(2007)nur zu Gunsten der Klägerin. Denn der Gutachterausschuss hat den Endwert aus diesem niedrigeren Anfangswert allein durch eine prozentualen Aufschlag (von 11 % ) im Wege des Niedersachsen-Verfahrens errechnet (zu diesem Verfahren im Einzelnen siehe sogleich unter c.). In absoluten Zahlen ist jedoch der gleiche prozentuale Steigerungsbetrag von 114 € niedriger (114 €* 11%= 126,54 €; Steigerungsbetrag absolut 12,56 €) als von 120 € (120* 11%= 133,20 €; Steigerungsbetrag absolut 13,20 €). c. Randnummer 57 Auch an der Richtigkeit des zonalen Endwerts hat der Senat keinen Zweifel. Randnummer 58 Dieser errechnet sich nach dem hier verwendeten Niedersachsen-Verfahren aufbauend auf dem zonalen Anfangswert unter Heranziehung von Tabellen zum Umfang der vorhandenen Missstände und zu den durchgeführten Maßnahmen im Sanierungsgebiet. Hinsichtlich dieser Tabellen verweist der Senat im Einzelnen zunächst auf die Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. E.. Randnummer 59 Bei dem Niedersachsenverfahren handelt es sich um ein Berechnungsraster, das auf empirisch abgeleiteten Vergleichsdaten beruht und in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. nur VG Düsseldorf, Teilurteil v. 03.12.2010 - 25 K 3881/10 -, zitiert nach juris; sowie die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise bei Kleiber, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Stand: 1.04.2013, § 154 Rn. 126). Der Senat hat keine Bedenken gegen die Anwendung dieses Verfahrens zumindest im vorliegenden Fall, da sich daraus lediglich eine Wertsteigerung von 10% bzw. 11% ergibt. Dieser „Sanierungsgewinn“ ist nicht ungewöhnlich hoch. Die Einordnung der vorhandenen Missstände und durchgeführten Maßnahmen bewegt sich zudem lediglich jeweils im mittleren Bereich der Klassifikationsrahmen. Randnummer 60 Auch einer Plausibilitätskontrolle (so HessVGH, Urt. v. 20.06.2013 – 3 A 1832/11 –, juris) anhand der in den Akten befindlichen Unterlagen hält diese Einordnung der Wertsteigerung stand. Schon anhand der Kurzbezeichnungen der einzelnen Klassen der Klassifikationsrahmen (Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. E. vom 25.02.2004, S. 19 u. 20) lassen sich die vorhandenen Missstände und durchgeführten Maßnahmen ohne weiteres dort wiederfinden. So lässt sich zunächst anhand des Gutachtens (Az. 22-8, S. 4 und 5) unschwer nachvollziehen, dass sich aus den Städtebaulichen Missständen in den Bereichen: Randnummer 61 1 Bebauung Klasse 5 2 Umfeld Klasse 4 3 Nutzung Klasse 4 4 Struktur Klasse 2 Randnummer 62 eine mittlere Kennzahl für die städtebaulichen Missstände von 4 ergibt. Randnummer 63 Gleiches gilt für die städtebaulichen Maßnahmen in den Bereichen: Randnummer 64 1 Bebauung Klasse 3 2 Umfeld Klasse 5 3 Nutzung Klasse 4 4 Struktur Klasse 2 Randnummer 65 und der sich daraus rechnerisch ermittelten mittleren Kennzahl hierfür von 3,
- Randnummer 66 Werden diese Werte in das Diagramm für die mittleren Kennzahlen (Gutachten, S. 21) übertragen, lässt sich der Schnittpunkt auf der Grenze zwischen den Werten 10 bis 11 (und damit eine Sanierungswertsteigerung von 10% bis 11%) ablesen. Dass der Gutachterausschuss bei der Festlegung des zonalen Endwertes im Jahr 2007 diesen Wert auf 11% (114,00 € * 11% = 126,54 €; aufgerundet 127,00 €) festgelegt hat, liegt noch im Rahmen seines Schätzungsermessens. Dem hat sich der Beklagte im Rahmen seines Wertungsermessens angeschlossen. Randnummer 67 Auch hinsichtlich der Einordnung der einzelnen Missstände und Maßnahmen in die Klassen hat die Klägerin keine konkreten Fehler vorgetragen. Solche drängen sich für den Senat auch sonst nicht auf. Im Gegenteil erscheint die Einordnung im Einzelnen anhand der