Bebauungsplan - Fremdkörperfestsetzung - Festsetzung von höchstzulässiger Verkaufsflächen und Dauerkleingärten Leitsatz
(2)). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von der Gesamtanlage und nicht von der einzelnen Parzelle auszugehen. In der Regel wird eine Gartenanlage von der Erzeugung von Gartenbauprodukten nicht mehr maßgeblich mitgeprägt, wenn weniger als ein Drittel der Fläche dem Anbau von Obst und Gemüse dient. Der für die baulichen Anlagen in Kleingärten, zunächst und in erster Linie die gem. § 3 Abs. 2 BKleingG zulässigen Lauben mit einer Grundfläche von max. 24 m², vorgesehene Flächenanteil wird in der Rechtsprechung nicht eigenständig definiert bzw. abgegrenzt. Üblicherweise beträgt der für bauliche Anlagen in Einzelparzellen genutzte Teil zwischen 20% und 30% des Kleingartens, was etwa einer Drittelung der Fläche einer Parzelle entspricht. Zulässig sind jedoch nur solche Anlagen, die der kleingärtnerischen Nutzung von ihrer Funktion her als auch räumlich - gegenständlich zu- und untergeordnet sind. Dem Wohnen dienende Gebäude (Eigenheime) und diesen nahe kommende Baulichkeiten (z.B. Wochenendhäuser) entsprechen dem nicht (vgl. Mainczyk, a.a.O. m.w.N.). Randnummer 82 Das BKleingG enthält in § 18 Abs. 1 für die alten und in § 20 a Nr. 7 Satz 1 für die neuen Länder Sonderregelungen für Lauben, die die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgeschriebene Grundfläche überschreiten. Grundlage ist der Bestandsschutz für eine rechtmäßig errichtete Anlage. Auch rechtswidrig errichtet bauliche Anlagen können Bestandsschutz genießen, wenn die zuständige Behörde den illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum wissentlich geduldet hat. Unterschieden werden sog. Lauben (Großlauben und Wohnlauben) sowie Eigenheime (i.S.d. SachenRBerG) und diesen nahe kommende Baulichkeiten. Abgrenzungskriterien sind Bauweise, Größe der Wohnfläche und zulässige Laubengröße, Ausstattung mit sanitären Anlagen und Heizung, Anschluss an Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Zufahrt und Zugang (vgl. Darstellung bei Mainczyk, Grüne Schriftenreihe Nr. 188, Ziff. 1.3). Sind in einer Anlage nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft Eigenheime im Sinne des DDR-Rechts bzw. SachRBerG anzutreffen, so kann dies den Gesamtcharakter der Anlage so stark beeinflussen, dass die ansonsten auf den Parzellen noch festzustellende kleingärtnerische Nutzung nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt. Sind in der Anlage mehr als 50 v.H. der Parzellen mit derartigen Eigenheimen oder diesen nahe kommende Baulichkeiten - Gebäude, die den größten Teil des Jahres (April bis Oktober) durchgehend zu Wohnzwecken genutzt werden - so bebaut, so kann die Gesamtanlage nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden (BGH, U. v. 24.07.2003 - III ZR 203/02 -, BGHZ 156, 71). Der Kleingartencharakter einer Anlage kann auch dann zu verneinen sein, wenn weniger als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist, etwa weil andere Umstände wie die Durchschneidung des Geländes mit einer großen Straße, die auf einen Siedlungscharakter hindeutet, oder die Konzentration von Lauben in nur einem Teil des Gebietes hinzutreten (BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332). Randnummer 83 Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegnerin für die Beurteilung des Bestandes im Plangebiet weder im ursprünglichen Planaufstellungsverfahren noch nach der Entscheidung des Senats durch Urteil vom 22.05.2002 - 3 K 10/02 und der in der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung erfolgten Erörterung und dem sich anschließenden ergänzenden Verfahren und auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren die nach der o.g. Rechtsprechung erforderliche quantitative Betrachtung bei der Nutzung der Parzellen im Plangebiet, die Aufnahme des vorhandenen Gebäudebestandes mit Gebäudegrößen und das Verhältnis von - auch nach ihrer eigenen Auffassung in der Anlage vorhandener - "Luxuslauben" zum Bestand der Gesamtanlage angestellt hat und es