Gebot der Rücksichtnahme; Berechnung von Abstandsflächen Leitsatz 1. Die Grundsätze der Berechnung der Abstandflächen für ein Staffelgeschoss (vgl. OVG Greifswald, B. v. 21.01.2010 - 3 M 244/10 - Juris Rn. 12) bzw. einen zurückgesetzten Teil der Außenwand eines obersten Geschosses gelten auch dann, wenn die darunter liegenden Geschosse gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V (juris: BauO MV) zulässigerweise grenzständig errichtet werden. (Rn.16) 2. Dem Bauherren ist im Einzelfall eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts zu erteilen, wenn das teilweise Zurückweichen des Baukörpers von der Grundstücksgrenze darauf beruht, dass besondere Gesichtspunkte der Rücksichtnahme dies erfordern (hier: im Hinblick auf die Belichtung eines Dachflächenfensters in einem benachbarten Eckgebäude). In diesem Fall bleibt es bei dem Zurückweichen des Baukörpers in dem Maß, in dem das Gebot der Rücksichtnahme dies erfordert; die Einhaltung der Abstandflächen kann nicht verlangt werden. (Rn.17) Orientierungssatz Das Gebot der Rücksichtnahme garantiert nicht allgemein eine freie Sichtachse. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald, 2. September 2014, 5 B 640/14, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. September 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine Abänderungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 VwGO, durch die eine zu Gunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vollziehbar geworden ist. Randnummer 2 Die erteilte Baugenehmigung betrifft die Errichtung des „Hauses C“ auf dem Grundstück D.-Straße in Greifswald. Die Beigeladene errichtet dort auf der Nordseite der D.-Straße über den ganz überwiegenden Teil der Breite des Quartiers zwischen E.- und F.-Straße eine mehrgeschossige Wohnbebauung, bestehend aus den in geschlossener Bauweise errichteten Häusern A, B und C. Das Haus C soll östlich an das im Eigentum des Antragstellers stehende Eckgrundstück F.-Straße und das dort grenzständig errichtete Wohngebäude angrenzen. Die gemeinsame Grenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Nachbargrundstück der Beigeladenen verläuft von der D.-Straße etwa rechtwinklig 9,50 m nach Norden, knickt dann nach Westen ab und verläuft auf einer Strecke von 11 m etwa parallel zur Straße, bevor sie wiederum nach Norden abknickt. Das Haus C soll in dem Bereich errichtet werden, in dem die gemeinsame Grundstücksgrenze in einem Abstand von 9,50 m parallel zur D.-Straße verläuft. Randnummer 3 Mit Datum vom 16.01.2013 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen für das Haus C eine Baugenehmigung sowie eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandflächen im Hinblick darauf, dass das mit einer Tiefe von 9,50 m geplante Gebäude rückwärtig auf der Grenze zum Grundstück des Antragstellers stehen soll. Das Haus C soll in diesem Bereich über die gesamte Tiefe und Breite des Grundstücks viergeschossig errichtet werden und ein Flachdach erhalten. Die Höhe des Gebäudes soll die Traufhöhe des Nachbargebäudes im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze rückwärtig um etwa 2 m überschreiten, dessen Firsthöhe aber deutlich unterschreiten. Randnummer 4 Der Antragsteller hat nach erfolglosem Widerspruch gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.11.2013 zum Az. 5 B 888/13 mit der Begründung stattgegeben, dass die erteilte Abweichung nicht mit den nachbarlichen Belangen vereinbar sei. Dadurch, dass die Giebelwand des 3. Obergeschosses des Gebäudes der Beigeladenen ein Dachflächenfenster im Gebäude F.-Straße verdecke, werde auf die nachbarlichen Belange nicht ausreichend Rücksicht genommen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 09.01.2014 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Änderungsgenehmigung und eine erneute Abweichung von der Einhaltung der Abstandflächen an der rückwärtigen Grundstücksgrenze. Das geänderte Vorhaben sah vor, dass im - das benachbarte Dachflächenfenster betreffenden - Bereich des 3. Obergeschosses die Giebelwand des knapp 1,75 m breiten rückwärtigen Laubenganges um 2,11 m von der Grundstücksgrenze und damit von dem Gebäude F.-Straße zurück - nach Westen - versetzt werden sollte. Den daraufhin von dem Beigeladenen gestellten Abänderungsantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.02.2014 zum Az. 5 B 52/14 mit der Begründung abgelehnt, das geänderte Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beeinträchtigung des Dachflächenfensters im Dachgeschoss des Nachbargebäudes sei durch die Änderung abgemildert, aber nicht beseitigt worden. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 09.07.2014 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine erneute Änderungsgenehmigung sowie nochmals eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts. Im Bereich des rückwärtigen Laubenganges soll die Giebelwand des 3. Obergeschosses nunmehr um 4,16 m von der Grundstücksgrenze zurück versetzt werden. Zwischen dieser Giebelwand und der Grundstücksgrenze ist ein Satteldach vorgesehen, das die Höhe und Neigung des auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Satteldaches aufnimmt, und unterhalb des betroffenen Dachflächenfensters verläuft. Randnummer 7 Dem daraufhin vom Beigeladenen gestellten erneuten Abänderungsantrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben und ausgeführt: Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht mehr vor. Das Landesbaurecht halte für ausreichend, wenn ein Bauherr sein Vorhaben mit einem Abstand von 0,4 H, mindestens 3 m von der Grenze errichte. Vorliegend halte die 3,34 m hohe Außenwand des oberen Laubengangs, von der potentiell eine Beeinträchtigung des Dachflächenfensters des Nachbarn ausgehen könne, einen Abstand von mehr als 1 H von der Grenze. Die Abweichungsentscheidung verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Eine grundstücksbezogene Atypik liege auf Grund des abknickenden Grenzverlaufs vor. Die Einhaltung einer Abstandfläche von mindestens 3 m würde dazu führen, dass die Beigeladene die planungsrechtlich zulässige Bebauung ihres Grundstücks nicht in angemessener Weise verwirklichen könnte. Nach der Bebauung der näheren Umgebung stelle sich die gesamte Fläche zwischen der D.-Straße und der in einem Abstand von etwa 9,50 m parallel hierzu verlaufenden rückwärtigen Grundstücksgrenze im Bereich des Hauses C als überbaubare Grundstücksfläche dar. Die Nachbargrundstücke seien im vorderen Grundstücksbereich mit deutlich tieferen Hauptgebäuden bebaut, so z.B. das Grundstück des Antragstellers mit einer Tiefe von etwa 12,50 m. Die Abweichung berücksichtige in ausreichendem Maße die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange. Belange des Brandschutzes seien gewahrt; das Nachbargrundstück sei von dem Laubengang nicht einsehbar. Hinsichtlich der Belichtung und Belüftung entspreche die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks, dem was für Eckgrundstücke innerhalb einer geschlossenen Bebauung typisch und daher zu erwarten sei. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die rückwärtige Traufhöhe des Hauses C sowohl die Traufhöhe des Nachbargebäudes F.-Straße als auch die des früheren Bestandes auf dem Vorhabengrundstück um etwa 2 m übersteige. Ausreichend sei, dass diese sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Allerdings sei zweifelhaft, ob dies zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung der Fall gewesen sei. Zur maßgeblichen näheren Umgebung gehörten jedoch nunmehr auch die fertig gestellten Häuser A und B, deren rückwärtige Traufhöhen noch deutlich höher lägen als die des Hauses C. Eine erdrückende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers gehe von dem Vorhaben nicht aus. Ebenso seien unzulässige Lärmimmissionen nicht zu erwarten. Randnummer 8 Gegen den am 08.09.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 22.09.2014 eingelegten und am 08.10.2014 begründeten Beschwerde. II. Randnummer 9 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Es fehlt an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern sein soll, bzw. das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung. Randnummer 10 1. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, das geänderte Vorhaben verstoße nach wie vor gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Er macht hierzu geltend, die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften seien nicht eingehalten, und der Abstandflächenverstoß trete gerade deshalb ein, weil der Antragsgegner eine Abweichung zugelassen habe. Ohne das Heranreichen der hinteren Gebäudeabschlusswand an die hintere Grundstücksgrenze würde der Baukörper nicht in der Blickrichtung der Wohnungen in dem Gebäude des Antragstellers bzw. in der Sichtachse der Küchenfenster stehen. Diese Begründung reicht nicht aus. Ein - unterstellter - Verstoß gegen das bauordnungsrechtlichen Abstandflächenrecht indiziert nicht einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ( OVG Greifswald U. v. 30.10.2013 - 3 L 183/10 - Juris Rn. 71 mwN). Insbesondere kann eine solche Folgerung nicht daraus gezogen werden, dass umgekehrt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme regelmäßig ausscheidet, wenn die Abstandflächen eingehalten sind (vgl. hierzu OVG Greifswald B. v. 06.01.2010 - 3 M 231/09 - Juris Rn. 36 ). Das Gebot der Rücksichtnahme garantiert auch nicht allgemein eine freie Sichtachse. Soweit der Antragsteller sich zur Begründung des Rücksichtnahmeverstoßes auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.02.2014 zum Az. 5 B 52/14 beruft, lag diesem ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Der ferner in Bezug genommene eigene Schriftsatz vom 21.08.2014 an das Verwaltungsgericht betrifft zwar das hiesige Vorhaben, enthält aber zur Begründung eines Rücksichtnahmeverstoßes keine weiteren Ausführungen. Die bloße Erwähnung der "bedrückenden Wirkung der fast 12 m hohen und 11 m langen Innenhofwand" an anderer Stelle in der Beschwerdebegründung reicht zur Darlegung eines Rücksichtnahmeverstoßes unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung des Vorhabens ebenfalls nicht aus. Mit den näheren Ausführungen des Verwaltungsgericht zu diesem Gesichtspunkt setzt die Beschwerde sich nicht auseinander. Randnummer 11 2. Die Beschwerde bleibt ferner erfolglos, soweit der Antragsteller sich gegen die Zulassung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts hinsichtlich der rückwärtigen Grundstücksgrenze wendet. Randnummer 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.