Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung und verletztem Persönlichkeitsrecht - hier abgelehnt Leitsatz
(2008)kann nicht als auf die Klägerin zielende Maßnahme gesehen werden. Das ergibt sich schon daraus, dass von dieser Maßnahme alle Beschäftigten der Beklagten betroffen waren. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss weiterer Abfindungszahlungen in Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen aus Anlass der Sitzverlegung nur die Klägerin betroffen haben könnte. Sie selbst hat dazu keine Hinweise gegeben und aus dem übrigen Sachvortrag ergibt sich, dass mehrere Mitarbeiter der Beklagten zum neuen Betriebssitz nach H. gewechselt haben, woraus sich eher der Schluss ziehen lässt, dass die Ablehnung einer Abfindungszahlung gegenüber der Klägerin kein Einzelfall war. Randnummer 63 Soweit die Klägerin in H. ab Oktober 2008 einem Büro mit fünf weiteren Mitarbeitern eingesetzt wurde, kann das Gericht auch hierin kein Angriff auf das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sehen. Diese Maßnahme mag zwar die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung besonders belastet haben. Dass die Auslösung dieser Sonderbelastung bezweckt war, ist jedoch nicht ersichtlich; es fehlt bereits an dem Vortrag der Klägerin, dass der Beklagten das Tinnitus-Leiden seinerzeit überhaupt bekannt war. Randnummer 64 Die Verwendung der Unterschrift der Klägerin und die einer Kollegin auf einer Urkunde ohne Zustimmung der Klägerin (April 2010) kann angesichts des unverfänglichen Inhalts der Urkunde nicht als Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts gesehen werden. Zwar mag die Beklagte hier rechtswidrig über die Unterschrift verfügt haben, eine Belastung der Ehre der Klägerin ist aber nicht gegeben. Da von diesem Vorgehen der Beklagten auch noch zwei weitere Beschäftigte betroffen waren, liegt es auch fern, darin eine gezielt gegen die Klägerin gerichtete Maßnahme zu sehen. Randnummer 65 Die Differenzen hinsichtlich der Vergütung der Arbeitszeit während eines Arztbesuchs (Februar 2010) sind unterschiedlichen Rechtsansichten der Parteien zu der Frage geschuldet, ob hier auch ohne Arbeit eine Vergütung zu erfolgen hat. Das Gericht kann nicht die Feststellung treffen, dass die Beklagte diesen Konflikt wider besseres Wissen mit dem Ziel vom Zaun gebrochen hat, die Klägerin zu zermürben. Randnummer 66 Das Streuen von Gerüchten, die Klägerin bewerbe sich anderweitig, ist vom Ansatz her durchaus geeignet, die Ehre und das Ansehen der Klägerin im Betrieb zu schädigen. Aus dem gesamten Parteivortrag kann jedoch trotz Erörterung dieses Aspekts im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht geschlossen werden, dass es sich insoweit um eine gezielte Aktion gehandelt hat, um der Klägerin zu schaden. Vielmehr muss das Gericht davon ausgehen, dass hier durch das mehrfache Wiedergeben einer mündlich erhaltenen Nachricht diese im Laufe der Zeit ihren Inhalt geändert hat und so ungewollt und ungesteuert das Gerücht entstanden war, die Klägerin habe sich anderweitig beworben. Randnummer 67 Das Betreiben der Beklagten, die Klägerin vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen untersuchen zu lassen (Oktober 2010), kann zwar als die Bekundung von Misstrauen gegenüber der Klägerin gewertet werden. Oben ist allerdings bereits ausgeführt worden, dass die zeitliche Nähe zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (
- Oktober 1020) und dem Streichen des monatlichen Aufwendungsersatzes für die Fahrten nach H. ab Oktober 2010 durchaus Anlass zu der Sorge gibt, der Arbeitnehmer flüchte sich in eine Arbeitsunfähigkeit. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien zu diesem Zeitpunkt auch schon so zerrüttet war, dass es auch bei einer Nachfrage der Beklagten wohl nicht zu einem offenen und ehrlichen Austausch über die krankheitsbedingten Ursachen der Ausfallzeit gekommen wäre, kann man der Beklagten aus der Einschaltung des Medizinischen Dienstes keinen Vorwurf machen. Randnummer 68 Auch die Gesamtschau der Vorfälle lässt keine systematische Vorgehensweise zur Herabwürdigung der Klägerin erkennen. Die genannten Abläufe erstreckten sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren. Eine Systematik, die darauf zielt, eine Missachtung der Klägerin kundzutun und sie anzufeinden, ist nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu beachten, dass die verschiedenen Ereignisse, die die Klägerin hier ins Feld führt, durch unterschiedliche Personen auf Seiten der Beklagten erfolgten. Dass sich diese Personen in einer unfairen Behandlung der Klägerin untereinander abgesprochen haben, ist nicht ersichtlich.
