StrWG - MV (juris: StrWG MV) Leitsatz
Straßen- und Wegegesetzes
Landes Mecklenburg Vorpommern darstellt. (Rn.45) Orientierungssatz Zu Leitsatz 2: Alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, bleiben nach § 62 Abs. 1 S. 1 StrWG – MV (juris: StrWG MV) öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. (Rn.46) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer
Grundstücks in der Hansestadt Wismar, D-Straße 2 c. Es liegt nicht unmittelbar an der öffentlichen (Sackgassen-)Straße „D-Straße“, sondern beginnt ca. 30 m hinter den dort unmittelbar anliegenden Grundstücken mit den postalischen Anschriften „D-Straße 2 a“ und „D-Straße 2 b“. Die Straße „D-Straße“ kann vom Grundstück
Klägers aus nur über einen insgesamt ca. 100 m langen Weg erreicht werden; eine weitere Möglichkeit, das öffentliche Verkehrsnetz zu erreichen, gibt es nicht. Der befestigte Weg zweigt vom südlich gelegenen Wendehammer der Straße „D-Straße“ ab und endet seit mehreren Jahren kurz hinter dem rückwärtigen Ende
Grundstücks
Klägers. Am Ende
Wegs befindet sich ein Abwasserpumpwerk. Randnummer 3 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dieser vom Kläger sog. Verbindungsweg – ohne jedes Präjudiz übernimmt das Gericht nachfolgend diesen Terminus - vor den Straßenbaumaßnahmen u. a. zur Straße „Am H.“ einen weiteren Verlauf zur Straße „Am T.“ hatte und straßen- und wegerechtlich ein öffentlicher Weg ist. Randnummer 4 Im Februar 1996 wurde für den Kläger u. a. eine Zuwegung zu seinem Grundstück über das Wegegrundstück
umfänglich ggf. verbliebenen „Verbindungswegs“ als Baulast im Baulastenverzeichnis der Hansestadt Wismar eingetragen. Zugunsten
Klägers erteilte der Beklagte in Erfüllung einer entsprechenden Auflage der Baugenehmigung zum Umbau
Gartenhauses zu Wohnzwecken im August 1996 eine Genehmigung zur Herstellung einer Überfahrt über den Bürgersteig zu seinem Grundstück. Randnummer 5 Einen Antrag
Klägers zur Aufnahme der vorhandenen Zuwegung (Zu- und Abfahrt) auf dem Wegegrundstück (Flurstück 3808/4) in das amtliche Straßenverzeichnis der Hansestadt Wismar lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 4. Juni 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Zuwegung handele es sich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche. Für das Grundstück
Klägers sei eine Baulast als Zuwegung eingetragen worden. In das amtliche Straßenverzeichnis der Hansestadt Wismar würden nur gewidmete Straßen aufgenommen werden. Ein öffentliches Interesse, diese Zuwegung als öffentliche Verkehrsfläche zu widmen, bestehe auch zum heutigen Zeitpunkt nicht. Weiterhin seien die Anforderungen an eine öffentliche Straße wie z. B. ein Wendehammer, Beleuchtung u. a. hier nicht gegeben. Randnummer 6 Die Straße „D-Straße“ befindet sich in der Reinigungsklasse 4 (nur Fahrbahnen) der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Wismar vom
Klägers durch die Straße „D-Straße“ erschlossen werde. Es handele sich darüber hinaus um ein Hinterliegergrundstück i. S.
1 und 2 der Gebührensatzung für Straßenreinigung (vom
Klägers anliege, sei keine öffentliche, sondern eine Privatstraße, für die er nur ein Überwegerecht besitze. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass das Grundstück nicht an einer für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße anliege. So sehe es auch das VG Schwerin, das im Beschluss 7 B 527/02 (vom 13. September 2002) sinngemäß ausführe, dass nach den Unterlagen für die Erschließung
Grundstücks eine Baulast notwendig gewesen sei. Es bestehe keine Verpflichtung der Stadt, diese Privatstraße zu reinigen. Für Hinterlieger werde die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt sei, zu Grunde gelegt, § 7 Abs. 3 Satz 3 der Satzung. Randnummer 10 Am
1 der Landesbauordnung“. Das Recht zum Benutzen dieser Straße habe weiterhin der Öffentlichkeit zugestanden. Der Weg sei im westlichen Teil beispielsweise für den Ostseeradfernweg zur Verfügung gestellt worden. Durch verschiedene Umgestaltungen seien immer mehr Teile
Wegs, zuletzt durch den Bau
Zubringers zum Gewerbegebiet H.-Nord 2003, entfallen. Der Weg führe heute nur noch etwa 100 Meter von der Straße „D-Straße“ bis kurz hinter ein anliegendes Abwasserpumpwerk. Randnummer 14 Der Verbindungsweg sei ohne Einschränkung öffentlich zugänglich. Es gebe weder einen Hinweis „Privatweg, Betreten verboten“ noch ein Schild „Nur für Anlieger“, sondern nur das Zeichen 357 StVO (Sackgasse) ohne Zusatzschild. Eigentümer sei weiterhin die Hansestadt Wismar. Äußerlich gehe die Straße „D-Straße“ über den Wendehammer ohne jede Zugangsbeschränkung in einem straßenbaulichen Zusammenhang in den Verbindungsweg über. Eine Einziehung sei nie vorgenommen worden. Es bestünden auch keine zivilrechtlichen Beziehungen wie eingetragene Wegerechte, Dienstbarkeiten usw. zwischen den Beteiligten. Das ausgebaute Teilstück werde daher entweder weiterhin als eigenständiger öffentlicher Weg gesehen oder als Fortsetzung der Straße „D-Straße“. Randnummer 15 Mangels Reinigung
Abschnitts, an dem sein Grundstück anliege, dürften auch keine Straßenreinigungsgebühren erhoben werden. Randnummer 16 Gegenwärtig würden für die drei benachbarten Privatgrundstücke mit den Flurstücksnummern a, b und c keine Straßenreinigungsgebühren erhoben. Es sei daher Gleichbehandlung zu fordern. Randnummer 17 Unabhängig davon könne Gebührenmaßstab nur die Länge am Verbindungsweg sein, weil dieser beim Bau
