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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat 1 L 49/14 Urteil Straßenreinigungsgebühr; Bestimmung des Gebührenschuldners; Verhä

Obsah (4)§ 7§ 39§ 50§ 130b

Straßenreinigungsgebühr; Bestimmung des Gebührenschuldners; Verhältnis von StrWG MV und KAG MV Leitsatz 1. Die Bestimmung der Gebührenschuldner in § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V (juris: StrWG MV)

§ 7Abs.

2 der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung gelten als anliegende Grundstücke auch Grundstücke, die vom Gehweg oder der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder auf ähnliche Weise getrennt seien. Ob ein Grünstreifen eine trennende oder eine eigenständige Bedeutung habe, hänge von der räumlichen Beziehung zwischen der Straße und dem Grundstück ab. Eine solche Beziehung bestehe. Zwar reiche nach der Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern das geometrische Angrenzen eines Grundstücks an eine öffentliche Straße nicht in jedem Fall zur Begründung der Gebührenpflicht aus. Erforderlich sei, dass eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Anliegergrundstücks durch die Straße möglich sei. Dem Kläger sei es ohne weiteres möglich, einen Zugang zur öffentlichen Straße zu schaffen. Randnummer 10 Nach Anhörung der Beteiligten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom

  1. November 2013 zum Az. 3 A 535/11 hat der Beklagte seinen Vortrag um die Berufungsbegründung aus dem dortigen Verfahren (OVG Mecklenburg-Vorpommern – 1 L 243/13 –) ergänzt. Darin hat der Beklagte ausgeführt, die Straßenreinigungsgebührensatzung vom
  2. Dezember 2011 sei wirksam. Insbesondere seien die Gebührenschuldner in § 2 der Satzung wirksam bestimmt worden. Diese auf § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V beruhende Regelung sei eine wirksame Grundlage und werde nicht durch den „jüngeren“ § 6 Abs. 4 Satz 2 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) verdrängt. Das Straßen- und Wegegesetz sei in seiner Gesamtheit das sachnähere Gesetz. Dort seien Art und Umfang der Reinigung, die Reinigungspflicht der Gemeinden, die Möglichkeit der Übertragung der Reinigungspflicht und die Kostenheranziehung insgesamt geregelt. Das Kommunalabgabengesetz M-V erwähne die Straßenreinigung lediglich mit einem Wort. § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V sei als Konkretisierung von § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V aufzufassen. Bei der Auslegung des Wortlauts „sonstige Nutzungsberechtigte“ in § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V überzeuge nicht, dass es sich um einen Personenkreis handeln müsse, der von der Bestimmung des Gebührenschuldners in § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V nicht erfasst sei. Selbst bei enger Auslegung des Wortes „sonstige“ eröffne § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V jedenfalls die Möglichkeit, einen zum Teil identischen Personenkreis als Gebührenschuldner zu bestimmen. Der Kreis der von § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V bezeichneten Gebührenschuldner sei nicht ausschließlich ein Minus gegenüber der Bestimmung der Gebührenschuldner in § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V. Im Falle einer Eigentumsübertragung am Anfang eines Jahres und einer zügigen Eintragung ins Grundbuch könnten Eigentümer des Grundstücks und Grundsteuerpflichtiger zeitweilig auseinanderfallen, da die Grundsteuer als Jahressteuer vom neuen Eigentümer des Grundstücks erst ab dem
  3. Januar des Folgejahres erhoben werde (§§ 10, 17 Grundsteuergesetz, § 22 Bewertungsgesetz). Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Grundsatz, dass das neuere Gesetz das ältere Gesetz verdränge, greife nicht. § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V enthalte eine Benutzungsfiktion, nach der die Pflichtigen als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes M-V gelten. Diese Fiktion korreliere mit § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V. Diese Wechselbeziehung zeige, dass das Kommunalabgabengesetz M-V keine das Straßen- und Wegegesetz M-V verdrängendes lex posterior sein könne. Randnummer 11 Mit Gerichtsbescheid vom
  4. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht Greifswald den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Bescheid fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Er könne nicht auf die Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Stralsund vom
  5. Dezember 2011 gestützt werden. Diese Satzung sei nichtig. Fehlerhaft und unwirksam sei die Bestimmung des Gebührenschuldners. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Randnummer 12 Die Schuldnerbestimmung in § 7 Abs. 3 Satz 1 der Gebührensatzung sei fehlerhaft. Sie bestimme im Einklang mit § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V, dass Gebührenschuldner die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke seien. Diese Beschränkung sei jedoch nicht mit § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V zu vereinbaren. Diese Vorschrift, die auf die Grundsteuerpflichtigkeit abstelle, sei weiter als die des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V, da Schuldner der Straßenreinigungsgebühr auch ein lediglich schuldrechtlich (nicht nur dinglich) Berechtigter sein könne, weil es für das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz nicht auf die bürgerlich-rechtliche Eigentumslage, sondern auf die Zurechnung ankomme. Für die bisher von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Mecklenburg-Vorpommern vertretene Auffassung, § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V sei eine Spezialbestimmung zu § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V , fehle eine gesetzliche Stütze. Die Straßenreinigung sei in § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V