insoweit möglicherweise an der hinreichenden Zusammenstellung des erforderlichen Abwägungsmaterials fehlt, ist sie im Ergebnis zutreffend von einer Kleingartenanlage ausgegangen. Randnummer 84 Aufgrund der Inaugenscheinnahme des Plangebietes und dort einer repräsentative Anzahl von Parzellen (vgl. BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332) hat der Senat bei Anwendung der o.g., durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme einer Kleingartenanlage die Überzeugung gewonnen, dass eine vom Bild des Kleingartens i.S.d. BKleingG abweichende Bebauung und Nutzung zwar in einigen Bereichen der Anlage vorhanden ist, diese bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Anlage jedoch nicht derart prägend ist, dass von einem Umschlagen des Charakters etwa hin zu einer Wochenend- oder Ferienhaussiedlung ausgegangen werden muss. .... Randnummer 85 Durfte die Antragsgegnerin - trotz fehlender tatsächlicher Feststellungen - im Rahmen der Abwägung davon ausgehen, dass es sich bei dem im Plangebiet vorhandenen baulichen Bestand und dessen Nutzung um eine Kleingartenanlage handelt, konnte sie in abwägungsfehlerfreier Weise den von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belang einer nicht den Beschränkungen einer Dauerkleingartenanlage unterliegenden Nutzung ihres Grundstücks gegenüber dem von der Antragsgegnerin als Planungsziel angeführten städtebaulichen Belang der Erhaltung und Sicherung von Kleingärten im Stadtgebiet zurücktreten lassen. Der private Belang der Antragsteller war wegen der bereits bestehenden Einbindung ihres Grundstücks in eine Kleingartenanlage und den dadurch bestehenden Eigentumsbeschränkungen als nicht so gewichtig anzusehen, als dass es einer weitergehenden Abwägung der durch die Festsetzung entstehenden Beeinträchtigung für die Antragsteller bedurft hätte. Der von den Antragstellern geltend gemachte Wertverlust durch die Festsetzung eines Dauerkleingartens wurde von der Antragsgegnerin in der Abwägung gesehen und dahingehend abgewogen, dass diese sich allein aus der Planung nicht ableiten ließen.“ Randnummer 86 Bei der Feststellung, ob es sich um einen nach § 20 a BKleingG übergeleiteten Kleingarten handelt, kommt einem zu DDR-Zeiten geschlossenen Pachtvertrag, durch den die Parzelle zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen wurde, keine entscheidende Bedeutung zu. Der BGH hat dargelegt, dass sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes nicht danach richtet, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war. Maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 03.10.1990 (BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 - NJ 2004, 464). Allerdings wird vertreten, die Parteien könnten grundsätzlich die Anwendbarkeit des BKleingG unabhängig davon vereinbaren, ob die tatsächlichen Voraussetzungen dessen § 1 vorliegen (so KG Berlin, U. v. 22.04.2004 - 20 U 74/03 – ZOV 2004, 178). Ob die hier maßgebende Vertragslage so zu verstehen ist, dass eine derartige Vereinbarung nach dem 03.10.1990 getroffen worden ist, kann mangels Vorliegens der Vereinbarung nicht beurteilt werden. Im Übrigen wäre der Umfang der Bindungswirkung des offenbar rechtskräftigen Urteils des LG Rostock vom 15.11.2012 – 1 S 123/11 zu prüfen. Randnummer 87
- cc)Nach den Planunterlagen sind hier allenfalls 15 Kleingärten vorhanden. Wie viele einzelne Kleingärten vorhanden sein müssen, um eine Anlage bilden zu können, ist im Gesetz nicht geregelt. Als optimale Größe von Kleingartenanlagen werden 50 bis 150 Parzellen angenommen, ohne dass mindestens 50 Gärten für das Vorliegen einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG gefordert werden können. Fünf Pachtparzellen werden als die absolute Untergrenze angesehen. Wenn nur eine geringe Anzahl von Kleingärten, etwa weniger als 20, vorliegt, kann es im Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. In diesen Fällen gewinnen die übrigen Gesichtspunkte, die zur Feststellung einer Anlage nach § 1 Abs.1 Nr. 2 BKleingG heranzuziehen sind, besondere Bedeutung (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373). Randnummer 88
