gehend BVerwG, 7. Januar 2015, 4 C 13/14, Beschluss
gehend BVerwG,
WG, 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V. Randnummer 4 Der Kläger zu
Punkt 4.2.1 des Gutachtens soll das zu erstellende Grundwassermodell neben einer Simulation der Wiedervernässung des Bruches auch eventuelle Auswirkungen der Vernässung auf benachbarte Gebiete aufzeigen. Als solche kämen insbesondere die Ortslage Hintersee im Nordwesten des "Martenschen Bruches" in Betracht. Das Modell überdecke daher auch diesen Bereich.
den vorgenommenen fachlichen Untersuchungen könne festgestellt werden, dass die Grundwasserabflüsse über den Nord- und Westrand des "Martenschen Bruches" nahezu unverändert blieben. Daraus könne geschlossen werden, dass schutzwürdige Objekte im Abstrom des "Martenschen Bruches", z. B. die Gemeinde Hintersee, keinen Veränderungen ausgesetzt seien. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 19. September 2008 übersandte der Beklagte dem Kläger zu 2. die genannten Planänderungen/-ergänzungen. Es werde
WG, 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M-V gebeten, innerhalb von zwei Wochen zu den Änderungen der Teilplanung "Martensches Bruch" Stellung zu nehmen, soweit der Aufgabenbereich berührt sei. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass
dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Randnummer 10 Der Amtsvorsteher des Klägers zu
Punkt A.1.1.1 schließt der Beschluss die Planfeststellung zur Herstellung eines Gewässers im Rahmen der Ersatzmaßnahme „Martenscher Bruch“ gemäß der in der Antragsunterlage Teil D Unterlage 13 sowie Planergänzung „Detailplanung Ersatzmaßnahme Martensches Bruch“
Art, Umfang und Zweck, Zeit sowie Lage bestimmten Weise und der Nebenbestimmungen ein. Unter Punkt A. 3.10.1 sieht der Planfeststellungsbeschluss die Nebenbestimmung vor, dass die Ausführungsplanung der Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch" mit den zuständigen Behörden abzustimmen sei. Es sei ein Monitoring-Programm vorzulegen, das neben der ökologischen Erfolgskontrolle auch eine Beweissicherung bezüglich eventueller Auswirkungen auf die Bausubstanz der Gemeinde Hintersee zum Gegenstand haben müsse. Randnummer 13 Zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es, die Einwendungen unter anderem der Gemeinde Hintersee würden zurückgewiesen. Die Gemeinde mache mit ihrem Vorbringen andere öffentliche und nicht ihre Planungshoheit betreffende Belange geltend. Dies betreffe sowohl Einwände hinsichtlich des Naturschutzes, des Tourismus und der Betroffenheit von Einwohnern. Ihre Planungshoheit werde durch das Vorhaben auch weder gänzlich verhindert noch grundlegend behindert. Gemeindliches Eigentum oder konkrete gemeindliche Planungen seien von dem Vorhaben nicht betroffen. Daneben werden die Einwendungen verschiedener weiterer Einwender, die als Grundstückseigentümer einen Anstieg des Grundwasserspiegels auf dem Gebiet der Gemeinde Hintersee befürchtet hatten, zurückgewiesen. Mit der Vorlage der Planergänzung "Detailplanung Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" sowie den Vorträgen während des Erörterungstermins habe der Vorhabenträger
gewiesen, dass es in der Ortslage Hintersee zu keiner Änderung des Grundwasserstandes kommen werde. Negative Auswirkungen auf die Bausubstanz von Gebäuden in Hintersee durch Grundwasseranstieg infolge der Ersatzmaßnahme seien deshalb nicht zu befürchten. Mit der Nebenbestimmung unter Abschnitt A.3.10 werde ermöglicht, auf etwaige Abweichungen von der Prognose operativ reagieren zu können. Randnummer 14 Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Amtsvorsteher des Klägers zu
SchG sowie einer Artenschutzuntersuchung
SchG bedurft. Auch eine Prüfung