vorhandenen und vorliegenden Unterlagen ohne weiteres gut nachvollziehbar. Randnummer 68 Bereits in dem Bericht der WOBAU S-H für die Gemeinde Bansin aus September 1991 „über das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen und die Gründe, die die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern“ im Seebad Bansin rechtfertigen“ (BA. C), wird zu den städtebaulichen Missständen ausgeführt: Randnummer 69 „Neben den in den neuen Bundesländern üblichen Substanzmängeln und Schäden an Gebäuden und öffentlichen Anlagen, der ungeordneten Entwicklung im rückwärtigen Bereich der Straßengrundstücke sowie punktueller Konfliktbereiche in Ortsmitte steht als besonderes Problem die Fehlbelegung von Villen und Pensionen im Promenadenbereich. … Verkehrsbelastungen ergeben sich insbesondere in der Hauptsaison durch nicht ausreichende Parkplätze sowie durch fehlende bzw. mangelnde Verkehrsberuhigungsmaßnahmen.“ Randnummer 70 Im Hinblick auf die durchzuführenden Maßnahmen heißt es dort zu den städtebaulichen Zielen: Randnummer 71 „Mangelhafte Bausubstanzen und Bauwerksteile, die das Ortsbild beeinträchtigen bzw. den Wohnwert mindern, sind zu beseitigen. Besonderen Wert für die städtebauliche Entwicklung haben die Strandpromenade in der
- und
- Reihe sowie die S. Straße als Hauptgeschäftsstraße und Fußgängerzone. Hier werden Gebäudemodernisierungen und –instandsetzungen sowie im öffentlichen Raum Verkehrsberuhigungen und Freiraumgestaltungen zu bestimmenden Maßnahmen der Ortserneuerung.“ Randnummer 72 So sind beispielsweise im Bereich der Bebauung die Missstände in der Klasse 5 mit „Bebauung gering instandsetzungs- und modernisierungsbedürftig [z. B. innere Beschaffenheit]“ zugeordnet worden. Zum Bebauungszustand vor der Sanierung wurde im April 1993 bereits im „Wertrahmen der WoBau Schleswig-Holstein 04.93“ zu „
- Gebäudesituation“ ausgeführt: Randnummer 73 „Das Erscheinungsbild und der Bauzustand vieler Gebäude ist überwiegend schlecht. Dadurch gibt es leer stehende bzw. nicht mehr nutzbare Gebäude“ Randnummer 74 Bei einer solchen Darstellung ist die vorgenommene Einordnung nur in die mittlere Klasse 5 noch eher als zurückhaltend zu werten. Randnummer 75 Gleiches gilt für die Klassifikation des Misstandes beispielsweise im Komplex „Struktur“, der sich u. a. auf die Erschließung bezieht. Die angegebene Klasse 2 ist dort beschrieben mit „vorhandene Erschließung in Teilen ergänzungsbedürftig“. Im o. g. Bericht aus dem Jahr 1993 heißt es zu „
- Erschließungszustand“: Randnummer 76 „Der Erhaltungszustand der Straßen in der Straßendecke sowie im Gehwegbereich ist sehr mangelhaft (z. B. verkehrsgefährdende Schäden in Bergstraße-Fischerweg).“ Randnummer 77 Damit ist zumindest der o. g. Bereich des Klassifikationsrahmen für die Missstände getroffen. Randnummer 78 Entsprechendes gilt auch für die vorgenommenen Maßnahmen. In der Beschlussvorlage vom
- Februar 2007 für die Teilaufhebung der Sanierungssatzung (BA. A) ist der Abschlussbericht zur städtebaulichen Sanierung aus Januar 2007 der EGS Entwicklungsgesellschaft mbH enthalten. Darin sind neben den Mängeln und Missständen auch die durchgeführten Maßnahmen aufgelistet. Randnummer 79 Als Beispiel kann erneut der Komplex „(Infra)Struktur“ dienen. Im Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. E. vom
