Strafvollzug in Mecklenburg-Vorpommern: Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Verpflichtung der Anstaltsleitung bzw. des Anstaltsarztes zur Verschreibung und Aushändigung eines bestimmten Herzmedikaments Orientierungssatz Begehrt ein Strafgefangener, die Anstaltsleitung bzw. den Anstaltsarzt zu verpflichten, ihm sofort wieder "das ursprünglich verschriebene und seither erhaltene Herzmedikament" eines bestimmten Pharmaherstellers zugänglich zu machen und auszuhändigen statt eines Generikums, ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits unzulässig. Zwar haben nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 StVollzG M-V Strafgefangene einen grundsätzlich in der Anstalt stattfindenden Anspruch auf notwendige medizinische Diagnostik, Behandlung und Versorgung. Ein hieraus gegebenenfalls auch im Wege der §§ 109 ff. StVollzG verfolgbarer Anspruch besteht jedoch in erster Linie in Fällen, in denen es um Fragen der Art und Weise des Zugangs zu ärztlicher Versorgung und Medikamentierung geht, z.B. bei verweigerter oder greifbar ungeeigneter ärztlicher Versorgung. Die Abklärung näherer Einzelheiten einer ansonsten „unstreitigen“ medizinischen Behandlung, mithin - wie vorliegend - das Innenverhältnis zwischen behandelndem Arzt und Strafgefangenen, betreffen grundsätzlich keine Maßnahme auf dem Gebiet des Justizvollzugs und können demnach nicht zulässig über §§ 109 ff. StVollzG verfolgt werden. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend LG Rostock, 18. Juli 2014, 13 StVK 757/14 Tenor 1. ... 2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 18.07.2014 wird gem. § 116 Abs. 1, §§ 117, 119 Abs. 1 StVollzG auf Kosten des Antragstellers (§ 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.06.2014 bereits unzulässig ist. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,00 € festgesetzt, § 65 Satz 1, § 60 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. 4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. 5. Diese Entscheidung des Senats ist endgültig, § 119 Abs. 5 StVollzG. Gründe I. Randnummer 1 Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.06.2014 beantragt der Antragsteller (u.a.), die Antragsgegnerin „ ... umgehend zu verpflichten, dem Antragsteller sofort wieder das ursprünglich verschriebene und seither erhaltene Herzmedikament zugänglich zu machen und ... auszuhändigen “. Er behauptet, ihm sei seit 2008 stets das Herzmedikament „R.“ des Herstellers H. verordnet worden mit dem Hinweis, genau dieses Medikament einzunehmen. Anfang Juni 2014 habe er plötzlich anders aussehende Tabletten erhalten. Auf seine Nachfrage und seinen Protest sei ihm von der Anstaltsärztin mitgeteilt worden, dass künftig aufgrund eines neuen Beschaffungsvertrages ausschließlich ein anderes Medikament eines anderen Herstellers - wenn auch mit demselben Wirkstoff - ausgereicht werde. Dies hält der Antragsteller für rechtswidrig. Randnummer 2 Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem jetzt angefochtenen Beschluss den Antrag vom 12.06.2014 zwar für zulässig erachtet, ihn aber als unbegründet verworfen. Wie auch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sei es im Lichte des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 62 Abs. 1 StVollzG nicht zu beanstanden, dass preisgünstige Generika - wie im Falle des Antragstellers geschehen - ausgereicht würden. Randnummer 3 Gegen die vorbezeichnete Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde vom 21.08.2014. Zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ... II. 1. ... Randnummer 4 2. Der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war abzulehnen, weil das Rechtsmittel aus den nachfolgenden Gründen unbegründet ist und damit keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Randnummer 5 3. Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Gefangenen ist statthaft und mit der allgemeinen Sachrüge ordnungsgemäß begründet worden. Das Rechtsmittel ist auch zulässig, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG (Bund) vorliegen. Die Nachprüfung der landgerichtlichen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts geboten. Randnummer 6 Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall eine entscheidungserhebliche rechtliche Fragestellung aufwirft, die entweder Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung von Normen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Lücken der gesetzlichen Regelung rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 21). Hierbei steht nicht die gerechte Entscheidung des Einzelfalls im Vordergrund, sondern die richtungsweisende Beurteilung bestimmter Rechtsfragen und deren höchstrichterliche Durchsetzung. Randnummer 7 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Senat erachtet es für angezeigt, zur Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG in der hier vorliegenden Konstellation klärende Ausführungen anzubringen. Randnummer 8 4. Die danach zulässige Rechtsbeschwerde war jedoch als unbegründet zu verwerfen, da sich der Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 12.06.2014 bereits als unzulässig erweist. Randnummer 9
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