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VG Schwerin 4. Kammer 4 A 202/11 Urteil Erhebung von Benutzungsgebühren, hier: Trink- und Schmutzwassergebühren; von Satzung abweichender Heranziehung

Erhebung von Benutzungsgebühren, hier: Trink- und Schmutzwassergebühren; von Satzung abweichender Heranziehungszeitraum; Festsetzung von Abschlägen und Erledigung durch Zeitablauf; Hinweis auf offene

sen Ablauf vor, so darf die Verwaltung

Gebührengläubigers grundsätzlich nicht davon abweichend ein rollierendes System dergestalt praktizieren, dass in den Gebührenbescheiden davon abweichende in der Summe jährliche Heranziehungszeiträume, die in zwei Kalenderjahren liegen, festgesetzt werden. (Rn.45)

  1. Allerdings ist ein solcher Gebührenbescheid nur für den gewählten Heranziehungszeitraum rechtswidrig, wenn dieser im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch nicht abgelaufen und damit die Gebührenschuld insoweit noch nicht entstanden war. (Rn.47)
  2. Eine Anfechtungsklage, die sich gegen die in einem Benutzungsgebührenbescheid zugleich festgesetzten Abschläge oder Vorauszahlungen auf die künftigen Gebührenschulden

nächsten Erhebungszeitraums bzw. die darin teilweise entgegen der jeweiligen Satzungsrechtslage festgesetzten Fälligkeitstermine wendet, erledigt sich durch Zeitablauf mit dem Erlass

nachfolgenden endgültigen Gebührenbescheids. (Rn.52)

  1. Die Erwähnung offener Gebührenforderungen in einem Gebührenbescheid stellt keine mit der Anfechtungsklage angreifbare Regelung dar, sondern lediglich einen nachrichtlichen Hinweis. (Rn.57)
  2. Entsteht darüber Streit, ob eine im Gebührenbescheid nachrichtlich erwähnte noch offene Forderung aus früheren Gebührenbescheiden beglichen ist oder nicht, so muss der Gebührenschuldner von dem Gebührengläubiger grundsätzlich vor Anrufung

Gerichts den Erlass eines sog. Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO (juris: AO 1977) i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) verlangen und regelmäßig auch ein Vorverfahren erfolglos durchführen lassen. (Rn.58) Orientierungssatz Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Benutzungsgebührenrecht ist in Ermangelung abweichenden materiellen Rechts derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v.

  1. Dez. 1989 – 7 B 21/89 –, NVwZ 1990, 653). (Rn.48) Tenor Der Gebührenbescheid Trink-/Schmutzwasser vom
  2. Oktober 2010, Bescheidsnummer VR 78061, und die Widerspruchsbescheide vom
  3. Dezember 2010 werden aufgehoben, soweit darin Trink- und Schmutzwassergebühren über 612,86 € hinaus festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten

Verfahrens tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Trink- und Schmutzwassergebührenbescheid. Randnummer 2 Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist – was unstreitig ist - Eigentümerin

bebauten Grundstücks mit der postalischen Adresse A.weg x in Z., bestehend aus dem Flurstück a der Flur b, Gemarkung Z.. Auf dem Grundstück befinden sich offenbar sechs Wohnungen. Randnummer 3 Für den Zeitraum vom

  1. Oktober 2008 bis
  2. September 2009 setzte die Beklagte mit (wohl unanfechtbar gewordenem) Gebührenbescheid Trink-/Schmutzwasser vom
  3. Oktober 2009 gegenüber einer „G. GbR“ im Hinblick auf dieses Grundstück entsprechende Gebühren fest. Randnummer 4 Mit dem hier streitgegenständlichen Gebührenbescheid Trink-/Schmutzwasser vom
  4. Oktober 2010, Bescheidsnummer VR 78061, setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin bei einem Trinkwasserverbrauch von 389 m³ im Heranziehungszeitraum vom
  5. Oktober 2009 bis
  6. September 2010 Trinkwassergebühren in Höhe von 816,96 € und Schmutzwassergebühren in Höhe von 1.615,29 € fest. Die Gebühren wurden laut Bescheid zum
  7. Oktober 2010 fällig. Auf das vierte Quartal