Wohnhauses öffentlicher Weg gewesen sei und nicht einfach durch Abtrennung der westlichen Wegteile zu einer Hinterliegerzuwegung herabgestuft werden dürfe. Randnummer 18 Falls der Beklagte den Weg als Privatstraße einziehe, sei auf die eingetragene Baulast zu verweisen, die bis zur Länge von neun Metern parallel zum Grundstück verlaufe. Randnummer 19 Selbst wenn man der Auffassung
Beklagten im Hinblick auf die Berechnung der Frontmeterzahl folge, wäre die Ostseite
Grundstücks jedoch nur knapp 28 Meter lang. Randnummer 20 Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom
Beklagten zu Straßenreinigungsgebühren vom
Änderungsverwaltungsakts vom 6. April 2011 aufzuheben. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen, Randnummer 26 und trägt dazu unter Verweis auf die Begründung
Widerspruchsbescheids vor: Randnummer 27 In dem Schreiben
Bauamts vom
Klägers Beweis erhoben, es habe einen öffentlichen Verbindungsweg zwischen der Straße „D-Straße“ und der Straße „Am T.“ gegeben. Wegen der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Soweit der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid mit Schriftsatz vom 6. April 2011 ermäßigt hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Kläger hat in diesem Umfang den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Eine ausdrückliche entsprechende Erklärung
Beklagten fehlt zwar, indessen liegt es in der Natur der Sache, dass er mit dem insoweit auszulegenden Schriftsatz nicht nur den Gebührenbescheid reduziert, sondern in diesem Umfang auch den Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt ansieht. Alles andere wäre widersinnig, jedenfalls wenn er nicht auf ein Interesse an einer Entscheidung auch über diesen Teil hinweist. Letzteres ist hier nicht geschehen und wäre auch nicht nachvollziehbar. Randnummer 32 Die Klage ist im verbleibenden Umfang unbegründet. Randnummer 33 Der Bescheid
Beklagten über Straßenreinigungsgebühren vom
Änderungsverwaltungsakts vom
Klägers im Rahmen einer vorangegangenen entsprechenden Satzung der Hansestadt Wismar mit Beschluss vom 13. November 2003 (4 B 749/02) ausgeführt: Randnummer 36 „… (D)er Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der … Klagen ist auch aus materiell-rechtlichen Gründen abzulehnen. Randnummer 37 Der Kläger wird durch die angegriffenen Straßenreinigungsgebührenbescheide vom … und … jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom … zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2000 und 2001 für die Reinigung der öffentlichen Straße ‚D-Straße’ in Wismar herangezogen. Zwar liegt der Kläger mit seinem Grundstück ‚D-Straße’ nicht unmittelbar an der Straßenfront ‚D-Straße’ an, es wird aber durch die Straße ‚D-Straße’ erschlossen, da der Kläger nur durch (B)efahren der Straße ‚D-Straße’ überhaupt sein Grundstück (‚D-Straße’) über eine Zuwegung erreichen kann. Das Grundstück
Klägers ist ein Hinterliegergrundstück im Sinne
November 1994 in der Fassung der
Straßen- und Wegegesetzes
Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) dahin ausgelegt, dass eine Straßenreinigungsgebührenpflicht bereits dann festgesetzt werden kann, wenn das Grundstück entweder an der zu reinigenden Straße anliegt oder, wie hier, durch diese erschlossen wird (vgl. OVG M-V, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 6 L 200/95 -, LKV 1996, 379) …“ Randnummer 38 Wann ein Grundstück von der zu reinigenden öffentlichen Straße erschlossen wird bzw. als dazu gehörendes Hinterliegergrundstück einzuordnen ist, kann nicht generell beurteilt werden, sondern hängt von den Umständen
Einzelfalls ab. Umstritten und – soweit ersichtlich – obergerichtlich für das hiesige Landesrecht noch nicht entschieden ist, ob für die Frage der Erschließung auf den Erschließungsbegriff
Baugesetzbuchs (§§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB) zurückgegriffen werden kann oder im Straßenreinigungsgebührenrecht wegen
historischen Bezugs zum Wegerecht ein eigenständiger Erschließungsbegriff mit einem weiteren Umfang gilt (vgl. dazu Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: September 2012, § 6 Anm. 10.7.3 S. 326 m. w. N.; OVG Magdeburg, Urt. v. 14. August 2007 – 4 L 400/06 -, juris, Rn. 22 m. w. N. auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte). Dies kann hier offen bleiben. Randnummer 39 An der rechtlichen Einordnung
Grundstücks
Klägers als erschlossenes Hinterliegergrundstück i. S.
(nunmehr) § 7 der Gebührensatzung für Straßenreinigung in der Hansestadt Wismar vom 6. November 2009 ändert auch der nunmehr detailliertere Vortrag
Klägers nichts. Sein Grundstück wird von der öffentlichen Straße „D-Straße“ erschlossen i. S.
4 Satz 2 Nr. 3
Straßen- und Wegegesetzes
Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – MV). Danach sind die Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten (der Straßenreinigung) heranzuziehen. Die Straßenreinigungsgebührenpflicht für ein Grundstück kann mithin festgesetzt werden, wenn das Grundstück entweder an der zu reinigenden Straße anliegt oder durch diese erschlossen wird. Es muss darüber hinaus eine vernünftige objektive Beziehung
Grundstücks zur Straße vorhanden sein, die es sachlich rechtfertigt, die Eigentümer der angrenzenden bzw. erschlossenen Grundstücke zu Gebühren für die von der Gemeinde durchgeführte Straßenreinigung heranzuziehen. In diesem Zusammenhang reicht eine Zugangsmöglichkeit aus (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 21. Dezember 1995, a. a. O.; Beschl. v. 6. Sept. 2000 – 1 L 117/00 -, NordÖR 2001, 117 = S. 3 ff.