den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes habe es nicht gegeben. Die Maßnahme sei ein Versuchsobjekt, ob der gewünschte Zustand eintreten könne, sei ungeklärt, vergleichbare Projekte (Peenetal) seien missglückt. Es könne der Fall eintreten, dass es wie im Peenetal zu hocheutrophen Gewässern mit Methangasbildung und damit zerstörtem Lebensraum komme. Untersuchungen zur möglichen Bodenentwicklung im zu überflutenden Gebiet habe es nicht gegeben. Randnummer 16 Das geohydrologische Gutachten könne die Gefahr, dass bebaute Teile der Gemeinde Hintersee durch das Überfluten bzw. Anstauen geschädigt würden, nicht ausschließen. Es sei in verschiedener Sicht nicht zureichend. Es sei nicht hinreichend untersucht worden, inwiefern Grund-, Oberflächen- bzw. Schichtenwasser die Gemeindegrundstücke negativ beeinflussen werde, wenn die Ersatzmaßnahme umgesetzt sei. Das Gutachten beziehe nicht das gesamte hydrologische System des ehemaligen Haffstausees in seine Berechnungen mit ein. Gleiches gelte für die Ortslage Hintersee. Die Prognose sei angreifbar und folglich die Abwägungsentscheidung des Beklagten fehlerhaft. Es genüge nicht, im Hinblick auf zu erwartende materielle Schäden auf ein Monitoring zu verweisen. Die Beigeladenen hätten zumindest zu Beweissicherungsverfahren und zur Kostenerstattung im so
gewiesenen Umfang verpflichtet werden müssen. Ohne solche Sicherungsbestimmungen liege ein Abwägungsfehler vor. Dieser ergebe sich auch aus weiteren Umständen. Die Kompensationsmaßnahme beziehe sich allein auf das Gemeindegebiet Hintersee, obwohl sämtliche Maßnahmen der Trasse auf anderen Gemeindegebieten ausgeglichen werden sollten. Es verbleibe eine Überkompensation von 190,8 ha. Die damit verbundene Belastung der Gemeinde sei nicht erforderlich. Randnummer 17 Die Klägerin zu 1. sei mit ihrem Vorbringen nicht präkludiert. Dies ergebe sich aus der Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Für die Ersatzmaßnahme habe es keine UV-Prüfung und auch keine Vorprüfung gegeben. Die UV-Prüfung im Planfeststellungsverfahren habe sich lediglich auf die Gasleitungstrasse bezogen, nicht auf das Martensche Bruch. Auch der Landschaftspflegerische Begleitplan beziehe sich mit seiner Artenschutzprüfung
G nur auf die Trasse selbst. Im Erörterungstermin am 03. November 2008 habe der Vertreter der Klägerin klargestellt, dass die Kläger ein Umweltschutzinteresse verfolgen. Es sei ausdrücklich
gefragt worden, ob die Prüfung gem. § 42 BNschG stattgefunden habe. Geantwortet worden sei, dass keine Vorprüfung durchzuführen gewesen sei und keine negativen Auswirkungen zu erwarten gewesen seien. Es sei immer wieder angesprochen worden, dass Naturschutzgebiete mit vorhandenem ökologischen Potential, insbesondere FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete gefährdet seien. Diese Ausführungen im Erörterungstermin konkretisierten die Einwendungen der Kläger vom
G und eine artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung. Randnummer 29 Das geohydraulische Gutachten sei nicht zu beanstanden. Das verspätet vorgelegte Gutachten der H. sei nicht geeignet, Defizite des geohydraulischen Models aufzuzeigen. Randnummer 30 Auch der erste Hilfsantrag der Kläger sei unbegründet. Wegen der Rechtmäßigkeit der Ersatzmaßnahme „Martensches Bruch“ hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Anordnung von Schutzmaßnahmen. Auch der zweite Hilfsantrag bleibe daher erfolglos. Randnummer 31 An all dem änderten auch die rechtlichen Aussagen der Altrip-Entscheidung nichts. Sie führten nicht zu Erleichterungen der Klagebefugnis, außerdem seien die Kläger auch mit der Rüge einer fehlenden UV-Prüfung präkludiert. Randnummer 32 Der Planfeststellungsbeschluss weise auch keine Fehler
