G M-V (juris: SchulG MV) sind die Schülerbeförderungsansprüche schulartbezogen geregelt und knüpfen an den Besuch des nächstgelegenen Sportgymnasiums an. Der Umfang und die Art der Förderung einer bestimmten Sportart durch das Sportgymnasium sind danach nicht Tatbestandsvorraussetzung für die Kostenerstattungspflicht. (Rn.14) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil wird hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Sohn des Klägers, Tom A., besucht seit der 7. Klassenstufe, dem Schuljahr 2011/2012, die Sportschule Frankfurt/Oder mit gymnasialer Oberstufe. Mit Schreiben vom 08.06.2011 beantragte die Familie A. beim Beklagten einen Fahrkostenzuschuss sowie den Zuschuss zur Bahncard 50 für das Schuljahr 2011/2012 an der Eliteschule des Judosports in Frankfurt/Oder. Tom betreibe seit 9 Jahren den Judosport sehr erfolgreich. Mit Beginn des neuen Schuljahres wechsele er zum Olympiastandpunkt. Er werde im Internat der Schule untergebracht und fahre wöchentlich regelmäßig am Wochenende mit dem Zug
A-Stadt. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom
dem eindeutigen Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift bestehe die Verpflichtung, die Schülerbeförderungskosten bei solchen Schülern zu tragen, die an einem Gymnasium gemäß § 19 Abs. 2 oder 3 SchulG M-V beschult würden. Damit sei eine Beschränkung auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen worden. Die Schülerbeförderung sei insoweit schulartbezogen geregelt. Das Sportgymnasium in Neubrandenburg sei als Sportgymnasium des Landes anerkannt. Auch aus der Schülerbeförderungssatzung, vorläufige Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg des Landkreises Nordvorpommern i.S.d. § 5 LNOG M-V , sei für das Gebiet der Gemeinden des bisherigen Landkreises Nordvorpommern dessen Satzung vom 22. Juni 2010 weiterhin anzuwenden. Diese sah als eine über die Regelung des Schulgesetzes hinausgehende Leistung lediglich in dessen § 1 Abs. 2 vor, dass Schüler, die eine örtliche nicht zuständige Schule besuchten, einen Schülerfahrausweis für bestehende Linien der Verkehrsgemeinschaft Nordvorpommern erhielten, dies allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass eine Schule auf dem Gebiet des Landkreises besucht werde. Darüber hinaus bestehe
dem anzuwendenden Landesrecht auch kein Anspruch auf die Erstattungen sogenannter „fiktiver Kosten“.
G M-V finde beim Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule eine Erstattung nicht statt. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Randnummer 13 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für die Beförderung seines Sohnes Tom zum Sportgymnasium in Frankfurt/Oder. Randnummer 14 Der Anspruch folgt nicht aus § 113 Abs. 4 des SchulG für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz-SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
G M-V bedarf die Ausgestaltung eines Sportgymnasiums der Anerkennung bzw. Zustimmung der Obersten Schulbehörde. Die Aufnahme in ein Sportgymnasium erfolgt
3 der Verordnung zur Arbeit an dem Sportgymnasium vom 10. August 2009 (GVOBl. M-V S. 483) auf der Grundlage der Sportarten mit Landesförderung durch eine Eignungsfeststellung. Voraussetzung dafür ist u.a. das Betreiben einer Sportart, die zum Profil der Schule gehört. Das Sportgymnasium in Neubrandenburg ist vom Wohnort des Klägers aus das nächstgelegene Sportgymnasium, das die Sportart Judo anbietet und dafür auch eine Eignungsfeststellung durchführt. Die vom Sohn des Klägers betriebene Sportart Judo gehört zu den Profilsportarten der Schule. Dabei gehört Judo zu den 12 Sportarten, die in Zusammenarbeit mit den Bundes- und Landesstützpunkten vor Ort gefördert werden. Judo gehört allerdings nicht zu den drei Sportarten, die durch den Olympiastützpunkt Neubrandenburg eine besondere Unterstützung erfahren, dies folgt aus dem Internetauftritt des Sportgymnasiums Neubrandenburg und ist zwischen den Beteiligten unstreitig . Randnummer 15 Der Umfang und die Art der Förderung einer bestimmten Sportart durch das Sportgymnasium sind
der gesetzlichen Regelung nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Kostenerstattungspflicht.
G M-V sind die Schülerbeförderungsansprüche schulartbezogen geregelt und knüpfen an den Besuch des nächstgelegenen Sportgymnasium an ( § 113 Abs. 4 SchulG M-V ). Randnummer 16 Es ist daher für den Besuch des nächstgelegenen Sportgymnasiums nicht entscheidungserheblich, ob die Ausbildung an einem weiter entfernten Sportgymnasium qualitativ hochwertiger ist und daher eine bessere sportliche Qualifizierung zulässt. Randnummer 17 Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer vergleichbaren Regelung, § 114 Abs. 3 SchulG NDS entschieden, dass die durch die Norm vorgenommene Ausrichtung der Leistungsgewährung am Grundsatz der Nächstgelegenheit das Ziel verfolge, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu begrenzen. Insofern erscheine es tragfähig und einem hinreichenden inneren Zusammenhang zum Regelungszweck stehend diejenigen die sich nur um Aufnahme in eine weiter entfernt liegende Schule bemüht hätten – und sich damit dem Anliegen der Kostenbegrenzung von vornherein verweigert hätten -, darauf zu verweisen, die Beförderungskosten selbst zu tragen. Randnummer 18 Der Kläger hat für seinen Sohn eine weiter entfernte Schule in einem anderen Bundesland gewählt. Für die Beförderung fallen daher deutliche höhere Kosten an. Randnummer 19 Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf die Erstattung der geltend gemachten Schülerbeförderungskosten für das streitgegenständliche Schuljahr
der seinerzeit geltenden „vorläufigen Satzung“ über die Schülerbeförderung und Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg des Landkreises Nordvorpommern i.S.d. § 5 LNOG M-V für das Gebiet der Gemeinden des Landes Nordvorpommern dessen Satzung vom 22.06.2010 (Kreisblatt vom 15. Juli 2010, 16. Jahrgang, Nr. 4 S. 6) weiterhin Anwendung fand.
2 dieser Satzung wurden über das Schulgesetz hinausgehende Leistungen für den Besuch einer örtlichen nicht zuständigen Schule lediglich insoweit gewährt, dass diejenigen Schüler einen Fahrausweis für bestehende Linien der Verkehrsgemeinschaft Nordvorpommern erhalten konnten, allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass eine Schule auf dem Gebiet des Landkreises besucht wurde, was vorliegend nicht der Fall ist. Randnummer 20 Es besteht
G M-V auch kein Anspruch auf die Erstattung sogenannten „fiktiver Kosten“, die beim Besuch der örtlich zuständigen Schule im Rahmen des § 113 Abs. 2 bzw. der nächstgelegenen Schule im Rahmen des § 113 Abs. 4 SchulG M-V entstehen würden. Der Wortlaut der Norm lässt keinen Raum für die Erstattung solcher fiktiver Kosten, sondern schließt sie gerade in Abs. 2 Satz 3 aus. Absatz 4 sieht insoweit keine Ausnahme vor. Randnummer 21 Die Klage kann daher keinen Erfolg haben. Randnummer 22 Die Kostenerstattung erfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 23 Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.