststellen ließ, wurde die Strafverfolgung wegen der Dateien auf diesen Speichermedien ausdrücklich nach § 154a StPO fallen gelassen (vgl. staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 20. Januar 2011 in Sachen 126 Js 29320/09, als Anlage B 27 überreicht, hier Blatt 581). Randnummer 20 Der Kläger hat den Strafbefehl gegen sich hingenommen. Er ist nach einem Vermerk auf dem Strafbefehl in der Ermittlungsakte am 19. März 2011 rechtskräftig geworden (hier Blatt 143). Randnummer 21 Zwischen den Parteien steht in Streit, wann die Beklagte von dem Erlass des Strafbefehls Kenntnis erlangt hat. Unstreitig hatte sie bereits im Februar 2011 Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragt und ihr wurde diese am 2. Mai 2011 gewährt durch Aushändigung an die Prozessbevollmächtigen der Beklagten. Diese haben die Akte gesichtet und die Beklagte in Person von Frau P., Leiterin der Dienststelle Ost (A-Stadt), am 4. Mai 2011 über die sich daraus ergebenden Erkenntnisse unterrichtet. Randnummer 22 Daraufhin hat sich die Beklagte entschlossen, das Arbeitsverhältnis zum Kläger abermals außerordentlich und fristlos zu kündigen und zwar einmal wegen erwiesener schwerer arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen und zum anderen sicherheitshalber auch wegen des Verdachts schwerer arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen. Randnummer 23 Unter dem 9. Mai 2011 wurde der Personalrat zu der beabsichtigten Tatkündigung angehört (Anlage B 1, hier Blatt 109 ff). Der Vorgang ist dort am 10. Mai 2011 eingegangen. Der Personalrat hat in seiner Sitzung vom 13. Mai 2011 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben, weshalb die Beklagte dem Kläger sodann unter dem 16. Mai 2011 eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen hat (3. Kündigung – Kopie Blatt 7), die der Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage (Gerichtseingang am 1. Juni 2011) angegriffen hat. Randnummer 24 Wegen der beabsichtigten Verdachtskündigung ist der Kläger dann unter dem 9. Mai 2011 zu den Vorwürfen angehört worden (Kopie als Anlage K 5 überreicht, hier Blatt 10 ff, es wird Bezug genommen). Er hat sich mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2011 (Kopie als Anlage K 6 überreicht, hier Blatt 12 ff, es wird Bezug genommen) geäußert. Aus der Sicht der Beklagten hat diese Stellungnahme den Kläger nicht entlastet. Die Beklagte hat sich daher entschlossen, nunmehr auch die Verdachtskündigung auszusprechen. Randnummer 25 Der Personalrat wurde mit Anschreiben vom 17. Mai 2011 zu der beabsichtigten Verdachtskündigung angehört (Beiakte Blatt 217 ff, wegen des genaueren Inhalts wird Bezug genommen). Das Schreiben ist beim Personalrat am 17. Mai 2011 eingegangen. Der Personalrat tagte am 20. Mai 2011. Der stellvertretende Vorsitzende – die Vorsitzende war, so die Beklagte, arbeitsunfähig erkrankt – teilte der Beklagten am frühen Nachmittag desselben Tages mit, dass man die Frist verstreichen lassen werde. Danach stellt die Beklagte dem Kläger diese Kündigung mit Datum 20. Mai 2011 (4. Kündigung) an diesem Tage gegen 17:50 Uhr zu. Randnummer 26 Der Kläger hat die Kündigung vom 20. Mai 2011 mit einer weiteren Kündigungsschutzklage, die am 6. Juni 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, gerichtlich angegriffen. Dieser Rechtsstreit (Arbeitsgericht Schwerin – 2 Ca 1008/11 und später 1 Ca 2429/11) ist dann noch vor dem Arbeitsgericht mit dem hiesigen Rechtsstreit verbunden worden (dieser Aktenteil wird hier als Beiakte bezeichnet). Randnummer 27 Soweit sich die beiden noch streitgegenständlichen Kündigungen ergänzend auf den Vorwurf des