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OLG Rostock 2. Senat für Familiensachen 11 UF 294/13 Beschluss Stufenantrag auf nachehelichen Unterhalt: Anspruch auf Auskunft über die Veräußerung vo

Obsah (6)§ 1605§ 1581§ 58§§ 1580§ 1573§ 1578

Stufenantrag auf nachehelichen Unterhalt: Anspruch auf Auskunft über die Veräußerung von Firmenanteilen; Bezugszeitpunkt der Auskunftserteilung zum Vermögen; Anforderung an die konkrete Bezeichnung vo

§ 1605Abs.

1 BGB zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht verstrichen gewesen sei. Ein Auskunftsanspruch für den Zeitraum 01.07.2012 bis 30.06.2013 bestehe daher nicht. Sie habe jedoch, was sich ebenfalls aus den Beschluss ergebe, Auskunft auch über die Renteneinkünfte des Antragsgegners bis 31.07.2013 begehrt. In jedem Falle hätte somit ihrem Auskunftsanspruch über das Renteneinkommen bis 31.07.2013 stattgegeben werden müssen, zumal dem Amtsgericht bekannt gewesen sei, dass der Antragsgegner ab 01.07.2013 Renteneinkünfte bezog. Vor Ablauf der Sperrfrist könne auch dann Auskunft verlangt werden, wenn die Einkünfte gesunken seien. Das aktuelle Einkommen des Antragsgegners sei unbekannt. Aus den Schriftsätzen vom 28.01.2013 in den Verfahren 10 HK O 168/12 und 4 O 394/12 vor dem Landgericht N.... ergebe sich, dass der Antragsgegner im Zusammenhang mit einem Teil des damaligen Firmenverkaufs eine Entschädigung von insgesamt 264.000,00 EUR beziehe, wobei die Summe in verschiedenen Teilbeträgen ausgezahlt werde. Diese Zahlungen würden Einkommen des Antragsgegners darstellen, aus denen sich der Unterhalt zu berechnen habe. Randnummer 9 Ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt stütze sie auf § 1573 Abs. 2 BGB. Die Frage, ob eine Verwertung von Vermögen zur Erfüllung nachehelicher Ehegattenunterhaltsverpflichtungen erforderlich sei, bestimme sich nach Billigkeitskriterien. Es sei eine umfassende Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich. Ohne Kenntnis des vorhandenen Vermögens sei eine solche Billigkeitsabwägung nicht möglich. Daher bestehe auch ein entsprechendes Auskunftsrecht. Dies gelte umso mehr, als der Antragsgegner zu Zeiten seiner Erwerbstätigkeit aus einer unternehmerischen Tätigkeit Einkünfte erzielt habe, aus denen sich wiederum der Unterhaltsanspruch ableite. Nach Verkauf der umfangreichen Firmenanteile und nach seinem eigenen Vortrag fließen ihm nun kaum mehr Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit zu. Der Antragsgegner habe selbst vorgetragen, er beziehe keinerlei Vergütungen mehr. Das durch den Verkauf der Firmenanteile ihm zugeflossene Kapital stelle daher ein Surrogat für sein früheres Einkommen aus unternehmerischer Tätigkeit dar. Die ihm tatsächlich oder auch nur fiktiv zufließenden Vermögenserträge seien daher ebenso der Unterhaltsberechnung zugrundezulegen, wie auch eine Verpflichtung zur Verwertung des Kapitals. Die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft über die Firmenverkäufe bestehe auch auf der Grundlage der Ziff. 9 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Rostock. Danach seien je nach unterhaltsrechtlicher Obliegenheit auch erzielbare Kapitaleinkünfte der Einkommensberechnung zugrundezulegen. Auch die Verwertung des Vermögensstamms sei für den Unterhaltspflichtigen dann zumutbar, soweit die Vermögensverwertung nicht unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre, so BGH in FamRZ 1968, 560 und FamRZ 1985, 354. Randnummer 10 Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß) den angefochtenen Teilbeschluss zu ändern und (wörtlich), Randnummer 11 A. dem Antragsgegner aufzugeben, ihr Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über: Randnummer 12 I. sein Einkommen im In- und Ausland und Randnummer 13 II. sein Vermögen am 31.12.2013 bezüglich aller vermögenswerten Gegenstände privater und betrieblicher Art, insbesondere über Sparguthaben, Geldforderungen, Wertpapiere, Aktien, Bausparverträge, Kapitallebensversicherungen und Immobilien und Randnummer 14 II.a. Die dem Antragsgegner zustehende Gegenleistung aus dem Firmenverkauf vom 08.07.2011 (Verkauf von Firmenanteilen an die ... GmbH) und Randnummer 15 III. diese Auskünfte zu belegen. Randnummer 16 Zu A. I. Die Einkommensauskunft Randnummer 17

