Befreiung vom Anschlusszwang für die Fernwärme Orientierungssatz Die satzungsgemäße Zielsetzung der Satzung, Luftverunreinigungen i. S. d. BImSchG zielstrebig zu verringern, kann nicht ausschließlich durch eine Kombination von Solartechnik und elektrisch betriebener Wärmepumpe, sondern auch durch Gasbrennwerttechnologie mit Solarthermie, Ölbrennwerttechnologie mit Solarthermie bzw. Pelletheizung mit Solarthermie bewirkt werden. (Rn.25) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom
- Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2014 verpflichtet, den Kläger vom Anschlusszwang für die Fernwärme zu befreien. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger hat 2011 das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück P.-straße ... bis ... in P. (Oststadt) erworben. Das Gebäude ist an die Fernwärmeleitung der Stadtwerke angeschlossen. Der Kläger strebt eine dezentrale Heizungsanlage an. Randnummer 2 Unter dem
- Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung vom Anschlusszwang für die Fernwärme. Es sei beabsichtigt, die Versorgung auf solare Energie unter Ergänzung durch Gasbrennwerttechnologie oder Öleffizienzheizung umstellen. Randnummer 3 Mit Datum vom
- Dezember 2013 beantragte der Kläger als Ergänzung seines Antrages für den Fall, dass in der
- Variante die Befreiung im Hinblick auf die Gasbrennwerttechnologie abgelehnt werde, als
- Variante die Befreiung unter dem Aspekt einer Pelletheizung. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
- Mai 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von dem Anschlusszwang für die Fernwärme ab. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom
- Juni 2014, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- September 2014 zurückwies. Randnummer 5 Der Kläger hatte bereits am
- Februar 2014 (Untätigkeits-) Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, eine Genehmigung gelte nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet sei. Das sei hier der Fall. Randnummer 6 Die Fernwärmesatzung der Beklagten bestimme nicht, dass regenerative Energien ausschließlich eingesetzt werden müssten. Schon aus dem verwandten Begriff „Solartechnik“ ergebe sich eine maximal 30%ige Möglichkeit. Randnummer 7 Er beabsichtige im Falle einer Befreiung, vollständig auf die Fernwärme zu verzichten. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
- Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2014 zu verpflichten, auf den Antrag vom
- Oktober 2013, ergänzt am
- Dezember 2013 die Befreiung vom Anschlusszwang für die Fernwärme zu genehmigen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie trägt vor, eine Genehmigungsfiktion könne nicht eintreten. Die Landesbauordnung sei nicht anwendbar. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschlusszwang seien nicht gegeben. Randnummer 13 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
- April 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Hefter) sowie das Integrierte Klimaschutzkonzept … für die Stadt P. (Abschlussbericht und Anhang) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 16 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Befreiung vom Anschlusszwang für die Fernwärme. Randnummer 17 Der Anspruch ergibt sich zwar, anders als dies der Kläger vertritt, nicht schon aus einer gesetzlichen Fiktion (1.), jedoch aus der Satzung der Stadt P. über den Anschluss der Grundstücke in den Wohn- und Baugebieten Innenstadt, O.stadt, Am V.-park und Gewerbegebiet an das Fernwärmeversorgungsnetz der Stadtwerke P. mbH vom 17.07.1992 [künftig: Satzung] (2.).
- Randnummer 18 Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern [VwVfG M-V] gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Randnummer 19 Eine derartige Genehmigungsfiktion ist für den Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang für die Fernwärme in der Stadt Pasewalk nicht durch Rechtsvorschrift angeordnet. Weder die Satzung noch § 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern [KV M-V], wonach die Gemeinde für die Grundstücke ihres Gebiets durch Satzung den Anschluss an die Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben kann, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht, sehen eine solche Fiktion vor. Es kommt deshalb nicht darauf an, wann die Anträge des Klägers auf Befreiung vom Anschlusszwang bei der Beklagten eingegangen sind. Randnummer 20 Nicht einschlägig ist § 63 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern [LBauO M-V], der sich nur auf Bauanträge, also auf Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bezieht.