versuchten Betruges stützen, geht es um den folgenden Sachverhalt. Randnummer 28 Der Kläger hat sich privat eine mit der beschlagnahmten Festplatte (HDD 4334) baugleiche Festplatte der Marke FUJITSU Siemens Storagebird mit einer Speicherkapazität von ebenfalls 1,5 TB zugelegt. Diese Festplatte trägt die Seriennummer SNR YSYV00 4374 (hier wird diese Festplatte zukünftig mit HDD 4374 bezeichnet). Diese Festplatte wurde so gut wie gar nicht benutzt, jedenfalls sind auf ihr keine verdächtigen Bilddateien gespeichert. Auf das Verlangen der Beklagten bzw. des BLw, die ihm dienstlich überlassenen elektronischen Speichermedien herauszugeben, hatte sich der Kläger zunächst auf einen Kaufvertrag zwischen ihm und dem BLw, nach dem er diese Geräte zu Eigentum erworben habe, berufen. Der BLw hat diesen Kaufvertrag für unwirksam gehalten und hat den Kläger daher vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding auf Herausgabe verklagt. Dieser Rechtsstreit endete im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 10. März 2011 durch einen Vergleich, nach dem der Kläger sich verpflichtet hat, die angeblich übereigneten Geräte an den BLw herauszugeben (Kopie des Protokolls hier Blatt 236). Gegenstand des Vergleiches war auch die streitige Festplatte FUJITSU Siemens Storagebird . In Erfüllung der Pflichten aus dem Vergleich hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht im Vorprozess am 22. Juni 2011 die privat erworbene Festplatte HDD 4374 an die Beklagte herausgegeben (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung, Blatt 469 Vorprozess, sowie das im Protokoll erwähnte Dokument „Teilrückabwicklung“, Blatt 473 Vorprozess; auf beide Dokumente wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen). Randnummer 29 In Zusammenhang mit der Übergabe dieser verdachtsfreien Festplatte (HDD 4374) an die Beklagte hat der Kläger argumentiert, die beschlagnahmte Festplatte (HDD 4334) sei die von ihm privat erworbene Festplatte. Sollten sich also auf der beschlagnahmten Festplatte verdächtige Bilddateien auffinden lassen, so handele es sich allein um Probleme im Privatbereich des Klägers ohne einen dienstlichen Bezug. In dem außergerichtlichen Anschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2011 (Kopie als Anlage K 6 überreicht, hier Blatt 12 ff, es wird Bezug genommen) an die Beklagte im Rahmen der Anhörung zu der Verdachtskündigung (4. Kündigung) heißt es bezogen auf die beschlagnahmte HDD 4334 wörtlich (hier Blatt 12 R): Randnummer 30 „Die beschlagnahmte Festplatte stand zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des [BLw]. Ihnen dürfte bekannt sein, dass der [BLw] einen Zivilrechtsstreit gegenüber unserem Mandanten geführt hat. Gegenstand in diesem Zivilrechtsstreit war u.a. die Herausgabe der Festplatte Fujitsu-Siemens 1,5 TB. Diese Festplatte war im Rahmen der Klageschrift vom 20.08.2010 dahingehend näher definiert worden, dass sie unter dem 10.07.2009 zum Preis von 159,00 € angeschafft worden sei. Diese Festplatte, unter dem 10.07.2009 zum Preis von 159,00 € angeschafft, war und ist zu keinem Zeitpunkt von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden. Unser Mandant hatte und hat diese Festplatte … durchgängig in seinem Besitz.