Kalenderjahres 2009 entfielen dabei bei offenbar sechs Wohneinheiten und ausgehend von einem Jahresanteil von 92/365stel 64,73 € Grund- und 141,12 € Zusatzgebühren für den Bereich der öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung sowie 151,23 € Grund- und 255,78 € Zusatzgebühren für den Bereich der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserentsorgung, mithin insgesamt 612,86 €, für die ersten drei Quartale

Kalenderjahres 2010 waren es dann bei einem Jahresanteil von 273/365stel 192,07 € Grund- und 419,04 € Zusatzgebühren für den genannten Bereich Trinkwasser sowie 448,77 € Grund- und 759,51 € Zusatzgebühren für den genannten Bereich Schmutzwasser. Randnummer 5 Zugleich wurden darin neue Abschläge für die beiden Gebührenbereiche festgelegt, wobei der festgesetzte „Gesamtbetrag“ von 405 € (für beide Gebühren) jeweils am

  1. Dezember 2010,
  2. Februar 2011,
  3. April 2011,
  4. Juni 2011 und
  5. August 2011 fällig gestellt wurde. Randnummer 6 Schließlich sind dort unter „(w)eitere offene Forderungen/Guthaben (-)“ 112,24 € aufgeführt. Randnummer 7 Gegen diesen Gebührenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom
  6. Oktober 2010 Widerspruch ein, in dem sie die Gebührenhöhe bestritt und die detaillierte und prüffähige Offenlegung der Kostenkalkulationen sowie die „Ist-Nachkalkulation“ für die zurückliegenden drei Wirtschaftsjahre in attestierter Form erbat. Randnummer 8 Die Beklagte wies den Widerspruch mit (vier gleichlautenden) Widerspruchsbescheiden vom
  7. Dezember 2010 zurück, jeweils adressiert an einen der vier Gesellschafter „für“ die Klägerin. Die Widerspruchsbescheide wurden ihnen am
  8. Januar 2011 zugestellt. Randnummer 9 Für den dort so bezeichneten Abrechnungszeitraum vom
  9. Oktober 2010 bis
  10. September 2011 und die „Verbrauchsstelle“ im A.weg x, Z., erließ die Beklagte sodann, adressiert an die vier Gesellschafter „für“ die Klägerin, jeweils einen weiteren, hier nicht streitgegenständlichen Trink- und Schmutzwassergebührenbescheid vom
  11. Oktober
  12. Randnummer 10 Bereits am
  13. Februar 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen den Gebührenbescheid vom
  14. Oktober 2010 erhoben, mit der sie vorträgt: Randnummer 11 Der Bescheid entspreche insgesamt nicht den zugrunde liegenden Satzungen. Randnummer 12 Die Fehlerhaftigkeit

Gebührenbescheids ergebe sich bereits aus der Festsetzung

Erhebungszeitraums. Nach § 6 der Satzung über die Erhebung von Gebühren über die Wasserversorgung vom

  1. März 2010 als auch nach § 8 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung vom
  2. März 2010 sei der Erhebungszeitraum für die Grund- und Zusatzgebühren das Kalenderjahr. Demzufolge entstehe die Gebührenschuld nach den genannten Satzungsnormen mit Ablauf

Kalenderjahres. Randnummer 13 Unklar bleibe, woraus die „weitere offene Forderung“ in Höhe von 112,24 € resultiere. Der hinterfragte Betrag könne keine Altforderung aus dem Vorjahr sein. Sie, die Klägerin, habe immer alle Forderungen beglichen, die Beklagte könne sicherlich belegen, woraus die offene Forderung resultieren solle. Randnummer 14 Gleichzeitig schrieben die benannten Regelungen vor, dass die Abschläge u. a. auch zum 15. Oktober 2010

jeweiligen Jahres fällig sein sollten. Der Gebührenbescheid setze andere Fälligkeitszeiten fest. Was sei mit der Abschlagszahlung sowohl vom