- Randnummer 69 Der Berufungsantrag zu 1 lässt sich auch nicht auf Schadensersatz wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten der Beklagten (§ 280 Absatz 1, § 241 Absatz 2, § 311 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 7 Absatz 3 AGG) stützen. Zutreffend hat insoweit bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Ausschlussfrist aus § 15 Absatz 4 AGG auch diesen Anspruch erfasst (BAG
- Juni 2012 – 8 AZR 188/11 – BAGE 142, 143 = AP Nr. 12 zu § 15 AGG = DB 2012, 2521). Randnummer 70 Im Übrigen fehlt es an den notwendigen Feststellungen für die Verletzung einer Nebenpflicht der Beklagten und eines daraus resultierenden materiellen oder immateriellen Schadens auf Seiten der Klägerin. Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, die Feststellung zu treffen, die Beklagte habe schuldhaft die Gesundheit oder das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Randnummer 71 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Klägerin durch rechtswidrige Diskriminierung im Sinne von § 1 AGG nach § 7 AGG benachteiligt hat. Dazu kann auf die obigen Ausführungen verweisen werden. Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte andere Schutzpflichten bezüglich der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts der Klägerin vernachlässigt hat. Für die Feststellung der Vernachlässigung der Pflichten aus § 618 BGB fehlt es ebenfalls an dem notwenigen konkreten Parteivortrag. II. Randnummer 72 Der Berufungsantrag zu 2 ist ebenfalls nicht begründet. Randnummer 73 Mit diesem Antrag verfolgt die Klägerin das Ziel, den Einkommensverlust auszugleichen, den sie in der Zeit zwischen dem
- November 2010 und dem
- Juni 2011 dadurch erlitten hat, dass sie statt Arbeitseinkommen nur noch Krankengeld bezogen hat. Randnummer 74 Der Klägerin ist es nicht gelungen, eine Anspruchsgrundlage für diesen Anspruch schlüssig aufzuzeigen. Randnummer 75 Der Anspruch könnte dann begründet sein, wenn man der Beklagten nachweisen könnte, dass sie vertragliche oder gesetzliche Schutzpflichten, die zum Schutze der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts der Klägerin bestehen, verletzt oder vernachlässigt hat. Dahingehende Feststellungen vermag das Gericht nicht zu treffen, was bereits oben unter I. ausführlich begründet wurde. Darauf wird Bezug genommen. Randnummer 76 Der Anspruch könnte auch dann begründet sein, wenn man der Beklagten nachweisen könnte, dass sie die Klägerin im Sinne von § 7 AGG benachteiligt hat und diese Benachteiligung bei der Klägerin die Fernwirkung der Erkrankung ab Oktober 2010 ausgelöst hat. Feststellungen zur Benachteiligung im Sinne von § 7 AGG vermag das Gericht hier nicht zu treffen, was bereits oben unter I. ausführlich begründet wurde. Darauf wird Bezug genommen. III. Randnummer 77 Der Berufungsantrag zu 3 ist nicht begründet. Randnummer 78 Mit dem Berufungsantrag zu 3 verfolgt die Klägerin das Ziel der gerichtlichen Feststellung eines umfassenden Anspruchs auf Ersatz von Schäden, soweit diese noch über die konkretisierten Anträge zu 1 und 2 hinausgehen. Randnummer 79 Die gewünschte Feststellung kann nicht getroffen werden. Da die Klägerin vorliegend weder eine Entschädigung noch ein Schadensersatz zusteht (vgl. oben I. und II.) kann das Gericht erst Recht nicht die allumfassende Feststellung treffen, die Beklagte sei auch zum Ersatz weiter Schäden soweit nicht von den Anträgen zu 1 und 2 erfasst, verpflichtet. IV. Randnummer 80 Auch der Berufungsantrag zu 4 ist nicht begründet. Mit diesem Antrag verlangt die Klägerin von der Beklagen den Ersatz außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung. Ein Ersatz solcher Kosten ist nach § 12a ArbGG ausgeschlossen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen erfordert diesbezüglich keine weiteren Ausführungen. V. Randnummer 81 Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). Randnummer 82 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.