amtlichen Umdrucks). Randnummer 40 Das Grundstück
Klägers liegt nicht an einer – namenlosen – öffentlichen Straße. Der Kläger hat nicht beweisen können, dass es sich bei dem streitigen Weg, an dem sein Grundstück anliegt, um keinen Privatweg (der Hansestadt Wismar), sondern eine öffentliche Straße handelt, entweder als eigenständige öffentliche Straße (ohne Namen) oder als Teil der öffentlichen Straße „D-Straße“. Randnummer 41 a) Es ist zunächst nichts aktenkundig oder sonst wie ersichtlich, dass der hier streitige Weg gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 StrWG – MV dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist. Auch eine – indizielle - Eintragung dieses heutigen Stichwegs als eigenständige öffentliche Straße in das amtliche Straßenverzeichnis
Beklagten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StrWG – MV ist ausweislich
Schreibens
Beklagten vom 4. Juni 2006 nicht bereits vor diesem Datum erfolgt und der entsprechende Antrag
Klägers auf Aufnahme in dieses Verzeichnis abgelehnt worden. Aus diesem Schreiben folgt zudem, dass der Beklagte diesen Weg auch nicht als Teil der öffentlichen Straße „D-Straße“ ansieht. Randnummer 42 b) Der Umstand, dass diese Wegefläche offenbar – so der unstreitige Vortrag
Klägers – der Hansestadt Wismar gehört, sagt für sich genommen noch nichts Entscheidendes aus für die Frage, ob es sich dabei um eine öffentliche Straße bzw. einen öffentlichen Weg handelt. Eigentum der öffentlichen Hand ist bei dem größten Teil der öffentlichen Straßen gegeben und auch gewünscht, ist aber straßen- und wegerechtlich nicht zwingend für die Einstufung einer (dann Privat-)Straße als öffentlich (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 StrWG – MV; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, § 1 Rn. 44). Randnummer 43 c) Nicht wegweisend für die Einstufung dieses Wegs als (eigenständige oder von der Straße „D-Straße“ umfasste) öffentliche Straße im Sinne
Straßen- und Wegerechts ist das offenbar am Übergang vom Wendehammer zum hier streitigen Weg aufgestellte Richtzeichen 357 „Sackgasse“ der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung. Hier könnte auch lediglich eine tatsächlich-öffentliche Straßen verkehrs fläche auf privatem Grund, bei dem öffentlicher Straßenverkehr vom Eigentümer (hier: der Hansestadt Wismar) zugelassen ist, im Sinne
Straßenverkehrsrechts vorliegen (wie z. B. bei Parkflächen im Bereich
Einzelhandels), für die ein öffentliches Regelungsbedürfnis für den Hinweis gesehen wird, dass dieser Weg jedenfalls seit dem Bau der benachbarten öffentlichen Straße „Am H.“ eine Sackgasse – gerade kein faktischer „Verbindungsweg“ zum übrigen Straßen- und Wegenetz (mehr) - ist. Randnummer 44 d) Ein vom Kläger gefordertes, hier aber fehlendes Straßenschild „Privatweg (Betreten verboten)“ o. Ä. ist ebenfalls kein entscheidendes Kriterium für die straßen- und wegerechtliche Einordnung eines Wegs als „privat“ und mag selbst bei entsprechender Aufstellung allein straßenverkehrsrechtliche Gründe haben. Andererseits spricht das Fehlen eines Straßennamens allerdings auch nicht zwingend gegen das Vorliegen einer eigenen öffentlichen Straße bzw. einer Beurteilung
Wegestücks als integralen Bestandsteil der öffentlichen Straße „D-Straße“. Randnummer 45
Einigungsvertrags vom 30. September 1990 als Landesrecht bis zum Inkrafttreten
hiesigen Straßen- und Wegegesetzes am
Gerichts vom 9. April 2014 – 7 B 360/14 -, S. 6
amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf den Beschluss
OVG Greifswald vom 8. Dezember 1999 – 2 M 54/99 -, LKV 2000, 542, 543 m. w. N.). Es ist also jeweils für den maßgebenden historischen Zeitpunkt zu ermitteln, welche Anforderungen für das Vorliegen einer öffentlichen Straße nach damals geltendem Recht zu erfüllen waren, denn die vorliegenden abgeschlossenen Rechtsverhältnisse sind nach den Grundsätzen
intertemporalen Rechts gemäß den seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Rechtspraxis zu beurteilen (Beschl. der 7. Kammer
Gerichts vom 7. April 2014 – 7 B 328/14, S. 7
amtlichen Umdrucks; VG Greifswald, Urt. v. 22. August 2012 – 6 A 2074/08 -, S. 5
amtlichen Umdrucks m. w. N.; Sauthoff, Alte Straßen in den neuen Ländern, LKV 1998, 472, 473 m. w. N.). Dies sind diejenigen Vorschriften, unter denen die Straße respektive der Weg erstellt bzw. von der Öffentlichkeit benutzt worden ist (vgl. Beschl. der 7. Kammer
Gerichts vom
Inkrafttretens der Straßenverordnung 1957 am
Gerichts vom 7. April 2014, a. a. O.; Sauthoff, a. a. O.). Randnummer 48 Für die Beurteilung der Öffentlichkeit von Straßen i. S.