dem UVP-Gesetz auf. Er entspreche vielmehr den Anforderungen an eine UV-Vorprüfung des Einzelfalles und stelle zu Recht fest, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen sei. Randnummer 33 Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Sie vertreten den Standpunkt, dass es den Klägern an der notwendigen Klagebefugnis fehle. Eine subjektive Rechtsverletzung sei nicht erkennbar bzw. fernliegend. Randnummer 36 Eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit scheide mangels hinreichend bestimmter gemeindlicher Planung sowie einer flächenmäßig nur geringen Betroffenheit aus. Auch auf eine Beeinträchtigung der Wirtschaftszweige Tourismus und Landwirtschaft könne sich die Klägerin nicht berufen. Gleiches gelte für die Belange des Landschafts- und Naturschutzes. Mit dem Einwand, sie sei in ihrer Stellung als Eigentümerin bebauter Grundstücke in Hintersee durch einen Grundwasseranstieg betroffen, sei die Klägerin zu
WG gerichtete Anfechtungsklage bzw. Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 -, juris, Rn. 22; Senatsurt. v. 22.03.2012 - 5 K 6/10 -, juris, Rn. 87 )
GO statthaft und
Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses am
GO in Ansehung der von ihr gestellten Anträge klagebefugt. Ihrer Klagebefugnis steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass sie mit ihren subjektivrechtlichen Rügen im Ergebnis einer eingehenden, in der Prüfung der Begründetheit der Klage vorzunehmenden Überprüfung des Anhörungsverfahrens letztlich dem Einwendungsausschluss des § 43a Nr. 7 EnWG unterfällt. Für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage reicht es grundsätzlich aus, dass nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig
jeglicher Betrachtung eine Verletzung in eigenen Rechten ausgeschlossen ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 18). Das ist hier Fall. Es erscheint zum einen eine Verletzung in eigenen Rechten, etwa in dem Recht der Klägerin zu 1. aus ihrem Eigentum an den von ihr näher bezeichneten bebauten Grundstücken in der Ortslage Hintersee bzw. in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange nicht als von vornherein
jeglicher Betrachtung ausgeschlossen. Zum anderen betreffen Fragen der Einwendungspräklusion grundsätzlich nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage jedenfalls dann, wenn der Eintritt der Präklusion nicht offensichtlich ist. Von einem offensichtlich bestehenden Einwendungsausschluss kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn die tatbestandlichen, insbesondere verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Präklusion einer eingehenden Prüfung bedürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 21; Urt. v. 06.08.1982 – 4 C 66.79 – BVerwGE 66, 99, 106/107; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2014 - 7 KS 177/11 -, juris, Rn. 33; OVG Greifswald, Urt. v. v. 22.03.2012, a.a.O., juris, Rn. 92 m.z.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO,
folgend a.). Die Klägerin kann ihn auch nicht auf § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG stützen, wonach den
GO Beteiligungsfähigen ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zusteht, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung nicht durchgeführt worden ist oder eine Vorprüfung nicht dem Maßstab des § 3 a Satz 4 UVPG genügt (
folgend b. und c.). Die Klage hat auch mit dem weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg (
folgend e.). Randnummer 47 a. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 VwGO liegen im Hinblick auf die Teilanfechtung der Kompensationsmaßnahme „Martensches Bruch“ nicht vor. Eine danach erforderliche Verletzung der Klägerin zu 1. in eigenen Rechten scheidet letztlich aus. Die Klägerin ist mit sämtlichen auf ihre subjektiven Rechtspositionen bezogenen Rügen
WG präkludiert. Sie hat es versäumt, ihre gegen die Festsetzung der 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' unter Bezug auf ihre gemeindliche Planungshoheit, die Beeinträchtigung ihrer Wirtschaftsstruktur und auf eine Grundwassergefährdung ihrer Grundstücke vorgebrachten Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist des § 43a Nr. 7 EnWG als Betroffeneneinwendungen zu erheben. Der Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf das
