gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zur Aufhebung einer wasserrechtlichen Plangenehmigung. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem teilunterkellerten Wochenendhaus bebauten Grundstücks G
2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erteilt worden ist. Denn die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen einer Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung § 74 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz VwVfG M-V (vgl. Allesch/Häußler in: Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, § 74 Rn. 168). Allerdings deckt § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V das Begehren der Klägerin nicht ab, denn als Rechtsfolge sieht die Vorschrift lediglich Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen vor, die die in der Vorschrift näher bezeichneten
teiligen Wirkungen ausschließen (Schutzanordnungen). Eine Aufhebung der Plangenehmigung kann
dieser Vorschrift nicht verlangt werden. Randnummer 20 2. Die Klägerin kann die Aufhebung der Plangenehmigung auch nicht
VfG M-V verlangen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die zuletzt genannte Vorschrift überhaupt anwendbar ist. Zwar schließt die von der Verweisung in § 70 Abs. 1 WHG umfasste Vorschrift des § 72 Abs. 1 VwVfG M-V die Anwendbarkeit des § 49 VwVfG M-V nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1997 – 11 C 1/96 –, juris Rn. 25). Allerdings kommt ein Widerruf
VfG M-V als ultima ratio nur dann in Betracht, wenn Schutzanordnungen
VfG M-V zur Rechtswahrung
weislich nicht ausreichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.04.2010 – OVG 12 A 1.09 –, juris Rn. 47 m.w.N.). Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung, denn ein Anspruch der Klägerin auf Widerruf der Plangenehmigung besteht nicht. Randnummer 21
der vorliegend allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund
träglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 22 Zwar handelt es sich bei der Plangenehmigung aus der hierfür maßgeblichen Sicht des Beigeladenen um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Dass die Plangenehmigung rechtswidrig ist, wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Zugunsten der Klägerin sei des Weiteren unterstellt, dass sich der Grundwasserstand auf ihrem Grundstück infolge des Anstaus des Zahrensees erhöht hat. Es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung der Vorschrift, denn es steht nicht fest, dass der Beklagte aufgrund dieser Tatsache berechtigt – oder möglicherweise sogar verpflichtet – wäre (vgl. §§ 70 Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 3 WHG), die Plangenehmigung nicht zu erteilen. Randnummer 23 a. Anhaltspunkte dafür, dass der genehmigte Anstau des Zahrensees eine Erkrankung oder gar ein Absterben der auf dem Grundstück vorhandenen Bäume verursacht hat, bestehen nicht. Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Ihre Behauptung, die Gesundheit oder Standfestigkeit der Bäume sei gefährdet, weil sich das Wurzelwerk der Bäume infolge des Anstaus ständig „im Wasser“ befinde, ist unsubstanziiert. Es handelt sich um eine bloße Vermutung. Grabungen im Wurzelbereich hat die Klägerin
eigenem Bekunden nicht durchgeführt. Soweit sie vorträgt, dass bei Grabungen an anderer Stelle Wasser zu sehen gewesen sei, kann es sich um Oberflächenwasser (Niederschlagswasser) handeln. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst angedeutet, dass Niederschlagswasser über einen in der Nähe vorhandenen Graben in letzter Zeit schlecht abläuft. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass Baumwurzeln die Funktion haben, ins Grundwasser zu reichen, um auch in Trockenperioden die Wasserversorgung zu gewährleisten. Gerade bei alten Bäumen (mit großen Baumkronen) stellt daher nicht die Anhebung, sondern die Absenkung des Grundwasserstandes ein Problem dar. Vor diesem Hintergrund spricht für den Wahrheitsgehalt der von der Klägerin aufgestellten Behauptung auch nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit, so dass ihr entsprechender Beweisantrag als unzulässiger Ausforschungsbeweis abgelehnt werden konnte. Randnummer 24 b. Der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V liegt auch dann nicht vor, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass der genehmigte Anstau des Zahrensees ursächlich dafür ist, dass der Keller ihres Wochenendhauses ständig unter Wasser steht und sich im Haus Feuchtigkeitsschäden ausbreiten. Denn das Interesse der Klägerin, ihr Wochenendhaus nutzen zu können, wird von der Rechtsordnung nicht geschützt. Belange eines Betroffenen, die unter Missachtung der Rechtsordnung entstanden sind, dürfen im Rahmen der Abwägung zumindest dann als unbeachtlich eingestuft werden, wenn auch eine
trägliche Legalisierung ausscheidet (BVerwG, Beschl. v. 22.10.2002 – 9 VR 13/02 –, juris Rn. 6; OVG Greifswald, Beschl. v. 04.04.2013 – 3 M 183/12 –, S. 4 des Entscheidungsumdrucks m.w.N.). Dies trifft auf das Nutzungsinteresse der Klägerin zu, denn die Errichtung des Wochenendhauses war und ist formell und materiell illegal. Das Vorhaben bedarf einer Baugenehmigung (aa.). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung liegen jedoch nicht vor (bb.). Auch auf einen Bestandsschutz kann sich die Klägerin nicht berufen (cc.). Randnummer 25 aa.
