Vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung; Fortsetzungsfeststellungsklage Leitsatz
(111)über 90.000 Euro, eingetragen im Grundbuch E. Blatt 222 (Amtsgericht Grevesmühlen), Abteilung III Nr. 3, für A., geb. am
- Juni
- Randnummer 4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom
- Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zu 1.) und der den Antragsgegnern zu 2.) und 3.) zur Verfügung stehenden Räumen (Vereinsheim „F.“) des Gebäudes (Postanschrift:) auf dem Grundstück der Gemarkung E., für das im Grundbuch der Antragsgegner zu 1.) als Eigentümer eingetragen ist, zum Zweck, die im Sicherstellungsbescheid vom
- Januar 2014 genannten Gegenstände sicherzustellen, angeordnet. Randnummer 5 Am
- Januar 2014 wurde die Durchsuchung vollzogen. Randnummer 6 Der Antragsgegner zu 1.) hat am
- Januar 2014 gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss, der ihm – zugleich für die Antragsgegner zu 2.) und 3.) – am
- Januar 2014 zugestellt wurde, Beschwerde eingelegt. Randnummer 7 Im Abhilfeverfahren hat der Antragsgegner zu 1.) auf die gerichtliche Anfrage zum Ziel des Rechtsbehelfs nach Vollziehung der Durchsuchung mitgeteilt, dass es Ziel des Rechtsbehelfs sei, „im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zu 1.) in der G-Straße in E. dem Grunde nach und in der Form ihrer Umsetzung“ (festzustellen). Randnummer 8 Nachdem die Verbotsverfügung im Februar 2014 bestandskräftig geworden war, hat der Antragsgegner zu 1.) am
- März 2014 – innerhalb der mehrmals durch das Gericht verlängerten Frist – seine Beschwerde begründet. Er ist der Ansicht, der angegriffene Beschluss sei rechtswidrig und verletze ihn trotz bereits durchgeführter Maßnahme fortgesetzt in seinen Rechten. Die Durchsuchung der im Tenor genannten Örtlichkeiten sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den sofort vollziehbaren Sicherstellungsbescheid gerechtfertigt, da dieser den Anforderungen nach § 4 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts trotz seiner fehlenden abschließenden Konkretisierung genüge, insbesondere sei er hinreichende Grundlage für die Beschlagnahme des Grundstücks der Gemarkung E.. Dieser Sicherstellungsbescheid sei hingegen rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Er sei Eigentümer der Immobilie. Entgegen des angegriffenen Beschlusses, der auf die Begründung des Sicherstellungsbescheides Bezug nehme, sei es nicht zutreffend, dass die Immobilie im Wesentlichen als Vereinsheim genutzt worden sei. In dem Objekt sei ausweislich des abgereichten Gewerberaummietvertrags ein Einzelunternehmen im Bereich der Dienstleistung der Tätowierung betrieben worden, zudem sei dort das Unternehmen „H.“ ansässig gewesen. Er habe das Objekt auch teilweise tageweise zur Durchführung von Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern vermietet. Es sei nicht so, dass die Immobilie primär von der zwischenzeitlich rechtskräftig verbotenen „C.“ zu mutmaßlichen Vereinszwecken genutzt worden sei. Randnummer 9 Der Antragsgegner zu 1.) beantragt, Randnummer 10 festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin zum Aktenzeichen 7 E 1/14 vom 03.01.2014 rechtswidrig war. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom
- März 2014 der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht mangels erheblicher Angriffe auf den angefochtenen Beschluss verwiesen, der durch den vorgelegten Mietvertrag zwischen dem Antragsgegner zu 1.) und dem früheren Vizepräsidenten des verbotenen Vereins sowie dem Umstand, dass die Räumlichkeiten durch die „H. Hausmeisterei“ eines weiteren Vereinsmitglieds genutzt wurden, nicht ernstlich in Frage gestellt werde. II.
- Randnummer 12 Der Senat legt die Beschwerde dahingehend aus, dass sie nur vom Antragsgegner zu 1.) erhoben worden ist. Randnummer 13 Nachdem die Beschwerdeschrift vom
- Januar 2014 – entsprechend der beigefügten Anwaltsvollmacht – neben dem Antragsgegner zu 1.) noch „u.a.“ ausgewiesen hat, hat der Prozessbevollmächtigte auf die gerichtliche Anfrage dazu, wer mit „u.a.“ ggf. noch Beschwerdeführer sei, mit Schreiben vom
- Februar 2014 klargestellt, dass er ausschließlich den Antragsgegner zu 1.) vertrete. Eine Vertretung der Antragsgegner zu 2.) und 3.) sei nicht gewünscht, da die Verbotsverfügung des Vereins nicht angegriffen werden solle. Randnummer 14 Diese – auch vom Verwaltungsgericht im Rubrum des Beschlusses vom
- März 2014 wohl so vorgenommene – Auslegung ist interessengerecht, zumal die Verbotsverfügung gegen den Verein zwischenzeitlich im Februar 2014 bestandskräftig geworden ist.