“ Randnummer 31 Aufgrund weiterer Recherchen, die die Beklagte nach Ausspruch der beiden Kündigungen aus Mai 2011 angestellt hat, und der Einführung der Rechercheergebnisse in den hiesigen Rechtsstreit, ist zwischen den Parteien inzwischen unstreitig, dass es die beschlagnahmte HDD 4334 war, die vom Kläger am 10. Juli 2009 mit der ec-Karte des BLw zu dessen Lasten bei SATURN in R. erworben wurde (Kaufbeleg als Kopie aus den Buchhaltungsunterlagen des BLw von der Beklagten als Anlage B 20 zur Akte gereicht, hier Blatt 515 und 526). Die HDD 4374, die der Kläger der Beklagten als die am 10. Juli 2009 dienstlich erworbene Festplatte vor dem LAG übergeben hat, ist dagegen nach Angaben des Herstellers erst im September 2009 überhaupt produziert worden und danach in den Handel gelangt. Nach Angaben des Herstellers wurde sie nicht über die Ladenkette SATURN in den Handel gebracht. Randnummer 32 Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger von Anfang an wusste, dass die Festplatte, die er vor dem Landesarbeitsgericht als die dienstliche Festplatte des BLw an die Beklagte ausgehändigt hat, nicht die Festplatte war, die er zu dienstlichen Zwecken am 10. Juli 2009 bei SATURN erworben hat. Die Beklagte folgert daraus, dass der Kläger die Beklagte über die wahren Zusammenhänge täuschen wollte, um den Vorwurf zu entkräften, auf der dienstlichen Festplatte seien verbotene oder jedenfalls anstößige private Dateien abgespeichert gewesen. – Um diese erst nach Ausspruch der dritten und vierten Kündigung gewahr gewordenen Umstände in den Rechtsstreit einführen zu können, hat die Beklagte den bei ihr gebildeten Personalrat noch nachträglich unter dem 1. Dezember 2011 angehört Anlage B 24, hier Blatt 536 ff). Der Personalrat hat dazu mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 mitgeteilt, er habe das Schreiben zur Kenntnis genommen (Anlage B 25, hier Blatt 543). Randnummer 33 Das Arbeitsgericht Schwerin hat der Klage bezüglich der Tatkündigung vom 16. Mai 2011 mit seinem Urteil vom 13. März 2013 stattgegeben, die weitere Klage, mit der sich der Kläger auch gegen die Verdachtskündigung vom 20. Mai 2011 zur Wehr gesetzt hat, jedoch abgewiesen. – Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 34 Mit seiner rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger nach wie vor das Ziel, auch die Kündigung vom 20. Mai 2011 (4. Kündigung, Verdachtskündigung) für unwirksam zu erklären. Die Beklagte hat Anschlussberufung eingelegt und verfolgt mit diesem Rechtsmittel das Ziel, die Klage auch in Hinblick auf die Tatkündigung vom 16. Mai 2011 (3. Kündigung) abweisen zu lassen. Randnummer 35 Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die Klage wegen der Verdachtskündigung vom 20. Mai 2011 zu Unrecht abgewiesen. Es liege schon kein wichtiger Grund zur Kündigung vor. Außerdem könne sich die Beklagte nicht auf den erlassenen Strafbefehl stützen, da insoweit die Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Absatz 2 BGB schon lange verstrichen gewesen sei. Die Personalratsbeteiligung sei vor Ausspruch der Kündigung nicht abgeschlossen gewesen, denn die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der stellvertretende Vorsitzende des Personalrats befugt gewesen sei, die Beklagte über die Beschlusslage zu unterrichten. Randnummer 36 Ein wichtiger Grund zur Kündigung sei nicht erkennbar. Der Kläger bestreitet, dass die dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Feststellungen zutreffen. Er habe nur deshalb kein Rechtsmittel gegen den Strafbefehl eingelegt, weil er in Sorge gewesen sei, dass seine Reputation unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens noch größeren Schaden erleiden würde. Im Übrigen hätten die dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Feststellungen keinerlei dienstlichen Bezug, denn die Strafverfolgung wegen möglicherweise verdächtiger Bilddateien auf dem dienstlichen Laptop und der HDD 4334 sei aufgrund der unklaren Beweislage ausdrücklich eingestellt worden und seien damit nicht Gegenstand des