festgesetzte Vorauszahlungen zu ebenfalls feststehenden Fälligkeitsterminen während des Abrechnungszeitraums in voller Höhe zu tilgen ist. (Rn.36) 2. Der Gefahr illegaler Entsorgung von Restabfall aus privaten Haushalten kann wirksam dadurch begegnet werden, dass in der Satzung Mindestmengen pro Person/Haushalt festgelegt werden, die sich an der Abfallmenge orientieren, die
der Lebenserfahrung über einen längeren Zeitraum anfällt. Bei der so vorzunehmenden Einschätzung kann das Behältervorhaltevolumen im Zweifel großzügig bemessen werden, um der Gefahr wirksam begegnen zu können. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin,
folgend AGS) zog der Landrat des damaligen Landkreises Bad Doberan (
folgend Beklagter) den Kläger und seine Ehefrau mit „Gebührenbescheid Abfallentsorgung Mindestleerungen für das Jahr 2007“ vom
ihren Erfahrungen erstrecke sich das Befüllen eines Restmüllbehälters aus ihrem Haushalt über mehrere Jahre. Für die Entsorgung von Sperrmüll hätten sie seit ihrem Wohnsitz im Landkreis keinen Antrag gestellt und wollten dies auch künftig nicht tun. Die Altpapierentsorgung realisierten sie über Entsorger ihrer Wahl. Metallschrott sei bisher nicht angefallen und werde – weil zunehmend begehrt – von unterschiedlichsten Sammlern kostenlos abgeholt. Elektroschrott aus ihrem Haushalt sei nicht zu entsorgen gewesen. Auch würden keine Schadstoffe verwendet, die es zu entsorgen gelte. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 den „Gebührenbescheid Abfallentsorgung Mindestentleerungen für das Jahr 2007“ des Beklagten vom
1 Satz 2 KAG M-V müsse eine Abgabensatzung u. a. den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe angeben. Daran fehle es der Abfallgebührensatzung vom 20. November 2006 im Hinblick auf die dort sog. „Jahresmindestgebühr“. In § 5 Abs. 2 Satz 1 AGS gebe es zwar eine Regelung über die Entstehung der „Jahresmindestgebührenschuld“ zum Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr). Eine Regelung zur Fälligkeit der erst dann entstehenden Jahresmindestgebühr werde in der Satzung jedoch nicht getroffen. Die Satzung regele nur die Fälligkeit der Vorauszahlungen auf diese Jahresmindestgebühr. Randnummer 18 Selbst wenn nur eine Teilnichtigkeit der Abfallgebührensatzung in Betracht zu ziehen sein könnte, sei der Bescheid rechtswidrig, da die festgesetzte sog. Jahresmindestgebühr bis zum Ende des Vorverfahrens, dem bei einer Anfechtungsklage regelmäßigen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage,
2 Satz 1 AGS noch nicht einmal entstanden sei. In dem angefochtenen Bescheid heiße es ausdrücklich, dass der „Abrechnungszeitraum 01.
der Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom
der Prozessordnung unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (§ 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO). Die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist durch das Verwaltungsgericht ist gemäß § 60 Abs. 5 VwGO unanfechtbar. Die Wiedereinsetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts war auch weder willkürlich noch manipulativ, so dass auch nicht ausnahmsweise eine Durchbrechung der Bestandskraft der Vorabentscheidung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.2008 - 2 B 77/07 -, zit. n. juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.09.2010 - 5 A 398/08 -, zit. n. juris; BayVGH, Beschl. v. 17.04.2013 - 1 ZB 13.299 -, zit. n. juris). Randnummer 33 Der Klage des Klägers fehlt es entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht im Hinblick darauf, dass der Kläger lediglich Gesamtschuldner einer einheitlichen, auch gegenüber seiner Ehefrau festgesetzten Gebührenschuld ist, das Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, weil die Gebührenschuld gegenüber der Ehefrau bestandskräftig geworden ist. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 130 b S. 2 VwGO). Randnummer 34 Die Klage des Klägers ist jedoch unbegründet. Der angefochtene „Gebührenbescheid Abfallentsorgung Mindestentleerungen für das Jahr 2007“ des Beklagten vom 3. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 35 Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Gebühren ist die im Amtlichen Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan vom 6. Dezember 2006 (Jahrgang 16 Nr. 12) veröffentlichte Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Landkreises Bad Doberan - Abfallgebührensatzung - vom 20. November 2006 (AGS).