1 der Straßenverordnung der DDR 1974, die erst nach deren Inkrafttreten am
Gerichts vom 7. April 2014, a. a. O., S. 8
amtlichen Umdrucks; Zörner, Alte Straßen in den neuen Bundesländern im Spiegel der Rechtsprechung, LKV 2000, 526, 527). Randnummer 49 Von der Überleitungsnorm
WG – MV erfasst werden auch alle vor 1957 liegenden Fälle der „faktischen Widmung“ und der Widmung kraft „unvordenklicher Verjährung“. Fand bei Inkrafttreten der Straßenwesenverordnung 1957 auf der fraglichen Fläche öffentlicher Verkehr statt, galt der Weg oder die Straße als öffentlich; Entsprechendes galt für Straßen und Wege bei Inkrafttreten der Nachfolgeregelung, der Straßenverordnung der DDR 1974, am
amtlichen Umdrucks m. w. N.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12. Januar 2000 – A 1 S 85/99 -, LKV 2000, 543, 544). Dagegen spricht u. a., wenn ein Teil
Weges nahezu unpassierbar war (OVG Greifswald, Beschl. v.
hier streitigen „Verbindungswegs“ im Zeitpunkt
Inkrafttretens der Straßenwesenverordnung 1957 am
Gerichts den Eindruck einer offenkundig alte Flurkarte, die womöglich aus der vom Kläger angegebenen Zeit stammt. Randnummer 54 Über die von dem oder den damaligen Eigentümer/n zu „Reichszeiten“ bzw. ggf. dem Rechtsträger seit DDR-Zeiten unwidersprochene Nutzung durch jedermann wie überhaupt die Frage, ob dieser Weg nur von einem gewissen Kreis von „Berechtigten“ (z. B. den Landwirten, um auf die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen zu gelangen) oder von der Allgemeinheit genutzt wurde (und genutzt werden durfte), können diese Luftbilder und die alte Flurkarte wohl aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg keine Auskunft geben. Auch über die damalige „Qualität“ bzw. den damaligen Zustand dieses Verbindungswegs, die Hinweise auf die hier streitige Frage eines für die Allgemeinheit „tauglichen“, namentlich zu jeder Zeit mindestens begehbaren Weg und der „Alt-Öffentlichkeit“ geben könnten, kann anhand dieser Dokumente nicht geurteilt werden. Randnummer 55 Dabei lässt das Gericht offen, ob die mehrfache Änderung
Verlaufs dieses Wegs einen Hinweis auf die Frage nach dem Vorliegen eines alten öffentlichen Wegs gibt. So hat selbst der Kläger in seiner selbstverfassten „Chronik“ dieses Wegs eingeräumt, dass der Weg jeweils „Anfang der 1930er-Jahre“, „Ende der 1940er-Jahre“ und „Mitte der 1980er-Jahre“ aus dort beschriebenen Gründen verlegt wurde. Randnummer 56 Die gehörten Zeugen konnten über die tatsächliche Nutzung
„Verbindungswegs“ zu Reichszeiten und zu Zeiten der frühen DDR nichts aussagen. Die Zeugin B. hat ausgesagt, sie kenne den Weg seit 1971. Der 44 Jahre alte Zeuge A. kann naturgemäß erst frühestens die vergangenen 42 Jahre über den „erlebten“ Weg berichten, realistisch betrachtet erst seit Mitte der 70er Jahre
vergangenen Jahrhunderts. Selbst der 51jährige Zeuge C. kann aus eigenem Erleben bestenfalls noch bis in die 60er Jahre über den Weg berichten. Randnummer 57
„Verbindungswegs“ im Zeitpunkt
Inkrafttretens der Straßenverordnung 1974 am 1. Januar 1975 (und davor bis zum Inkrafttreten der Vorgängerregelung aus dem Jahre 1957, siehe zuvor), die ggf. Rückschlüsse auf die (auch) vorangegangene (unwidersprochene) Nutzung
Wegs durch jedermann zuließe, gibt es nach Auffassung
Gerichts ebenfalls keine hinreichenden Fakten oder mindestens Indizien. Randnummer 58 Das Gericht ist u. a. mit Blick auf das vorgelegte Luftbild aus dem Jahre 1944 hinreichend davon überzeugt, dass dieser Weg nicht erst unter der Geltung der Straßenwesenverordnung 1957 entstanden ist, sondern wohl deutlich älter als besagtes Luftbild ist. Selbst wenn es nach Ende Juli 1957 eine qualitative und quantitative Veränderung der Nutzung dieses Wegs gegeben hätte, die zu einer erstmaligen Einstufung als öffentlicher „DDR-Weg“ hätte führen können, wäre zumindest keine Freigabeentscheidung
Rats der Stadt Wismar mit Zustimmung der Eigentümer oder Rechtsträger ersichtlich. Randnummer 59 Aufgestellte Verkehrsschilder entlang dieses Wegs, die auf eine (unwidersprochene oder gar gewollte) Nutzung durch jedermann oder aber nur einen eingeschränkten Personenkreis hätten hindeuten können, hat es auch nach den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen nicht gegeben. Randnummer 60 Aber auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen hat das Gericht nicht die hinreichende Überzeugung davon gewinnen können, dass der damalige Verbindungsweg die hinreichenden sachlichen Qualitäten eines (öffentlichen) Wegs aufwies und zudem (unwidersprochen) von jedermann genutzt wurde bzw. hätte genutzt werden können. Randnummer 61 So konnten die Zeugen übereinstimmend berichten, dass in der Zeit, in der sie diesen Weg erlebt haben, er ein (nicht gepflasteter oder sonst wie durchgängig befestigter) Sandweg war. Zu den Ausmaßen dieses Wegs hat die Zeugin B. ausgesagt, er sei recht breit gewesen und habe mit Lkw, Traktoren und Erntefahrzeugen befahren werden können. Ähnlich hat sich der Zeuge A. eingelassen, wenn er davon berichtet hat, dass seine Eltern bzw. Großeltern den Weg zu ihrem an der Straße „Am T.“ liegenden Acker mit Pferdewagen oder Trecker befahren hätten und der Feldweg mindestens 3 m breit gewesen sei. Der Zeuge C. hat dazu ausgesagt, die ersten ca. 200 m von der Straße „D-Straße“ sei der Weg eine Fahrspur breit gewesen und auch in diesem Bereich ein Feldweg, der allerdings bei sich gebildeten Pfützen mit Bauschutt belegt worden sei. In diesem ersten Teil habe man den Weg mit Pferdewagen, Traktoren und auch mit dem Fahrrad befahren können, wobei die LPG ihn als Ackerzufahrt genutzt habe. Den weiteren Verlauf
