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VG Greifswald 3. Kammer 3 B 1192/14 Beschluss Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung wasserrechtlicher Verfügungen § 100 Abs 1 S 2 WHG, § 36 WHG, §

Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung wasserrechtlicher Verfügungen Leitsatz

  1. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines lediglich aus Nachweisgründen zugestellten Ausgangsbescheides ist nicht fehlerhaft, wenn sie für den Beginn der Widerspruchsfrist auf die "Bekanntgabe" des Bescheides verweist. (Rn.21)
  2. Pflanzen (Bäume, Sträucher, Büsche) sind Anlagen i.S.d. § 36 Satz 1 WHG. (Rn.24) Orientierungssatz
  3. Ein Vollzug von Verwaltungsakten ist zulässig, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist. (Rn.22)
  4. Mit Aufasten ist das Entfernen von unteren Ästen eines Baumes gemeint. (Rn.27) Tenor
  5. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
  6. Oktober 2014 wird insoweit angeordnet, als darin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt und die Ersatzvornahme für das geforderte Aufasten der Kiefern angedroht wird. Im Übrigen – in Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme hinsichtlich der Beseitigung der Weiden – wird der Antrag abgelehnt.
  7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller zu 35 v.H. und die Antragsgegnerin zu 65 v.H.
  8. Der Streitwert beträgt 3.500,00 EUR. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung wasserrechtlicher Verfügungen. Randnummer 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks G1 in K. Auf dem Grundstück verläuft parallel zur südöstlichen Grundstücksgrenze und zur Gartenstraße der in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes Insel Usedom-Peenestrom befindliche Vorflutgraben 50/2/1/
  9. Im Grabenbereich wurzeln vier Bäume (zwei Weiden und zwei Kiefern). Randnummer 3 Nach der Durchführung einer Informationsveranstaltung teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Anhörungsschreiben vom
  10. Mai 2013 mit, dass der Graben seiner Entwässerungsfunktion nicht mehr gerecht werde und eine Instandhaltungsmaßnahme durch den Wasser- und Bodenverband notwendig sei. Mit der geplanten Erneuerung der G.-Straße solle der Graben auch das auf der Straße anfallende Niederschlagswasser aufnehmen. Zur Herstellung der Baufreiheit seien auf dem Grundstück des Antragstellers zwei Kiefern aufzuasten und zwei Weiden abzunehmen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  11. Januar 2014 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bis zum
  12. Februar 2014 die zwei Kiefern auf hausseitiger und straßenseitiger Grabenböschung aufzuasten und zwei Weiden mit naturschutzrechtlicher Genehmigung abzunehmen (Grabenprofil durch Baumwurzeln eines Baumes stark beeinträchtigt). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verfügung nicht oder nicht vollständig oder nicht termingerecht nachkommt, wurde eine Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 EUR angedroht. Gegen die dem Antragsteller am
  13. Januar 2014 zugestellte Verfügung legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  14. Februar 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf dessen Antrag die Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung einer Weide. Für die zweite Weide ist wegen der Erkrankung des Baumes eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich. Randnummer 6 Nachdem der Antragsteller die geforderten Maßnahmen nicht durchführen ließ, setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
  15. März 2014 – zugestellt am
  16. März 2014 – das angedrohte Zwangsgeld fest und forderte den Antragsteller auf, die ihm mit dem Bescheid vom
  17. Januar 2014 aufgegebenen Arbeiten bis zum
  18. April 2014 durchführen zu lassen. Zugleich drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 2.000,00 EUR an. Auch hiergegen legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein. Randnummer 7 Mit Anwaltsschreiben vom
  19. Mai 2014 beantragte der Antragsteller die Rücknahme des Bescheides vom
  20. Januar 2014, was die Antragsgegnerin mit Schreiben vom
  21. Juni 2014 ablehnte. Hiergegen legte der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom
  22. Juni 2014 Widerspruch ein. Unter dem
  23. Juli 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Widerspruch nicht statthaft sei, weil es sich bei ihrem Schreiben vom
  24. Juni 2014 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein informelles Antwortschreiben handele. Unter dem
  25. Juli 2014 bat der Antragsteller um Bescheidung des Widerspruchs und beantragte zugleich die sofortige Vollziehung des Bescheides vom
  26. Januar 2014 auszusetzen. Mit Schreiben vom
  27. September 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Bescheid vom
