Erweiterung der Bebauungsmöglichkeit durch Bebauungsplan - Beteiligung der Forstbehörde - Waldabstand Leitsatz 1. Wird im Normenkontrollverfahren ein Änderungsbebauungsplan, der die Bebauungsmöglichkeiten für das Grundstück des Antragstellers erweitert, mit dem Vorbringen angegriffen, die Erweiterung bleibe hinter den Vorstellungen des Antragstellers zurück, so fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wenn nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Gemeinde im Falle der Unwirksamerklärung eine erneute Änderungsplanung vornehmen und dabei den Bauwunsch des Antragstellers berücksichtigen wird. (Rn.65) 2. Eine Bebauungsplanung in der Weise, dass in einem ursprünglichen Bebauungsplan die Bebauungsmöglichkeiten weitgehend auf den vorhandenen Bestand beschränkt werden, um sodann Änderungsvorhaben jeweils zum Anlass für kleinteilig vorhabenbezogene, allgemeine Maßstäbe nicht erkennen lassende Änderungsbebauungspläne zu nehmen, und bei der es der Gemeinde maßgeblich darum geht, auf die bauliche Entwicklung die Hand daraufzuhalten, ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich und daher unzulässig. (Rn.74) 3. Ein Bebauungsplan im Sinne des § 20 Abs. 3 LWaldG M-V (juris: WaldG MV 2011), der unter Beteiligung der Forstbehörde zustande gekommen ist und damit eine Unterschreitung des Waldabstandes ohne weitere Entscheidung der Forstbehörde ermöglicht, dürfte die Zustimmung der Forstbehörde voraussetzen. (Rn.78) 4. Behält sich die Forstbehörde eine Entscheidung über die Erteilung einer waldabstandrechtlichen Ausnahme für den Einzelfall vor, so kann die Gemeinde im Bebauungsplan ein in den Waldabstand hinein reichendes Baufeld festsetzen, wenn die Forstbehörde die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Waldabstand bejaht; es gelten die Grundsätze der Planung in eine Befreiungslage. (Rn.78) Tenor Die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Sondergebiet „ A.“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Normenkontrollantrag der Antragsteller betrifft den Bebauungsplan Nr. 7 "Sondergebiet A." der Antragsgegnerin in der Fassung der 4. Änderung. Randnummer 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks A. 13. Dort befindet sich das Hotel " O." mit Restaurant " F.". Das Hotel verfügt nach den Angaben der Antragsteller im B-Plan-Verfahren über 25 Zimmer. Zur A. hin liegen das dreigeschossige Hotelgebäude und das daran unmittelbar angebaute eingeschossige Restaurantgebäude. Im rückwärtigen Grundstücksbereich befinden sich ein eingeschossiger Anbau zum Hotelgebäude sowie Freiflächen, die teilweise als Parkplatz genutzt werden, ferner ein Garagengebäude. Auf den beiderseitigen entsprechend geschnittenen Nachbargrundstücken ist eine dreigeschossige Bebauung vorhanden, die etwas mehr Abstand von der A. hält, aber rückwärtig deutlich tiefer in die Grundstücke hinein bis an die rückwärtigen Grundstücksgrenzen reicht. In 20 bis 30 m Abstand schließt sich rückwärtig an die Grundstücke der Stadtwald an, wobei die Waldgrenze auf der Höhe des Grundstücks der Antragsteller nicht parallel, sondern schräg zur rückwärtigen Grundstücksgrenze verläuft. Randnummer 3 Die Antragsteller erstreben eine Instandsetzung und Modernisierung des Hotels zu einem Haus der 4-Sterne-Kategorie. Die Kapazität soll auf mindestens 60 Zimmer erweitert werden; hierfür soll ein 3-geschossiger Anbau mit ausgebautem Dachgeschoss im rückwärtigen Teil des Grundstücks errichtet werden. Dabei soll eine Bebauungstiefe erreicht werden, die derjenigen auf den Nachbargrundstücken entspricht. Ferner sollen eine Tiefgarage und ein Wellnessbereich entstehen. Das Restaurantgebäude soll um auf zwei Geschosse aufgestockt werden. Den Antrag der Antragsteller auf Erteilung eines Bauvorbescheides für ein Erweiterungsvorhaben lehnte die Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 12.03.2008 ab. In der Folgezeit verhandelten die Antragsteller mit der Antragsgegnerin über eine Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, das angestrebte Bauvorhaben zu ermöglichen. Randnummer 4 Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 7 "Sondergebiet A.", bekannt gemacht am 23.12.2004, sieht für das Plangebiet ausschließlich Sondergebiete vor, die dem Tourismus dienen. Zu den zulässigen Nutzungsarten gemäß Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzungen gehören u.a. Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen. Baufelder und Geschosszahlen sind sind für die Grundstücke jeweils gesondert und auch für Teilflächen einzelner Grundstücke differenziert festgesetzt; dabei orientieren sich die Festsetzungen im wesentlichen am Bestand. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragsteller. Nach der Begründung hat der Plan das Ziel die Grundlage für eine städtebaulich geordnete Weiterentwicklung zu schaffen. Als Planungsziel ist u.a. genannt die "stärkere Orientierung der Baugrenzen am Gebäudebestand bzw. an Baugenehmigungen" (Ziff. 1). Hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse ist u.a. ausgeführt (Ziff. 4.2 der Begründung): Randnummer 5 "Die Anzahl der Vollgeschosse ist je Flurstück festgesetzt... Für die städtebauliche Ordnung sind im Hinblick auf die Gebäudehöhe bzw. Anzahl der Vollgeschosse folgende Grundsätze zu beachten: Randnummer 6 - Die Gebäude in der 1. Reihe (entlang der A.) können höher als die Gebäude in der 2. Reihe sein. Randnummer 7 - Anbauten an Baudenkmale dürfen höchstens die Firsthöhe des Baudenkmals erreichen." Randnummer 8 Zu Baugrenzen und Baulinien heißt es in der Begründung u.a. (Ziff. 4.3, 5.1 und 5.2): Randnummer 9 „Von großer Bedeutung sind die Festsetzungen zu Baugrenzen und Baulinien für: Randnummer 10 - die nachbarschaftsrechtlichen Auswirkungen (Abstandsflächen), Randnummer 11 - die städtebauliche Ordnung entlang der A., Randnummer 12 - die Bewahrung der Baudenkmale bei Anbauten, Randnummer 13 - die Erhaltung der Gebäudedifferenzierungen in Größe und Höhe des Gebäudebestandes, Randnummer 14 - die Einigung mit dem Forstamt zur Waldabstandsregelung, Randnummer 15 - die Erhaltung von städtebaulich wirksamen Einzelbäumen. Randnummer 16 Begründungen für die Festsetzung von Baulinien: Randnummer 17 - Baudenkmale sind von Baulinien umgeben, wo Anbauten vorhanden oder noch möglich sind, wurden Baugrenzen festgesetzt. Folgende denkmalgeschützte Gebäude bleiben weiterhin ohne Anbauten: ... Randnummer 18 - Der Gebäudebestand ist mit Baulinien und Baugrenzen umrandet. Die unterschiedliche Anzahl von Vollgeschossen sind voneinander abgegrenzt." (Ziff. 4.3) Randnummer 19 "Durch die Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen entstehen je Grundstück rechtseindeutige überbaubare Grundstücksflächen, die die Baufluchtenregelung entlang der A. präzisiert und die Bebaubarkeit in Richtung Stadtwald und Küstenschutzwald ... regelt." (Ziff. 5.1) Randnummer 20 "Der Abstand von Baulinien und Baugrenzen zur südlichen Straßenbegrenzungslinie der A., beträgt von wenigen Ausnahmen abgesehen mindestens 5 m. Die historisch gewachsene seeseitige Bauflucht behält die Vor- und Rücksprünge durch die Festsetzung von Baulinien an Denkmalen." (Ziff. 5.2) Randnummer 21 Nach Ziff. 4.5 der Begründung darf bei einem Neubau ein 30m-Abstand zum Wald grundsätzlich nicht unterschritten werden. In einem Fall ( A. 21) werde "unter Anrechnung der Rückbauungen eine wesentlich größere Ersatzbebauung für 'Bestandsschutzreste' in einem Abstand von ca. 25 m zum Wald" von der Forstbehörde zugestimmt. In Ziff. 5.3 der Begründung wird auf den seinerzeit im Landeswaldgesetz vorgeschriebenen Waldabstand von 50 m hingewiesen. Randnummer 22 In der Folgezeit wurden mehrere Änderungsverfahren durchgeführt, die jeweils Festsetzungen für einzelne Änderungsbereiche - die im wesentlichen einzelnen Baugrundstücken entsprechen – zum Gegenstand haben. Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 wurde am 19.01.2006 bekannt gemacht, die Satzung über die 3. Änderung am 14.05.2009. Das 2. Änderungsverfahren wurde nicht zum Abschluss gebracht. Randnummer 23 In das 4. Änderungsverfahren wurde auch der Bauwunsch der Antragsteller einbezogen. Im Ergebnis wurde mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes das Baufeld auf ihrem Grundstück im rückwärtigen Bereich in der Weise abgestuft vergrößert, dass jeweils ein Abstand von 30 m zum Stadtwald eingehalten wird. Entsprechend der (oberirdischen) Bebauungstiefe auf den Nachbargrundstücken wurde eine unterirdische Baugrenze vorgesehen. Für den rückwärtigen Bereich wurde eine 2-geschossige Bebauung zugelassen. Die von den Antragstellern begehrte 3-geschossige Bebauung in diesem Bereich und die Aufstockung des Restaurantgebäudes auf 2 Geschosse wurden abgelehnt. Der Bebauungsplan wurde in den textlichen Festsetzungen um Ziff. 1.14 ergänzt: "Der zweigeschossige Anbau am Hotel O. ( A. 13) ist nur zulässig, wenn mindestens 35 % der neuen Nutzungsfläche für Wellnessanlagen genutzt werden. Bei der Berechnung ist die Fläche der Tiefgarage nicht zu berücksichtigen." In Ziff. 5.1 der textlichen Festsetzungen wurde folgende Regelung eingefügt: "Alle Baumaßnahmen, die im 30 m-Waldabstand geplant sind, sind nur mit Zustimmung der zuständigen Landesforstbehörde, Forstamt Bad Doberan, zulässig." Randnummer 24 Nach dem Inhalt der Begründung erstrebt die Antragsgegnerin die "Anpassung der zeichnerischen B-Plan-Festsetzungen (überirdische und unterirdische Baugrenzen und Stellplatzflächen) an vorliegende Bauanträge bzw. an den Bestand, die der Verbesserung der Infrastruktur in den Sondergebieten des Tourismus dienen". Von besonderem Gewicht seien die Belange der Forstbehörde zum Waldabstand. Es wird auf die Stellungnahme der Forstbehörde vom 18.04.2011 hingewiesen, in der diese mitgeteilt habe, von besonderer Bedeutung sei der Abstand von geplanter Neubebauung oder Änderungen an Bestandsbebauungen im Waldabstandsbereich von 30 m. Änderungen an vorhandener Bebauung im 30 m-Waldabstandsbereich seien im Hinblick auf § 20 LWaldG M-V lediglich im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig. In der Abstimmung mit der Forstbehörde am 13.05.2011 sei klargestellt worden, dass Vorhaben im Waldabstand zunächst durch den Bauherren mit der Forstbehörde abzustimmen seien und nur bei Zustimmung Bauplanungsrecht erlangen könnten. Dies sei in der neuen textlichen Festsetzung Ziff. 5.1 geregelt worden. Randnummer 25 Die Satzung über die 4. Änderung wurde gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Der 1. Entwurf sah ein Baufeld im wesentlichen entsprechend den Vorstellungen der Antragsteller vor, wobei die rückwärtige Baugrenze in gleicher Tiefe wie auf den Nachbargrundstücken vorgesehen war, so dass das Baufeld in den 30-m-Waldabstandsbereich hinein reichen sollte. Randnummer 26 Die Forstbehörde nahm mit Datum vom 18.04.2011 wie in der endgültigen Begründung des Bebauungsplans wiedergegeben zu einer Unterschreitung des 30-m-Waldabstandes ablehnend Stellung und bestand auf der Einhaltung dieses Abstandes. Randnummer 27 Im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 22.03.2011 bis zum 26.04.2011 äußerten sich die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 18.04.2011. Sie wendeten sich dagegen, dass ihr Vorhaben nur mit reduzierter Geschossigkeit ermöglicht werden sollte, und führten aus: Die erforderliche Sanierung und Modernisierung der Baulichkeiten auf dem Grundstück sei nur mit einem wirtschaftlich überzeugenden Konzept möglich. Wie sich aus dem eingereichten betriebswirtschaftlichen Gutachten ergebe, sei ein Hotel auf dem betroffenen Grundstück wirtschaftlich erfolgreich nur mit mindestens 60 Zimmern zu führen. Auch die weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur (zB Wellnessbereich/Schwimmbad) seien nur bei dieser Größe finanzierbar. Die im Planungsentwurf vorgesehenen Bebauungsmöglichkeiten ließen nicht einmal ausreichend Zimmerkapazitäten zu. Der Planungsentwurf stelle sich als Benachteiligung für die Grundstückseigentümer dar. Der Charakter der A. sei dadurch erhalten worden, dass Neu- und Erweiterungsbauten im Stil der Bäderarchitektur errichtet worden seien. Die Bebauung der hinteren Grundstücksteile sei gestattet worden. Die Nachbargrundstücke seien 3- bzw. 4-geschossig zuzüglich Dachausbau bebaut. Das von ihnen geplante Vorhaben füge sich in die Umgebung ein. Auch die Rahmenplanerin habe dem Entwurf zugestimmt. Das Vorhaben entspreche der Zielsetzung des Sondergebietes und dem Interesse der Antragsgegnerin an der Förderung des Tourismus u.a. unter dem Gesichtspunkt der Saisonverlängerung. Randnummer 28 Die Stadtvertreterversammlung beschloss am 02.02.2012 über die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen. In der Abwägungsdokumentation heißt es zu den Einwänden der Antragsteller: Randnummer 29 "... Ausschlaggebend für die Einbeziehung des Vorhabens in die 4. Änderung der B-Plan-Satzung sind städtebauliche Gründe. Wirtschaftliche Interessen sind in der Bauleitplanung nicht vorrangig (§ 1 BauGB). - Der O. hat auf der Waldseite zwei eingeschossige Bauten. Beantragt wird ein dreigeschossiger Baukörper mit einer Baumasse, die 6mal größer wäre als der derzeitige Bestand. Der O. ist dreigeschossig. Der beantragte Neubau muss sich als Anbau dem Haupthaus unterordnen, also niedriger sein. Das ist der Fall, wenn der Anbau 2 statt 3 Vollgeschosse hat. Mit der geplanten Frontbreite des Anbaus wird zwar die Frontbreite der Nachbargebäude aufgenommen, die städtebauliche Besonderheit der waldseitigen Bebauung mit unterschiedlich breiten und hohen Anbauten an die oftmals denkmalgeschützten Vorderhäuser geht hier jedoch verloren. ... Randnummer 30 Die beantragte Erhöhung des straßenseitigen Anbaus (Gaststätte " F.") wird abgelehnt. Eine Aufstockung verändert das Gesamtbild erheblich. Die Gebäudefront an der A. ist geprägt durch den Wechsel von stattlichen Haupthaus-Fronten und originären Anbauten. - Ein Verweis auf ältere Bausünden ist hier nicht hilfreich. Die Erstfassung der B-Plan-Satzung ist erst seit 24.12.2004 rechtswirksam. Zu dem Zeitpunkt waren die meisten Um- und Neubauten über § 34 BauGB genehmigt und schon fertiggestellt. Sie waren der Anlass, eine bessere städtebauliche Ordnung entlang der A. zu schaffen. - Die Stadt verfolgt mit der 4. B-Plan-Änderung städtebauliche Ziele und achtet dabei bei den Festsetzungen von Baugrenzen und Gebäudefronten auf die Nachbarschaften. ..." Randnummer 31 Gleichzeitig billigte die Stadtvertretung einen 2. geänderten Entwurf, der für das Grundstück der Antragsteller entsprechend der letztlich beschlossenen Fassung ein rückwärtig verkleinertes Baufeld dergestalt vorsah, dass der 30-m-Waldabstand eingehalten wurde. Ferner wurde folgende textliche Festsetzung aufgenommen: "Der zweigeschossige Anbau am Hotel O. ( A. 13) ist nur zulässig, wenn mindestens 50 % der neuen Nutzungsfläche für Wellnessanlagen genutzt werden." Randnummer 32 Die Forstbehörde erklärte mit Schreiben vom 26.04.2012 bezogen auf den Änderungsbereich " O." ihre Zustimmung und teilte betreffend die südliche Baugrenze mit, zwischenzeitlich sei bekannt geworden, dass entgegen der bisherigen Planungen keine Unterschreitung des Waldabstandes zugunsten einer unterirdischen Parkhausanlage auf städtischem Eigentum erfolgen solle. In einem Ortstermin am 25.04.2012 mit Frau W. (Stadtbauamt Kühlungsborn) sei durch das Forstamt signalisiert worden, dass für die jetzt neu geplante oberirdische Bebauung eine Ausnahme zur Unterschreitung des 30 m Mindestwaldabstandes (§ 20 LWaldG M-V) unter Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Waldabstandsverordnung M-V