- Randnummer 15 Soweit der Antragsgegner zu 1.) mit Schreiben vom
- Februar 2014 als Ziel seines Rechtsbehelfs (nur) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung seiner Wohnung in der G-Straße in E. benannt hat, hat er daran vor dem Hintergrund seiner Beschwerdebegründung, die sich ausschließlich auf das Grundstück in E. bezieht, offensichtlich nicht mehr festgehalten. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Wohnungsdurchsuchung sind weder von ihm vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- Randnummer 16 Nach dem Vollzug der Durchsuchung ist die Beschwerde mit dem Ziel die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen, zulässig (VGH Ba-Wü, Beschl. v. 27.10.2011 – 1 S 1864/11 –, DVBl. 2011, 1561). Randnummer 17 Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil nicht die Durchsuchungsanordnung, sondern der Sicherstellungsbescheid die Verstrickung des Grundstücks bewirkt habe (OVG Sachsen, Beschl. v.
- November 2013 – 3 E 70/13 – juris, Rn. 2), bedarf keiner Entscheidung, da ein Rechtsschutzbedürfnis in Form eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses bezogen auf die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses bereits darin liegt, dass schon die Durchsuchungen der Wohnung (Art. 13 GG) und des „Vereinsheims“ (Art. 13 und Art. 14 GG) grundrechtsrelevant sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 05.07.2013 – 2 BvR 370/13 –, NJW 2013, 2013). Gerade deshalb bedarf es für die Vornahme einer Durchsuchung einer richterlichen Entscheidung. Randnummer 18 Auch kann dahinstehen bleiben, ob dem Antragsgegner zu 1.) bezogen auf das Grundstück G-Straße, E. ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Zwar könnte es nach Bestandskraft der Verbotsverfügung und der damit erfolgten Vermögenseinziehung ausdrücklich dieses Grundstücks an einer dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch bei einem Grundrechtseingriff immanenten Wiederholungsgefahr mangeln. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist abzulehnen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben und deshalb mit einer Wiederholung nicht mehr zu rechnen ist (Kopp/ Schenke, VwGO, § 113 Rn. 141). Das setzt jedoch voraus, das bereits die Verbotsverfügung und nicht erst der vom Antragsgegner zu 1.) angefochtene Sicherstellungsbescheid auch gegenüber dem Antragsgegner zu 1.) – als Dritten – bindend die Vermögenseinziehung enthält. Dabei wäre insbesondere zu prüfen, ob der Antragsgegner zu 1.) das Grundstück (nur) als Treuhänder für den Verein erworben hat. Davon geht die Verbotsverfügung aus (S. 44). Danach haben für das Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises neben dem Antragsgegner zu 1.) fünf weitere Mitglieder als Bürgen unterschrieben. Das zeige, dass man gemeinschaftlich für das Objekt habe einstehen wollen. Die Darlehensraten seien gemeinschaftlich finanziert worden. Da der Verein mangels Eintragung in das Vereinsregister selber keine Rechtsfähigkeit besitze, sei sein Präsident – der Antragsgegner zu 1.) – treuhänderisch mit der Vertretung nach außen beauftragt worden. Nur in diesem Auftragsverhältnis sei er im Grundbuch eingetragen worden. Gleichwohl sei das Vereinsheim wirtschaftlich dem Vermögen des Vereins zuzurechnen. Sollte dagegen das Grundstück als Eigentum eines Dritten anzusehen sein, dürfte die Vermögenseinziehung ihm gegenüber erst durch den Sicherungsbescheid wirksam erfolgt sein (VGH Ba-Wü, Beschl. v. 27.10.2011 – 1 S 1864/11 –, DVBl. 2011, 1561).