Wegs habe man aber nicht mit einem Auto befahren können, da dort teilweise tiefe Traktorfahrspuren vorhanden gewesen seien. Selbst mit dem Fahrrad habe man auf weiteren Streckenteilen absteigen und es schieben müssen. Mit Pferdewagen oder Traktoren habe man über diesen Weg allerdings die Straße „Am T.“ erreichen können. Randnummer 62 Zur Frage, welcher Personenkreis diesen Weg in den 60er Jahren bis Mitte 1975, aber auch danach genutzt habe, haben die Zeugen ebenfalls nicht hinreichend eine Wegenutzung durch jedermann dargestellt. So hat die Zeugin B. bekundet, dass neben ihrer Familie der Weg vor allem durch die Bauern genutzt worden sei, die ihn mit ihren Fahrzeugen befahren hätten. Aber auch das russische Militär, das in der Nähe einen Übungsplatz gehabt habe, habe später mit seinen LKW diesen Verbindungsweg genutzt, um zur Straße „D-Straße“ zu gelangen. Der Zeuge A. konnte nur darüber berichten, dass seine Familie den Weg nutzte, um zu ihrem Acker an der Straße „Am T.“ zu kommen. Ob noch weitere Personen diesen Verbindungsweg genutzt hätten, wisse er nicht. Der Zeuge C. schließlich hat ausgesagt, dass das russische Militär den Weg nicht mit Fahrzeugen benutzt habe, sondern zu Fuß zu ihnen (in die Straße „D-Straße“) gekommen sei, um Uhren und Radios zu verkaufen. Randnummer 63 Bei Würdigung dieser Aussagen kann das Gericht nicht hinreichend sicher beurteilen, dass dieser Weg nicht nur für einen eingeschränkten Personenkreis, namentlich die von der Zeugin B. erwähnten Landwirte, sondern tatsächlich damals von jedermann genutzt worden ist. Keiner der Zeugen konnte dem Gericht berichten, dass außer ihren Familien selbst, den Landwirten und dem sowjetischen Militär weitere Personen den Weg begangen oder befahren hätten. Insbesondere eine Nutzung durch die Bürger Wismars bzw. angrenzender Wohngebiete, um zum Kohlenlagerplatz an der Straße „Am T.“ zu kommen, hat keiner der Zeugen ausgesagt. Die Nutzung
Wegs vom nahe gelegenen Militärgelände durch die sowjetischen Truppen, sei es offiziell oder inoffiziell/privat, kann nicht die Nutzung durch jedermann belegen. Randnummer 64 Das Gericht kann mit Blick auf die damaligen Machtverhältnisse in der DDR im Übrigen auch nicht einmal erkennen, dass irgendein „privater“ Eigentümer einer Nutzung
Wegs durch Angehörige der Gruppe der sowjetischen Streitkräfte auf dem Gebiet der DDR – selbst einer „privaten“ wie etwa zum (Tausch-)Handel - zu widersprechen gewagt oder erst recht ein Rechtsträger der DDR entsprechende Einwände zur Nutzung durch die „Waffen- und Klassenbrüder“ – so wohl der weitere DDR-Jargon für die auch dort stationierten Sowjettruppen (zitiert laut Internet aus Manfred Quiring, Russland: Orientierung im Riesenreich, S. 77) - erhoben hätte. Randnummer 65 Ein (darüber hinausgehender) nennenswerter öffentlicher Fußgänger-, Fahrrad- oder Kraftverkehr weiterer Bürger der DDR über diesen Weg ist nicht hinreichend erwiesen. Randnummer 66 Hinzu kommt, dass der vom Zeugen C. überzeugend geschilderte Zustand dieses Verbindungswegs auch Zweifel aufkommen lassen, ob der Weg überhaupt hinreichend geeignet war, um als solch öffentlicher Weg eingestuft zu werden. Eine nur temporär eingeschränkte durchgängige Nutzbarkeit eines Wegs reicht nach Auffassung
Gerichts, um ihn in den damaligen Status eines öffentlichen Wegs zu heben. Das Gericht hat dabei nicht nur die Bekundungen
Zeugen C. vor Augen, wonach der Weg manchmal durch tiefe Traktorfahrspuren schwer passierbar war, jedenfalls nach Einschätzung
Zeugen nicht mit einem (damaligen) Personenkraftwagen (ohne Allrad-Antrieb o. Ä.). Randnummer 67 Noch eindringlichere Bedenken einer jederzeit uneingeschränkt möglichen „Passage“ von der Straße „D-Straße“ zur Straße „Am T.“ auf diesem Weg hat das Gericht wegen der glaubhaften Aussage
Zeugen C., dass im weiteren Verlauf der Weg – offenbar nahe seinem Zusammentreffen mit der Straße „Am T.“ – durch eine Senke geführt habe, die nach seiner Bekundung nach heftigen Regengüssen nicht befahrbar gewiesen sei. Dort sei eine sumpfige Wiese gewesen. Randnummer 68 Es kann offen bleiben, ob dies ebenso für die Bekundung
letztgenannten Zeugen gilt, dass – nach seiner Erinnerung wohl Anfang der 80er Jahre, jedenfalls aber noch zu DDR-Zeiten – ein Teil
Wegs zusammen mit anderen Flächen zu einer Ackerfläche umgepflügt worden sei. Zwar wären dann umso größere Zweifel bereits am Vorliegen eines „feststehenden“ Wegs als Verbindung zwischen den beiden genannten Straßen angebracht. Hier erschiene dem Gericht aber auch eine Verwechselung der sich abzweigenden Wegeflächen mit derjenigen, die von der Straße „D-Straße“ kommend nach rechts nur zu einer landwirtschaftlichen Fläche führte, möglich. Randnummer 69 Das Gericht hat auch keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit
Zeugen C. zu zweifeln. Auch der Kläger, der sich vehement gegen die Einvernahme dieses Zeugen zur Wehr gesetzt hat (siehe zum einen seinen siebenseitigen Schriftsatz vom 28. Juli 2014, aber ebenso noch einmal in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf besagten Schriftsatz), hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Zeuge unglaubwürdig ist. Wie bereits mündlich darlegt, kann und darf das Gericht es grundsätzlich nicht von vornherein ablehnen, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen, der von einem der Beteiligten benannt worden ist (oder von Amts wegen dafür in Betracht kommen). Der Einwand, der Zeuge sei damals noch ein Kind gewesen, überzeugt insoweit nicht einmal im Ansatz, hindert also nicht seine Vernehmung als heute erwachsener Zeuge und macht eine solche Zeugenaussage auch nicht etwa per se unglaubhaft oder den Zeugen gar unglaubwürdig. Der Umstand, dass ein zwischenzeitlich erwachsener Zeuge über von ihm wahrgenommene Vorgänge aus seiner Kindheit berichtet, ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO unter Berücksichtigung
GO (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 5 m. w. N.) zu behandeln. Randnummer 70 Dies gilt ebenso für die Frage, ob eine Zeugenaussage dann kritisch im Hinblick auf die inhaltliche Glaubhaftigkeit und/oder die Glaubwürdigkeit
Zeugen zu hinterfragen sein wird, wenn dieser selbst einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil aus dem Ergebnis
Prozesses zieht oder zumindest ziehen kann. Randnummer 71 Konkret ist dafür aber mit Blick auf den Zeugen C., der auf dem Nachbargrundstück zum klägerischen Grundstück eine Glaserei betreibt, nichts ersichtlich. Nicht nachvollziehbar ist insoweit der Vortrag
Klägers im Schriftsatz vom 28. Juli 2014, dortige Seite 5, der Zeuge werde von der beantragten Verurteilung in seinen Rechten betroffen, da er „über den“ streitigen Fahrbahnabschnitt ein Gewerbe betreibe, wofür dann Straßenreinigungsgebühren anfielen, sodass es verständlich sei, dass der Zeuge dies mit allen Mitteln zu verhindern suche. Das Grundstück
Zeugen mit der postalischen Adresse „C-Straße“ liegt an dieser öffentlichen Straße und unterliegt daher schon jetzt der Straßenreinigungsgebührenpflicht. Gleiches gilt, soweit dem Zeugen auch das benachbarte Flurstück 3883/2 (mit der postalischen Adresse „D-Straße 2b“) gehört und er dort sein Glasereigewerbe betreiben sollte. Es ist nicht ersichtlich, wie sich aus einer ggf. falschen Aussage im vorliegenden Klageverfahren für diesen Zeugen ein Vorteil etwa im Sinne von dann für ihn nicht anfallenden Straßenreinigungsgebühren ergeben könnte. Randnummer 72 Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen hat das Gericht auch nicht – weder von vornherein noch unter dem Eindruck der Zeugenvernehmung -
halb, weil nach dem Vortrag
Klägers vor dem Amtsgericht Schwerin unter dem Aktenzeichen 38 Ds 279/04 ein nunmehr dann schon 10 Jahre altes Wiederaufnahmeverfahren wegen angeblich falscher Zeugenaussage
Zeugen C. vor dem Amtsrichter (immer noch) rechtshängig sei. Gleiches gilt, soweit außerdem/stattdessen ein (jüngerer) Strafprozess (?) bzw. zumindest, worauf das genannte Aktenzeichen „Js“ hindeutet, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen „falscher Verdächtigungen
Klägers bzw. Vortäuschung von Straftaten“ (Az. 241 Js 28405/13) noch nicht abgeschlossen seien. Auch „seit Jahrzehnten“ vorkommende Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und dem Zeugen C., gegenwärtig nach dem Vortrag
Klägers eine Grenzstreitigkeit vor dem Amtsgericht Wismar (Az. 12 C 128/11) machen den Zeugen - unabhängig von der Frage, in welcher (ggf. jeweiligen) Rolle er dort aufgetreten ist bzw. auftritt - nicht von vornherein unglaubwürdig. Eine strafrechtliche Verurteilung
Zeugen C. wegen eines Aussagedelikts trägt auch der Kläger nicht vor. Randnummer 73 Konkrete Anhaltspunkte für die Einstufung der Person
Zeugen C. als unglaubwürdig hat das Gericht aber, wie gesagt, auch nicht unter dem Eindruck der erfolgten Zeugenvernehmung. Das Gericht hatte nicht den Eindruck, dass der Zeuge C. falsch ausgesagt hat, namentlich um dem Kläger Schaden zuzufügen. Die auch für das Gericht allerdings während der Zeugeneinvernahme spürbaren „Spannungen“ zwischen dem Zeugen und dem Kläger haben nach dem Eindruck
Gerichts nicht dazu geführt, dass der sachlich und nüchtern über das Beweisthema berichtende Zeuge als unglaubwürdig anzusehen wäre. Randnummer 74 Die weiteren Anwürfe im Schriftsatz
Klägers vom 28. Juli 2014, Seite 6, dritter und vierter Absatz, die wohl auf eine Art Verschwörung zwischen dem Beklagten und dem Zeugen zu Lasten
Klägers oder gar eine Erpressung
Zeugen durch die Hansestadt zur Erzwingung einer „willfährigen“ Aussage zugunsten
Beklagten hindeuten, sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. Es gibt dafür keinen greifbaren Anhalt. Wenn der Kläger dann im Weiteren mit Blick auf den Vortrag
Beklagten im Schriftsatz vom 13. Juni 2014, in dem ein Gespräch der beiden Mitarbeiterinnen
Beklagten mit dem Zeugen C. wiedergegeben wird, davon spricht, dass „(dabei) völlig unklar bleibt …, wieso der Beklagte einen Zeugen benennen lässt, der trotz allem faktisch zugunsten
Klägers ausgesagt hat …“, ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger dennoch den Zeugen C. bzw.