in Aussicht gestellt werden könne (Lückenbebauung in einer Baulücke unter 70 m, mit Beibehaltung des vorhandenen geprägten Waldabstandes am Bauort). Ein entsprechender Bauantrag sei zur Prüfung vorzulegen. Die Baugrenze sei in enger Zusammenarbeit mit der Forstbehörde exakt festzulegen. Bedingung für eine Ausnahme sei der gänzliche Verzicht auf bauliche Anlagen einschließlich Parkplätze im verbleibenden Waldabstandsbereich. Die Möglichkeiten zur Errichtung unterirdischer Parkgelegenheiten seien aufgezeigt worden. Randnummer 33 Im Rahmen der erneuten Auslegung vom 27.03. bis 30.04.2012 nahmen die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2012 Stellung. Sie hielten ihre bisherigen Bedenken gegen die Planung aufrecht. Hinsichtlich der Geschossigkeit sei eine ordnungsgemäße Abwägung der Belange der Eigentümer nicht erkennbar. Ältere Bausünden könnten nicht auf ihrem - der Antragsteller - Grundstück ausgeglichen werden. Ihr Vorhaben entspreche - wie im einzelnen näher ausgeführt wurde - den Planungszielen der Stadt. Eine planerische Vorgabe, dass sich der Neubau als Anbau dem Haupthaus unterordnen müsse, gebe es nicht. Ein entsprechender Gesichtspunkt sei in der Begründung zum B-Plan Nr. 7 nicht enthalten. Vorgaben zu den Größenverhältnissen seien nur in Bezug auf Baudenkmäler gemacht worden, zu denen das Objekt der Antragsteller aber nicht gehöre. Der vorgesehene Neubau im rückwärtigen Bereich sei nicht höher geplant als das Vordergebäude. Tatsächlich füge das Vorhaben sich stadtplanerisch optimal in die vorhandene Situation ein, und die aufwendige Frontsanierung stelle ein prächtiges Bild der A. wieder her. Mit der Festsetzung einer Nutzung als Wellnessbereich auf 50% der neuen Nutzfläche erklärten sich die Antragsteller ebenfalls nicht einverstanden. Sie wandten sich ferner gegen die Veränderung des Baufeldes und Änderung der rückwärtigen Baugrenze in Anpassung an die Waldgrenze. Die Festlegung einer entsprechenden Baugrenze sei nicht erforderlich; die Waldgrenze sei keine absolute Grenze; die Forstbehörde könne bzw. werde eine Ausnahmegenehmigung für eine Bebauung erteilen, mit der die Linien der Nachbarbebauung aufgenommen würden. Insgesamt seien ihre wirtschaftlichen Interessen, für deren Nachweis zunächst ein Betreiberkonzept von ihnen verlangt worden sei, nunmehr völlig unberücksichtigt geblieben. Es würden städtebauliche Gründe lediglich vorgeschoben, die weder dem B-Plan noch sonstigen Grundlagen zu entnehmen seien. Randnummer 34 Am 06.09.2012 beschloss die Stadtvertreterversammlung einstimmig über die eingegangenen Stellungnahmen. In der Abwägungsdokumentation heißt es zur Stellungnahme der Forstbehörde: Randnummer 35 "Für den 4. Änderungsbereich (" O.") bleiben die Festsetzungen unverändert. Die Stadt verzichtet nicht auf die in der B-Plan-Satzung festgesetzte Gemeinschaftsstellplatzanlage." Randnummer 36 Zu der Stellungnahme der Antragsteller wird ausgeführt: Randnummer 37 "Die Argumente wurden eingehend geprüft. Sie werden nicht berücksichtigt. Die Festsetzungen der B-Plan-Satzung zur 4. Änderung bleiben so wie im 2. Entwurf dargestellt. Mit der hier ermöglichten großzügigen Anlage einer unterirdischen Bebauung mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten (Stellplätze, Wellness u.a.) kann das angestrebte wirtschaftliche Ziel erreicht werden." Randnummer 38 Gleichzeitig fasste die Stadtvertretung den Satzungsbeschluss und billigte die Begründung der Planänderung. Der Satzungsbeschluss wurde am 20.09.2012 bekannt gemacht. Randnummer 39 Die Antragsteller haben am 12.02.2013 Normenkontrollantrag gestellt. Randnummer 40 Sie tragen vor: Randnummer 41 Es bestünden Bedenken wegen der möglichen Befangenheit einzelner Stadtvertreter bei den jeweiligen Abstimmungen, weil sich unter ihnen auch Grundstückseigentümer und Hoteliers bzw. nahestehende Angehörige von diesen befänden. Insbesondere habe der