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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat 2 L 192/10 Urteil Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel; Mitwirkung

Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel; Mitwirkungspflichten eines Ausländers bei der Aufenthaltserlaubniserteilung Leitsatz

  1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gelten auch in den Fällen, in denen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen - hier nach § 25 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) - vorliegen. (Rn.31)
  2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde in einem solchen Fall bei der Prüfung gemäß § 5 Abs 3 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für ein Absehen von der Voraussetzung der geklärten Identität/Staatsangehörigkeit des Ausländers (§ 5 Abs 1 Nr 1a AufenhG (juris: AufenthG 2004)) auf die fehlende zumutbare Mitwirkung des Ausländers verweist und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ablehnt. (Rn.33)
  3. Zu den von dem Ausländer geforderten Mitwirkungshandlungen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gehört es, dass er bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben macht, an allen (zumutbaren) Handlungen mitwirkt, die die Behörden von ihm verlangen und ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege leitet, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit nachzuweisen, auch wenn die Ausländerbehörde ihm dies nicht konkret vorgibt (Mitwirkungs- und Initiativpflicht). Zu den hier denkbaren Pflichten gehöre etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Ausland über Dritte, wie z.B. über einen Rechtsanwalt im Herkunftsland (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 23.10.2008 - 2 L 222/07 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 - 1 B 4/09 -; Beschl. v. 18.03.2010 - 2 O 140/09 -, zit. n. juris; Beschl. v. 27.12.2010 - 2 L 56/09 -, zit. n. juris). (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin,
  4. Juni 2010, 6 A 2137/05, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt -
  5. Kammer - vom
  6. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 2 Die Klägerin ist nach eigenen Angaben aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Randnummer 3 Ihren Asylantrag lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 24.10.2002 als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Diese Entscheidungen sind mit dem Beschluss des OVG M-V vom
  7. Juni 2005 (Az.: 3 L 571/04) über die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Schwerin vom
  8. Oktober 2004 (Az.: 9 A 2948/02) bestandskräftig geworden. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  9. Juni 2005 beantragte die Klägerin bei dem Landrat des damaligen Landkreises A-Stadt (nachfolgend Beklagter) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf Art. 6 Abs. 1 GG aus, ihrem Ehemann, Herrn D A., sei der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung eines Asylverfahrens gestattet. Außerdem sei wegen ihrer Herkunft eine Aufenthaltsbeendigung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht möglich. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle ein nicht zu beendender Aufenthalt durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geregelt werden. Randnummer 5 Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom
  10. Dezember 2005 ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  11. März 2006 zurück. Randnummer 6 Die Klägerin hatte bereits zuvor mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
  12. Oktober 2005 Untätigkeitsklage erhoben. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom
  13. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  14. März 2006 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom
  15. Juni 2010 - 6 A 2137/05 - abgewiesen. Randnummer 12 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis stehe § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG entgegen. Die Klägerin habe nicht alles in ihrer Kraft Stehende und ihr Zumutbare unternommen, um Pässe zu bekommen sowie ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu klären. So habe die Klägerin in ihrem (behaupteten) Herkunftsstaat einen Rechtsanwalt beauftragen können, für sie Nachforschungen anzustellen und zu versuchen, Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Schulbescheinigungen, Schulzeugnisse u. ä. zu erhalten. Derartige Bemühungen würden sich nicht als von vornherein aussichtslos und deshalb schlechthin unzumutbar erweisen. Es verhalte sich so, dass die Klägerin weder ihre Identität, noch ihre Staatsangehörigkeit durch Vorlage entsprechender Dokumente belegen könne und sie bislang ihren Mitwirkungs- und Initiativpflichten zur Beschaffung entsprechender Unterlagen nicht nachgekommen sei. Ausländer, die diesen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten nicht nachkommen würden, hätten die sich aus ihrem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und könnten nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Randnummer 13 Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer durch den ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses ihres Bevollmächtigten am
  16. November 2012 zugestellten Beschluss des Senats vom
  17. November 2012 zugelassenen Berufung. Randnummer 14 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte zuvor mit Bescheid vom
