Beschlussanfechtung in Wohnungseigentumssachen: Abweichung vom gesetzlichen Verteilerschlüssel in der beschlossenen Jahresabrechnung; Entnahme von Prozessvorschusskosten aus der Rücklage; Gebotenheit einer eingeschränkten Entlastung von Beirat und Verwaltung Leitsatz 1. Vom gesetzlichen Verteilerschlüssel nach § 16 Abs. 2 WEG kann durch Vereinbarung/Gemeinschaftsordnung - konkludent - abgewichen werden. Hierzu bedarf es keiner abschließenden Aufzählung der Kostenpositionen. (Rn.8) 2. Prozessvorschusskosten können nicht (ohne Ermächtigung) der Rücklage entnommen und u.a. auf den Verfahrensgegner umgelegt werden. (Rn.22) 3. Eine eingeschränkte Entlastung von Beirat und Verwalter kann geboten sein. (Rn.21) Orientierungssatz Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist nach § 21 Abs. 4 WEG rechtswidrig, wenn der Verwaltung Entlastung erteilt wird, obwohl Ansprüche gegen sie in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten (vergleiche BGH, 4. Dezember 2009, V ZR 44/09, NJW 2010, 2127). (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend AG Schwerin, 13. Dezember 2013, 14 C 20/11 WEG Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 13.12.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwerin, Az: 14 C 20/11 WEG, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahin abgeändert, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.12.2010 der Wohnungseigentümergemeinschaft S. zu TOP 7 für ungültig erklärt wird, soweit mit ihm die Entlastung des Verwaltungsbeirates auch für die in den Jahresabrechnungen für das Jahr 2009 enthaltene Entnahme der Rechtsanwaltsvorschusskosten aus der Instandhaltungsrücklage und die Umlage der Rechtsanwaltsvorschusskosten auf die Kläger, nicht aber auf die Eigentümer der Wohneinheit .., „K.“, erteilt wurde. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben die Kläger 3/4 und die Beklagten 1/4, von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Kläger 17/18 und die Beklagten 1/18 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.000,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache kann sie jedoch nur teilweise Erfolg haben. Lediglich hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 13.12.2013 (Entlastung des Verwaltungsbeirats) ist das angefochtene Urteil abzuändern. Randnummer 2 Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht allen mit der Klage verfolgten Anfechtungen der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 16.12.2010 wegen eines Ladungsmangels stattgegeben hat (vgl. dazu unten zu 1.). Auch soweit das Amtsgericht die Klage betreffend den Beschluss zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 16.12.2010 und die insoweit erteilte Entlastung für die Verwalterin und den Verwaltungsbeirat mit den Beschlüssen zu TOP 6 und Top 7 bezüglich der Wohngeldabrechnungen abgewiesen hat, ist die Berufung der Kläger unbegründet (vgl. dazu unten zu 2. und 3.). Der Erfolg war dem Rechtsmittel der Kläger allerdings nicht zu versagen, soweit es sich dagegen wendet, dass mit dem angefochtenen Urteil der Beschluss zu TOP 7 betreffend die Entlastung des Verwaltungsbeirates uneingeschränkt für wirksam erklärt hat (vgl. dazu unten zu 4.). Randnummer 3 1. Zu Recht ist das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die formalen Voraussetzungen der Beschlussfassung vom 13.12.2011 gewahrt waren. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe der Kläger, die sich gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts wenden, greifen nicht durch. Randnummer 4 Die Beweiswürdigung ist nämlich grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Feststellungen das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 ZPO binden. Dieses hat danach nur zu prüfen, ob sich das erstinstanzliche Gericht entsprechend § 86 ZPO mit den Prozessstoff und dem Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NJW-RR 2000, 686 f., zitiert nach Juris). Randnummer 5 Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung genügt diesen Anforderungen. Allein der Umstand, dass sich die Zeuginnen S. und H. nicht mehr daran erinnern konnten, wer von ihnen das fragliche Einladungsschreiben an die Kläger bei sich gehabt und in den Briefkasten der Kläger eingeworfen hat, ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit deren Aussage zu erschüttern. Zu Recht weist das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil darauf hin, es spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Zeuginnen, dass gewisse Details von ihnen ein bzw. mehr als zwei Jahre nach der Zustellung der Einladungen als nicht oder nur noch unsicher erinnerlich geschildert wurden. Plausibel erscheint der Kammer auch, dass die Zeuginnen gerade im Hinblick auf die „Anfechtungsfreudigkeit“ der Kläger darauf bedacht waren, keinen simplen Anfechtungsgrund zu liefern. Denn die Zeuginnen mussten auf Grund des früheren (Klage-) Verhaltens der Kläger anderenfalls davon ausgehen, dass diese einen Ladungsmangel als Anfechtungsgrund für die Beschlüsse der Eigentümerversammlung anführen und damit eine möglicherweise schnellen Klageerfolg erzielen würden. Dafür, dass die Zeuginnen im bewussten Zusammenwirken - und deshalb mit nicht unerheblicher krimineller Energie - das Risiko einer Strafverfolgung wegen eines Aussagedeliktes auf sich genommen hätten, sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Der Berufung ist allerdings zuzugestehen, dass man bei gegebener Sachlage eine sorgfältigere Dokumentation der Zeuginnen hätte erwarten dürfen. Allein der Umstand, dass dies unterblieben ist, ist aber nicht geeignet, ihnen ein kriminelles Vorgehen zu unterstellen. Randnummer 6 Mit ihrer erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen § 45 WEG sind die Kläger gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Unabhängig davon geht diese Rüge auch ins Leere. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2012, 387 f., zitiert nach Juris) wären dafür konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass die Verwalterin die Beklagten nicht korrekt informieren würde. Diese verteidigen aber (wie in dem der zitierten BGH-Entscheidung zu Grunde liegenden Fall) gerade die Zustellungsvollmacht der Verwalterin. Randnummer 7 2. Entgegen der Auffassung der Berufung widerspricht der zu TOP 4 gefasste Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.12.2010 mit Ausnahme der bereits vom Amtsgericht festgestellten widerrechtlichen Entnahme der Rechtsanwaltsvorschusskosten und deren fehlerhafte Umlage nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Wohngeldabrechnungen sind korrekt, insbesondere ist der gewählte Verteilungsschlüssel nicht zu beanstanden. Randnummer 8 Es ist zwar richtig, dass der gesetzliche Verteilungsmaßstab nach § 16 Abs. 2 WEG vorsieht, dass Lasten und Kosten von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile zu tragen sind. Allerdings können die Wohnungseigentümer durch Vereinbarungen den Verteilungsmaßstab allgemein oder für bestimmte Lasten und Kostenarten abweichend von § 16 Abs. 2 regeln. Von einer solchen abweichenden Regelung ist - entgegen der Auffassung der Kläger - vorliegend auszugehen. Randnummer 9 Abschnitt III § 7 der notariellen Teilungserklärung vom 03.06.1996 bestimmt in seiner Ziffer 1., dass „die Eigentümer der Wohnungen Nr. 1 - 17 die von ihnen gemeinschaftlich vorzunehmenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen“ zu dort genannten Anteilen zu tragen habe, wobei auf die Wohnung Nr. 3 der Kläger ein Anteil von 7,307 % entfällt. In Ziffer 2. dieser Regelung ist geregelt, dass „zu den entsprechend diesen Grundsätzen zu tragenden Aufwendungen ... insbesondere„ die dort unter lit.
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