Systemische Mängel in Rumänien Leitsatz 1. Bei summarischer Wertung sprechen durchgreifende Gesichtspunkte dafür, dass das Asylverfahren in Rumänien und die Unterbringung von Asylbewerbern durch Rumänien mit systemischen (systemimmanenten) Mängeln belastet sind und Rumänien daher nicht in der Lage ist, ein den Anforderungen an europäisches Recht genügendes Asylverfahren durchzuführen. (Rn.11) 2. Es gibt durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass überstellte Asylbewerber in Rumänien tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen im Sinne des Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH (juris: EUGrdRCh) bzw. Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK (juris: MRK)) ausgesetzt zu werden. (Rn.11) Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 A 237/15 As des Antragstellers gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2015 verfügte Abschiebungsanordnung in die Republik Rumänien wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gründe Randnummer 1 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, Randnummer 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 A 237/15 As gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2015 verfügte Abschiebungsanordnung in die Republik Rumänien anzuordnen, Randnummer 3 ist zulässig. Der Antrag ist insbesondere innerhalb der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bei Gericht eingegangen. Randnummer 4 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache die gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen kann, ist auch materiell begründet. Randnummer 5 1. Mit Wirkung vom 6. September 2013 ist § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (BGBl. I 2013, 3474) neu gefasst worden. Nunmehr ist vorläufiger Rechtsschutz auch bei Abschiebungen in sichere Drittstaaten bzw. in sog. Dublin-Verfahren (§§ 26a, 27a AsylVfG) zulässig und nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach normalen Maßstäben zu gewähren. Randnummer 6 Dazu und zum Folgenden auch VG Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2013 – 4 B 57/13 –, juris Rn. 3 f. Randnummer 7 Der Erfolg eines solchen Antrags in der Sache hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Asylbewerber grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, sofern ein - hier gesetzlich festgestelltes - öffentliches Interesse daran besteht, diesen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten bzw. entgegen der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet. Randnummer 8 Bei der lediglich gebotenen summarischen Prüfung begegnet der angegriffene Bescheid durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im vorliegenden Fall überwiegt daher das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Randnummer 9 2. Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags des Antragstellers konnte hier durch das Bundesamt auf der Grundlage des § 27a AsylVfG nicht getroffen werden. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung liegt hier bei summarischer Wertung nicht vor, obwohl die Republik Rumänien sich zur Aufnahme der Antragsteller bereit erklärt und ausweislich der Bundesamtsakten auch die Überstellungsmodalitäten mitgeteilt hat. Randnummer 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.