- Randnummer 19 Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Denn die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts vom
- Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsgegner zu 1.) nicht in seinen Rechten. Randnummer 20 Der Senat verweist hierzu auch zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), die vom Antragsgegner zu 1.) mit seiner Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt wird. Randnummer 21 Der Antragsgegner zu 1.) bestreitet in seiner Beschwerdebegründung selbst nicht, dass das Gebäude im E. überhaupt als Vereinsheim des verbotenen Vereins genutzt worden ist. Er wendet sich lediglich dagegen, dass der Sicherstellungsbescheid feststellt, dass die Immobilie „im Wesentlichen“ als Vereinsheim genutzt worden sei und beanstandet die Durchsuchung des „Vereinsheims“ bzw. dessen Sicherstellung, ohne sich im Einzelnen mit dem Sicherstellungsbescheid einschließlich der Verbotsverfügung, auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, auseinanderzusetzen. Randnummer 22 So wurde nach den in der Verbotsverfügung des Innenministeriums ausgeführten polizeilichen Ermittlungen das Gebäude am
- Dezember 2013 – also während des laufenden Mietvertrags (dazu sogleich) – noch als Vereinsheim genutzt. An diesem Tag waren danach am Vereinsheim ein beleuchtetes Schild mit der Aufschrift „C.“ und im Clubhaus die bekannten Vereinsinsignien angebracht (S. 14, 15 der Verbotsverfügung). Zu dieser Veranstaltung wurde auf der Facebook-Seite der „I.“ u. a. mit dem Kommentar eingeladen: „Wir vom C. Club feiern 5jähriges Bestehen!“. Allein daraus wird die erhebliche Nutzung des Gebäudes zu Vereinszwecken offensichtlich. Randnummer 23 Auch die vom Antragsgegner zu 1.) eingewendete gewerbliche Vermietung von „Geschäftsräumen“ des Objektes E. an das Einzelunternehmen „J.“ steht dem nicht entgegen. Der Antragsgegner zu 1) verweist hierzu lediglich pauschal auf den für den Zeitraum ab
- Oktober 2013 abgeschlossenen Mietvertrag. Dabei verkennt er, dass die Vermietung an den Vizepräsidenten des verbotenen Vereins erfolgte, der die Räume für „Tätowierungen“ gemietet hat. Das Betreiben von Tattoo-Studios gehört jedoch nach den polizeilichen Ermittlungen ebenfalls zu den Geschäftsfeldern des verbotenen Vereins. In der Verbotsverfügung des Innenministeriums werden als Zwecke des Vereins ausdrücklich die Gewinnoptimierung und die Manifestierung der Geschäftsbereiche in der Tattoo- und Rotlichtszene und dabei auch die Sicherung jedes einzelnen Mitgliedes sowie der Schutz und die Entwicklung lukrativer Geschäfte des Mitgliedes benannt (S. 18 der Verbotsverfügung). Konkret wird in der Verbotsverfügung (S. 28) zum „Sachverhaltskomplex C. MC vs. K. (Sachverhalte 9 bis 20)“ das Tattoo-Studio „J“ des Vereins C. in L. aufgeführt. Zudem habe der Verein die Neueröffnung eines weiteren Tattoo-Studios „Tattoo-Kanzlei“ in der M-straße in L beabsichtigt. Zwischen den beiden Gruppierungen hätten sich danach aufgrund der nunmehr entwickelnden Konkurrenz wechselseitig massive Übergriffe ereignet. So habe am
- Juni 2011 eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Angehörigen der „N.“ einerseits und den Vereinsmitgliedern S. und P. andererseits in deren Tattoo-Studio „J.“ stattgefunden. Vor diesem Hintergrund kann eine Vermietung zu Tätowierungszwecken an ein Einzelunternehmen des Vizepräsidenten des Vereins, das die Abkürzung „J.“ trägt, die dem Namen „J.“ des Tattoo-Studios in L. entspricht, nicht losgelöst vom Vereins“leben“ bewertet werden. Randnummer 24 Gleiches gilt für die durch den Antragsgegner zu 1.) nur unsubstantiiert vorgetragene und ohne jeden objektiven Nachweis belegte Nutzung durch das Unternehmen „H.“. Denn auch dieses ist ebenfalls mit dem verbotenen Verein verknüpft. So trägt die C. nach der Verbotsverfügung des Innenministeriums auf der Kutte einen Patch „Seestadt“. Diese Bezeichnung verlieh der Reichsstatthalter in Mecklenburg im Jahr 1936 der Stadt L.. Die „C.“ nutzt sie als Synonym für die Hansestadt L. und bekennt sich so nach außen auch zur örtlichen Anbindung an die Stadt und die Region um L. (S. 15 der Verbotsverfügung).
- Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 26 Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da sich die Beschwerdegebühr bereits betragsmäßig aus § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502 ergibt. Randnummer 27 Hinweis: Randnummer 28 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.