- dd)Die Beurteilung der Nutzungsverhältnisse, die nach Ansicht des Antragstellers nicht denen eines Dauerkleingartens genüg(t)en, richtet sich nach dem oben Dargelegten. Randnummer 89
- ee)Der Antragsteller macht weiter geltend, für eine Kleingartenanlage fehlten die notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Wege, Spielflächen und Vereinshaus. Diese Notwendigkeit folge auch § 1 Abs.1 Nr. 2 BKleingG. Nach dieser Vorschrift setzt ein Kleingarten einen Garten voraus, der in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage). Randnummer 90 Unter gemeinschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG sind solche Einrichtungen zu verstehen, die der Gemeinschaft der Kleingärtner zur Verfügung stehen und dem Kleingartenzweck dienen. Durch sie wird eine Anlage nach dem Bundeskleingartengesetz mehr als die (zufällig erscheinende) Nähe von Einzelgärten auf der Erdoberfläche. Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG müssen dabei nicht unbedingt einem „aktiv erlebten“ Gemeinschaftszweck dienen. Der Wortlaut der Regelung legt eine solch einschränkende Auslegung schon nicht nahe. Bei den in der Norm aufgeführten Anlagen handelt es sich ausdrücklich nur um Beispiele. Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG ist allein auf die Klammerwirkung der Einrichtung abzustellen, die mehrere Einzelgärten als Anlage zusammenfasst (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 - juris). Hinsichtlich der notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG ist streitig, ob schon das Vorhandensein einer gemeinschaftlichen Einrichtung zur Begründung einer Kleingartenanlage ausreichend ist (vgl. OLG Naumburg, U. v. 11.01.2001 - 7 U 132/99 - juris; offen gelassen bei OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 - juris). Randnummer 91 Wege sind in der Regel unverzichtbare gemeinschaftliche Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG. Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn die Anlage relativ klein ist. Jedenfalls dann, wenn sich die Wege innerhalb des Areals befinden oder, falls sie außerhalb der Anlage liegen, es sich um nichtöffentliche Wege handelt, die nur der Erschließung der Einzelgärten dienen, kommen sie als gemeinschaftliche Einrichtung in Betracht. Es genügt nicht, wenn in einem Gartengebiet als gemeinschaftliche Einrichtung nur Wege vorhanden sind, wenn lediglich eine einzige kurze und schmale Stichgasse vorhanden ist, die allein der Erschließung einer geringen Anzahl von Kleingärten und dem Abstellen von bis zu zwei Fahrzeugen dient. Ein Weg, dessen Funktion sich im Wesentlichen in der Ermöglichung des Zugangs zu einzelnen Parzellen erschöpft, ist daher kein spezifisches Merkmal einer Kleingartenanlage; er allein vermag deshalb nicht, einem Gartenareal den besonderen Charakter einer Kleingartenanlage zu verleihen (vgl. BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05 - ZfBR 2006, 373). Wege, welche durch die Anlage und zu den einzelnen Kleingärten führen, genügen bereits dem Erfordernis der gemeinschaftlichen Einrichtungen (OVG Lüneburg, U. v. 29.11.1989 - 6 A 139/88 - ZfBR 1990, 211 unter Hinweis auf Bericht des Bundestags-Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BTag-Drs. 9/2232, S. 17). Randnummer 92 Eine gemeinsame Wasserversorgung kann eine gemeinschaftliche Einrichtung darstellen. Es ist dazu nicht erforderlich, dass (nur) die Gartenanlage als solche und nicht die jeweiligen Einzelgärten mit Wasser versorgt werden (so aber wohl OLG Brandenburg, Urt. v. 11. Oktober 2006 - 3 U 192/05 - juris). Zwar stellt ein innerhalb der Einfriedung der Gartenanlage gelegener gemeinsamer Brunnen bzw. eine gemeinsam genutzte Wasserstelle, die keiner Parzelle zugeordnet ist, eine Gemeinschaftsanlage dar, wenn keiner der Einzelgärten durch eine separate Wasserleitung oder eine andere Wasserquelle versorgt wird. Denn dabei handelt es sich um eine gemeinsame Wasserversorgung sämtlicher Gärten. (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 