  1. Oktober 2010 als auch mit derjenigen vom
  2. Oktober 2011? Randnummer 15 Unabhängig davon, ob vorliegend die Satzungen in der Fassung vom
  3. März 2010 oder in der Fassung vom
  4. Dezember 2010 zur Anwendung gelangten, sei es notwendig, dass die Gebührensatzungen mit der Wasserversorgung- bzw. der Schmutzwassersatzung korrespondierten. Die aktuell beschlossenen Satzungen seien erst zum späteren Zeitpunkt in Kraft getreten. Randnummer 16 Die Satzung müsse für Gebühren, die für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben würden, das Zeitintervall festlegen, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollten. Bei laufenden Jahresgebühren entstehe die Gebührenschuld grundsätzlich, d. h. wenn satzungsgemäß nichts Abweichendes bestimmt werde, erst mit Ablauf

Kalenderjahres. Nach Ablauf

Erhebungszeitraumes würden die Gebühren durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, vgl. § 6 Abs. 4 Gebührensatzung Wasser und § 8 Abs. 3 Gebührensatzung Schmutzwasser. Randnummer 17 Die festgesetzte Gebühr sei zum Zeitpunkt

Erlasses

Bescheids noch nicht entstanden gewesen. Das von der Beklagten benannte „rollierende System“ finde weder im Gesetz noch in den Satzungen eine Rechtsgrundlage. Randnummer 18 Die Gebühr könne auch nur fällig werden, wenn die Abgabenschuld bereits entstanden sei. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, Randnummer 20 den Gebührenbescheid der Beklagten über Trink- und Schmutzwasser vom

  1. Oktober 2010 unter der Bescheidsnummer VR 0000078061 in Form der Widerspruchsbescheide vom
  2. Dezember 2010 aufzuheben. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 22 die Klage abzuweisen, Randnummer 23 und trägt dazu vor: Randnummer 24 Es werde zunächst auf die bisherige Argumentation, insbesondere im Widerspruchsverfahren, verwiesen. Randnummer 25 Das einschlägige Satzungsrecht

Zweckverbands sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Rechtsanwendung im vorliegenden Fall. Randnummer 26 Erhebungszeitraum sei laut Satzung das Kalenderjahr. Nichtsdestoweniger könne der Verband im rollierenden System je nach erfolgender Ablesung seine Bescheide erlassen, solange Bezugsdatum und ermittelter Verbrauch stimmten. So könne die Abrechnung z. B. auf das Abrechnungsjahr von Objektverwaltungen pp. abgestimmt werden. Wünsche die Klägerin explizit eine Ablesung zum jeweiligen Kalenderjahreswechsel (und liefere die entsprechenden Ablesewerte zur Synchronisierung mit den Unterzählern), werde man dem – wie in anderen Fällen auch – Rechnung tragen. Solange dies nicht geschehe, werde dem satzungsgemäß als Abrechnungszeitraum angegebenen Kalenderjahr genügt, indem im Bescheid der zum 31. Dezember

jeweiligen Jahres errechnete Wert informatorisch mitgeteilt werde. Randnummer 27 Die „weitere offene Forderung“ i. H. v. 112,24 € sei eine Altforderung aus dem Vorjahr, die indessen hier nicht angefochten sei, da der Bescheid nach dem Wortlaut der Klage lediglich i. H. v. 2.432,25 € (= Neuforderung) angefochten sei. Randnummer 28 Auch die Angabe der Fälligkeit der neuen Abschläge sei nicht zu beanstanden bzw. mache jedenfalls den in Rede stehenden Bescheid nicht rechtswidrig. Erstens wäre es in einem Bescheid vom 7. Oktober 2010 inopportun gewesen, sogleich für den 15. Oktober 2010 einen Abschlag fällig zu stellen. Vor dem Abschlag vom 15. November 2011 sei indessen bereits die nächste Abrechnung zu erwarten. Insofern seien zunächst nur fünf Abschläge (zu insgesamt auch nur 5/6

Gebührenaufkommens i. H. v. rund 2.450 €) fixiert, woraus der Klägerseite kein Nachteil entstehe. Der sechste Abschlag wäre sodann zu gegebener Zeit in der Höhe fixiert worden, die dann (Mitte Oktober 2011) zur Zahlung angestanden hätte, also unter Berücksichtigung bis dahin angefallener weiterer Verbräuche und sich hieraus ergebender weiterer Forderungen oder Guthaben. Randnummer 29 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom

  1. und
  2. Februar 2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
  3. Dezember 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 31 A. I. Streitgegenständlich sind entgegen der Annahme der Beklagten nicht nur die Festsetzungen der Trink- und Schmutzwassergebühren für den dort genannten Heranziehungszeitraum im angefochtenen Gebührenbescheid vom
  4. Oktober
  5. Die von ihr offenbar zur Feststellung

Klageumfangs herangezogene Passage in der Klageschrift enthält lediglich die (zutreffende) Darstellung der Addition der im Bescheid festgesetzten Trink- und Schmutzwassergebühren (2.432,25 €). Randnummer 32 II. Klageziel ist ausweislich der Klagebegründung auch die Anfechtung der im genannten Gebührenbescheid zugleich festgesetzten Fälligkeiten der Vorauszahlungen („Abschläge“) auf die im nächsten Erhebungszeitraum (dazu später) anfallenden Trink- und Schmutzwassergebühren. Dies entnimmt das Gericht dem fünften Absatz

die Klagebegründung enthaltenden Schriftsatzes der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom

  1. Juli
  2. Er lautet: Randnummer 33 „ Insgesamt * entspricht der Bescheid nicht den zugrundeliegenden Satzungen.“ Randnummer 34 *Hervorhebung durch das Gericht Randnummer 35 Da zuvor von der Klägerin eine Diskrepanz zwischen den Satzungsregelungen zu den Abschlagsterminen und den entsprechenden Festsetzungen im Bescheid vom
  3. Oktober 2010 ausdrücklich benannt und gefragt wird: Randnummer 36 „Was ist mit der Abschlagszahlung sowohl vom 15.10.2010 als auch mit der Abschlagszahlung vom 15.10.2011?“, Randnummer 37 muss das Gericht davon ausgehen, dass auch dieser weitere Regelungsgegenstand

(damit „insgesamt“ angefochtenen) Gebührenbescheids vom 7. Oktober 2010 streitgegenständlich ist, wobei allerdings in der gestellten Frage nur die dort genannten Termine als (rechtswidrigerweise fehlend) moniert werden könnten. Randnummer 38 Im Ergebnis geht das Gericht aus den nachfolgenden Erwägungen heraus indessen nur von einem Angriff auf die fehlende Festsetzung eines „sechsten“ Fälligkeitstermins aus. Das bestmöglich erreichbare Klageziel wäre insoweit die rechtstreue „sklavische“ Übernahme der bereits dort „zementierten“ (insgesamt sechs) Termine im Regelungsteil zu den Vorauszahlungen

angegriffenen Gebührenbescheids, wobei hier im Rahmen der Ermittlung

Umfangs

Klagebegehrens offen bleiben kann, ob sich dann die Höhe

jeweiligen Abschlags verändert hätte oder nicht. Insofern geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin die von ihr in der aufgeworfenen Frage im Zuge der Klagebegründung konkret genannten „weiteren“ Fälligkeitstermine nicht beide regelungstechnisch vermisst (mit der von ihr wohl kaum beabsichtigten Folge von dann sogar sieben Fälligkeitsterminen der Vorauszahlungen), sondern dass es ihr darum geht, ob nicht noch ein weiterer Fälligkeitstermin im Gleichklang mit der jeweils satzungsmäßigen Anzahl im Regelungsteil

Bescheids vom

  1. Oktober 2010 herzustellen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang schadet es dann auch nicht, dass die Klägerin ihre eigene vorangegangene Argumentationskette zur Konkordanz zwischen den Satzungsregelungen und den Gebührenfestsetzungen in der Fragestellung zu den Abschlägen aus den Augen verliert und einen – noch „rechtswidrigeren“ - Fälligkeitstermin am
  2. Oktober 2010 für die Vorauszahlungen auf die endgültig satzungsrechtlich erst „mit dem Ablauf“