  1. a)ist auf das Einkommen im weitesten Sinne zu erstrecken, und zwar insbesondere auf Randnummer 18 1. Einkommen aus allen sieben Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes, also Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Kapital, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte, zu denen auch bestimmte Renten (speziell gesetzliche Renten) gehören. Randnummer 19 2. Andere einmalige oder wiederkehrende Leistungen oder Bezüge, die üblicherweise den Lebensbedarf decken können, sowie berücksichtigungsfähiger Aufwand, insbesondere Randnummer 20 2. 1. einkommenssteuerrechtliche, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen, z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld u. a., Randnummer 21 2.2. andere Leistungen öffentlicher oder privater Träger, Randnummer 22 2.3. steuerfreie Leistungen, z.B. die Eigenheimzulage samt Zuschlägen, Randnummer 23 2.4. Sozialleistungen, wie Erziehungsgeld, Wohngeld, Pflegegeld, unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Auswirkung, Randnummer 24 2.5. erstattete und nach bezahlte (je auch im Wege der Verrechnung) Einkommenssteuer und Zuschläge dazu, z.B. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, Randnummer 25 2.6. persönlich getragener Aufwand für die soziale Sicherung (Altersvorsorge, Kranken- und Pflegevorsorge, Sicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit) unter Angabe von Rückvergütungen und Zuschüssen Dritter, Randnummer 26 2.7. der um rein eigentumsbezogene Kosten bereinigte Nutzungswert aus einer selbstbewohnten eigenen Immobilie, auch insoweit nur Miteigentum oder ein anderes Recht besteht, z.B. in Form eines Wohnungsrechtes oder Nießbrauches. Hierzu genügt die Bezeichnung und die Beschreibung der Wohnung mit Angabe der Wohn- und Nutzflächen, Randnummer 27 2.8. möglicher Aufwand für angemessene berücksichtigungsfähige Schuldraten. Randnummer 28
  2. b)Beim Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist die Auskunft zu erstrecken Randnummer 29 1. auf der Einnahmenseite Randnummer 30 1.1. auf lohnsteuerpflichtige laufende oder einmalige Bruttobezüge einschließlich aller Zulagen, Zuschläge (auch für Überstunden), Sonderleistungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen, Gewinnbeteiligung, Erfolgsprämien, Provisionen, Jubiläumsleistungen, Erfindervergütung, geldwerte Vorteile (z.B. Privatnutzung des Dienstfahrzeuges), Abfindungen und Zuwendungen für die Vermögensbildung und anderweitige Zuwendungen, wie z.B. Immobilien, Randnummer 31 1.2. auf steuerfreie Leistungen, z.B. Nachtarbeitszuschläge, Auslösen, Verpflegungspauschalen, Vergütung für doppelte Haushaltsführung und andere Spesen sowie Arbeitgeberzuschüsse zu freiwilliger Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Randnummer 32 2. auf der Ausgabenseite Randnummer 33 2.1. auf gesetzlich einbehaltene Lohnsteuer samt Zuschlägen unter Angabe der verwendeten Steuerklasse und steuerlicher Freibeträge sowie auf einbehaltene Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie auf je hierauf erstattete Beträge, Randnummer 34 2.2. insoweit muss die Auskunft insgesamt den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2014 umfassen und in Form eines spezifizierten Verzeichnisses erteilt werden. Darin sind die einzelnen Einnahme- und Abzugsbeträge je detailliert als gesonderte Posten zu erfassen und eine spezifizierte Darlegung etwaiger Werbungskosten, die die üblichen pauschalierten berufsbedingten Aufwendungen etwa überschreiten, enthalten. Randnummer 35
  3. c)bei den übrigen Einkommensarten muss die Auskunft einen längeren Zeitraum, nämlich die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 umfassen. Insoweit sind nach Jahren getrennte spezifizierte und nach Objekten getrennte und geordnete Angaben nötig. Randnummer 36 1. Bei Einkünften aus Kapital über den gesamten Kapitalertrag und Kursgewinne, speziell über alle Zins- und Dividendengutschriften und Ausschüttungen. Einzubeziehen sind dazugehörige Werbungskosten und einbehaltene und gutgeschriebene inländische (z.B. Kapitalertragssteuer und Körperschaftsteuer je samt Zuschlägen) und ausländische Steuern. Randnummer 37 2. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung über alle Einnahmen (auch Nebenkostenerstattung durch Mieter), Erlöse und Finanzierungszuschüsse und gesondert über die dazugehörigen steuerlichen Werbungskosten unter gesonderte Angabe der Gebäudeabschreibung. Der Aufwand für Grundsteuer, Hausversicherung, fremde Verwaltungskosten, Reparaturen, Wartung, Müllabfuhr, Kanal- und Wassergebühren, Kaminkehrer, Straßenreinigung, sonstige Abgaben, Kreditzinsen und Tilgungsleistungen für Kredite ist je spezifiziert anzugeben. Randnummer 38 3. Bei Renten über die ausbezahlten Nettorenten im Zeitraum 01.08. 