27.10.2005, a.a.O.) . Eine gemeinsame Wasserversorgung und damit eine gemeinschaftliche Einrichtung ist aber auch ein Leitungssystem innerhalb der Gartenanlage, das ausgehend von einem zentralen Anschluss der Anlage an die Hauptleitung sämtliche Gärten mit Wasser versorgt. In Abgrenzung dazu steht eine Wasserversorgung, bei der nicht sämtliche Gärten an ein zentrales System angeschlossen sind, sondern einzelne Gärten direkt an die Wasserversorgungsanlage des örtlichen Versorgers angebunden sind und/oder auf anderem Wege mit Wasser versorgt werden. Dass bei mehreren Gärten zusätzlich noch Grundwasserpumpenanlagen funktionstüchtig sind, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, dass durch das sämtliche Gärten versorgende interne Leitungsnetz eine Zusammenfassung der (Einzel)Gärten zu einer Anlage bewirkt wird (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris). Randnummer 93 Einfriedungen können nicht als gemeinschaftliche Einrichtung qualifiziert werden, wenn die Gärten jeweils einzeln eingezäunt sind. (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373). Randnummer 94 Ein PKW-Stellplatz ist keine gemeinschaftliche Einrichtung, wenn es sich lediglich um eine geringfügige Verbreiterung des letzten Wegstücks handelt, die nur von den Pächtern der angrenzenden Parzellen als Parkmöglichkeit genutzt wird (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373). Randnummer 95 Eine Gemeinschaftseinrichtung kann auch eine Sitzecke etwa mit Grill, einem Sandkasten und Kinderspielgeräten sein, die damit das in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG genannte Regelbeispiel „Spielfläche“ erfüllt (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris). Randnummer 96 3. Der Einwand, dass die Festsetzungen den Planungszielen widersprechen, betrifft die Erforderlichkeit der Planung i.S.v. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. Randnummer 97
- a)Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (BVerwG, U. v. 26.03. 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228 – juris Rn. 17). Randnummer 98 Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren, das heißt bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen, etwa bei in sich unschlüssiger Plankonzeption oder wenn die Planung von vornherein keine Aussicht auf Verwirklichung hat beziehungsweise das verfolgte Ziel aus anderen Gründen offensichtlich verfehlt (vgl. BVerwG, U. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 14). Randnummer 99 Wird ein bestimmtes Ziel der Planung verfolgt, so hat dies gleichwohl sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Gemeinden nur zu, "sobald und soweit" die konkretisierte Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. Die Gemeinde muss sich daher im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhalten (vgl. BVerwG, U. v. 26.03. 2009 – a.a.O. juris Rn. 20; zusammenfassend OVG Greifswald, U. v. 24.11.2010 - 3 K 27/08 , juris). Randnummer 100
- b)Ausweislich der Begründung verfolgt der Bebauungsplan mehrere Ziele: Randnummer 101 Planungsrechtlich handele es sich bei dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 um einen bisher unbeplanten Innenbereich. Die Bebauung habe sich innerhalb des historischen Bereiches entlang der Strandstraße und dem Lindenpark sowie den angrenzenden Wohngebieten dementsprechend stark verdichtet. Vor allem im Bereich der Strandstraße, der Linden- und Dünenstraße seien teilweise sehr große Baukörper entstanden. Aus Sicht der Stadt werde das übliche Maß der baulichen Nutzung teilweise erheblich überschritten und die neue Bebauung fügt sich z.T. nicht nach § 34 BauGB ein. Der Rahmen des Einfügens nach § 34 BauGB solle durch den Bebauungsplan konkretisiert werden und eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB sichergestellt werden. Auch in Hinblick auf die durch Feriengäste entstehende Verkehrsbelastung sei eine quantitative Begrenzung der Ferienwohnungen von Nöten. Ziele des Bebauungsplanes seien weiterhin der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Erhalt