Arzt- und Krankenhaushaftung: Aufklärungspflichten des Krankenhausarztes über Behandlungsalternativen bei einem Zielauftrag des Hausarztes hinsichtlich einer Schilddrüsenoperation; Schmerzensgeld bei dauerhaften Schluckbeschwerden und Beeinträchtigung von Stimme und Belastbarkeit nach operativer Entfernung eines sog. "kalten Knotens" Leitsatz 1. Den Arzt treffen vor Durchführung einer Resektionsoperation bei bestehendem Malignomverdacht umfangreiche Aufklärungspflichten, wenn auch eine Punktion zur Abklärung der Diagnostik oder ein schlichtes beobachtendes Abwarten ernsthaft in Betracht kommen. (Rn.35) 2. Wurde der Patient vom Hausarzt zur Behandlung überwiesen, ist der Arzt gehalten, sich über eine ggf. bereits erfolgte Aufklärung zu informieren. (Rn.40) Orientierungssatz 1. Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Koblenz, 14. April 2005, 5 U 1610/04, NJW-RR 2005, 1111. 2. Wurde bei einem Patienten bei einer Schilddrüsenoperation ein 1,5 cm breiter sog. kalter Knoten im mittleren Drittel des linken Schilddrüsenlappens entfernt und leidet er nach der Operation (weiter) an Schluckbeschwerden und nach Abklingen einer Stimmbandlähmung an einer heiseren und leisen Stimme, sowie an Atembeschwerden, was seine Tätigkeit als Betriebsmeister, bei der er eine kräftige Stimme und ausreichende Belastbarkeit benötigt, dauerhaft beeinträchtigt, so ist in Ansehung einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung über die Operationsrisiken und Behandlungsalternativen ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro angemessen. (Rn.49) Verfahrensgang vorgehend LG Stralsund, 8. Juli 2013, 6 O 220/08 Tenor Auf die Berufungen der Parteien und unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 08.07.2013 - Az. 6 O 220/08 - teilweise geändert und zur Klarstellung neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.000,-- € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2007. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 489,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2007 zu zahlen. als Gesamtschuldner Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Rostock - Az.: 5 U 31/12 - tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 und der Kläger zu 2/3. Hiervon ausgenommen sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens 5 U 31/12, die nicht erhoben werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 15.000,-- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung. Randnummer 2 Der Kläger wurde durch den Beklagten zu 2.) in der Klinik der Beklagten zu 1.) am 23.02.2007 an der Schilddrüse operiert, an der ein 1,5 cm breiter sogenannter kalter Knoten im mittleren Drittel des linken Schilddrüsenlappens aufgetreten war. Der Kläger litt bereits seit fünf bis sechs Jahren unter Schluckbeschwerden und einem Druckgefühl im Hals. Der Inhalt des zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2.) geführten Aufklärungsgespräches ist zwischen den Parteien streitig; unstreitig unterschrieb der Kläger den Aufklärungsbogen. Randnummer 3 Am Tag nach der Operation wurde die Drainage entfernt, der Kläger konnte danach nur mit einer ungewohnt hohen, heiseren und leisen Stimme sprechen; zudem hatte er Atembeschwerden. Randnummer 4 Der Kläger hat behauptet, dass er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Die Alternative einer Punktion sei ihm nicht vorgestellt worden, obwohl die Operation nur relativ indiziert gewesen sei. Bei entsprechender Aufklärung hätte er nicht in die Operation eingewilligt, da er die Schluckbeschwerden schon längere Zeit gehabt und mit diesen "gelebt" habe und bei seiner Tätigkeit auf eine kräftige Stimme und körperliche Belastbarkeit angewiesen sei. Randnummer 5 Er habe auch heute noch Schluckbeschwerden und ein Druckgefühl in höherer Intensität. Längere Gespräche könne er nicht führen, sondern werde nach kurzer Zeit heiser. Lautes Sprechen und Rufen sei nicht möglich, was seine Arbeit als Betriebsmeister erschwere; bei körperlicher Anstrengung bekomme er Atemprobleme. Randnummer 6 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Randnummer 7 Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.000,- Euro nebst Zinsen sowie anteilige außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Eine Haftung der Beklagten wegen eines Behandlungsfehlers greife nicht ein, die Einwilligung des Klägers in die Operation sei indes wegen einer unzulänglichen Aufklärung unwirksam gewesen, da der Kläger nicht über die Möglichkeit einer Punktion aufgeklärt worden war. Aus der Anhörung des Klägers habe sich ergeben, dass er in einem wirklichen Entscheidungskonflikt gestanden habe. Randnummer 8 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien die andauernden Beschwerden nicht zu berücksichtigen, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass sie auf dem operativen Eingriff beruhten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils. Randnummer 9 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Randnummer 10 Die Beklagten meinen, die Würdigung des Landgerichts, es sei zu einer Aufklärung über die Punktion des Schilddrüsengewebes nicht gekommen, sei mit dem Ergebnis der Anhörung der Parteien nicht vereinbar. Der Kläger habe sich in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2011 an brauchbare Details des Aufklärungsgespräches nicht erinnern können. Er habe nicht einmal gewusst, ob es der Beklagte zu 2.) gewesen sei, der das Aufklärungsgespräch geführt habe. Einzelheiten des Gespräches habe er nicht wiedergeben können und sei sich auch nicht sicher gewesen, ob er Fragen gestellt habe. Demgegenüber habe er in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2013 sicher sein wollen, dass über Behandlungsalternativen nicht gesprochen worden sei. Die Aussagen des Klägers widersprächen