2012 bis 31.01.2014 und insbesondere die Renten und Pensionen ab Juli 2013 unter Darlegung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der etwaigen Abzugsbeträge hierfür. Randnummer 39 4. Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit (insbesondere aus freiberuflicher Tätigkeit), Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft ist die Auskunft über den Gewinn, die Privatentnahmen und die Privateinlagen der letzten drei geendeten Kalenderjahre zu erteilen, und zwar 2011, 2012 und 2013. Randnummer 40 zu A. III. Belegvorlage Randnummer 41 Die Auskunft über das Einkommen ist für den jeweiligen gesamten Auskunftszeitraum lückenlos und aussagekräftig zu belegen, wozu folgende Belege vom Antragsgegner vorzulegen sind (Anträge zu ergänzender Belegvorlage nach erteilter Auskunft bleiben vorbehalten): Randnummer 42
  4. a)Allgemein Randnummer 43 1. Belege (auch Bescheide und Abrechnungen) über alle Einnahmen und Ausgaben, auch für Sozialaufwand, Randnummer 44 2. Die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 nebst allen Anlagen und eingereichten Übersichten und Erklärungen zu den Anlagen, Randnummer 45 3. die in den Jahren 2011, 2012 und 2013 erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2012 Randnummer 46
  5. b)Speziell Randnummer 47 1. Zum Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit Randnummer 48 1.1. detaillierte Lohn-, Gehalts- oder Bezügeabrechnungen, Randnummer 49 1.2. Abrechnungen über Spesen und andere Nebenleistungen, Randnummer 50 1.3. soweit betroffen, Provisionsabrechnungen. Randnummer 51 2. Zum Einkommen aus Kapital Randnummer 52 2.1. Abrechnungen, Gutschriften und Ausschüttungsbescheinigungen über den Kapitalertrag, speziell Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen aus GmbH, Randnummer 53 2.2. Abrechnungen über einbehaltene inländische und ausländische Steuern, Randnummer 54 2.3. bei Beteiligungen an einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft, auch in mittelbarer Form, die vollständigen Bilanzen und Gesellschafterbeschlüsse sowie die Eigenkapitalgliederungen der Gesellschaft. Randnummer 55 3. Zum Einkommen aus Vermietung und Verpachtung Randnummer 56 3.1. spezifizierte Abrechnungen oder Journale über alle Einnahmen und Ausgaben, Randnummer 57 3.2. Anlagen V zu den Einkommenssteuererklärungen oder Gemeinschaftserklärungen, Randnummer 58 3.3. beim Finanzamt eingereichte Anlagen, Übersichten und Erläuterungen zu den Anlagen V. Randnummer 59 4. Zum Renteneinkommen Randnummer 60 4.1. die Rentenbescheide oder Bewilligungsschreiben, Randnummer 61 4.2. die letzte Rentenanpassungsmitteilung, Randnummer 62 4.3. Rentenberechnungen unter Einbeziehung von Zuschüssen und Abzügen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Randnummer 63 5. Zum Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft Randnummer 64 5.1. vollständige Gewinnermittlungen einschließlich detaillierter Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche Abschreibung, Randnummer 65 5.2. bei Gesellschaften oder Mitunternehmerschaften die steuerlichen Gewinnerklärungen mit allen Anlagen, Randnummer 66 5.3. vorliegende Berichte über steuerliche Außenprüfungen, die im Auskunftszeitraum ergangen sind oder diesen betreffen. Randnummer 67 Soweit betroffen, die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Umsatzsteuererklärungen und Steuerbescheide dazu. Randnummer 68 6. Bezüglich der Auskunft über den Firmenverkauf vom 08.07.2011 Randnummer 69 6.1. sämtliche Kaufverträge und sonstige Geschäftsanteilübertragungsverträge nebst Anlagen zu diesen, Randnummer 70 6.2. sowie diesen Kaufverträgen zu Grunde liegende Unternehmensbewertungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsanteilkauf- und -abtretungsvertrages vom 08.07.2011, insbesondere die Urkunde des Notars ...., Berlin, Urkunden-Nr.: ...1 B mit allen Anlagen. Randnummer 71 Der Antragsgegner hat den Auskunftsanspruch der Antragstellerin für die regelmäßigen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für die Kalenderjahre 2010 bis 2012, aus Vermietung und Verpachtung für den gleichen Zeitraum sowie die aktuellen Einkünfte aus der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente anerkannt und im übrigen beantragt, Randnummer 72 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 73 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt vor, das Amtsgericht habe zutreffend den Antrag der Antragstellerin auf weitere Auskunftserteilung im Hinblick auf die Frist des § 1605 Abs. 1 BGB zurückgewiesen. Die Auskunftsanträge der Antragstellerin seien derzeit unschlüssig. Die Antragstellerin habe in keinem der von ihr im Laufe des Verfahrens gestellten Anträge die Anspruchsgrundlagen für einen Unterhaltstatbestand dargelegt. Der Antrag aus der