3 AGS wird für die Restabfallentsorgung aus privaten Haushalten eine auf den Restabfallbehälter bezogene Jahresmindestgebühr, die bis zu 13 Abfallbehälterentleerungen enthält, erhoben. Die Jahresmindestgebühr beträgt für je einen Restabfallbehälter mit 80 l Volumen 82,75 Euro. Für das im Abrechnungszeitraum von zwei Personen bewohnte Grundstück des Klägers sieht § 10 Abs. 6 der im Amtlichen Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan vom
1 AGS ist Erhebungszeitraum das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. Die Jahresmindestgebührenschuld gemäß § 2 Abs. 3 entsteht
2 AGS jeweils mit Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr).
3 AGS ist auf die Jahresmindestgebührenschuld gemäß § 2 Abs. 3 eine Vorauszahlung in Höhe der Hälfte der Jahresmindestgebühr jeweils zu den Fälligkeitsterminen am 15.
Auffassung des Senats keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere fehlt es der Abfallgebührensatzung auch entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht an dem
1 S. 2 KAG M-V notwendigen Mindestinhalt über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe.
dieser Vorschrift muss eine Satzung als (wirksame) Rechtsgrundlage u. a. den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe und deren Fälligkeit angeben. Diesem rechtlichen Mindesterfordernis an eine wirksame kommunale Abgabensatzung wird die streitige Abfallgebührensatzung gerecht. Dabei ist zunächst vorauszuschicken, dass § 2 Abs. 1 S. 2 KAG M-V keine Regelung über das Entstehen der konkreten Gebührenschuld fordert. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Satzung das abstrakte Gebührenschuldverhältnis, also das Entstehen der Gebührenpflicht regelt. So reicht es etwa bei Abfallentsorgungsgebühren aus, wenn die Satzung bestimmt, dass die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren bei Anschluss des Grundstückes an die durch den Landkreis betriebene öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung beginnt (so auch Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand Juli 2013, § 2 Nr. 3.5). Die streitige Gebührensatzung enthält eine solche Regelung in ihrem § 4 Abs. 1. Insofern beinhaltet § 5 Abs. 2 S. 1 AGS lediglich den für die Wirksamkeit der Satzung nicht erforderlichen Hinweis auf das Entstehen der (konkreten) Jahresmindestgebührenschuld zum Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums. Der Satzungsgeber ist dabei erkennbar dem Grundsatz gefolgt, dass es dem Wesen der Gebühr entspricht, erst
der Erbringung der Leistung zu entstehen (vgl. Aussprung in Aussprung/Siemers /Holz/Seppelt, a. a. O., Nr. 3.5.2). Randnummer 37 Dass die Satzung keine ausdrückliche Regelung über die Fälligkeit der
2 S. 1 AGS entstehenden Jahresmindestgebührenschuld enthält, ist indes mit Blick auf § 2 Abs. 1 S. 2 KAG M-V unschädlich und führt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus folgenden Erwägungen: Randnummer 38
1 S. 2 KAG M-V gehört eine Regelung über die Fälligkeit der betreffenden Abgabe zum Mindestinhalt einer wirksamen kommunalen Abgabensatzung. Dieser Mindestinhalt einer Abgabensatzung kann auch nicht über § 12 Abs. 1 KAG M-V durch eine entsprechende Anwendung des § 220 Abs. 2 AO (AO 1977) vervollständigt werden, weil eine Regelungslücke - wegen der vorrangigen Regelung des § 2 Abs 1 S. 2 KAG M-V - gerade nicht besteht. Aus einer Regelung über das Entstehen der Abgabe ergibt sich also nicht in Anwendung von § 220 Abs. 2 AO auch deren Fälligkeit. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Beschl. v. 06.09.2005 - 1 L 489/04 -, zit. n. juris). Allerdings gilt dies mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 2 KAG M-V nur insoweit, als eine Regelung über die Fälligkeit einer entstandenen Abgabe zum Zeitpunkt der Entstehung (noch) erforderlich ist. § 2 Abs. 1 S. 2 KAG M-V will erkennbar u. a. sicherstellen, dass der Abgabenschuldner aus der Satzung eindeutig erkennen kann, zu welchem Zeitpunkt eine ihn treffende Abgabenschuld fällig wird, d. h., zu welchem Zeitpunkt er verpflichtet ist, die ihm durch die Satzung auferlegte Abgabenschuld zu tilgen. Im Regelfall ist dazu eine Regelung erforderlich, die bestimmt, dass die Abgabe zeitgleich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt
Entstehen der Abgabenschuld fällig wird. Anders stellt sich die Situation jedoch in einem Fall dar, bei dem die konkrete Abgabenschuld für einen in der Satzung festgelegten Veranlagungszeitraum zwar erst mit Ablauf dieses Zeitraums entsteht, der Höhe
, etwa in Form einer Mindestgebühr, aber bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums feststeht, und der Satzungsgeber in Ausübung seiner kommunalabgabenrechtlichen Befugnis – hier aus § 6 Abs. 6 KAG M-V – in der Satzung zwingend festgelegt hat, dass auf diese Abgabenschuld in ihrer vollen Höhe Vorauszahlungen zu bestimmten in der Satzung festgelegten Zeitpunkten während des Veranlagungszeitraums zu leisten sind. Hier bedarf es keiner (weitergehenden) Regelung, die bestimmt, dass die Abgabe zeitgleich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt
Entstehen der Abgabenschuld fällig wird. Der Abgabenschuldner hatte die Abgabenschuld der Sache
bereits vorher im Wege der festgelegten Vorauszahlungen vollständig zu tilgen. Eine weitergehende Tilgungspflicht, über deren Zeitpunkt der Abgabenschuldner durch eine (weitergehende) Fälligkeitsregelung
der Vorgabe des § 2 Abs. 1 S. 2 KAG M-V in Kenntnis zu setzen wäre, existiert in einem solchen Falle nicht. Randnummer 39 Für das so gefundene Ergebnis lassen sich darüber hinaus auch die folgenden Erwägungen fruchtbar machen: Randnummer 40 Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis und bei Beachtung des Grundsatzes, dass es dem Wesen der Gebühr entspricht, erst
der Erbringung der Leistung zu entstehen, in § 6 Abs. 6 KAG M-V bestimmt, dass auf Gebühren vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorauszahlungen verlangt werden können, so kann für den Fall, dass mit diesen Vorauszahlungen
der jeweils einschlägigen Satzungsregelung die erst später entstehende Gebührenschuld der Sache
bereits in voller Höhe zu tilgen ist, darin auch eine vom Gesetzgeber gewollte und angeordnete partielle Durchbrechung des Grundsatzes gesehen werden, wonach eine Gebühr erst
ihrem Entstehen fällig werden kann und damit die Fälligkeitsregelung für die Vorauszahlungen auch als Fälligkeitsregelung in Bezug auf die später entstehende Beitragschuld verstanden werden. Der Sachverhalt stellt sich für den Gebührenschuldner nicht anders dar, als wenn der Satzungsgeber den Entstehungszeitpunkt der Jahresgebühr an den Beginn des Veranlagungsjahres legt (sog.“antizipierte“ Gebühr, vgl. zu deren Zulässigkeit die Rechtsprechungsübersicht bei Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, a. a. O., Nr. 3.5.2) und die Fälligkeit der Jahresgebühr auf mehreren Teilbeträge innerhalb des Veranlagungszeitraums verteilt. Randnummer 41 Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch davon aus, dass der Gebührenbescheid auch bei einer anzunehmenden Teilnichtigkeit der Gebührensatzung rechtswidrig wäre, weil die festgesetzte Jahresmindestgebühr bis zum Ende des Vorverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 AGS noch nicht einmal entstanden war. Dabei ist dem Verwaltungsgericht zunächst insoweit zu folgen, als es davon ausgeht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid nicht lediglich um den in § 5 Abs. 3 S. 1 AGS genannten Vorauszahlungsbescheid, sondern bereits um den endgültigen Gebührenbescheid handelt. Dies ergibt sich
dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) bereits aus dessen eindeutiger Bezeichnung als „Gebührenbescheid Abfallentsorgung Mindestentleerungen für das Jahr 2007“ und folgt im Übrigen auch aus seinem Inhalt. Mit dem Bescheid ist ausdrücklich für den „Abrechnungszeitraum“ 01.01. – 31.12.2007 die „Jahresmindestgebühr“ durch „Neufestsetzung“ mit 82,75 Euro bestimmt worden. Gleichzeitig enthält der Bescheid die Angabe, dass eine „Vorauszahlung“ in Höhe von 82,75 Euro festgesetzt ist und nennt zwei Fälligkeiten am 15.05.2007 und 15.09.2007 in Höhe von 41,38 Euro bzw. 41,37 Euro. Damit hat der Bescheid die Jahresmindestgebühr wie auch die darauf zu zahlenden Vorausleistungen und deren Fälligkeit festgesetzt. Ein anderer, davon abweichender Inhalt kann dem Bescheid nicht zugeschrieben werden. Der Bescheid ist also Gebührenbescheid und Bescheid über die Vorauszahlungen in einem. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere ist der Bescheid als Gebührenbescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil er eine
der einschlägigen Satzungsregelung (§ 5 Abs. 2 S. 1 AGS) noch nicht entstandene Jahresgebührenschuld festsetzt. Für die Festsetzung einer Gebühr reicht es vielmehr aus, dass die Gebührenpflicht dem Grunde und der Höhe
feststeht. Dies ist hier der Fall. § 4 Abs. 1 AGS begründet die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr mit Anschluss des Grundstücks an die betriebene öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung. § 2 Abs. 3 AGS i. V. m. § 10 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 AS bestimmt die Höhe der Jahresmindestgebühr für das Grundstück mit 82,75 Euro. Randnummer 42 Zu dem vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren kritisierten Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §§ 5 Abs. 1 und 2 i. V. m. 10 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 AS für einen 80 l-Restabfallbehälter hat bereits der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in seinem Beschl. v. 02.10.2008 – 3 M 108/08 -, zit n. juris, folgendes ausgeführt: Randnummer 43 „Es ist dem Satzungsgeber im Rahmen der genannten gesetzlichen Ermächtigung bei der Ausgestaltung der Müllabfuhr ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, dessen Schranken dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten - insbesondere dem im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Willkürverbot - zu entnehmen sind. Die richterliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines normativen Ermessens beachtet, also eine Entscheidung getroffen hat, die nicht schlechterdings unvertretbar und unverhältnismäßig ist; ob die mit der normativen Entscheidung gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist nicht zu prüfen. Innerhalb der so gezogenen Grenzen ihres Satzungsermessens kann die beseitigungspflichtige Körperschaft bei der Regelung des Anschlusses an die Müllabfuhr auch die Größe der zu verwendenden Abfallbehälter bestimmen. Das Einsammeln des Abfalls in größeren Behältern kann in den Grenzen des Satzungsermessens als zweckmäßige Lösung vorgesehen werden, da es einen Rationalisierungseffekt mit sich bringt und offensichtlich sowohl zur Beschleunigung der Arbeitsvorgänge als auch zur Einsparung von Gerät und Personal und damit zu einer Kostensenkung führt (vgl. auch VGH München, U. v. 11.05.1988 - 4 B 86.2556 - NVwZ 1989, 