sen Aussage verhindern wollte. Randnummer 75 Auch im Rahmen der Zeugenvernehmung am Tag der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht nicht den Eindruck, hier habe der Zeuge C. eine (falsche) Aussage „absprachegemäß“ mit der Hansestadt Wismar und ihren Vertretern bzw. als „Gegenleistung“ (wofür auch immer) erbracht. Randnummer 76 Schließlich hat auch der Kläger dann in der mündlichen Verhandlung selbst keine Fragen an den Zeugen gestellt, die
sen Glaubwürdigkeit hätten erschüttern können, sondern es ging stets nur um Fragen im Zusammenhang mit der Sache. Randnummer 77 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Einzeichnung
hier streitigen Wegs im Stadtplan von Wismar aus dem Jahre 1986 gemäß der Zeichenerklärung als „Fahrweg“ nicht hinreichend davon überzeugen können, dass von
sen damaliger öffentlicher Nutzung durch jedermann auszugehen ist. Randnummer 78 Auch im Zuge einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Dokumente und erhobenen Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung verbleiben beim Gericht die geschilderten Zweifel, ob der „Verbindungsweg“ bereits die tatsächlichen Qualitäten eines (öffentlichen) Wegs hatte und vor allem, ob er in der maßgeblichen Vergangenheit durch die Allgemeinheit als solcher genutzt worden war. Randnummer 79
Ausmaßes einer späteren, vorliegend aber nicht erkennbaren Erweiterung/Veränderung - die Kriterien für eine neue Straße nach Inkrafttreten der Straßenverordnung 1974 ab dem 1. Januar 1975 erfüllt bzw. auch nur tatsächlich darstellt. Randnummer 80 cc) Weitere zur Sachverhaltsaufklärung taugliche Beweismittel vermag das Gericht nicht zu erkennen. Namentlich die vom Kläger beantragte Inaugenscheinnahme
heutigen Bereich
ehemaligen „Verbindungswegs“ ist kein taugliches Beweismittel für die hier maßgeblichen Fragen, wie der Weg – erstens - früher ausgesehen hat und ob und inwieweit er – zweitens - damals von der Allgemeinheit ohne Widerspruch
Eigentümers/Rechtsträgers genutzt worden ist. Randnummer 81
Klägers - erst über einen von der gereinigten öffentlichen Straße abzweigenden Privatweg erreicht wird, ist
halb insbesondere zu prüfen, ob die private Zuwegung nach den Umständen
Einzelfalles als selbstständige Erschließungsanlage den Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbricht (vgl. OVG Münster, Beschl. v.
Klägers und der öffentlichen Straße „D-Straße“, sogar eine zwingende Abhängigkeit der Nutzung
Grundstücks von dieser öffentlichen Straße. Der erschließungs- bzw. straßenreinigungsgebührenrechtliche Zusammenhang
Grundstücks
Klägers mit der öffentlichen Straße „D-Straße“ erfolgt über die mit einer öffentlich-rechtlichen Baulast gesicherte Zuwegung über das offenbar im städtischen Eigentum befindliche Wegegrundstück, das wiederum zur öffentlichen Straße „D-Straße“ führt. Insoweit ist Folgendes auszuführen: Randnummer 85 Der hier in den Blick zu nehmende Stichweg ist nur ca. 100 m lang und lediglich im vom Wendehammer der Straße „D-Straße“ betrachtet vorderen Bereich von einer leichten Linkskurve geprägt, so dass er – wie die Inaugenscheinnahme der Luftbildaufnahmen in GeoPortal.MV bzw. GAIA-MV zeigt – auch vom Wendehammer der öffentlichen Straße „D-Straße“, von dem der Weg nach Westen abzweigt, aus bis zum Ende hin einsehbar ist. Insofern erweckt der Weg für einen unbefangenen Beobachter nicht bereits
halb den Eindruck, er weise schon von seiner Ausdehnung her gegenüber der öffentlichen Straße „D-Straße“ einen selbst- bzw. eigenständigen Charakter auf. Randnummer 86 An diesen Weg grenzen außerdem nur sehr wenige Grundstücke an, von denen mit Ausnahme
nachfolgend benannten Eckgrundstücks nur das Grundstück
Klägers zu Wohnzwecken genutzt wird: Von Norden her ist es das Eckgrundstück „D-Straße 2 b“ und daran anschließend das Grundstück
Klägers, von Westen her das Flurstück z und von Süden gibt es überhaupt keine privat (etwa zu Wohnzwecken) genutzten Grundstücke, sondern offenbar nur öffentliche Wegeflächen. Randnummer 87 Der Weg hat nach den Luftbildern und dem Vortrag der Beteiligten offenbar auch lediglich eine Fahrbahndecke, hingegen weder einen Fußgängerweg noch eine Straßenbeleuchtung, die ein unbefangener Beobachter als – wenngleich nicht zwingende - Attribute einer selbständigen Straße (bzw. sogar eines Bestandteils der öffentlichen Straße „D-Straße“) werten könnte. Zu einer etwaigen Straßenentwässerungseinrichtung tragen die Beteiligten allerdings nichts vor, ebenso wenig zu der (Fahrbahn-)Breite
Wegs. Die Fahrbahn ist jedoch größtenteils – etwa ab der Hälfte
Eckgrundstücks „D-Straße 2 b“ bis etwa dem Ende
Grundstücks
Klägers - wesentlich schmaler als diejenige der öffentlichen Straße „D-Straße“, wie die Luftbildaufnahmen zeigen. Bereits ein ungefährdeter Begegnungsverkehr erscheint dem Gericht nicht möglich zu sein. Zum Ende hin scheint sich der Weg zwar zu verbreitern, einen Wendehammer stellt diese Fläche aber nicht dar, zumal der Umfang im Gegensatz zum Wendehammer an der öffentlichen Straße „D-Straße“ jedenfalls deutlich geringer wäre. Randnummer 88 Auch die fehlende Verbindung zu einer anderen öffentlichen Straße als derjenigen „D-Straße“ spricht bei unbefangener objektiver Betrachtung gegen die Qualifizierung dieses (Sackgassen-)Wegs als selbständige Erschließungsanlage ohne Beziehung zur öffentlichen Straße „D-Straße“. Randnummer 89 Das Grundstück
Klägers befindet sich schließlich direkt hinter den an der öffentlichen Straße „D-Straße“ anliegenden Wohngrundstücken „D-Straße 2 a“ und „D-Straße 2 b“, wobei Letzteres zugleich das Eckgrundstück bildet, und liegt überdies nur ca. 30 m entfernt von (dem unstreitigen Teil) der öffentlichen Straße „D-Straße“. Randnummer 90 3. Auch die unstreitig nicht erfolgende Reinigung
Stichwegs macht den Straßenreinigungsgebührenbescheid nicht rechtswidrig, da dieser Weg – anders als in den vom Gericht zuletzt entschiedenen Fällen (rechtskräftige Urteile vom 28. Oktober 2013 in den Sachen 4 A 526/10, 4 A 579/10, 4 A 580/10, 4 A 581/10 und 4 A 586/10, Beschlüsse
OVG Greifswald vom
amtlichen Umdrucks, berichtigt lediglich im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung mit Beschluss vom 23. Sept. 2002, gegen den auch eine u. a. eingelegte Beschwerde erfolglos geblieben war, siehe Beschl.