folgende verwaltungsgerichtliche Verfahren (BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38/95 -, juris, Rn. 15). Der Senat hat die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des hier eingetretenen Einwendungsausschlusses im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingehend geprüft und diese Überprüfung in dem Beschluss vom 10. März 2010 ausführlich dargelegt. Die Klägerin ist dem im vorliegenden Klageverfahren nicht entgegengetreten. Der Senat sieht auch
nochmaliger tatsächlicher und rechtlicher Überprüfung der Präklusionsvoraussetzungen keinen Anlass, an seinen der Entscheidung vom
RG einer nicht gesetzeskonformen Vorprüfung des Einzelfalles liegen zwar vor. Die Klägerin zu 1. ist jedoch auch mit ihrem erst zuletzt im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwand einer fehlerhaften Vorprüfung ausgeschlossen. Randnummer 49 aa. § 4 Abs. 3 UmwRG erweitert grundsätzlich für den hier genannten Personenkreis den Anspruch auf Aufhebung der in Satz 1 genannten Entscheidung (u.a. eines Planfeststellungsbeschlusses) und erweitert damit den Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis. Die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Fehler führen zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen. Die genannten Fehler führen unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013 – 4 B 37/12 -, juris, Rn. 10; Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris, Rn. 22). Zu den Beteiligten i.S.v. § 4 Abs. 3 UmwRG können auch Gemeinden gehören, wenn sie etwa in ihrer Planungshoheit oder in ihren Eigentumsrechten an Grundstücken betroffen sind (Bunge, UmwRG, § 4, Rn. 60; Kment in Hoppe/Beckmann, UVPG, § 4 UmwRG, Rn. 22; Siegel, Ausweitung und Eingrenzung der Klagerechte im Umweltrecht, NJW 2014, 973, 974). Randnummer 50 bb. Der Beklagte hat für das hier streitgegenständliche Vorhaben „Ersatzmaßnahme Martensches Bruch“ zunächst keine Umweltverträglichkeitsprüfung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 UVPG durchgeführt. Die in den Planfeststellungsunterlagen dokumentierte Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. die Ausführungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses unter Punkt B.4.4 [Umweltverträglichkeitsprüfung], Seite 93 bis 143) hat sich – insoweit entsprechend Nr. 19.2.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - auf die eigentliche Gasleitungstrasse und weitere bauliche Maßnahmen bezogen, nicht jedoch auf die genannte Ersatzmaßnahme. Eine Beschreibung zu erwartender erheblicher
teiliger Umweltauswirkungen der Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch fehlt. In allen zu der Ersatzmaßnahme eingereichten Planunterlagen (13.3, Ergänzung zu 13.3 sowie S. 92ff des Landschaftspflegerischen Begleitplans) ist von keinen erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen die Rede. Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Randnummer 51 cc. Für die Kompensationsmaßnahme war vielmehr
6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (LUVPG M-V) eine eigenständige Vorprüfung des Einzelfalles (vgl. § 3 c UVPG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG) durchzuführen. Die Ersatzmaßnahme ist unter dem Blickwinkel der Umweltverträglichkeitsprüfung als selbständiges Vorhaben i.S.v. § 2 Abs. 1 LUVPG M-V (Bau der Stauwehre als Errichtung und Betrieb einer technischen oder sonstigen Anlage) anzusehen. Für dieses Vorhaben war zum hier maßgeblichen Zeitraum
Einreichung der Planunterlagen (Februar 2008)
Nr. 13.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung) i.V.m. Nr. 6 der Anlage 1 zum LUVPG M-V in der Fassung, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Landes-UVP-Rechts und anderer Gesetze am 20. Mai 2011 galt, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles
6 Satz 1 LUVPG M-V vorgesehen.
Nr. 6 der Anlage 1 war die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen bei dem Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio qm Wasser zurückgehalten werden.