  28. Januar 2014 nicht aufgehoben werde. Randnummer 8 Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom
  29. Oktober 2014 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR fest und forderte diesen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die ihm mit dem Bescheid vom
  30. Januar 2014 aufgegebenen Arbeiten bis zum
  31. November 2014 durchführen zu lassen. Zugleich drohte sie dem Antragsteller die Durchführung einer Ersatzvornahme an. Unter dem
  32. Oktober 2014 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom
  33. Oktober 2014 ein. Über diesen Rechtsbehelf ist bisher nicht entschieden. Randnummer 9 Am
  34. Oktober 2014 erhob der Antragsteller zum Az. 3 A 1014/14 Klage mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihren Bescheid vom
  35. Januar 2014 aufzuheben, hilfsweise den Aufhebungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Über die Klage ist bisher ebenfalls noch nicht entschieden. Randnummer 10 Am
  36. November 2014 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den Bescheid vom
  37. Oktober 2014 nachgesucht. Er ist der Auffassung, der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Auf die allgemeinen Vorschriften zur Gefahrenabwehr könne die Verfügung wegen des Vorrangs der sonderordnungsrechtlichen (wasserrechtlichen) Vorschriften nicht gestützt werden. Die Voraussetzungen der wasserrechtlichen Vorschriften lägen nicht vor. Zudem sei die Verfügung unbestimmt. Es sei unklar, welche Kiefern gemeint seien. Im Grabenbereich befänden sich nicht zwei Weiden, sondern nur eine. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen ausgeübt hätte, seien ebenfalls nicht erkennbar. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 12 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
  38. Oktober 2014 wiederherzustellen. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, Randnummer 14 den Antrag abzulehnen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. II. Randnummer 16 Der Antrag ist zulässig (1.) aber nur teilweise begründet (2.). Randnummer 17 Insbesondere ist der Antrag statthaft, denn der Widerspruch des Antragstellers hat keine aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 2 Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V). Nach der zuletzt genannten Bestimmung haben Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe gegen Vollzugsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift findet vorliegend Anwendung, denn bei der streitgegenständlichen Verfügung vom
  39. Oktober 2014 handelt es sich um eine Vollzugsmaßnahme in diesem Sinne. Die in Ziffer
  40. der Verfügung erfolgte Zwangsgeldfestsetzung beruht auf § 88 SOG M-V , die in Ziffer
  41. der Verfügung erfolgte Zwangsmittelandrohung und die in Ziffer
  42. der Verfügung erfolgte Fristsetzung beruhen auf § 87 SOG M-V. Diese Vorschriften finden vorliegend Anwendung. Die Zwangsmittelfestsetzung dient der Vollstreckung der Verfügungen vom
  43. März 2014 und
  44. Januar
  45. Die Zwangsmittelandrohung dient der Vollstreckung der Verfügung vom
  46. Januar
  47. Bei der zuletzt genannten Verfügung handelt es sich um eine wasserrechtliche Verfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) findet. Für die Vollstreckung wasserrechtlicher Verfügungen gelten nach der Verweisung in § 113 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWaG) i.V.m. § 110 VwVfG M-V die §§ 79 bis 100 SOG M-V. Randnummer 18 Die in Nr. 2 der Verfügung vom
  48. Oktober 2014 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ist damit überflüssig aber unschädlich. Randnummer 19
  49. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da letzteres vom Antragsteller nicht geltend gemacht wird und sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer unbilligen Härte aufdrängen, kommt es für die Entscheidung allein auf das Kriterium der „ernstlichen Zweifel“ an. Der Prüfungsmaßstab ist enger als in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Denn die vom Gericht in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung orientiert sich allein am Kriterium der „ernstlichen Zweifel“. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nicht nur dann nicht vor, wenn sich die angegriffene Verfügung bereits bei überschlägiger Prüfung als rechtmäßig erweist. Vielmehr ist die Annahme ernstlicher Zweifel bereits dann ausgeschlossen, wenn die Rechtslage offen und ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist. Anders als in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besteht bei einer offenen Rechtslage kein Raum für eine Güterabwägung. Randnummer 20 a. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Antrag nur in dem im Tenor zu