und die Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes. Diese Ziele seien aufgrund des hohen Bebauungsdruckes, der auf dem attraktiven Ort laste, akut gefährdet. Der Charakter werde durch überzogene Bebauungsvorstellungen und das Entstehen einer hohen Anzahl von Ferienwohnungen bedroht. Mit der vorliegenden Planung werde der Erhalt der typischen Seebäderarchitektur, der besonderen städtebaulichen Qualitäten und der Freiraumstrukturen angestrebt. Randnummer 102 Die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen öffentlichen Grünbereiche sowie Hausgärten sollten von einer weiteren Bebauung freigehalten werden, da sie wichtige Funktionen für die Ökologie, das Stadt- und Landschaftsbild erfüllten. In den östlich an das historische Zentrum angrenzenden Wohngebieten werde teilweise eine Neubebauung mit Wohn- und Ferienhäusern in der zweiten Reihe begonnen und so würden die historischen Straßenzüge mit relativ großzügigen Grundstücken und villenartiger Bebauung in ihrem Charakter beeinträchtigt. Der verdichteten Bebauung in der zweiten Reihe solle ebenfalls Einhalt geboten und die weitere bauliche Entwicklung maßvoll gesteuert werden. Eine Bebauung von Hofbereichen in der zweiten Reihe solle grundsätzlich nicht weiter verfestigt werden. Die durch den Bebauungsdruck entstandenen städtebaulichen und gestalterischen Mängel sollten behoben werden. Randnummer 103 Innerhalb des touristischen Zentrums entlang der Strandstraße und der Dünen- und Lindenstraße sei eine große Anzahl von Gebäudeanlagen für Ferienwohnungen und Hotels entstanden. Für die vorhandene Wohnnutzung entstehe eine zunehmende Verdrängungsgefahr durch touristische Nutzungen. Mit der Planaufstellung solle die weitere Verdichtung verhindert und die Errichtung von Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen begrenzt werden. Die touristischen Nutzungen sollten in einem behutsamen und qualitätsvollen Maß weiterentwickelt werden, da eine quantitative Sättigung erreicht sei. Die vorhandene Wohnnutzung solle gesichert und weiterentwickelt werden. Randnummer 104 Ausweislich der städtebaulichen Konzeption (Begründung Seite 6) soll generell im gesamten Geltungsbereich eine weitere Bebauung nur in begrenztem Umfang erfolgen. Bei Grundstücken mit einer kompakten Bebauung und einer bereits relativ hohen Grundflächenzahl würden enge Baugrenzen um die vorhandenen Baukörper festgesetzt. Erweiterungsmöglichkeiten würden bei großen, bisher locker bebauten Grundstücken vorgehalten. Für eine maßvolle Erweiterung des Bestandes könnten Lückenschließungen in der Hauptgebäudeflucht der ersten Baureihe erfolgen. Z.T. werde eine geregelte, maßvolle Zweitreihenbebauung ermöglicht. Als langfristiges Ziel sollten die Blockinnenbereiche von Bebauung freigehalten werden. Hierfür sei teilweise der Rückbau von Schuppen und sonstigen Nebengebäuden innerhalb der Grünbereiche notwendig. Dadurch sollten die für Kühlungsborn typischen großzügigen Grundstückszuschnitte mit Villenbebauung erhalten bleiben. In einigen Straßenzügen mit einer Bebauung parallel zur Straßenflucht würden Baulinien festgesetzt. Dies sei in der Strandstraße, der Dünenstraße, der Lindenstraße und der R-Straße der Fall. Randnummer 105
- c)Diese Darlegungen zeigen, dass das städtebauliche Konzept komplex ist. Der Plan verfolgt nicht nur das zentrale Ziel, eine weitere Verdichtung und die Errichtung von Betrieben und Ferienwohnungen zu verhindern. Es soll ein maßvolle und geordnete Bebauung ermöglich werden. Was maßvoll im Sinne des Konzepts ist, unterliegt der planerischen Beurteilung der Antragsgegnerin. Namentlich die Festesetzungen von Baugrenzen vielfach unabhängig von der vorhandenen Bebauung lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin ihr Konzept verwirklichen will. Ob in Einzelfällen eine höhere bauliche Ausnutzbarkeit entsteht, ist insoweit von untergeordneter Bedeutung. Randnummer 106 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 107 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 108 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.