der Planunterlage 13.3 (Ergänzung), S. 10 und 14 werden vorliegend in den Wasserläufen Staubauwerke mit Tiefgründung, Holzspundwänden, Bundpfählen, Eichenbohlen, Gurtungen aus Zangenhölzern, Stahlprofilrahmen und Staubohlen, Steinschüttungen und Überlaufmulden errichtet. Die Wasserversorgung der Vernässungsbereiche des Bruches soll dann aus dem natürlichen ober- und unterirdischen Einzugsgebiet erfolgen (Unterlage 13.3, S. 11). Randnummer 52 Die danach vorgeschriebene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles hat der Beklagte ausweislich Punkt 4.5.7 (S. 189) des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen. An dieser Stelle des Beschlusses heißt es, im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles sei gemäß LUVPG Anl. 1 Nr. 17 auf eine UVP verzichtet worden. Nr. 17 der Anlage 1 zum Landes-UVP-Gesetz (a.F.) betraf „Sonstige Ausbaumaßnahmen (§ 31 WHG)“. § 31 WHG (a.F.) beschäftigte sich mit der Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Randnummer 53 dd. Die
Maßgabe dieser Stelle der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommene Vorprüfung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung, die mangels jeglicher weiterer Aktennachweise nur aufgrund dieser Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses möglich ist, nicht stand. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, wonach die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt werden kann, wenn die Vorprüfung nicht dem Maßstab von § 3 a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, ist erfüllt. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ist im vorliegenden Klageverfahren anzuwenden, obwohl die Bestimmung erst mit Wirkung vom 29. Januar 2013 in das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz eingefügt worden ist und die Überleitungsbestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG Rechtsbehelfsverfahren von Beteiligten
RG nicht nennt. Letztere Regelung dient jedoch lediglich der Klarstellung der bereits zuvor geltenden Rechtslage, wonach im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens zu prüfen war, ob die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht abgelehnt worden ist, weil die behördliche Vorprüfung nicht dem Mindestmaßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügte (vgl. die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/10957, S. 17; BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 40). Randnummer 54
2 Satz 4 LUVPG M-V , der mit Wirkung zum 10. Februar 2009 in das Landes-UVP-Gesetz eingefügt worden ist (vgl. Artikel 1 Nr. 2 a) des Landes-Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes , GVBl. 2009, 238) und jedenfalls schon deshalb im streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren zu beachten war, ist dann, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalles
6 LUVPG M-V beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 Abs. 6 LUVPG M-V durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis
vollziehbar ist.
6 LUVPG M-V ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann, wenn die Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorsieht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben
Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären.
6 Satz 3 LUVPG M-V ist bei den Vorprüfungen zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. § 3 Abs. 2 Satz 4 LUVPG M-V räumt der Behörde eine Beurteilungsermächtigung ein (vgl. zu der gleichlautenden Bestimmung des § 3 a Satz 4 UVPG BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., juris, Rn. 33). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O., Rn. 29). § 4 a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG stellt im Zusammenhang mit der Überprüfung einer aufgrund einer Beurteilungsermächtigung ergangenen Entscheidung klar, dass diese nur darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen.