Erhebungszeitraums

Kalenderjahres 2011 entstehenden und danach festzusetzenden Trink- und Schmutzwassergebühren dieses Jahres (= 2011) moniert, dagegen den im Bescheid festgesetzten Fälligkeitstermin am 15. Dezember 2010 nicht ausdrücklich als rechtswidrig „brandmarkt“. Randnummer 39 III. Das Klagebegehren der Klägerin beinhaltet schließlich auch Angriffe gegen die im Bescheid benannten „weitere(

  1. n)offene(
  2. n)Forderungen … 112,24 EUR“, wie sie seit der Klagebegründung mit Schriftsatz vom 31. Juli 2012 formuliert und trotz der Replik der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. November 2014 bis heute aufrechterhalten sind, wie der Schriftsatz der Klägerin vom 16. Dezember 2014 zeigt. Randnummer 40 B. Die so umfänglich erfasste Klage hat nur teilweise Erfolg. Randnummer 41 I. Die Anfechtungsklage gegen die Festsetzungen der Trink- und Schmutzwassergebühren im angefochtenen Gebührenbescheid ist überwiegend begründet. Randnummer 42 Soweit darin Trink- und Schmutzwassergebühren für den Erhebungszeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 festgesetzt werden, ist der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 7. Oktober 2010 – ebenso wie der jeweilige Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2010 – zwar rechtmäßig. Anderes gilt für die festgesetzten ersten drei Quartale

Jahres 2010: Insoweit ist der Gebührenbescheid – ebenso wie der Widerspruchsbescheid - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 43 Zur jeweiligen einschlägigen Satzungsrechtslage ist zu bemerken, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung

Zweckverbandes W. - Gebührensatzung Wasser - vom

  1. März 2010 in den insoweit unveränderten Fassungen der beiden ersten Änderungssatzungen jeweils vom
  2. Dezember 2010 bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung

Zweckverbandes W. - Gebührensatzung Schmutzwasser - vom

  1. März 2010 in den insoweit ebenso unveränderten Fassungen der beiden ersten Änderungssatzungen jeweils vom
  2. Dezember 2010, die jeweils rückwirkend mindestens bis in das Jahr 2006 erlassen worden sind, lauten: Randnummer 44 „

(1)Der Erhebungszeitraum für die Grund- und Zusatzgebühr(en)* ist das Kalenderjahr …
(2)Die Gebührenschuld entsteht mit dem Ablauf

jeweiligen Erhebungszeitraumes …“ * Die Mehrzahl findet sich nur in der Gebührensatzung Schmutzwasser, Anm.

Gerichts. Randnummer 45 Nach der Änderung der entsprechenden Regelungen in dem jeweiligen Gebührensatzungswerk – zuvor galt ein Erhebungszeitraum von „12 Monaten“ und die Entstehung der Gebührenschuld mit Erlass und Fälligkeit

Gebührenbescheids - durfte die Beklagte nicht mehr ein von ihr sog. „rollierendes System“ für die Erhebungszeiträume mit der Folge „variabler“ Entstehungszeitpunkte der jeweiligen Gebührenschulden einsetzen, also irgendeinen Erhebungszeitraum, der nur in der Summe einem Jahr entspricht, wählen. Seither ist sie vielmehr grundsätzlich – Ausnahmen werden in der jeweiligen Gebührensatzung nur für Benutzungsgebühren gemacht, die im laufenden Kalenderjahr erstmalig anfallen - an den satzungsmäßigen Erhebungszeitraum

Kalenderjahres gebunden,

sen Ablauf dann auch erst die jeweilige Gebührenschuld entstehen lässt. Randnummer 46 Durch die im angefochtenen Bescheid jeweils teilumfängliche Heranziehung für zwei satzungsrechtliche Erhebungszeiträume, also ein „Crossover“ von Quartalen der Kalenderjahre 2009 und 2010, muss nach Auffassung

Gerichts allerdings differenziert werden. Randnummer 47 Der Gebührenbescheid vom 7. Oktober 2010 durfte die Trink- und Schmutzwassergebühren für das Kalenderjahr 2009, den satzungsgemäßen Erhebungszeitraum, festsetzen. Sie waren im Zeitpunkt

Erlasses

Gebührenbescheids nach der o. g. jeweiligen Satzung mit entsprechender Rückwirkung mit Ablauf