179, wonach es keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darstellt, wenn auch für 1-Personen-Haushalte von einer Abfallbeseitigungssatzung eine 110-l-Mülltonne als kleinstes Abfallbehältnis vorgeschrieben wird). Ob es auch die vernünftigste aller denkbaren Lösungen ist, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unterliegen auch etwaige in der Satzung manifestierte Zielvorstellungen (vgl. dazu VGH Mannheim, B. v. 19.02.1990 - 10 S 3608/88 - NVwZ-RR 1990, 461, der davon ausgeht, dass die Anschlußpflichtigen durch den Zwang zur satzungsgemäß vorgesehenen Benutzung von Normmülltonnen mit bis zu 240 Litern Füllraum (Müllgroßbehältern) nicht in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, insbesondere Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt werden.). Vorliegend wird in erster Linie auf die Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen für die Größe der bereitzustellenden Abfallbehälter abgestellt. Diese gemischte Maßstabbildung - Personen-/Behältermaßstab - überlagert den zusätzlichen grundstücksbezogenen Ansatz und begegnet grundsätzlich keinen Bedenken (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2007 - 7 BN 6/07- zit.
juris, zu Abfallgebühren). Das gilt auch für das zu Grunde gelegte Behältervorhaltevolumen von 10 l pro Person und Kalenderwoche (vgl. OVG Schleswig, U. v. 14.06.2006 - 2 KN 6/05 - AbfallR 2006, 242 (Leitsatz), zit.
juris)“. Randnummer 44 Diese Auffassung teilt der erkennende Senat. Die gewählte Regelung erscheint insbesondere auch mit Blick auf die vom Beklagten genannte Erwägung, dass mit der getroffenen Regelung einer illegalen Abfallentsorgung vorgebeugt werden soll, rechtsfehlerfrei. Wenn der Satzungsgeber in Kenntnis des Umstandes, dass Müllvermeidung durch umsichtige und verantwortungsbewusste Grundstückseigentümer wie den Kläger im Einzelfall bei diesen zu einem geringeren Abfallvolumen führt, als mit der Kalkulation 10 l pro Person und Kalenderwoche angenommen, gleichwohl diese Mindestmenge im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs festlegt, so ist dies nicht zu beanstanden. Es ist nämlich nicht zu bestreiten, dass die Festlegung einer zu geringen Restabfallmenge pro Person oder – noch weitergehender – eine auf jeden einzelnen Abfallüberlassungspflichtigen bezogene mengenmäßige Erfassung und Einzelfallabrechnung die Gefahr in sich birgt, dass Abfallüberlassungspflichtige ihre Abfälle in den Behältnissen Dritter oder, was noch weitaus schlimmer wäre, illegal entsorgen, um so ihre eigenen Abfallgebühren zu senken. Dieser Gefahr kann wirksam dadurch begegnet werden, dass Mindestmengen pro Person festgelegt werden, die sich an der Abfallmenge orientieren, die
der Lebenserfahrung über einen längeren Zeitraum anfällt. Bei der so vorzunehmenden Einschätzung kann das Behältervorhaltevolumen im Zweifel großzügig bemessen werden, um der oben beschriebenen Gefahr wirksam begegnen zu können. Randnummer 45 Soweit der Kläger schließlich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass er die sonstigen in § 2 Abs. 6 AGS aufgeführten und in die Kalkulation der Jahresmindestgebühren eingestellten Sonderleistungen nicht in Anspruch nimmt, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
WG M-V) verpflichtet ist, Entsorgungseinrichtungen und Anlagen auch für solche Abfälle einzuführen und bereitzuhalten und den Kläger auch für solche Abfälle – soweit sie bei ihm anfallen – die Überlassungspflicht an den Entsorgungsträger gemäß § 5 Abs. 1 und 2 AS trifft ( § 6 Abs. 1 AbfWG M-V ). Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 48 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.