  50. ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 21 aa. Abgesehen von der Aufforderung zum „Aufasten“ der Kiefern (dazu sogleich) liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Randnummer 22 Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V ist der Vollzug von Verwaltungsakten zulässig, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist. Dies trifft auf die Verfügungen vom
  51. Januar 2014 und
  52. März 2014 zu. Die Bescheide sind dem Antragsteller am
  53. Januar 2014 bzw. am
  54. März 2014 zugestellt worden. Sie weisen ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungen auf, so dass für das Rechtmittel (Widerspruch) die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO gilt. Dabei ist es unschädlich, dass in den Rechtsbehelfsbelehrungen für den Beginn der Widerspruchsfrist trotz der tatsächlich erfolgten Zustellung auf die „Bekanntgabe“ hingewiesen wird. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung eines „ohne Not“, d.h. lediglich aus Nachweisgründen zugestellten Ausgangsbescheides ist nicht fehlerhaft, wenn sie bei der Benennung der Widerspruchsfrist auf den Wortlaut des § 70 Abs. 1 VwGO verweist (VG Greifswald, Urt. v. 26.05.2003 – 3 A 295/03 – S. 4 des Entscheidungsumdrucks; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.08.1993 – 24 L 3286/92 –, NWVBl. 1994, 72 und VG Braunschweig, Urt. v. 11.04.1984 – 3 A 20/84 –, KStZ 1984, 152). Damit sind die Bescheide am Montag, den
  55. Februar 2014 bzw. am
  56. April 2014 bestandskräftig geworden. Ungeachtet dessen liegen auch die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V vor, denn die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Verfügung vom
  57. Januar 2014 angeordnet. Randnummer 23 Auf die Rechtmäßigkeit der „Grundverfügung“ vom
  58. Januar 2014 kommt es im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nicht an, so dass die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers auf sich beruhen können. Dies folgt aus § 99 Abs. 2 SOG M-V , wonach Einwendungen gegen den dem Vollzug zugrunde liegenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind ( OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2013 – 3 M 98/13 , 3 M 99/13 , 3 M 100/13 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Ob mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG etwas anderes zu gelten hat, wenn die Vollstreckung so zeitnah nach Erlass der Grundverfügung erfolgt, dass es für den Betroffenen unmöglich ist, zumindest um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn diese Möglichkeit hat seit dem Erlass des Bescheides vom
  59. Januar 2014 hinreichend bestanden. Randnummer 24 Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Bescheid vom
  60. Januar 2014 an einem zu seiner Nichtigkeit führenden Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG M-V leiden würde, denn in diesem Fall fehlte es am Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes i.S.d. § 79 SOG M-V. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere fehlt dem Bescheid nicht die erforderliche Rechtsgrundlage. Zu Recht wurde er auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützt. Nach dieser Bestimmung ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen u.a. die Maßnahmen an, um die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG nennt u.a. die nach dem Wasserhaushaltsgesetz bestehenden Verpflichtungen. Vorliegend kommt ein Verstoß des Antragstellers gegen § 36 Satz 1 WHG in Betracht. Danach sind Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern u.a. so zu unterhalten, dass die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es nach den Umständen unvermeidbar ist. Der Anlagenbegriff des § 36 WHG ist weit zu verstehen (Czychowski/Reinhardt, WHG,
  61. Auflage 2014, § 36 Rn. 4). Auch Pflanzen können Anlagen in diesem Sinne sein. § 36 Satz 1 WHG spricht von einer „Anlage“, nicht von einer „baulichen Anlage“. Dementsprechend bestimmt § 36 Satz 2 WHG, dass zu den in der Vorschrift nicht abschließend aufgezählten Anlagen „insbesondere bauliche Anlagen“ gehören. Daher fallen auch Pflanzen (Bäume, Sträucher und Hecken) unter den Anlagenbegriff (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 27.08.1996 – 1 A 2879/94 –, S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Diese Auslegung entspricht dem Regelungszweck des § 36 Satz 1 WHG, denn die Gewässerunterhaltung wird oftmals durch Bäume und Sträucher erheblich erschwert. Randnummer 25 Ob diese Voraussetzungen im Falle des Antragstellers vorliegen und ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, bedarf mit Blick auf die bereits benannte Vorschrift des § 99 Abs. 2 SOG M-V vorliegend keiner Vertiefung. Etwaige Fehler hätten nur die Rechtswidrigkeit, keinesfalls aber die Nichtigkeit des Bescheides vom
  62. Januar 2014 zur Folge. Randnummer 26 Dennoch scheidet der Bescheid vom