6 Satz 6 LUVPG M-V sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren. Dieser Pflicht wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über
teilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Planfeststellungsbeschluss oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 - 7 VR 13/12 -, juris, Rn. 15; OVG Münster, Urt. v. 03.12.2008 - 8 D 21/07.AK -, juris, Rn. 86ff). Randnummer 55 Mangels anderweitiger Dokumentation der Entscheidung des Beklagten, im Rahmen des Wiedervernässungsvorhabens „Martensches Bruch“ auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verzichten, kommt für die hier anzustellende rechtliche Prüfung allein die oben erwähnte Begründung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht. Weitere Verwaltungsunterlagen zu einer UVP-Vorprüfung existieren nicht. Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses lautet ohne weitere Erläuterung, dass auf eine UVP verzichtet worden sei, weil negative Auswirkungen auf die Umwelt, die so gravierend seien, dass sie nicht durch mit der Genehmigung zu verbindende Auflagen verhindert oder ausgeglichen werden könnten, nicht zu erkennen seien. Randnummer 56 Damit ist der Beklagte dem Dokumentationserfordernis
6 Satz 6 LUVPG M-V (§ 3 c Satz 6 UVPG) nicht gerecht geworden. Weder die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen noch wesentliche Prüfschritte sind angesprochen oder sonstwie erkennbar. Randnummer 57 Die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist auch nicht
vollziehbar ( § 3 Abs. 2 Satz 4 LUVPG M-V ). Sie leidet unter einem Rechtsanwendungsfehler (§ 4 a Abs. 2 Nr. 3. UmwRG), wenn es in der Begründung der Entscheidung heißt, dass solche negativen Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu erkennen seien, die nicht durch mit der Genehmigung zu verbindende Auflagen verhindert oder ausgeglichen werden könnten. Dieser Maßstab widerspricht § 3 Abs. 6 S. 1 LUVPG M-V. Danach sind für die Entscheidung über die Durchführung einer UVP diejenigen erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen (unter Beachtung der Kriterien
Anlage 2) zu berücksichtigen, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Das sind solche Umweltauswirkungen, die abwägungserheblich sind. Die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Sie hat das Ziel, im Rahmen der Bewertung aller Belange die Auswirkungen des Vorhabens zunächst auf die Umweltbelange beschränkt zu bewerten und dient dazu, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 37). Dazu gehören auch solche Umweltauswirkungen, denen im Rahmen der Zulassungsentscheidung mit Auflagen begegnet werden soll. Die Anordnung von Auflagen (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) ist Ausdruck des Grundsatzes der Problembewältigung (vgl. nur Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. Aufl., § 4, Rn. 2), erfolgt im Rahmen der Abwägung aller Belange und gehört daher nicht schon in den Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung. Lediglich solche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen könnten berücksichtigt werden, die die Beigeladenen bereits vorgesehen haben ( § 3 Abs. 6 S. 3 LUVPG M-V ); dies ist indes nicht der Fall. Randnummer 58 ee. Ist danach die Vorprüfung nicht dem Maßstab des § 3 Abs. 6 LUVPG M-V entsprechend durchgeführt worden, so entfällt der aus § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG folgende Anspruch auf Aufhebung des teilweise angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auch nicht deshalb, weil der
den vorstehenden Ausführungen vorliegende Fehler einer nicht gesetzeskonform durchgeführten Vorprüfung
VfG unbeachtlich wäre. Es entspricht zwar der
der Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 07.11.2013 - Rs. C-72/12 -, juris) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28/12 -, juris, Rn. 34), dass nicht - über das vollständige Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus - jeder Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung die Rechtswidrigkeit der anschließend erlassenen Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Artikels
sich zieht. Art. 10a UVP-RL stehe der Verneinung der Rechtswidrigkeit nicht entgegen, wenn bei Berücksichtigung des Schweregrades des geltend gemachten Fehlers
Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles
weislich die Möglichkeit bestehe, d.h. davon auszugehen sei, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Randnummer 59 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Beachtung der für die Vorprüfung
6 Satz 1 LUVPG M-V bestehenden gesetzlichen Vorgaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen und die Entscheidung über die Ersatzmaßnahme „Martensches Bruch“ dadurch beeinflusst worden wäre. Angesichts der mit dem Wiedervernässungsvorhaben verbundenen Veränderungen von Schutzgebieten, etwa von Teilen des Naturschutzgebietes „Gottesheide mit Schloßsee und Lenzener See“ die eine Ausnahme von den dortigen Verboten erforderlich gemacht haben (vgl. Punkt A.1.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses) und der von der Klägerin zu 1. in das Zentrum des Verfahrens gestellten Problematik einer Grundwassergefährdung für Grundstücke im Gemeindegebiet kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass es zu keiner Entscheidung, eine UVP
2 LUVPG M-V durchzuführen, gekommen wäre. Die Äußerung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Ueckermünde vom 29. April 2008, auf die sich der Beklagte im gerichtlichen Verfahren maßgeblich bezogen hat, vermag den Schluss, dass die Ersatzmaßnahme
teilige Umweltauswirkungen nicht verursache, nicht zu rechtfertigen. Das ergibt sich bereits daraus, dass sich diese Äußerung nicht auf Umweltauswirkungen i.S.d. Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt, sondern auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sonstige öffentliche Belange bedürften - so das Schreiben vom 29. April 2008 - der Berücksichtigung im Planfeststellungsverfahren. Randnummer 60 c. Die Klägerin ist mit ihrem nunmehr im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwand einer fehlerhaften Vorprüfung
WG präkludiert. Randnummer 61 Wie oben unter Punkt 2.a. ausgeführt, unterliegt die Klägerin zu 1. mit sämtlichen auf ihre subjektiven Rechtspositionen bezogenen Rügen
WG der Einwendungspräklusion. Dieser Einwendungsausschluss erstreckt sich darüber hinaus auf den zuletzt im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwand einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung (vgl. zur Geltung der fachgesetzlichen Präklusionsvorschriften im Rahmen von § 4 UmwRG: OVG Bautzen, Beschl. v. 06.06.2013 - 4 A 434/12 -, juris, Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.12.2013 - 7 M/S 4/13 -, juris; Urt. v. 19.09.2013 - 7 KS 209/11 -, juris, Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14/10 -, juris, Rn. 23 ; Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
sich ziehen könne, böten Grund für ernste Besorgnis; die Folgen des Projektes seien nicht absehbar und es stelle ein Problem dar, dass in den Planungsunterlagen die Auswirkungen auf das Wasserregime des Fenn nicht geklärt seien. Dass die Klägerin einen bestimmten Verfahrensschritt vermisst, kommt in dem Schreiben jedenfalls nicht eindeutig zum Ausdruck (vgl. zu den Anforderungen an ein Einwendungsschreiben mit Bezug auf eine fehlerhafte UVP: OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2013, a.a.O., Rn. 64). Randnummer 63 bb. Selbst wenn die Klägerin in ihrem Schreiben vom 29. April 2008 hinreichend konkretisiert einen ihrer Auffassung
vorliegenden UVP-Verfahrensfehler angesprochen haben sollte, handelte es sich dabei angesichts der konkreten Einzelfallumstände nicht um eine zulässige Einwendung i.S.v. § 43a EnWG, § 73 Abs. 4 VwVfG. Die Klägerin hätte dann neben dem fraglichen Einwand eines UVP-Fehlers keinerlei Betroffeneneinwendungen, sondern ausschließlich Behördeneinwendungen erhoben bzw. Belange der Allgemeinheit geltend gemacht. Ihr fehlte daher insoweit die Einwendungsbefugnis. § 73 Abs. 4 VwVfG eröffnet nicht die Möglichkeit zur Erhebung von Jedermann-Einwendungen, durch die ausschließlich öffentliche oder solche Belange geltend gemacht werden, die einer anderen Person zugeordnet sind. Der Einwand fehlender oder fehlerhafter Umweltverträglichkeitsprüfung ist für sich allein betrachtet ebenfalls ein der Allgemeinheit zustehender Belang. Die Gemeinde muss einen Bezug zu Belangen herstellen, die sie als Trägerin eigener Rechte geltend machen kann. Die UVP als solche stellt keinen derartigen Belang dar. Sie dient vielmehr als unselbstständiges Verfahrenselement dazu, erhebliche Umweltbelange