Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil; Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, Normenkontrollantrag an das Bundesverfassungsgericht bzw. an das Landesverfassungsgericht durch das Verwaltungsgericht Leitsatz 1. Zur Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil im Hinblick auf die Einhaltung der Notfrist und die Darlegung eines Restitutionsgrunds. (Rn.30) 2. Eine Restitutionsklage ist nicht dazu da, durch Angriffe gegen das rechtskräftige Urteil in der Art einer Berufungsschrift den Fehler eines versäumten Rechtsmittels erstinstanzlich zu heilen. (Rn.32) 3. Zur erstinstanzlichen Möglichkeit, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu erwirken. (Rn.47) 4. Zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder Landesverfassungsgericht im Wege einer konkreten Normenkontrolle. (Rn.49) Orientierungssatz 1. Zu Leitsatz 1: Es muss ein vor der einmonatigen Notfrist liegendes oder zumindest ein in den darauffolgenden Monat fallendes Ereignis sein, das Kenntnis vom Anfechtungsgrund gegen das rechtskräftige Urteil gibt. (Rn.30) 2. Zu Leitsatz 3: Ein Vorlagebegehren an den EuGH setzt die Darlegung voraus, welche unionsrechtlich determinierte/n nationale/n Vorschrift/en einschlägig sein soll/en. (Rn.47) 3. Zu Leitsatz 4: Eine Aussetzung des Verfahren und dessen Vorlage im Sinne einer konkreten Normenkontrolle nach Art 100 Abs 1 GG an das Bundesverfassungsgericht bzw. nach Art 100 Abs 1 GG i. V. m. Art 53 Nr 5 Verf M-V (juris: Verf MV) an das Landesverfassungsgericht scheidet bei einer unzulässigen Wiederaufnahmeklage, die selbst in diesem Umfang keine verfassungsrechtlichen Probleme aufweist, von vornherein aus. (Rn.49) Tenor Die Restitutionsklage wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Wiederaufnahme des Klageverfahrens 4 A 206/11 , das durch rechtskräftiges Urteil vom 6. Juni 2013 beendet worden ist. Randnummer 2 In der dortigen Anfechtungsklage ging es um den „Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser“ des Beklagten vom 10. November 2010 und seinen Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011, den ursprünglich der Rechtsvorgänger der Kläger, der Ehemann der Klägerin zu 2 und Vater des Klägers zu 1, hinsichtlich der festgesetzten Grundgebühr A für die öffentliche Einrichtung der dezentralen Abwasserbeseitigung angefochten hatte; diesen Prozess hatten sie nach dessen Tod aufgenommen und fortgesetzt. Mit dem erwähnten Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen, das den Klägern jeweils am 11. September 2013 zugestellt worden ist. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013, bei Gericht am 28. Oktober 2013 eingegangen, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 4 Die Kläger tragen vor: Randnummer 5 Ihre Klage sei eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO. Randnummer 6 Das Urteil verstoße gegen die guten Sitten, da der Richter mindestens während der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2013 seine Unparteilichkeit selbstständig aufgegeben gehabt habe. Er habe den Beklagten ohne deren Nachfrage auf die Möglichkeit der Zwangsgeldfestsetzung und Ersatzvornahme aufgeklärt. Falls diese „Rechtsberatung“ zugunsten des Beklagten verneint oder bezweifelt werde, sei man gerne bereit, den Videomitschnitt von der Verhandlung im Internet einzustellen und dem Gericht den Link zuzusenden. Aufgrund der einschlägigen Erfahrungen bei den Gerichten und zur eigenen Vorsorge sei von dieser Möglichkeit zur Beweissicherung auch ohne Zustimmung des Gerichts Gebrauch gemacht worden. Randnummer 7 Innerhalb der letzten 3 ½ Wochen – so im Klageschriftsatz vom 25. Oktober 2013 – seien sie regelrecht mit Schreiben des Gerichts und des Beklagten überhäuft worden (insgesamt 48 Schreiben), was nach ihrer Ansicht ein deutlicher Missbrauch der übertragenen Befugnisse sei. Randnummer 8 Die Wertung der Tatbestände und das Nichteingehen auf die für sie, die Kläger, wichtige Sachlage ließen deutlich erkennen, dass es mit der Rechtsschutzgleichheit nicht genau genommen worden sei. Randnummer 9 Im Verfahrensverlauf sei ihnen nicht die Möglichkeit der Stellungnahme (Recht auf Gehör) bei der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter eingeräumt worden. Randnummer 10 Das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung gehabt. Randnummer 11 Die mögliche Teilnahme am Verfahren von der Miteigentümerin (Betroffene) Frau K. sei nicht geprüft worden. Randnummer 12 Eine Bekanntmachung i. S. des § 16 KV M-V von der Gemeinde A-Stadt an den Beklagten sei nicht geprüft worden. Ab Juli 2002 bestehe angeblich gegenüber dem Beklagten ein Anschluss- und Benutzungszwang, wobei auch nach Überprüfung aller seit Januar 2001 herausgegebenen Amtsblätter der Sternberger Seenlandschaft kein Hinweis auf die Übertragung der Rechtsnachfolge oder Hoheitsbefugnis von der Gemeinde auf den Beklagten habe festgestellt werden können. Mangels gleichzeitig fehlender Bekanntmachung der Fachsatzungen des Beklagten ab Juli 2002 im beitretenden Gebiet sei keine wirksame Anschluss- und Benutzungspflicht entstanden. Dieser Zustand lasse sich auch nicht heilen. Randnummer 13 Bestimmte Bekanntmachungsfehler könnten nicht geheilt werden (vgl. auch VG Schwerin, Urt. v. 16. Juni 2011 – 4 A 256/08 -; BVerwG, Entsch. v. 18. Okt. 2006 – 9 B 6.06 – usw.) bzw. Heilungsvorschriften reichten oftmals nicht aus, um solche Mängel zu heilen. Randnummer 14 Die Bekanntmachungsregelung des Beklagten im Anzeiger zum Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern scheine auch nichtig zu sein, da die Bekanntmachung nicht an den Normadressaten gerichtet und es ungewiss sei, wann und wo der Normadressat sich in diesem regulären Publikationsorgan zuverlässig über das aktuelle Recht informieren könne. Laut Bekanntmachungsvorschrift (Innenministerium M-V) sei der Amtliche Anzeiger nicht regelmäßig Bestandteil des Amtsblattes Mecklenburg-Vorpommern. Zudem sei aus dem Impressum des Anzeigeblatts nicht zu entnehmen, zu welchen Zeiten man das Amtsblatt beim Herausgeber erwerben oder bestellen könne. Es scheine, dass nur eine Lieferung nach Anforderung möglich sei. Randnummer 15 Mögliche Leistungen seien durch den Beklagten ohne Rechtsgrund erbracht worden. Ihr Rückzahlungsanspruch ergebe sich prozessual aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf der Grundlage eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs infolge der Aufhebung des streitbefangenen Gebührenbescheids. Randnummer 16 Durch den Berichterstatter seien leider nur die vorgebrachten Argumente geprüft worden, jedoch die vorgeschriebene und zu erwartende Sachaufklärungspflicht durch Ermittlung der Wahrheit nicht durchgeführt worden. Randnummer 17 Aufgrund der momentanen persönlichen Situation gegenüber dem Beklagten fühlten sie, die Kläger, sich in ihren Grundrechten verletzt. Aus diesem Grund werde Randnummer 18 das Ruhen des Verfahrens und die Vorlage an das zuständige Verfassungsgericht beantragt. Randnummer 19 Der jetzige Zustand verstoße gegen die Normenklarheit. Die Abgrenzung des Amtsträgers bzw. Beliehenen, die durch Verwaltungsgesetze bestimmt werde, sei mit den Rechten des Verwaltungshelfers nach § 12a KAG M-V unvereinbar, da nicht nachvollziehbar und ersichtlich sei, wie die abgabenberechtigten Körperschaften Bescheide tatsächlich prüften, die von Verwaltungshelfern erlassen würden. Und welche Wirksamkeit könne von einem vermeintlichen Verwaltungsakt ausgehen, der von einem Verwaltungshelfer unterschrieben (verantwortet) werde? (vgl. BVerwG – 10 B 38.06 -). Randnummer 20 Aufgrund der bisherigen Ansicht des Gerichts und der Auffassung des Beklagten haben sie, die Kläger, schriftsätzlich ein Normenkontrollverfahren in Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht beantragt; in der mündlichen Verhandlung haben sie nach Erörterung der Sach- und Rechtslage an diesem Antrag nicht mehr festgehalten. Randnummer 21 Die Kläger beantragen aber, Randnummer 22 das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Randnummer 23 Dazu tragen sie vor: Sie stützten sich auf Art. 267 AEUV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Das Rechtsstaatsprinzip gebiete, dass verkündete Rechtsnormen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden, dass Betroffene sich zuverlässig Kenntnis vom Inhalt verschaffen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Juli 1984 - 4 C 24.80 - und Entscheidung des BVerwG v. 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -). Es stelle sich die Frage, ob hier dem Normadressaten die Möglichkeit einer verlässlichen Kenntnisnahme vom Inhalt des geltenden Ortsrechts erschwert werde. Diese Möglichkeit erfordere das rechtsstaatliche Publizitätsgebot. Randnummer 24 Die Kläger beantragen in der Sache, Randnummer 25 das Klageverfahren 4 A 206/11 unter Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 6. Juni 2013 wiederaufzunehmen und sodann den „Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser“ des Beklagten vom 10. November 2010 und seinen Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 aufzuheben, soweit es die monatliche Grundgebühr A für die „Abwasserentsorgungsart Kleinkläranlage“ betrifft. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 I. Die Restitutionsklage ist unzulässig und deshalb nach § 589 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO zu verwerfen. Randnummer 30 1. Die mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 am 28. Oktober 2013 erhobene Restitutionsklage ist zum einen verfristet. Sie ist gemäß § 586 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO vor Ablauf einer Notfrist eines Monats zu erheben, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Beteiligte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben weder vorgetragen noch ist ersichtlich, welches Ereignis sie in Kenntnis eines (vermeintlichen) Anfechtungsgrunds gebracht hat. Soweit es das Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2013 sein sollte, wurde es den Klägern jeweils am 11. September 2013 zugestellt und ist mit Ablauf des 11. Oktober 2013 rechtskräftig geworden (vgl. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO). Weder ein davor liegendes noch zumindest ein in den darauffolgenden Monat fallendes Ereignis, das ihnen Kenntnis vom Anfechtungsgrund gegen das rechtskräftige Urteil gegeben hat, haben die Kläger dargetan und ein solches ist auch nicht erkennbar. Randnummer 31 2. Zum anderen ist die Restitutionsklage aber auch deshalb unzulässig, weil ein – in den §§ 579, 580 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO abschließend jeweils aufgezählter - Wiederaufnahmegrund nicht substantiiert bzw. schlüssig dargelegt worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 23. Juli 2013 – 6 BV 13.1273 –, juris, Rn. 9; VG München, Gerichtsbescheid v. 1. Dezember 2011 – M 10 K 11.1347 –, juris Rn. 18 m. w. N.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 153 Rn. 30 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 153 Rn. 4 m. w. N.). Randnummer 32
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