Beschwerdebegründung sei auch rechtsmissbräuchlich. Die geforderten Auskünfte seien nicht geeignet, dem vermeintlichen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin als Berechnungsgrundlage zu dienen. Es entstehe der Eindruck, dass die Antragstellerin den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch dazu benutzen wolle, im Rahmen ihres geltend gemachten Anspruchs auf Zugewinnausgleich Informationen zu erhalten, die ihr im Zugewinnausgleichsverfahren wegen der strengen Stichtagsregelung nicht zur Verfügung stünden. Dies gelte insbesondere für die Anträge unter A II., 2. A sowie die dazugehörenden Belegansprüche. Er verfüge über ein Einkommen, das es ihm ermögliche, eventuell bestehende Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu erfüllen, ohne dass dafür das Vermögen zu verwerten sei. Es seien ausschließlich die Vermögenserträge zu berücksichtigen. Über den Vermögensstand könne nur Auskunft und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses verlangt werden, wenn ausnahmsweise eine Verwertung des Vermögensstammes in Betracht komme oder der begründete Verdacht einer Sorgfaltspflichtverletzung bestehe. Da die Verwertung des Vermögensstammes nur bei beschränkter Leistungsfähigkeit in Betracht komme, bestehe hier ein derartiger Auskunftsanspruch nicht. Im übrigen seien Vermögenserträge nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie bereits während des Zusammenlebens zum Verbrauch zur Verfügung gestanden haben. Seine Firmenanteile bzw. die aus der Veräußerung erzielten Erlöse seien ausschließlich im Zugewinn zu berücksichtigen. Die unter A II. a geforderten Auskünfte über ihm zustehende Gegenleistungen aus den Firmenverkäufen könnten deshalb für einen eventuellen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin keine Relevanz haben. Es sei auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen. Auch die begehrten Auskünfte zu seinem Einkommen in den Zeiträumen 2010-2013 sowie vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2014 seien rechtsmissbräuchlich. Der Antragstellerin sei bekannt, dass er zum 30.04.2012 als Geschäftsführer bei der ....Vertriebsgesellschaft mbH ausgeschieden sei. Seine Geschäftsanteile aus den verschiedenen zur ...Gruppe gehörenden Unternehmen seien durch die Gesellschafter verkauft bzw. ein Geschäftsanteil eingezogen worden. Vergütungen, die er in der Vergangenheit aus einer Geschäftsführertätigkeit erhalten habe, könnten für den in die Zukunft gerichteten Anspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Bedeutung erlangen. Der Antragstellerin sei weiter bekannt, dass er seit dem 01.07.2013 die gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte und die betriebliche Rente der ...triebsgesellschaft mbH erhalte. Darüber hinaus habe er Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Er sei weiter Mehrheitsgesellschafter der ...bH, an der auch die Antragstellerin mit 10 % beteiligt sei. Soweit vorhanden, seien auch Vermögenserträge zu berücksichtigen. Nur in diesem Umfang könne die Antragstellerin aufgrund des Zeitablaufes Auskunft verlangen, und zwar zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, der Beteiligung an der Bärenhaus GmbH, zu Vermögenserträgen für die zurückliegenden 3 Jahre sowie über die Renteneinkünfte durch Vorlage der aktuellen Rentenbescheide. In diesem Umfang sei er zur Auskunftserteilung bereit. Die während der Trennungszeit eingetretenen Veränderungen in den Einkommensverhältnissen der Beteiligten seien, soweit sie nicht mutwillig herbeigeführt wurden, nach wie vor eheprägend. Sie hätten auch bei dem Fortbestand der Ehe stattgefunden und die ehelichen Lebensverhältnisse beeinflusst. Dass er seine Firmenbeteiligungen veräußern musste und durch die neuen Gesellschafter als Geschäftsführer abberufen worden sei, habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sei von der Antragstellerin hinzunehmen. Dies gelte auch für die Tatsache, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, im früheren Umfang weiterhin erwerbstätig zu sein und von der Möglichkeit der vorgezogenen Altersrente mit dem 63. Lebensjahr Gebrauch gemacht habe. Er werde voraussichtlich mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung und dem Beginn eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs das 65. Lebensjahr vollendet haben. Für ihn bestünde deshalb keine Erwerbsobliegenheitsverpflichtung im unterhaltsrechtlichen Sinne mehr. Er sei auch mit seinen jetzigen Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und den Vermögenserträgen aus Vermietung und Verpachtung in der Lage, einen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin, soweit dieser besteht, zu befriedigen. Einen Anspruch auf Auskunft über sein Vermögen habe die Antragstellerin nicht.