- Februar 2004 wird der Erschließungszustand der Straßen vor Beginn der städtebaulichen Maßnahmen wie folgt beschrieben (S. 9 des Gutachtens): Randnummer 80 „B. Straße, W. Straße und S. Straße waren mit Asphalt ausgebaut. Die Gehwege waren mit Betonplatten gestaltet. Der Ausbau der Straßen und insbesondere der Wege waren instandsetzungsbedürftig. Der südwestlich an die Grundstücke B. Straße ... bis B. Straße ... angrenzende Weg, Hintere B. Straße genannt, war ein nicht befestigter Sandweg.“ Randnummer 81 Zu dem Zustand nach der Neuordnung heißt es dort: Randnummer 82 „Die Straßen sind mit Asphalt neu ausgebaut worden. Seitlich sind zweiseitige Gehwege und Straßenbeleuchtung angeordnet. Die Gehwege sind mit gelben Hartbrandziegeln gepflastert, seitlich mit kleinformatigen Granitpflaster eingefasst. Die Hintere B. Straße ist mit rotem Hartbrandziegel gepflastert, zum Teil ist im Straßenverlauf ein Fußweg oder ein Parkstreifen integriert.“ Randnummer 83 Diese Zustandsbeschreibungen vor und nach der Sanierung werden durch die dem Gutachten beigefügten Lichtbilder belegt, sowie durch die Lichtbilder in der Anlage zum „Wertrahmen der WoBau Schleswig-Holstein 04.93“ (Aufnahmen aus September 1993; z. B. Fotodokumentation S. 1 [Bergstraße] u. S. 5, 8, 10; S. 1 [Waldstraße] u. S. 2, 3, 4, sowie S. 1 [Seestraße] u. S. 2, 3).
- Randnummer 84 Auch die von der Sachverständigen Dipl.-Ing. E. aus den zonalen Anfangs- und Endwerten abgeleiteten grundstücksbezogenen konkreten Anfangs- und Endwerten für die streitgegenständlichen Grundstücke der Klägerin unterliegen keinen Bedenken. Randnummer 85 Die Sachverständige hat in ihren Gutachten die Zu- und Abschläge im Einzelnen begründet, so insbesondere hinsichtlich der erheblichen Abweichung des Grundstücks S. Straße ... vom Bodenrichtwertgrundstück aufgrund der baulichen Auslastung, die wegen der höheren Geschossflächenzahl zu einem erheblichen Zuschlag von 143% führt (Gutachten vom 5.11.2007, S. 10). Randnummer 86 Gegen diese konkrete Berechnung hat sich die Klägerin nicht im Einzelnen gewendet.
- Randnummer 87 Soweit die Klägerin unabhängig davon der Ansicht ist, dass die Sanierungssatzung nicht hätte aufgehoben werden dürfen, da die gesteckten Ziele nicht erreicht und wesentliche Forderungen der Sanierungssatzung nicht umgesetzt worden seien, ist dieser Vortrag unbeachtlich. Randnummer 88 Denn die Sanierungskosten für die baulichen Veränderung der B. Straße in eine verkehrsberuhigte Straße sind der Gemeinde tatsächlich entstanden. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die verkehrsberuhigten Maßnahmen wieder zurück gebaut werden sollen. Ob deshalb – wie die Klägerin meint – die Hauptkosten, die durch die Sanierung entstanden seien, nutzlos aufgewandt worden seien, kann dahinstehen. Grundsätzlich darf eine Gemeinde nach durchgeführter Sanierung umplanen. Eine solche Umplanung ist eine kommunalpolitische Entscheidung. Darauf, dass die Gemeinde ein neues Verkehrskonzept hat erarbeiten lassen, kommt es deshalb nicht an. Randnummer 89 Zudem kann dahingestellt bleiben, ob die Waldfläche „Buchenpark“ entgegen den Vorgaben im Rahmenplan für die vorzunehmenden Maßnahmen nicht umgestaltet worden ist. Denn diese Fläche gehört jedenfalls nicht zum Gebiet der Teilaufhebungssatzung vom
- April 2007, wie schon aus dem Lageplan über den Bereich des Teilaufhebungsgebiets ersichtlich ist, die dem Beschluss über die Teilaufhebung als Anlage beigefügt ist (BA. A; siehe auch die Skizze zur Bodenrichtwertkarte 2002, BA. C). Randnummer 90 Im Übrigen hat der
- Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern bereits mit Urteil vom
- Dezember 2012 – 3 K 9/08 – den Antrag auf Unwirksamkeitserklärung der auch hier streitgegenständliche Teilaufhebungssatzung vom
- April 2007 rechtskräftig abgelehnt; den entsprechenden Erwägungen des
- Senats schließt sich der erkennende Senat an.
- Randnummer 91 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 92 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO Randnummer 93 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.