  18. Januar 2012 festgestellt, dass für den Ehemann der Klägerin wegen dessen Erkrankung die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Armenien und Aserbaidschan vorliegen und den Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.10.2002 insoweit aufgehoben. Dem Ehemann der Klägerin war daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden. Randnummer 15 Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Jedenfalls habe sie Anspruch darauf, ermessensfehlerfrei beschieden zu werden. Sie lebe mit ihrem schwer kranken Ehemann, der sich erlaubt in Deutschland aufhalte, in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Hieraus ergebe sich ein rechtliches Ausreisehindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK. Dieses Ausreisehindernis habe die Klägerin nicht zu vertreten. Ihr und ihrem Ehemann könne auch nicht angesonnen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft in Armenien oder Aserbaidschan zu führen. Das festgestellte Abschiebungsverbot führe auch dazu, dass eine freiwillige Ausreise dorthin als nicht zumutbar anzusehen sei. Randnummer 16 Auch § 5 AufenthG stehe dem nicht entgegen. Im vorliegenden Fall liege eine atypische Konstellation vor, die bereits zur Unanwendbarkeit des § 5 Abs. 1 AufenthG insgesamt führe. Selbst wenn § 5 AufenthG anwendbar wäre, so führe die nicht abschließend dokumentierte Identität der Klägerin nicht dazu, dass von der Aufenthaltserlaubniserteilung abgesehen werden könne. Wenn der Beklagte meine, konkrete Handlungspflichten diesbezüglich auferlegen zu wollen, so sei dies durch gesonderte Verfügung festsetzbar und gegebenenfalls zu vollstrecken. Die abstrakte Möglichkeit, in Aserbaidschan einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sei nicht zielführend. Vielmehr müsse exakt angegeben werden, mit welchem konkreten Auftrag dann ein solcher Rechtsanwalt betraut werden solle. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom
  19. Juni 2010 - 6 A 2137/05 – abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des Landkreises A-Stadt vom
  20. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  21. März 2006 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Er hält auch nach der Feststellung eines Abschiebungshindernisses in Bezug auf den Ehemann der Klägerin und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG an diesen an seiner Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fest und weist unter Verweis auf seine Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren u. a. darauf hin, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht vorlägen. Entsprechend § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG könne in Fällen der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in atypischen Fällen abgesehen werden. Aus diesem Grund erscheine auch das Beharren auf der Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen des Alters der Klägerin und der Tatsache, dass sie ihren Ehemann pflege, als nicht sachgerecht, so dass im Rahmen des eingeräumten Ermessens davon abgesehen werden könne. Nach wie vor sei jedoch auch die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG nicht erfüllt, weil die Identität der Klägerin nicht geklärt sei. Es seien keine Bemühungen nachgewiesen, die belegten, dass eine Identitätsklärung vorangetrieben werde. Derartige Bemühungen seien der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Alters zumutbar, da sie sich insoweit Hilfen bedienen könne. Der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG und damit dem auf Grund des Abschiebungsschutzes des Ehemannes gewünschten Aufenthalt der Klägerin werde dadurch Rechnung getragen, dass von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen werde und der Klägerin großzügig Duldungen ausgestellt würden. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der beigezogenen Akten des Asylverfahrens des Ehemannes der Klägerin, VG Schwerin, Az.: 9 A 2795/02 As, den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom
  22. Juni 2014 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 24 Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung ist am
  23. Dezember 2012 fristgerecht eingegangen; sie enthält einen bestimmten Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 a Abs. 3 S. 3 bis 5, Abs. 6 VwGO). Randnummer 25 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu Recht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen - auch nachdem ihrem Ehemann nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist - nicht durch. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz noch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Randnummer 26 Als mögliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären Gründen) erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei der Klägerin unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes ihres Ehemannes zwar vor. Die vollziehbar ausreisepflichtige Klägerin ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unverschuldet an der Ausreise gehindert, weil sowohl ihrer Abschiebung als auch ihrer freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 – 1 C 14.05 –, zit. n. juris, Rn. 15 ff.). Zu derartigen Ausreisehindernissen zählen auch inlandsbezogene Abschiebungsverbote, die sich aus Verfassungsrecht oder aus Völkervertragsrecht herleiten. Bei der Klägerin ist die Abschiebung bzw. ihre freiwillige Ausreise mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 EMRK unzumutbar. Randnummer 27 Hierzu hat der BayVGH in seinem Urteil vom
  24. März 2014 - 10 B 11.978 -, zit. n. juris, Rn. 41 folgendes ausgeführt: Randnummer 28 „Allerdings gewährt weder das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG noch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch eines Ausländers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Jedoch verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, zit. n. juris, Rn. 26). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten. Kann die bereits im Bundesgebiet gelebte Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind aber nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 17)“. Randnummer 29 Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Angewendet auf den vorliegenden Fall ergibt die vorzunehmende Einzelfallprüfung, dass die Klägerin an der Ausreise gehindert ist. Die Klägerin lebt in ehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem schwer erkrankten Ehemann zusammen, für den das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland wegen der Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung unzumutbar ist. Ausweislich der vorliegenden medizinischen Unterlagen leidet der Ehemann u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung mit chronischer respiratorischer Insuffizienz sowie an einem Gehirnblutgefäßtumor. Neben der Einnahme von Medikamenten ist er auf eine Sauerstofflangzeittherapie und nächtliche Bipap-Maskenbeatmung angewiesen. Mangels anderweitiger Erkenntnisse geht der Senat davon aus, dass der Ehemann tägliche Unterstützung durch die Klägerin bei der Bewältigung der Folgen seiner Erkrankung erfährt und dieser Unterstützung auch bedarf. Auch der Beklagte geht offensichtlich davon aus, dass die Klägerin ihren Ehemann pflegt, weshalb er eine Verpflichtung der Klägerin zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verneint. In Anbetracht dieser Situation und des fortgeschrittenen Alters der Eheleute - 71 und 73 Jahre – erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass sich der Gesundheitszustand des Ehemannes auch bei einer nur vorübergehenden Trennung der Eheleute nachhaltig verschlechtern könnte. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann kann deshalb derzeit nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Senats in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Damit ist die Unzumutbarkeit der Ausreise nicht nur als vorübergehend anzusehen. Randnummer 30 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer verschuldet an der Ausreise gehindert ist (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Verschuldet im Sinne eines pflichtwidrigen Fehlverhaltens der Klägerin ist das oben dargestellte Ausreisehindernis nicht, unabhängig davon, dass bei der Klägerin ein weiteres Ausreisehindernis wegen ihrer Passlosigkeit vorliegt, welches sie zu vertreten hat. Randnummer 31 Gleichwohl hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Voraussetzung dafür wäre u. a. das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass
  25. der Lebensunterhalt gesichert ist, 1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
  26. kein Ausweisungsgrund vorliegt,
  27. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
  28. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. Der Beklagte hat in seiner Berufungserwiderung darauf hingewiesen, dass die Identität/Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht geklärt ist. Die Klägerin erfüllt derzeit mehrere Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht. Randnummer 32 Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt sie auch dem persönlichen Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 AufenthG. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihre besondere Lebenssituation verweist, ist dies im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu würdigen. Randnummer 33 Nach dieser Vorschrift kann von den Voraussetzungen das § 5 Abs. 1 AufenthG im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgesehen werden. Der Beklagte hat von dem ihm insoweit zustehenden Ermessen für ein Absehen von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Der Beklagte hat zunächst mit Blick auf die familiäre Situation der Klägerin auf die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts durch die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verzichtet. Er weist aber zutreffend darauf hin, dass die Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft der Klägerin nicht geklärt ist und keinerlei Mitwirkung der Klägerin an der Identitätsklärung erkennbar ist. Zu den von dem Ausländer geforderten Mitwirkungshandlungen gehört es, dass er bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben macht, an allen (zumutbaren) Handlungen mitwirkt, die die Behörden von ihm verlangen und ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege leitet, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit nachzuweisen, auch wenn die Ausländerbehörde ihm dies nicht konkret vorgibt (Mitwirkungs- und Initiativpflicht). Zu den hier denkbaren Pflichten gehört etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Ausland über Dritte, wie z. B. über einen Rechtsanwalt im Herkunftsland (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 23.10.2008 - 2 L 222/07 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 - 1 B 4/09 -; Beschl. v. 18.03.2010 - 2 O 140/09 -, zit. n. juris; Beschl. v. 27.12.2010 - 2 L 56/09 -, zit. n. juris; Urt. v. 26.03.2014 - 2 L 128/11 -). Das Vorliegen von Identitätsnachweisen ist regelmäßig Voraussetzung zur Erlangung der für eine Ausreise notwendigen Reisedokumente bei den Auslandsvertretungen der jeweiligen Heimatstaaten und darüber hinaus gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG entgegen der Auffassung der Klägerin auch für den Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG Regelerteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel (vgl. BVerwG, Beschl. V. 07.05.2013 - 1 B 2/13 -, zit. n. juris). Diesen Mitwirkungspflichten zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit ist die Klägerin bisher nicht nachgekommen, obwohl dazu Veranlassung bestanden hätte, weil - wie die Klägerin selbst ausführt - ihre Identität und Staatsangehörigkeit bisher nicht dokumentiert ist. Solche Bemühungen wären für die Klägerin auch zumutbar, weil sie auch die Hilfe des Beklagten dafür in Anspruch nehmen könnte. Aus diesem Grund ist die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin trotz des Vorliegens eines von ihr nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Verzicht auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu erteilen, nicht zu beanstanden. Das Grundrecht der Klägerin auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK werden durch diese Entscheidung nicht verletzt, weil die Abschiebung der Klägerin gemäß § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszusetzen ist, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Das Recht der Klägerin auf Wahrung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft wird so gewahrt. Erfüllt die Klägerin zukünftig die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG oder hat sie die Nichterfüllung nicht (mehr) zu vertreten, so wird ihr bei im Übrigen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen die begehrte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen sein. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 36 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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