O M-V) bedarf u.a. die Errichtung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Keine der genannten Ausnahmen ist vorliegend gegeben. Insbesondere ist das Vorhaben nicht
O M-V verfahrensfrei, da es sich nicht in einem dafür vorgesehenen Bereich eines Campingplatzes befindet. Randnummer 26 An der sonach erforderlichen Baugenehmigung fehlt es. Die der Klägerin erteilte Baugenehmigung entfaltet für das Wochenendhaus keine Legalisierungswirkung, weil lediglich die Errichtung eines nicht unterkellerten Wochenendhauses beantragt war und dementsprechend genehmigt wurde. Randnummer 27 Ob ein abweichend von einer Baugenehmigung errichtetes Gebäude noch von ihrer Legalisierungswirkung erfasst wird oder aber als „aliud“ einem gänzlich neuen Baugenehmigungsverfahren zu unterziehen ist, richtet sich danach, ob sich das errichtete Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglichen Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Vorhabens als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglichen und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, d.h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Ist dies der Fall, ist für das errichtete Gebäude ein selbstständiges (neues) Genehmigungsverfahren durchzuführen. Die Erteilung einer bloßen
tragsbaugenehmigung zu der für das ursprüngliche Vorhaben erteilten Baugenehmigung scheidet aus (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.06.2014 – 1 ME 70/14 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Randnummer 28 Bei dem Wochenendhaus der Klägerin handelt es sich um ein „aliud“ in diesem Sinne, so dass die Erteilung einer
tragsbaugenehmigung (nur) für den Keller ausscheidet. Dies bereits deshalb, weil sich wegen der infolge der Errichtung des Kellers veränderten Gründung des Gebäudes die Frage seiner Standsicherheit ( § 12 Abs. 1 LBauO M-V ) neu stellt. Sie bezieht sich naturgemäß auf das gesamte Vorhaben und ist nicht auf den Keller beschränkt. Randnummer 29 Auf die Frage, ob eine wesentliche Abweichung von der Baugenehmigung auch darin zu erblicken ist, dass das Gebäude tatsächlich über eine Länge von 8,3 m und eine Breite von 5,0 m verfügt, obwohl im genehmigten Bauantrag lediglich eine Länge von 5,0 m und eine Breite von 4,7 m angegeben ist, kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an. Randnummer 30 bb. Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig.