§ 1581

Satz 2 BGB sei beim nachehelichen Unterhalt der Unterhaltspflichtige dann gegebenenfalls verpflichtet, den Stamm seines Vermögens zu verwerten, wenn lediglich eine beschränkte Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Er verwerte sein Vermögen angemessen. Dies zeige sich in den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Antragstellerin verfüge über Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Sie betreibe eine Werbeagentur. Die Antragstellerin sei an der Firma ... Gesellschaft mbH mit 45 % und an der ...GmbH mit 10 % beteiligt. Zusätzlich verfüge die Antragstellerin über Barvermögen von mindestens 70.000,00 EUR und über ein selbst genutztes Wohngrundstück in G...Dort habe die Antragstellerin eine Fläche von ca. 47 m² an ihre Einzelfirma vermietet. Diese zahle an die Antragstellerin jährliche Mietkosten in Höhe von 3.000,00 EUR. Danach sei fraglich, ob die Antragstellerin ihren Anspruch auf Aufstockungsunterhalt noch als Quotenunterhalt geltend machen könne oder ihren Bedarf konkret nachweisen müsse. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt diene ausschließlich der Sicherung des monatlichen Lebensunterhalts des Berechtigten und nicht seiner Vermögensbildung. Der Stamm seines Vermögens sei ausschließlich beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Dies gelte auch für die inzwischen veräußerten Firmenanteile. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hätten die von ihm während der Ehe gehaltenen Firmenanteile die ehelichen Lebensverhältnisse nur mittelbar beeinflusst. Geprägt seien die ehelichen Lebensverhältnisse durch seine Vergütung verschiedener Geschäftsführertätigkeiten für mehrere Firmen. Er habe in der Folgesache Zugewinn umfassend über sein Vermögen Auskunft erteilt. Die Auskunft umfasse auch ein Wertgutachten eines Wirtschaftsprüfers, mit dem sämtliche Firmenanteile bewertet worden seien und im Ergebnis festgestellt worden sei, dass sich die Bewertungen mit dem tatsächlichen Verkaufserlös bei Veräußerung der Firma gedeckt haben. Die Antragstellerin kenne also den Wert der einzelnen Firmenanteile und die Höhe des Verkaufserlöses. II. Randnummer 74 Die

§ 58Abs. 1 Fam

FG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG). In der Sache ist sie nur teilweise begründet. Randnummer 75 Die Antragstellerin verlangt im Wege eines Stufenantrages in der Folgesache nachehelicher Unterhalt im Verbund mit dem Scheidungsverfahren Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners. Der Anspruch der Antragstellerin beruht auf §§ 1580, 1605 BGB. Danach haben die geschiedenen Ehegatten einander auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen. Der Anspruch besteht schon ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (BGH, FamRZ 1983, 674). Die Antragstellerin hat bereits im Verbundverfahren mit Teilbeschluss vom 09.11.2011 gegen den Antragsgegner einen Vollstreckungstitel zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen erwirkt, um ihren Unterhaltsanspruch beziffern zu können. Dem Amtsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass

§§ 1580Satz 2, 1605 Abs.