sich auch im Hinblick auf den Zweck der Behandlung. So habe er zunächst vorgetragen, es sei ihm um die Behandlung der Schluck- und Stimmbeschwerden gegangen, in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2013 habe er dann behauptet, es sei in erster Linie um die Abklärung der Krebsgefahr gegangen. Randnummer 11 Auch habe der Beklagte zu 2.) erläutert, dass bei kalten Knoten immer ein Malignomverdacht bestehe, man deshalb eine Probe nehmen könne, die aber keine hundertprozentige Sicherheit gebe; der Kläger habe die hundertprozentige Sicherheit haben wollen. Randnummer 12 Die Beklagten vertreten zudem die Auffassung, dass eine solche Aufklärung nicht hätte erfolgen müssen. Denn der Kläger sei, nachdem er wegen Schluckbeschwerden bei seiner Hausärztin und nachfolgend bei einer Radiologin in Behandlung gewesen sei, mit dem Auftrag einer Strumektomie an die Beklagte zu 1.) überwiesen worden. Der Beklagte zu 2.) habe sich darauf verlassen dürfen, dass alternative Behandlungsmöglichkeiten mit dem Hausarzt bereits erörtert worden seien. Er sei lediglich verpflichtet gewesen, die Kontraindikation der Behandlung zu überprüfen. Randnummer 13 Die Beklagten vertreten darüber hinaus die Auffassung, dass sich alternative Behandlungsmethoden vorliegend nicht stellten, da die Entfernung des Knotens zur Beseitigung der Schluckbeschwerden erforderlich gewesen sei. Der endgültige Ausschluss des Krebsrisikos ließe sich nur durch die Resektion erzielen. Randnummer 14 Schließlich sei von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers auszugehen. Die Erklärung des Klägers, er hätte abgewartet und regelmäßig Gewebeanalysen durchführen lassen, sei nicht plausibel, da er sich aufgrund seiner Stimm- und Schluckbeschwerden in die Behandlung begeben habe. Im Hinblick auf das Krebsrisiko sei es unglaubwürdig, schlicht weiter abzuwarten. Randnummer 15 Die Beklagten beantragen, Randnummer 16 das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 08.07.2013 - Az.: 6 O 220/08 - aufzuheben und die Klage abzuweisen, Randnummer 17 sowie Randnummer 18 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 08.07.2013 -Az: 6 O 220/08- zu ändern und 1.) Randnummer 21 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, 15.000,- Euro jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.02.2007, 2.) Randnummer 22 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 899,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2007 zu zahlen, Randnummer 23 sowie Randnummer 24 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 25 Er meint, das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die andauernden Beschwerden nicht auf den operativen Eingriff zurückzuführen seien. Die hierzu unterbreiteten Beweisangebote habe das Landgericht übergangen. Randnummer 26 Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen sei zudem weder durch die Hausärztin noch durch die Radiologin, bei der sich der Kläger zur Diagnostik vorgestellt hatte, durchgeführt worden. Die Radiologin habe zunächst die Aufnahme einer Substitutionsmedikation empfohlen und die operative Sanierung nur für den Fall des Wachstums des Knotens empfohlen. Randnummer 27 Darüber hinaus seien die Schluckbeschwerden nach Aussage des Gutachters auch nicht eindeutig auf den Knoten zurückzuführen. Nach dessen Ausführungen hätte im Hinblick auf die Frage der Operationsindikation ein abwartend kontrollierendes Zuwarten mit regelmäßigen Ultraschallkontrollen des Befundes und unter Umständen wiederholenden Punktionen durchgeführt werden können. Auch der Beklagte zu 2.) habe eingestanden, dass bei fehlendem Nachweis von Krebszellen mittels Punktion das Malignomrisiko sehr gering gewesen wäre. Randnummer 28 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten, bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 29 Die Berufung der Beklagten hat nur bezüglich des Zinsanspruches Erfolg, die Berufung des Klägers hat nur hinsichtlich der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterung zu den außergerichtlichen Kosten Erfolg; im übrigen sind die Berufungen beider Parteien unbegründet. Zur Klarstellung hat der Senat den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung neu gefasst. Randnummer 30 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- € nebst Zinsen zu zahlen. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1.) aus §§ 280, 278, 611 BGB bzw. aus § 831 BGB, gegen den Beklagten zu 2.) ergibt sich der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld ist nach Auffassung des Senats der Höhe nach angemessen, aber auch ausreichend. Im Einzelnen: 1.) Randnummer 31 Bei dem zwischen dem Patienten und dem Klinikum geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, wobei der Beklagte zu 2.) Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1.) ist. Der Arzt schuldet dem Patienten eine fachgerechte, dem wissenschaftlichen Stand entsprechende Behandlung als Dienstleistung, keinen Behandlungs- oder Heilerfolg. Behandlungsfehler sind nicht Gegenstand der Berufung gewesen. Randnummer 32 Der Arzt ist darüber hinaus gehalten, den Patienten umfassend über die Risiken des Eingriffs zu belehren. Als Ausfluss des grundgesetzlich garantierten Rechts auf Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit nach Artikel 1, 2 GG ist der Patient über die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Risiken ordnungsgemäß aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Auch der gebotene, fachgerecht ausgeführte ärztliche Heileingriff erfüllt nach gefestigter Rechtsprechung den Tatbestand der Körperverletzung im Sinne der §§ 223 ff. StGB. Das Fehlen einer Einwilligung bzw. deren Unwirksamkeit stellt zugleich eine Verletzung des Behandlungsvertrages dar.
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