zu ermitteln (§ 2 Abs. 1 S. 2 UVPG). Das gilt auch, wenn man die Gemeinde als Teil der betroffenen Öffentlichkeit i.S.v. § 2 Abs. 6 S. 2 UVPG ansieht. Dann würde die Gemeinde § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG unterliegen. Sie müsste dann in ihrer Einwendung deutlich machen, dass sie nicht als beteiligter Träger öffentlicher Belange, sondern als - wegen ihrer hier geltend gemachten Eigentumsbeeinträchtigung - betroffene Öffentlichkeit den Einwand fehlerhafter UVP erhebt. Eine drittschützende Wirkung kommt dem gesetzlichen Erfordernis, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung durchzuführen, nicht zu. § 4 Abs. 3 UmwRG, der zur Aufhebung einer Zulassungsentscheidung berechtigt, wenn eine Vorprüfung nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechend durchgeführt worden ist, ändert daran nichts. Er ist ohne Auswirkungen auf die Klagebefugnis, sondern erweitert nur den Umfang der Begründetheitsprüfung, und soll nicht auch solchen Beteiligten die Berufung auf diesen Verfahrensfehler ermöglichen, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 41; Urt. v. 20.12.2011, a.a.O., Rn. 21; OVG Münster, Urt. v. 14.10.2013 - 20 D 7/09.AK -, juris, Rn. 78, 166). Randnummer 64 Will der Einwender seinen Einwand fehlender oder fehlerhafter UVP-Vorprüfung im Klageverfahren geltend machen, muss er mithin zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses zuvor im Anhörungsverfahren neben diesem Einwand auch eigene Belange („dessen Belange“)
VfG einwenden. Dies gilt in gleichem Maße für Gemeinden, die aus ihrer Stellung als Träger öffentlicher Belange heraus (Behördeneinwendungen) und daneben als in eigenen Rechten betroffene Dritte Einwendungen (Betroffeneneinwendungen) erheben können (BVerwG, Gerichtsbescheid v. 27.12.1995 – 11 A 24/95 -, juris, Rn. 17). Will sich die Gemeinde zur Begründung ihrer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf den Einwand fehlender oder fehlerhafter UVP-Vorprüfung stützen, so muss sie mithin zuvor im Anhörungsverfahren auch wirksam Betroffeneneinwendungen vorgetragen haben. Randnummer 65 Dieses Ergebnis entspricht auch den Zwecken des Einwendungsausschlusses hinsichtlich der Interessen der Öffentlichkeit und des Vorhabenträgers. Sie gehen dahin, innerhalb einer bestimmten Frist Sicherheit über Inhalt und Umfang derjenigen Rechtspositionen zu haben, die den Bestand der künftigen Planfeststellung gefährden könnten. Deshalb ist ausgeschlossen, dass die Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde durch inhaltliche Befassung mit verspäteten Einwendungen eine einmal eingetretene materielle Präklusion
träglich wieder beseitigt und Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnet. Dies könnte aber im Ergebnis geschehen, wenn die Gemeinde binnen der Einwendungsfrist - wie hier - ausschließlich Behördeneinwendungen erhebt und sich auf Belange der Allgemeinheit bezieht. Der Erwartung insbesondere des Vorhabenträgers, dass von diesem Einwender berücksichtigungsfähige Rügen im gerichtlichen Verfahren nicht mehr gewärtigt werden müssen, würde widersprochen, wenn er sich dennoch zur Begründung seiner Klage auf den Einwand aus § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG stützen könnte. Randnummer 66 d. Wenn sich danach die Klägerin zu 1. auf den Einwand einer fehlerhaft durchgeführten UVP-Vorprüfung aufgrund des Einwendungsausschlusses
§ § 43a Nr. 7 EnWG nicht mehr berufen kann, so ist nicht weiter zu prüfen, ob der Aufhebungsanspruch
RG auch dann entfällt, wenn der Kläger mit sämtlichen subjektivrechtlichen Einwendungen präkludiert ist, damit im gerichtlichen Verfahren eine Verletzung in eigenen Rechten
GO ausgeschlossen ist, die Präklusion jedoch erst
näherer Überprüfung ihrer rechtlichen Voraussetzungen festzustellen und deshalb die Klagebefugnis bejaht worden ist. Der Senat hat erwogen, dass der Aufhebungsanspruch
RG auch aus diesem Grunde scheitert, kann diese Frage jedoch im vorliegenden Fall mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen. Randnummer 67 e. Da die Klägerin zu
GO zugelassen, weil die Rechtssache bislang höchstrichterlich noch nicht geklärte Fragen der Einwendungspräklusion von Gemeinden mit Bezug auf die Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes aufwirft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.