Kalenderjahres, also mit Ablauf

31. Dezember 2009 (vgl. zu dieser Formulierung im Gegensatz zu „nach Ablauf“

Erhebungszeitraums OVG Magdeburg, Beschl. v. 6. Juli 2010 – 4 L 106/10 -, juris Rn. 3; Siemers, in: Aussprung/ders./Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Juli 2014, § 6 Erl. 8.2) entstanden. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob – was hier wegen

vorangegangenen, noch auf den Grundlagen der vorangegangenen Gebührensatzungen erlassenen Gebührenbescheids vom 1. Oktober 2009 für die ersten drei Quartale

Jahre 2009 faktisch der Fall ist – das rückwirkend maßgeblich gewordene Kalenderjahr 2009 damit vollständig abgerechnet werden sollte bzw. erfasst worden ist oder werden konnte. Erhebungszeitraum ist stets das Kalenderjahr, selbst wenn die Behörde dafür nicht den gesamten Zeitraum

Kalenderjahres zugrunde legt, sondern nur Teile davon (hier: das letzte Quartal

Kalenderjahres 2009). Randnummer 48 Im krassen Kontrast dazu steht dagegen die Festsetzung der Trink- und Schmutzwassergebühren für den nachfolgenden satzungsrechtlich maßgeblichen Erhebungszeitraum, das Kalenderjahr

  1. Diese Gebühren waren weder im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung vom
  2. Oktober 2010 noch zum Zeitpunkt der getroffenen Widerspruchsentscheidung vom
  3. Dezember 2010 bereits entstanden. Nach den genannten neuen Satzungsbestimmungen war die jeweilige Gebührenschuld vielmehr erst mit dem Ablauf

jeweiligen Erhebungszeitraums, also

jeweiligen Kalenderjahres und damit vorliegend mit Ablauf

Silvestertages 2010, entstanden, zwar damit noch am Ende

Kalenderjahres 2010, aber noch nicht zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am

  1. Dezember
  2. Da es insoweit im Benutzungsgebührenrecht kein abweichendes materielles Recht gibt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also derjenige

Erlasses

Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschl. v.

  1. Dez. 1989 – 7 B 21/89 –, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, Urt. vom
  2. Sept. 1995 – 11 C 34/94 –, BVerwGE 99, 249 = juris, Rn. 9; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,
  3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 97 f. m. w. N.). Randnummer 49 Die davon offenbar (sogar bewusst) vorgenommene Abweichung in der Bescheidungspraxis der Trink- und Schmutzwassergebühren seit Inkrafttreten der neuen Satzungsbestimmungen stellt sich als (grob) rechtswidrig dar, gleichsam als Rebellion der Verwaltung gegen den „Souverän“

materiellen Regelungswerks, die Verbandsversammlung, und greift in gleichem Maße in die Rechte der Gebührenpflichtigen ein. Die Dinge werden sogar noch auf den Kopf gestellt durch das nur scheinbar bürgerfreundliche, in Wahrheit aber groteske Angebot der Beklagten, der Gebührenpflichtige könne sich doch äußern, wenn er – auf den Punkt gebracht - eine satzungsgemäße Abrechnung der Gebühren wünsche; man komme dem dann auch nach. Umgekehrt ist in der Rechtswirklichkeit allein vorstellbar, dass ein Gebührenschuldner die satzungswidrige Festsetzung und Entstehung „seiner“ Trink- und/oder Schmutzwassergebühren außerhalb

jeweiligen Kalenderjahrs begehrt und die Beklagte darin einwilligt; denn dann gilt: „Wo kein Kläger, da kein Richter“ (nullo actore nullus iudex). Randnummer 50 Es spielt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit dieses satzungswidrigen Verwaltungshandelns auch keine Rolle, ob es für die Beklagte „gute“ und nachvollziehbare Gründe geben könnte, den jeweiligen Erhebungszeitraum und damit das Entstehen der Trink- bzw. Schmutzwassergebühren nicht im gesamten Zweckverbandsgebiet an einem bzw. auf einen Tag festzulegen, nämlich den Ablauf