aufgeführt. Spezieller könne der Anwendungsbereich einer Vorschrift nicht geregelt werden. Die Vorschriften stünden in einem Gleichordnungsverhältnis. Das Kriterium der Spezialität scheide als Unterscheidungsmerkmal aus. Die Normkollision müsse daher durch das Kriterium der zeitlichen Reihenfolge gelöst werden. Aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz „lex posterior derogat legi priori“ ergebe sich ein Vorrang der jüngeren Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V , die der älteren vorgehe und diese verdränge. Randnummer 13 Die Bestimmung des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V beschränke sich auf die Definition der durch die öffentliche Straßenreinigung bevorteilten Grundstücke und stelle klar, dass sich der Vorteil auf die anliegenden und die durch die gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke erstrecke. Die Schuldnerbestimmung in § 7 Abs. 3 Satz 1 der Gebührensatzung könne nicht auf § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V gestützt werden. Eigentümer und zur Nutzung dinglich Berechtigte seien gerade keine sonstigen Berechtigten im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V. § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V erlaube lediglich die Erweiterung des Kreises der Gebührenpflichten auf Mieter und Pächter. Randnummer 14 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das klägerische Grundstück bei Wirksamkeit der Gebührensatzung der Gebührenpflicht unterläge. In Bezug auf die Straße „F...“ handele es sich um ein anliegendes Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Gebührensatzung. Das Grundstück grenze unmittelbar an die Straße. Denn bei dem Grünstreifen handele es sich um einen Seitenstreifen, der nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V zur öffentlichen Straße gehöre. Die Behauptung des Klägers, zwischen seinem Grundstück und dem Straßengrundstück läge das Flurstück .../2, treffe nicht zu. Im Übrigen komme einem Seitenstreifen von 2,50 m Tiefe keine trennende Wirkung zu. Der Umstand, dass sich auf der der gereinigten Straße zugewandten Grundstücksseite des klägerischen Grundstücks ein Zaun und eine Baumhecke befinden, stehe der Gebührenpflicht nicht entgegen. Die Straßenreinigungsgebührenpflicht knüpfe an den Vorteil an, der bereits durch die Möglichkeit entstehe, einen Zugang zur Straße zu schaffen. Randnummer 15 Gegen den ihm am
  6. Februar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am
  7. März 2014 Berufung eingelegt, die er am
  8. April 2014 begründet hat. Zur Begründung wiederholt er seine bereits erstinstanzlich eingeführte Berufungsbegründung aus dem Verfahren vor dem OVG M-V – 1 L 243/13 –. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
  9. Februar 2014, Az. 3 A 180/12 , abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid vom
  10. Februar 2014 zurückzuweisen. Randnummer 20 Seinen Antrag hat der Kläger nicht weiter begründet. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung ist auch begründet. Denn die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom
  11. Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom
  12. Januar 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  13. Randnummer 23 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist die Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt A-Stadt vom
  14. Dezember 2011 (Gebührensatzung).

§ 7Abs.

3 Satz 1 Gebührensatzung sind die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten Gebührenschuldner; nach Satz 2 dieser Vorschrift sind mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner. Diese Satzungsregelung bezeichnet die Gebührenschuldner in Übereinstimmung mit § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3

  1. Halbsatz StrWG M-V und ist insoweit wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung. § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V als gesetzliche Grundlage für § 7 Abs. 3 Satz 1 Gebührensatzung wird nicht durch § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V verdrängt. Folglich durfte der Satzungsgeber sich auf diese Ermächtigungsgrundlage stützen und die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke als Gebührenschuldner bestimmen. Randnummer 24 In § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V heißt es: Randnummer 25 Reinigungspflichtig sind die Gemeinden. Sie sind berechtigt, durch Satzung Randnummer 26 … Randnummer 27
  2. die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; soweit die Gemeinde zur Deckung der Kosten Gebühren erheben, gelten die Pflichtigen als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Randnummer 28 § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V lautet: Randnummer 29 Bei der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung ist Gebührenschuldner, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Randnummer 30 Mithin treffen beide Vorschriften unterschiedliche Regelungen zum Kreis der Gebührenschuldner im Falle der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Denn § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V ermächtigt den gemeindlichen Satzungsgeber, nur die dinglich Berechtigten (Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte, wie bspsw. Erbbauberechtigte, Nießbraucher) zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Demgegenüber umfasst § 6 Abs. 4 KAG M-V mit der Bezugnahme auf die grundsteuerrechtlichen Vorschriften – wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom
  3. Juli 2012 ( 1 L 19/09 ) zu Recht hervorhebt – darüber hinaus aufgrund des wirtschaftlichen Eigentumsbegriffs (vgl. Eisele, GrStG,
  4. Aufl., § 10 Rn. 2; Brockmeyer, in: Klein, AO,
  5. Aufl., § 39 Rn. 1, 5) auch (nur) schuldrechtlich Berechtigte. Denn nach § 10 GrStG ist Schuldner derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet wird.