- Randnummer 21 Nach § 5 Abs. 1 der Satzung wird für die am Tage des Inkrafttreten dieser Satzung in Bauwerken vorhandenen Heizungsanlagen mit der Folge Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt, dass die Anlagen unter dem Gesichtspunkt des Bestandschutzes weiterbetrieben werden können. Diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig. Randnummer 22 Im Übrigen muss Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Einzelfall auf Antrag erteilt werden, wenn die Versorgung des Grundstücks mit Wärme durch regenerative Energiequellen (Solartechnik, elektrisch betriebene Wärmepumpen) erfolgen soll (§ 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung). Randnummer 23 Die Versorgung des Grundstücks des Klägers mit Wärme soll nach den Antrag vom
- Oktober 2013 und der Ergänzung vom
- Dezember 2013 durch regenerative Energiequellen im Sinne dieser Vorschrift erfolgen. Randnummer 24 Anders als dies die Beklagte vertritt, ist der Wortlaut von § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung nicht in dem Sinne eindeutig, dass ausschließlich eine Kombination von Solartechnik und elektrisch betriebener Wärmepumpe eine „regenerative Energiequelle“ darstellt. Randnummer 25 Zwar könnte der Klammerzusatz „(Solartechnik, elektrisch betriebene Wärmepumpen)“ dies bedeuten. Er könnte aber ebenfalls bedeuten, dass damit bloß Beispiele benannt sind, wie dies der Ansicht des Klägers entspricht. Für die erste Auslegung spricht, dass ein ausdrücklicher Zusatz wie „z. B.“ fehlt. Für die zweite Auslegung spricht, dass sich der Zusatz in der Klammer befindet und nicht ausdrücklich der Ausschluss anderer regenerativer Energiequellen bestimmt wird. Randnummer 26 Die von der Beklagten vorgelegte Beschlussvorlage zu der Satzung vom
- Juli 1992 enthält keine Angaben dazu, von welchem Verständnis der historische Satzungsgeber in Bezug auf § 5 Abs. 3 der Satzung ausgegangen ist. Auch fehlt es an einer allgemeinen Bestimmung des Begriffes der regenerativen Energiequellen in einer anderen Vorschrift der Satzung. Randnummer 27 Deshalb kann sich die Auslegung nur an dem Sinn und Zweck der Regelung orientieren. Dieser ergibt sich aus der in der Beschlussvorlage genannten Zielstellung der Satzung, die darin zu sehen sei, Luftverunreinigungen i. S. d. BISchG zielstrebig zu verringern. Randnummer 28 Das macht zunächst deutlich, dass nicht entscheidend auf die Verringerung von Kosten der Anschlussnehmer abzustellen ist. Soweit der Kläger dargelegt, in welchem Umfang er die Heizkosten durch den Einbau der von ihm (alternativ) geplanten Anlagen verringern könnte, kann es deshalb darauf nicht ankommen. Das Gleiche gilt insofern für den Vortrag der Beklagten, wonach der Kläger eine ähnliche Kostenreduzierung auch durch Maßnahmen der Wärmedämmung erreichen könnte. Randnummer 29 Bestimmend ist danach vielmehr, dass „regenerative Energiequellen“ nur solche sein können, durch die Luftverunreinigungen zielstrebig verringert werden. Randnummer 30 Vor diesem Hintergrund mag ein Ergebnis vertretbar sein, wonach eine Holzpellets-Heizung ebenso wie eine Gasbrennheizung für sich genommen – also alleine eingesetzt - keine Anlagen darstellt, bei der die Wärme durch „regenerative Energiequellen“ im Sinne der Satzung erzeugt werden soll. Für eine solche Anlage hat der Kläger jedoch den Antrag nicht gestellt. Die Wärmeversorgung soll vielmehr nach seinen Anträgen jedenfalls auch aus solarer Energie erfolgen. Dies ergibt sich aus seien Anträgen und aus den Gegenüberstellungen in seinem Schriftsatz vom
- Oktober 2014 („Gasbrennwerttechnologie mit Solothermie“, „Ölbrennwerttechnologie mit Solothermie“ bzw. Pelletheizung mit Solothermie“). Randnummer 31 Dass neben die Nutzung der Solartechnik eine weitere Energiequelle treten muss, ergibt sich aus der Natur der Sache. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 der Satzung kann also nicht so verstanden werden, dass die Wärmegewinnung ausschließlich durch Solartechnik erfolgen soll. Die Ablehnung wäre deshalb nur dann rechtmäßig, wenn bei der notwendigen Mischnutzung verschiedener Energieträger der Einsatz der Solartechnik im Einzelfall von einer derart untergeordneten Bedeutung wäre, dass bei wertender Betrachtung nicht mehr von einer „Versorgung des Grundstücks mit Wärme durch regenerative Energiequellen (Solartechnik)“ gesprochen werden könnte. Das ist hier bei dem angestrebten Grad der Wärmeversorgung durch Solartechnik zu 30 % nicht der Fall und jedenfalls bei der Variante 2, also der notwendigen Ergänzung der Solarenergie um eine Holzpelletheizung auch nicht mehr vertretbar. Zudem könnte die Beklagte den Kläger auch dazu anhalten, bestimmte Maßgaben einzuhalten, die dies garantieren. Sie können nach § 5 Abs. 4 der Satzung zum Gegenstand von Nebenbestimmungen gemacht werden. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO]. Randnummer 34 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).