O M-V ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dies ist nicht der Fall, denn das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Grundstück der Klägerin liegt im Außenbereich i.S.d. § 35 Baugesetzbuch (BauGB), die Annahme einer Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB verbietet sich. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Randnummer 31 Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB setzt das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhangs voraus. Unter den Begriff der Bebauung i.S. dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr nur solche Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und
Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (OVG Greifswald, Beschl. v. 28.11.2005 – 3 L 349/04 –, juris Rn. 7). Randnummer 32 Gemessen an diesen Kriterien kann nicht angenommen werden, dass dem Baugrundstück ein Bebauungszusammenhang vermittelt wird. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und der im Internet (www.gaia-mv.de) einsehbaren maßstabsgenauen Überfliegungsfotos (zur Zulässigkeit einer lediglich auf Flurkarten und Lichtbilder gestützten Einstufung vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.2008 – 4 BN 26/08 –, juris Rn. 3) bildet es den Abschluss der in diesem Bereich fingerartig in nördliche Richtung reichenden Bebauung. Die westlich, nördlich und östlich gelegenen Grundstücke sind unbebaut und werden landwirtschaftlich genutzt. Lediglich die das Grundstück der Klägerin westlich und nördlich unmittelbar umgebenden Flurstücke 63/8, 63/7 und 63/1 werden – offenbar im Zusammenhang mit der Nutzung des Baugrundstücks – bauakzessorisch genutzt. Das südlich angrenzende Grundstück Flurstück 63/3 und das südlich davon gelegene Grundstück Flurstück 63/4 werden ebenfalls zu Erholungszwecken genutzt. Randnummer 33 Da auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die südlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Wochenendhäuser auf Grundgrundlage einer Bauleitplanung aus „DDR-Zeiten“ entstanden sind (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 20.03.2012 – 3 L 12/08 –, juris Rn. 101 ), scheidet die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebietes i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ebenfalls aus. Randnummer 34 Bei dem Wochenendhaus der Klägerin handelt es sich um ein nicht privilegiertes (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB) sonstiges Vorhaben.
GB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt
GB insbesondere vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Diese Voraussetzung liegt ebenfalls vor. Das Vorliegen des Merkmals „Splittersiedlung“ ergibt sich aus dem Umstand, dass das klägerische Grundstück nicht im Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. In der Legalisierung des Bauvorhabens läge die unzulässige Erweiterung einer Splittersiedlung (Anschlussbebauung). Die Bebauung erfüllt keine städtebauliche Funktion; sie ist vielmehr Ausdruck einer bereits eingetretenen Zersiedelung der Landschaft. Diese planungsrechtlich unerwünschte Wirkung würde durch das Vorhaben weiter verstärkt, weil das Wochenendhaus an dem ihm zugedachten Standort die vorhandene Splittersiedlung in den bisher in dieser Richtung von jeglicher Bebauung noch freien Außenbereich hinein erweitern würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 – 4 C 10/97 –, juris Rn. 21). Randnummer 35 Der Annahme einer unzulässigen Erweiterung einer Splittersiedlung steht nicht entgegen, dass das Bauvorhaben der Klägerin abgeschlossen ist und das Wochenendhaus bereits existiert. Dieser Umstand zwingt insbesondere nicht dazu, die strengeren (BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 – 4 C 70/78 –, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 14.08.2013 – 3 L 4/08 –, juris Rn. 96 ) Voraussetzungen der Verfestigung einer Splittersiedlung zu prüfen. Da die der Klägerin erteilte Baugenehmigung keine Legalisierungswirkung entfaltet, ist Prüfungsgegenstand die Frage, ob die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Grundstück der Klägerin zulässig ist. Daher ist der Umstand, das Wochenendhaus bereits existiert, bei der Beurteilung seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auszublenden. Andernfalls hätte sich die Klägerin durch ihr rechtswidriges Verhalten einen rechtlichen Vorteil verschafft. Dass dies nicht sein kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Randnummer 36 cc. Wegen der fehlenden Legalisierungswirkung der Baugenehmigung scheidet die Annahme eines Bestandsschutzes ebenfalls aus. Daher kann der Vortrag der Klägerin auf sich beruhen, ihr wäre im Jahre 1991 auch eine Baugenehmigung für ein unterkellertes Wochenendhaus erteilt worden, wenn sie dies nur beantragt hätte. Ebenfalls irrelevant ist ihre Behauptung, die Abweichung von der Baugenehmigung sei der Bauaufsichtsbehörde von Anfang an bekannt gewesen, ohne dass eine Beseitigung des Kellers verlangt worden sei. Dieser – hier nur unterstellte – Umstand mag dazu führen, dass das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Beseitigungsverfügung eingeschränkt ist. Ein Bestandsschutz folgt daraus nicht. Randnummer 37 3. Da eine Schädigung der Bäume nicht vorliegt und die Nutzung des Wochenendhauses nicht schutzwürdig ist, scheidet auch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Geldausgleichs aus. Randnummer 38 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
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