OVG Greifswald v. 30. Oktober 2002 – 1 M 162/02 -). Randnummer 91 Soweit der Kläger vorträgt, für die Privatgrundstücke mit den Flurstücksnummern a, b und c würden keine Straßenreinigungsgebühren erhoben, bleibt er bereits den Nachweis dafür schuldig, ebenso wie für die Behauptung, diese sehr kleinen und für sich genommen nicht selbständig bebaubaren Flurstücke bildeten ein bis drei Buchgrundstücke. Bei Betrachtung der Luftbilder dürften mindestens die Flurstücke a und b mit einem Gebäude
Nachbargrundstücks (Flurstück d) überbaut sein; auch das Flurstück c grenzt unmittelbar an dieses Grundstück an. Insofern erscheint schon nicht fernliegend, dass diese Flurstücke keine eigenständigen Buchgrundstücke, sondern Bestandteil
Buchgrundstücks „D-Straße 2 b“ sein könnten. Nicht nachvollziehbar bleibt allerdings, warum der Beklagte sich zu diesen Anwürfen in keiner Weise geäußert hat. Selbst wenn
halb die Behauptung, diese Flur- und/oder Grundstücke seien zu Unrecht nicht zur Grundlage einer Straßenreinigungsgebührenpflicht
Eigentümers dieser Flächen gemacht worden, zuträfe, bestünde für den Kläger auch nach Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes kein Anspruch auf eine sog. Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. etwa BayVerfGH, Entsch. v.
Klägers mithin einen unselbständigen (Privat-)Weg darstellt, ist Maßstab der Straßenreinigungsgebühren auch nicht etwa nur die Länge der als Baulast eingetragenen Zuwegung (wohl im Umfang von neun Metern, wie der Kläger vorträgt) oder die gesamte deutlich längere Südseite
an dem Stichweg anliegenden Grundstücks. Randnummer 93 Die Berechnung der – hier: fiktiven – „Straßenfrontmeter“ bei einem Hinterliegergrundstück ist vielmehr in § 7 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der Gebührensatzung für Straßenreinigung in der Hansestadt Wismar vom 6. November 2009 geregelt. Der Beklagte hat seine Berechnung der mithin maßgeblichen Ostseite
Grundstücks
Klägers, die der reinigungspflichtigen öffentlichen Straße „D-Straße“ zugewandt ist, von zunächst 34 auf nunmehr noch 29 (fiktive) „Straßenfrontmeter“ revidiert. Randnummer 94 Zwar wendet der Kläger ein, diese Seite seines Grundstücks sei nur „knapp 28 Meter“ lang, dies wird jedoch bereits nicht substantiiert vorgetragen und ist auch nicht offenkundig. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht keinen hinreichenden Anlass, dieser vagen Behauptung im Wege der Amtsermittlung weiter nachzugehen. Randnummer 95 Im Übrigen ist auf § 3 Abs. 5 der Gebührensatzung für Straßenreinigung in der Hansestadt Wismar vom 6. November 2009 hinzuweisen, wonach bei der Berechnung der Frontmeter Abweichungen bis zu einem Meter zulässig sind. Diese Regelung könnte sinngemäß in gleichem Maße für die Berechnung der fiktiven „Straßenfrontmeter“ eines Hinterliegergrundstücks anzuwenden sein. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Regelung, die offenbar nicht lediglich eine Auf- oder Abrundungsregelung hin zu jeweils „vollen“ Metern trifft, überhaupt rechtlich Bestand haben kann. Selbst wenn diese Satzungsvorschrift rechtswidrig wäre, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Straßenreinigungsgebührensatzung bei Wegfall dieser Bestimmung nach dem Willen
Satzungsgebers entsprechend § 139
Bürgerlichen Gesetzbuchs im Ganzen keinen Bestand mehr haben soll. Fällt die Regelung, verbleibt es jedoch dabei, dass vorliegend nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden ist, warum die Berechnung der Länge der fraglichen Ostseite
Grundstücks immer noch um einen Meter zu hoch vorgenommen worden ist. Randnummer 96 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf den erledigten Teil
Gebührenbescheids wäre zwar bei isolierter Betrachtung eine Beteiligung
Beklagten an den Verfahrenskosten in Betracht gekommen. Bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung hat jedoch die Regelung in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO Vorrang. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger im Übrigen nach einer kostenträchtigen Beweiserhebung durch Vernehmung von drei Zeugen in der Sache unterliegt. Selbst wenn seine Mutter als Zeugin keine Kosten geltend macht, blieben immer noch die durch die Vernehmung der übrigen Zeugen verursachten Kosten (für die Fahrten zum und vom Gerichtstermin sowie die entstandenen Verdienstausfälle). Randnummer 97 Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab, da auf Beklagtenseite eine insolvenzunfähige Stadt und damit eine kraft Gesetzes stets zahlungsfähige Schuldnerin steht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.