Strafbefehls. Aus dem allein aus dem privaten Umfeld herrührenden Strafbefehl ergebe sich keine so starke Belastung des Dienstverhältnisses, dass man von einer fehlenden persönlichen Eignung für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses sprechen könne. Randnummer 37 Der Kläger weist auch den Vorwurf zurück, er habe auf dienstlichen Geräten und Speichermedien verbotene Bild- oder Videodateien gespeichert. Die staatsanwaltliche Ermittlungsakte sei insoweit unergiebig, da diesbezüglich die Ermittlungen ohne verwertbare Feststellungen eingestellt worden seien. Der Kläger räumt allerdings ein, dass sich auf dem Laptop und der HDD 4334 pornographisches Bildmaterial befindet. Er meint aber, daraus ergebe sich kein Kündigungsgrund. In seiner Rechtsstellung als Geschäftsführer sei es ihm erlaubt gewesen, diese Geräte auch privat zu nutzen. Außerdem sei es technisch kein Problem, eventuelle Belastungen der Speichermedien aus dem privaten Bereich rückstandslos zu beseitigen. Randnummer 38 Soweit sich die Beklagte wegen der Kündigung auf den erlassenen Strafbefehl beziehe, sei die Kündigung schon deshalb unwirksam, weil die Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Absatz 2 BGB zum Zeitpunkt des Ausspruchs der dritten und vierten Kündigung (16. und 20. Mai 2011) bereits abgelaufen gewesen sei. Der Strafbefehl stamme bereits aus Februar 2011 und er sei noch im März 2011 rechtskräftig geworden. Bei der mündlichen Verhandlung in der Herausgabeklage vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding am 10. März 2011 (Protokoll hier Blatt 236) habe die klägerische Prozessbevollmächtigte dem dortigen Prozessgegner BLw von dem erlassenen Strafbefehl berichtet und auch berichtet, dass kein Einspruch eingelegt werden solle. Davon habe auch Frau P., Leiterin der Dienststelle Ost der Beklagten, Kenntnis erlangt, da sie dem Rechtsstreit als Zuschauerin beigewohnt habe (dieser Umstand steht nicht in Streit). Der Kläger werde jetzt schon seit Jahren mit einer Vielzahl von außerordentlichen Kündigungen überzogen, obwohl sich der Sachverhalt noch nie verändert habe und die Beklagte schon zeitnah zu der ersten Akteneinsicht durch den damaligen Prozessbevollmächtigten im April 2010 vollständige Kenntnis aller kündigungsrelevanten Umstände bekommen habe. Demnach handele es sich bei den beiden hier noch streitgegenständlichen Kündigungen also um bloße Trotz- oder Wiederholungskündigungen. Randnummer 39 Letztlich müsse jedoch die Kündigung im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung scheitern, da der Kläger bereits seit 1986 bei der Bahn beschäftigt sei. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Beklagte durch die beiden unwirksamen Kündigungen aus Mai 2010 den Kläger rechtswidrig daran gehindert habe, sein Amt als Personalrat im Verhinderungsfalle für ordentliche Mitglieder auszuüben, wodurch er dann bei Ausspruch der hier streitgegenständlichen Kündigungen im Mai 2011 keinen besonderen Kündigungsschutz mehr genossen habe. Randnummer 40 Zum Vorwurf der Täuschung und des versuchten Prozessbetruges hat sich der Kläger zum Schluss nur noch darauf berufen, dass er wohl in der Aufregung nach der Hausdurchsuchung und dem folgenden jahrelangen Rechtsstreit die Identität der beiden baugleichen Festplatten verwechselt haben müsse. Bis zum Nachweis des Gegenteils durch die Beklagte im hiesigen Rechtsstreit sei er jedenfalls davon überzeugt gewesen, dass es sich bei der beschlagnahmten Festplatte um die von ihm privat erworbene Festplatte handele. Ihm fehle die Erinnerung, wann und aus welchem Anlass er die private Festplatte erworben habe. Randnummer 41 