§ 39Abs.

1 AO sind Wirtschaftsgüter (grundsätzlich) dem Eigentümer zuzurechnen. Nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift gilt jedoch, dass dann, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist (wirtschaftliches Eigentum). Randnummer 31 Die beiden Normen stehen jedoch nicht dergestalt in einem inhaltlichen Widerspruch zueinander, dass die Anwendung der einen oder der anderen Vorschrift ausgeschlossen wird. Insbesondere wird die Bestimmung des § 50 Abs. 4 StrWG M-V als Rechtsgrundlage für die satzungsrechtliche Regelung der Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühr, wie sie in § 7 Abs. 3 Satz 1 Gebührensatzung erfolgt ist, nicht durch § 6 Abs. 4 KAG M-V verdrängt. Denn für den vom Verwaltungsgericht zur Begründung einer solchen von ihm angenommenen Verdrängung herangezogenen Rechtsgrundsatz “lex posterior derogat legi priori“ besteht dann kein Raum, wenn für die beiden sich anscheinend widersprechenden Normen eine normerhaltende Gesetzesauslegung möglich ist, die beiden Vorschriften einen Anwendungsbereich belässt. So liegt der Fall hier. Randnummer 32 Beide Vorschriften sind in dem Sinne miteinander „verzahnt“, dass sie sich ergänzend nebeneinander anwendbar sind. So wird der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 4 KAG M-V überhaupt erst durch § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz StrWG M-V eröffnet. § 6 KAG M-V regelt nach seiner Überschrift Benutzungsgebühren. Allein die Aufzählung der Straßenreinigungsgebühr in § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V lässt diese Gebühr jedoch nicht zu einer Benutzungsgebühr im Sinne des Gesetzes werden. Denn eine Benutzungsgebühr entsteht grundsätzlich nur dann, wenn die öffentliche Einrichtung oder Anlage vom Abgabepflichtigen auch tatsächlich unmittelbar in Anspruch genommen wird ( § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 4 Satz 1 KAG M-V ). Der Anknüpfungspunkt für das abgerechnete Benutzungsverhältnis liegt bei der Straßenreinigungsgebühr – anders als in den anderen Fällen des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V – nicht unmittelbar auf dem Grundstück des Gebührenschuldners. Vielmehr wird die Gebühr dafür erhoben, dass die Gemeinde die ihr obliegende Reinigungspflicht (§ 50 Abs. 4 Satz 1 StrWG M-V) nicht bzw. nicht gänzlich den Anliegern

§ 50Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Str

WG M-V auferlegt, sondern die Reinigung (flächendeckend) selbst durchführt und die Kosten auf die Anlieger (im weiteren Sinne) umlegt. Es bedarf daher einer Regelung zur Einbeziehung der an der Straße (im weiteren Sinne) anliegenden Grundstücksberechtigten, um die Reinigungskosten als Benutzungsgebühren geltend machen zu können. Eine solche Vorschrift findet sich jedoch nicht im Kommunalabgabengesetz M-V, sondern in der Fiktion des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3