2 BGB vor Ablauf von 2 Jahren eine erneute Auskunft nur unter den dort geregelten Voraussetzungen verlangt werden kann. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, hätte das Amtsgericht jedoch dahinstehen lassen können, denn jedenfalls im Zeitpunkt seiner Entscheidung am 20.11.2013 war die Zweijahresfrist abgelaufen und der Antragstellerin stand erneut ein Anspruch auf Auskunft und die Vorlage von Belegen zu. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die letzte mündliche Verhandlung, auf die der frühere Auskunftstitel erging und nicht der Zeitpunkt der Entscheidung selbst (OLG München, FamRZ 2010, 816 m.w.N.). Die letzte Tatsachenverhandlung vor dem Teilbeschluss vom 09.11.2011 fand am 19.10.2011 statt. Die Zweijahresfrist lief somit am 19.10.2013 ab. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Teilbeschlusses vom 20.11.2013 war die Zweijahresfrist jedenfalls abgelaufen. Randnummer 76 Eine Auskunftspflicht gilt nur insoweit, als dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (§§ 1580, 1605 Abs. 1 BGB). Soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist, besteht eine solche Auskunftsverpflichtung nicht. Randnummer 77 Die Antragstellerin geht davon aus, gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt

§ 1573Abs.

2 BGB zu besitzen.

§ 1578Abs.

1 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung. Dabei nimmt der berechtigte Ehegatte an den Einkommensentwicklungen positiv wie negativ des verpflichteten Ehegatten zwischen Trennung und Scheidung teil, soweit die Einkommensveränderungen auf Dauer angelegt sind (BGH, NJW 1999, 717; NJW 1981, 1782). Solche Einkommensveränderungen prägen in der Regel die maßgeblichen ehelichen Verhältnisse. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Veränderungen auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse seit der Trennung beruhen (BGH, NJW 2001, 3260; NJW 1984, 1685; NJW 1982, 2063). Randnummer 78 Der Antragsgegner bezieht seit dem 01.07.2013 unstreitig eine Altersrente für langjährig Beschäftigte. Seine nichtselbständige Tätigkeit als Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften hat er ebenso unstreitig beendet und erhält daraus keine Einkünfte mehr. Der Antragsgegner ist am 16.06.1950 geboren. Er ist jetzt 64 Jahre alt und wird im Hinblick auf den Umfang des Scheidungsverbundverfahrens, welches bereits seit dem 07.09.2009 anhängig ist, im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung das Regelalter für den Bezug der Altersrente erreicht haben. Der Bezug der Altersrente unter Wegfall der nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit ist dem Antragsgegner unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen. Die Antragstellerin nimmt insoweit an der Einkommensentwicklung des Antragsgegners teil. Für den Unterhaltsanspruch kommt es daher nicht auf die in der Vergangenheit aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer erzielten Einkünfte und die Belege an. Ein Anspruch insoweit auf Auskunft und die Vorlage von Belegen besteht somit nicht. Randnummer 79 Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner Anspruch auf Auskunft über sein Vermögen am 31.12.2013.

§ 1580

Satz 1 BGB haben die Ehegatten einander grundsätzlich auch über ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Dies gilt

§ 1580Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1605 Abs.