Silvestertags

jeweiligen Kalenderjahres. Wenn die Beklagte als Verwaltung in ihrer Praxis bei dieser materiellen Rechtslage Erschwernisse für die Bearbeitung der entsprechenden Gebühren sieht, mag und muss vielmehr sie an die Verbandsversammlung mit dem Ansinnen herantreten, zu anderen Erhebungszeiträumen und damit Entstehungszeitpunkten durch entsprechende Änderungen der Gebührensatzungen zu kommen, etwa durch eine Anlage, in der z. B. geordnet nach Gemeinden der jeweilige (jährliche, aber nicht kalenderjährliche) Erhebungszeitraum ausdrückt aufgeführt wird (so geregelt beim Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband B-Stadt-Bützow-Sternberg), soweit es Bedenken gegen die vormalige Regelungen gibt. Stattdessen eigenmächtig bzw. selbstherrlich von der jeweiligen Satzungsrechtslage abzuweichen, steht der Verwaltung aber unter keinem Gesichtspunkt zu. Randnummer 51 II. Die Anfechtungsklage gegen die im Bescheid vom 7. Oktober 2010 zugleich (terminlich teilweise abweichend von den Bestimmungen in den jeweiligen Gebührensatzungen, vgl. § 6 Abs. 4 Satz 3 der Gebührensatzung Wasser vom 3. März 2010 in den Fassungen der ersten beiden Änderungssatzungen vom 1. Dezember 2010 und § 8 Abs. 3 Satz 3 der Gebührensatzung Schmutzwasser vom 3. März 2010 in den Fassungen der ersten beiden Änderungssatzungen vom 1. Dezember 2010) festgesetzten Fälligkeiten der „Abschläge“, also der Vorauszahlungen (vgl. § 6 Abs. 6

Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V) auf die im nächsten Erhebungszeitraum, satzungsrechtlich mithin im Kalenderjahr 2011, voraussichtlich anfallenden Trink- und Schmutzwassergebühren ist dagegen, soweit sie in der Klage angegriffen werden, unzulässig (geworden). Randnummer 52 Die Klage ist nunmehr unstatthaft und

halb unzulässig geworden. Die festgesetzten Vorauszahlungen auf die prognostizierten Benutzungsgebühren

Kalenderjahres 2011 bzw. ihre teilweise satzungswidrig festgesetzten Fälligkeiten haben sich jedenfalls durch Zeitablauf erledigt. Inzwischen gibt es bereits einen endgültigen (wenngleich möglicherweise noch nicht bestandskräftigen) Trink- und Schmutzwassergebührenbescheid vom 7. Oktober 2011 für die endgültig festgesetzten Gebühren, der zudem nunmehr den „Behaltensgrund“ für etwaige darauf geleistete Vorauszahlungen sichert, unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder nicht. Randnummer 53 Dieser übliche Lauf der Dinge im Benutzungsgebührenrecht dürfte der anwaltlich vertretenen Klägerin ebenso wie jedenfalls das „überholende“ Ereignis, das Vorliegen eines nachfolgenden „endgültigen“ Gebührenbescheids, bekannt sein, ohne dass sie diese Umstände zum Anlass genommen hat, den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Randnummer 54 Eine Umdeutung der insoweit erhobenen Anfechtungs- in eine Fortsetzungsfeststellungsklage scheidet bereits wegen der anwaltlichen Vertretung aus, erschiene aber auch im Übrigen nicht zulässig. Die Klägerin hat auch insoweit nicht den endgültigen, aber ggf. noch nicht bestandskräftigen Gebührenbescheid zur Ablösung

vorliegenden Verwaltungsakts über Vorauszahlungen (Abschläge) in das schon anhängige Klageverfahren im Wege der Klageänderung einbezogen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 18. Februar 2009 – 4 L 36/08 -, juris). Ob eine solche Einbeziehung (statt eines damaligen Eilrechtsschutzantrags während der laufenden Fälligkeitstermine) überhaupt Sinn gemacht hätte, eine sachdienliche Klageänderung darstellte bzw. ein anerkennungswürdiges Rechtsschutzinteresse beinhaltete, soweit lediglich die terminliche Festlegung der Abschlagsfälligkeiten entgegen der Satzungsrechtslage (und nicht deren Höhe) moniert wird, muss