  1. Halbsatz StrWG M-V, wonach – soweit die Gemeinden zur Deckung der Kosten Gebühren erheben – die Pflichtigen als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten (siehe nur Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis,
  2. Aufl. 2006, Rdn. 308). Diese Vorschrift fingiert die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ durch den Gebührenschuldner als gesetzliches Benutzungsverhältnis. Erst über diese Fiktion wird das Regelungsregime des § 6 KAG M-V (auch über die Kosten- und Gebührenberechnung) überhaupt eröffnet, insbesondere auch für die Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 3, nach der Gebühren nach Satz 2 als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, soweit es sich – wie bei der Straßenreinigungsgebühr – um grundstücksbezogene Gebühren handelt. Zutreffend zitiert die streitgegenständliche Gebührensatzung deshalb in ihrem Eingangssatz als Ermächtigungsgrundlage beide Vorschriften. Randnummer 33 Die so eröffnete Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V enthält keine abschließende Regelung zur satzungsrechtlichen Bestimmung der Gebührenschuldner. Das folgt schon aus Satz 4 dieser Norm; danach kann die Satzung bei grundstücksbezogenen Gebühren – zu denen auch die Straßenreinigungsgebühr gehört – bestimmen, dass sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks gebührenpflichtig sind. Insoweit wird dem Satzungsgeber ein Ermessen eröffnet. Eine entsprechende Erweiterung seines Regelungsrahmens stellt auch die Vorschrift des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3
  3. Halbsatz StrWG M-V dar. Diese Norm, die ebenfalls keine zwingende Vorgabe hinsichtlich der Gebührenschuldner enthält, eröffnet ein entsprechendes Satzungsermessen im Sinne einer Berechtigungsnorm („Sie sind berechtigt, durch Satzung …“). Dass es sich bei § 50 Abs. 4 Satz 2 StrWG M-V um eine solche Berechtigungsnorm handelt, lässt sich auch systematisch an der Struktur der Vorschrift erkennen, die nicht lediglich eine solche Regelung über die Gebührenschuldner trifft, sondern umfassend die Gemeinde berechtigt, ihre nach Satz 1 der Vorschrift bestehende Reinigungspflicht zu organisieren, und sie ermächtigt, dazu unter bestimmten Voraussetzungen Straßen außerhalb der Ortslage in die Reinigungspflicht einzubeziehen (Nr. 1), die Reinigungspflicht ganz oder teilweise auf die dinglich Berechtigten zu übertragen (Nr. 2), vorzusehen, dass ein Dritter anstelle des dinglich Berechtigten die Reinigungspflicht übernimmt (Nr. 4), sowie Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen (Nr. 5). Der Landesgesetzgeber räumt damit den Gemeinden einen weiten Regelungsspielraum ein, ohne selbst verbindlich den Kreis der im Ergebnis Reinigungs- bzw. Gebührenpflichtigen vorzuschreiben. Randnummer 34 § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V vermag § 50 Abs. 4 Satz 2 StrWG M-V auch deshalb nicht zu verdrängen, weil § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V den Gebührenschuldner nur für „das Grundstück“ benennt, ohne festzulegen, welche Grundstücke für die Bestimmung des Kreises der Benutzer maßgeblich sein sollen. Das erscheint zwar für die Gebühren, die – etwa wie bei der Wasserversorgung bzw. der Abwasserbeseitigung – technisch eine Zu-/bzw. Ableitung auf das jeweilige Grundstück benötigen, grundsätzlich auch nicht erforderlich. Das gilt für Straßenreinigungsgebühr jedoch so nicht, vielmehr eröffnet erst § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3
  4. Halbsatz StrWG M-V die Satzungsbefugnis, die Eigentümer und dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke und darüber hinaus auch der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu Gebühren heranzuziehen. Randnummer 35 Nach alldem sind beide Normen jeweils für sich als Berechtigungsnormen im Sinne einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Straßenreinigungsgebührensatzung zu verstehen. Sowohl § 6 Abs. 4 KAG M-V als auch § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V enthalten jeweils keine gesetzlich abschließende Regelung, sondern überlassen es dem Satzungsermessen der Gemeinde, die Gebührenschuldner konkret festzulegen. Die normhierarchisch gleichrangigen Bestimmungen zum Gebührenschuldner einer Straßenreinigungsgebühr in § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3
  5. Halbsatz StrWG M-V und § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V schließen sich nicht gegenseitig aus. Sie bleiben auch nach der Einführung von § 6 Abs.4 Satz 2 KAG M-V durch das Kommunalabgabengesetz vom
  6. Juni 1993 (GVOBl. M-V, S. 522, 922) sinnvoll nebeneinander anwendbar; sie wären für sich genommen hinsichtlich der streitigen Gebührenerhebung unvollständig. Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer für das anliegende oder das erschlossene Grundstück ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Der Satzungsgeber kann daneben oder anstelle dieser Personengruppe die Eigentümer, die zur Nutzung dinglich Berechtigten und sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks gemeinsam oder einzeln zu Schuldnern der Straßenreinigungsgebühr bestimmen und deren Gesamtschuldnerschaft anordnen ( § 12 KAG M-V i. V. m. § 44 AO) Randnummer 36 Hinsichtlich der weiteren vom Kläger vorgetragenen Einwände insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtsanwendung verweist der Senat

§ 130bSatz 2 Vw

GO analog auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 2. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 u. Abs. 2 VwGO i. V .m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 39 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.