1 BGB aber nur insoweit, als die Auskunft für einen Unterhaltsanspruch benötigt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige für den zu leistenden Unterhalt ausnahmsweise seinen Vermögensstamm verwerten muss, weil er sonst nicht fähig wäre, den geschuldeten Unterhalt zu leisten, oder weil der begründete Verdacht einer Sorgfaltspflichtverletzung des Unterhaltspflichtigen besteht (Wendl/Dose; Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn. 604). Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem Vorbringen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14.08.2014 vor. Der Antragsgegner hat hier erklärt, dass er aufgrund seiner laufenden Zahlungsverpflichtungen bereits auf seinen Vermögensstamm zurückgreifen müsse. Daher ist die Annahme der Antragstellerin berechtigt, der Antragsgegner werde seinen Vermögensstamm zumindest teilweise verwerten müssen, um ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch am Maß der ehelichen Lebensverhältnisse zu decken. Randnummer 80 Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Auskunft und die Vorlage von Belegen über die dem Antragsgegner zustehende Gegenleistung aus dem Verkauf von Firmenanteilen an die .... GmbH (Pkt. A. II. a des Antrages). Dass es sich hierbei um eine einkommensgleiche Abfindung in Bezug auf das zukünftig entfallene Geschäftsführergehalt gehandelt haben soll, ergibt sich nicht. Vielmehr stellt der Verkaufserlös Vermögen dar, was der Antragsgegner unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin zum Stichtag am 31.12.2013 insgesamt, jedoch nicht hinsichtlich einzelner vor dem Stichtag vorhandener Vermögenspositionen, offen legen muss. Randnummer 81 Im übrigen hat das Auskunftsverlangen der Antragstellerin im Hinblick auf die gestellten Anträge im Beschwerdeverfahren in Teilen keinen Bezug zu den tatsächlichen ehelichen Lebensverhältnissen. So verlangt die Antragstellerin zu Pkt. A. I.

  1. a)1. u.a. Auskunft zum Einkommen des Antragsgegners aus Land- und Forstwirtschaft. Dafür, dass der Antragsgegner ein solches bezieht, ist nichts ersichtlich. Dies gilt auch für den Antrag unter Pkt. A. I.
  2. a)2.4 über das Auskunftsverlangen über Sozialleistungen, wie Erziehungsgeld, Wohngeld und Pflegegeld. Randnummer 82 Teilweise sind die Anträge der Antragstellerin auf Auskunft nicht vollstreckungsfähig, weil zu allgemein gehalten. Dies gilt zum Beispiel für den Antrag zu Pkt. A. I.
  3. a)2.2 auf Auskunft über andere Leistungen öffentlicher oder privater Träger. Randnummer 83 Für eine sichere Prognose beträgt der Auskunftszeitraum bei regelmäßig wiederkehrenden Einkünften das letzte abgelaufene Kalenderjahr, also hier den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2013. Bei unregelmäßigen und der Höhe nach schwankenden Einkünften umfasst der Auskunftszeitraum die letzten 3 abgelaufenen Kalenderjahre, also 2011, 2012 und 2013. Auskunft über die Höhe des Vermögens ist zum Stichtag, regelmäßig zum letzten abgelaufenen Kalenderjahr, zu erteilen. Randnummer 84 Der Auskunftspflichtige muss auf Verlangen im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach §§ 1580 Satz 2, 1605 Abs. ein Satz 2 BGB auch Belege über die Höhe seiner Einkünfte vorlegen. Diese sind im Antrag so genau zu bezeichnen, dass es notfalls einem Gerichtsvollzieher möglich ist, sie aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen auszusondern und dem Berechtigten zu übergeben (Wendl/ Dose, a.a.O., Rn. 1176 m.w.N.) . Wenn sich erst aus der erteilten Auskunft die Möglichkeit ergibt, den geforderten Beleg vollstreckungsfähig zu bezeichnen, ist die Vorlage des Belegs erforderlichenfalls nachfolgend gesondert geltend zu machen. So ist der Antrag zu Pkt. A. III.
  4. b)2.1 nicht vollstreckungsfähig, da die betroffene GmbH nicht vollstreckungsfähig bezeichnet ist. Gleiches gilt für den Antrag unter Pkt. A. III.
  5. b)2.3, wonach der Antragsgegner verpflichtet werden soll, vollständige Gesellschafterbeschlüsse bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften vorzulegen. Zum einen ist offen, welche Kapitalgesellschaften gemeint sind. Im übrigen sind nur solche Gesellschafterbeschlüsse vorzulegen, die die Verteilung von Gewinnen und Verlusten auf die gehaltenen Gesellschaftsanteile betreffen. Randnummer 85 Danach hat der Antragsgegner der Antragstellerin nur insoweit Auskunft zu erteilen und Belege vorzulegen wie es sich aus dem Entscheidungtenor ergibt. Soweit der Antragsgegner teilweise den Auskunftsanspruch der Antragstellerin anerkannt hat, beruht die Entscheidung darauf. III. Randnummer 86 Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 FamFG. Randnummer 87 Gesetzliche Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), sind dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.

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