halb nicht geklärt werden. Randnummer 55 Insofern kann ebenfalls offen bleiben, ob hier das Fehlen der zwei genannten Fälligkeitstermine (15.10.2010 und 15.10.2011) für die Klägerin keine Beschwer darstellt. Satzungsgemäß waren die errechneten Vorauszahlungen jedenfalls auf sechs Termine in zweimonatigem Abstand festgelegt und im Bescheid zu übernehmen gewesen, vorliegend sind es dagegen im Bescheid vom 7. Oktober 2010 nur fünf Termine. Randnummer 56 III. Die Klage wegen der im Bescheid vom 7. Oktober 2010 mitgeteilten „offenen“ Forderung(en) hat ebenfalls keinen Erfolg. Auch sie ist – von vornherein – unzulässig. Randnummer 57 Dieser Teil

Bescheids trifft keine („zweite“ bzw. erneute und damit ggf. noch einmal angreifbare) Regelung i. S.

§ 118Satz 1 der Abgabenordnung (AO) i.

V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V , sondern ist bei gehöriger Auslegung als bloße Nachricht zu verstehen, dass aus – noch anfechtbaren, angefochtenen oder bestandskräftigen, jedenfalls aber kraft Gesetzes sofort vollziehbaren - Trink- und/oder Schmutzwassergebührenbescheiden für frühere Erhebungszeiträume noch nicht alle dort festgesetzten Gebühren von dem Gebührenschuldner beglichen seien. Randnummer 58 Entsteht darüber Streit, so muss der Gebührenschuldner von dem Gebührengläubiger grundsätzlich vor Anrufung

Gerichts den Erlass eines sog. Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V verlangen und regelmäßig auch ein Vorverfahren erfolglos durchführen lassen. Gegenstand dieses Bescheids ist die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Anspruch aus einem Abgabenschuldverhältnis verwirklicht ist oder nicht, d. h. ob der Abgabenschuldner wirksam und in welchem Umfang gezahlt hat bzw. ob und in welchem Umfang der Abgabenanspruch durch andere Rechtsakte (z. B. Aufrechnung oder Anrechnung nicht vom Leistenden zweckbestimmter Zahlungen nach Maßgabe

entsprechend anwendbaren § 366

Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder sonstige Einflüsse

Abgabenrechts (z. B. Zahlungsverjährung) erloschen ist (vgl. Kruse, in: Tipke/ders., Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Stand: Juni 2015, § 218 Rn. 17 m. w. N.). Randnummer 59 Erst wenn der Abgabengläubiger sich dem verweigert oder jedenfalls nicht innerhalb einer angemessenen Frist i. S.

§ 75Vw

GO über das genannte Begehren

Abgabenschuldners sachlich entscheidet bzw. über einen nach Erlass

Abrechnungsbescheids eingelegten Widerspruch nicht wiederum binnen angemessener Frist i. S.

§ 75Vw

GO über diesen Rechtsbehelf entscheidet, kann bei der dann vorliegenden Untätigkeit

Abgabengläubigers abweichend von § 68 VwGO zulässigerweise „sofort“ das Gericht (bei fehlender Bescheidung in Form einer Verpflichtungs- und bei fehlendem Widerspruchsbescheid nach erlassenem Abrechnungsbescheid in Gestalt einer Anfechtungs-) angerufen werden. Randnummer 60 Daran fehlt es hier aber, da die Idee zum Bestreiten der nachrichtlich mitgeteilten „offenen“ Forderung in der Höhe von 112,24 € erst im Rahmen der anwaltlichen Vertretung im Laufe

Klageverfahrens geboren und formuliert worden ist. Insbesondere ist dieser Punkt in der Begründung ihres Widerspruchs von der (dort noch nicht anwaltlich vertretenen) Klägerin nicht angesprochen worden, sodass die Beklagte auch keine Veranlassung gehabt hat, bereits in diesem Zusammenhang über den Erlass eines Abrechnungsbescheids nachzudenken bzw. ihn vorzunehmen hatte. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 62 Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO), da auf Beklagtenseite ein insolvenzunfähiger Zweckverband und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht. Randnummer 63 Gründe, die Berufung nach den §§ 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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