Der Kläger beantragt, Randnummer 42 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.März 2013 (1 Ca 2428/11) abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die Kündigung vom 20. Mai 2011 beendet wurde; Randnummer 43 2. Die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 44 Die Beklagte beantragt, Randnummer 45 1. die Berufung zurückzuweisen; Randnummer 46 2. im Wege der Anschlussberufung das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern, soweit das Arbeitsgericht für den Kläger entschieden habe, und auch insoweit die Klage abzuweisen. Randnummer 47 Die Beklagte stützt die beiden Kündigungen auf den ergangenen Strafbefehl, auf die unter Verstoß gegen §§ 184b, 184c StGB gespeicherten Dateien auf dem Laptop und auf der HDD 4334 und ergänzend auch auf den Versuch des Klägers, die Beklagte und das Gericht über die Eigentumsverhältnisse an der HDD 4334 zu täuschen. Randnummer 48 Die Beklagte meint, allein schon der gegen den Kläger erlassene Strafbefehl belaste das Arbeitsverhältnis so schwer, dass eine weitere Fortführung nicht möglich sei. Jedenfalls sei die Kündigung wegen der Zweckentfremdung der ihm zu dienstlichen Zwecken überlassenen Speichermedien gerechtfertigt. Der Kläger habe die Speichermedien zur Durchführung von Straftaten verwendet, damit komme eine weitere Zusammenarbeit nicht in Betracht. Bei der Bewertung der Pflichtverletzung sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit nicht unbeachtlicher krimineller Energie versucht habe, über die Eigentumsverhältnisse an der HDD 4334 zu täuschen. Randnummer 49 Auch die notwendige Interessenabwägung könne nicht zu Gunsten des Klägers ausfallen. Das Arbeitsverhältnis sei auch unabhängig von den pornographischen Neigungen des Klägers belastet gewesen und zwar zum einen wegen des fragwürdigen Versuchs des Klägers die unnötig erworbenen elektronischen Geräte vom BLw zu erwerben, als auch durch die mehr an privaten Interessen ausgerichtete Handhabung des Klägers bei der Anschaffung und der Nutzung elektronischer Geräte für die Dienststelle. Randnummer 50 Die Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Absatz 2 BGB sei gewahrt. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Arbeitgeber mit der Kündigung zuwarten dürfe, bis die strafrechtlichen Ermittlungen abgeschlossen seien. Das habe die Beklagte hier gemacht. Sie habe rechtzeitig einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt und sie sei vorschriftswidrig vom Amtsgericht nicht über den Ausgang des Verfahrens unterrichtet worden (Verstoß gegen Ziffer 16 MiStrA). Es könne ihr daher nicht angelastet werden, dass zwischen dem Erlass und der Rechtskraft des Strafbefehls einerseits und dem Ausspruch der weiteren Kündigungen andererseits noch mehrere Wochen verstrichen seien. Randnummer 51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 52 Das arbeitsgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage. Die Berufungen beider Parteien sind daher unbegründet. I. Randnummer 53 Die Anschlussberufung der Beklagten ist nicht begründet. Zurecht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Kündigung vom 16. Mai 2011 (3. Kündigung) das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat. Das Berufungsgericht macht sich die Begründung des Arbeitsgerichts ausdrücklich zu Eigen. 1. Randnummer 54 Ein Kündigungsgrund ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass gegen den Kläger am 23. Februar 2011 ein Strafbefehl erlassen worden ist. Der Strafbefehl stützt sich allein auf Verfehlungen des Klägers aus dem privaten Bereich ohne dienstlichen Bezug.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.