  63. Januar 2014 als Vollstreckungsgrundlage für einen Teil der geforderten Maßnahmen aus. Zwar ist die Aufforderung zum „Abnehmen“ der Weiden hinreichend bestimmt und daher taugliche Grundlage für eine Verwaltungsvollstreckung. Der Antragsteller kann der Verfügung ohne Weiteres entnehmen, dass die Weiden vollständig beseitigt werden sollen, um eine Wiederherstellung des ursprünglichen Grabenprofils zu ermöglichen. So hat er die Verfügung auch verstanden. Soweit er nunmehr vortragen lässt, es befänden sich keine zwei Weiden auf seinem Grundstück, wird dies durch die in den Verwaltungsvorgängen der der Antragsgegnerin enthaltenen Lichtbilder widerlegt. Darin sind die beiden auf der Straßenseite des Grabens stehenden Weiden deutlich erkennbar. Im Übrigen wird auf den Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens hingewiesen. Offene Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren begründen noch keine „ernstlichen Zweifel“ i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Randnummer 27 In Ansehung der geforderten Aufastung der Kiefern scheidet der Bescheid dagegen als Vollstreckungsgrundlage aus. Zwar ist der in den Bescheid verwandte Begriff inhaltlich hinreichend bestimmt. Er entstammt der Grün- und Gehölzpflege. Mit „Aufasten“ ist das Entfernen von unteren Ästen eines Baumes gemeint. Es dient dazu, das Lichtraumprofil freizuhalten, um – wie in der Begründung des Bescheides angegeben – eine maschinelle Entkrautung des Grabens zu ermöglichen. Allerdings enthält der Bescheid keine Angaben dazu, bis zu welcher Höhe die Äste entfernt werden sollen. Kann der Antragsteller dem Bescheid damit nicht genau entnehmen, welche Maßnahme er durchzuführen hat, scheidet der Bescheid auch als Vollstreckungsgrundlage aus. Randnummer 28 bb. Als Folge davon ist zunächst die in dem Bescheid vom
  64. Oktober 2014 erfolgte Festsetzung des Zwangsgeldes ( § 88 SOG M-V ) rechtswidrig. Wenn die geschuldete Maßnahme – wie hier – nicht hinreichend genau bestimmt ist, kann ihre Durchführung nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung erzwungen werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom
  65. Januar 2014 nur in Bezug auf das geforderte Aufasten der Kiefern nicht hinreichend bestimmt ist, die weiter geforderte Abnahme der zwei Weiden dagegen unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Insbesondere führt dies nicht zu der Annahme, dass das Zwangsgeld nur in halber Höhe rechtswidrig ist. Denn bei der Festsetzung des Zwangsgeldes handelt es sich um eine einheitliche Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin. Sie ist daher auch dann insgesamt fehlerhaft, wenn für einen Teil der Festsetzung die Voraussetzungen nicht vorliegen. Randnummer 29 Fehlerhaft ist auch die in Bezug auf die Aufforderung zum Aufasten der Kiefern ergangene Zwangsmittelandrohung ( § 87 SOG M-V ). Auch sie ist Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens. Sie darf daher nicht ergehen, wenn die geforderte Handlung – wie dargelegt – nicht hinreichend bestimmt ist. Randnummer 30 Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Beseitigung der Weiden, ist die Zwangsmittelandrohung dagegen nicht zu beanstanden. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V müssen Zwangsmittel schriftlich angedroht werden. In der Androhung ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann, § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V. Sie muss sich gemäß § 87 Abs. 4 Satz 1 SOG M-V auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die in Ziffer
  66. der Verfügung vom
  67. Oktober 2014 enthaltene Fristbestimmung unverhältnismäßig kurz ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fristbestimmung bereits um die zweite „Verlängerung“ handelt, denn dem Antragsteller sind bereits in den Verfügungen vom
  68. Januar 2014 und
  69. März 2014 Fristen gesetzt worden, die dieser nicht beachtet hat. Da der Antragsteller insoweit keine Einwände geltend macht, wird von weiteren Darlegungen abgesehen. Randnummer 31 Auch im Hinblick auf das angedrohte Zwangsmittel – die Ersatzvornahme i.S.d. § 89 SOG M-V – ist die Androhung nicht zu beanstanden. Die Ersatzvornahme ist ein taugliches Zwangsmittel, denn bei der geforderten Beseitigung der Weiden handelt es sich um vertretbare Handlungen. Vollstreckungshindernisse bestehen in Ansehung der Weiden schließlich ebenfalls nicht. Die für die Beseitigung der einen Weide erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung liegt vor. Randnummer 32
  70. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens wurden der Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes (§ 52 Abs. 1 GKG) und der sich für die Zwangsmittelandrohung ergebene Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG halbiert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.