ehemalige Bürgermeister und nunmehrige Vorsitzende des Bauausschusses Herr W. sich trotz seiner vielfältigen persönlichen Verbindungen nicht für befangen erklärt. Den Antragstellern habe er seinerzeit im Rahmen des vermögensrechtlichen Restitutionsverfahrens erklärt, er werde dafür sorgen, dass sie - die Antragsteller - das Grundstück nicht behalten würden. Randnummer 42 Durch die Festsetzung von Baugrenzen, die dem Bebauungszustand zum Zeitpunkt des ersten Bebauungsplanes entsprächen, sei eine Veränderung der Gebäude ohne Planänderung ausgeschlossen. Obwohl die Begründung des Bebauungsplanes die Erforderlichkeit von Gebäudeerweiterungen im Rahmen von Modernisierungen anspreche, seien diese zunächst nahezu unmöglich. Dadurch dass bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes auf einer großen Zahl von Grundstücken Erweiterungs- und Neubauten durchgeführt gewesen seien (so auch auf den Nachbargrundstücken, insbesondere dem der "Villa K." A. 12), würden Grundstückseigentümer mit späteren Änderungsvorhaben benachteiligt. Allerdings wolle die Antragsgegnerin zu Recht die vor Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetretenen Fehlentwicklungen stoppen. Sie dürfe aber auch nicht übersehen, dass diese Fehlentwicklungen vorhanden seien und den Gebietscharakter nunmehr mitbestimmten und prägten. Randnummer 43 Bei den Änderungen des Bebauungsplanes sei ihr Vorhaben nicht berücksichtigt worden, während andere Bauvorhaben in die Planung aufgenommen worden seien und dort auch eine Steigerung der Bettenzahlen erreicht worden sei. Daraus ergebe sich der Eindruck der Willkür. Die zum Teil großzügige Weiterentwicklung auf anderen Grundstücken sei ohne nachvollziehbare Stellungnahme geblieben. So sei in der angegriffenen Änderung des Bebauungsplanes für ein anderes Grundstück ("E.") eine 4-geschossige Bebauung zugelassen worden, während ihnen - den Antragstellern - eine 3-geschossige Bebauung versagt werde. Randnummer 44 Es bestünden keinerlei objektive Grundlagen für einen Maßstab, was an Änderungen und Erweiterungen zulässig sein solle. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, dafür grundsätzliche Festlegungen zu treffen. Die bisherigen Änderungen seien nicht konzeptionell einzuordnen; sie stellten Einzelfallentscheidungen für die betroffenen Grundstücke dar. Die Antragsgegnerin sei nicht von sich aus an der Fortentwicklung des Sondergebietes interessiert, sondern lasse die Grundstückseigentümer mit ihren Vorstellungen herantreten und stelle ihnen in Aussicht, dass bei Übernahme der Kosten für eine Bebauungsplanänderung eine solche geprüft werde. Wie die Antragsgegnerin sich die touristische Weiterentwicklung ihres - der Antragsteller - Grundstücks vorstelle, sei nicht zu erkennen. Ihre Nachfrage nach den Kriterien der in der Begründung des B-Planes Nr. 7 angesprochenen Weiterentwicklung des touristischen Sondergebietes sei stets unbeantwortet geblieben. Außer der Forderung nach einem Betriebskonzept, das sie eingereicht hätten, seien sie lediglich mit vermeintlichen Stimmungen aus der Stadtvertretung konfrontiert worden, zB gegen Bettenerweiterungen, für Selbstbetreiber, für Kleinunternehmen u.a. Randnummer 45 Die städtebauliche Grundentscheidung, ein Sondergebiet für touristische Ziele anzulegen, lasse nur erkennen, dass durch die Fassadengestaltung des Altbaubestandes die historische Bäderarchitektur erkennbar bleiben solle. Diese sei auf ihrem Grundstück aber nur noch stark eingeschränkt sichtbar, wenn nicht sogar verloren gegangen. Gleichwohl würden ihnen die notwendigen Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten nicht ermöglicht. Randnummer 46 Die Abwägungsergebnisse ließen nicht erkennen, dass man sich mit ihren Stellungnahmen auseinandergesetzt habe. Die Argumentation zur Ausweitung der Bebaubarkeit sei sachlich falsch und werde dem eigenen städtebaulichen Konzept nicht gerecht. Tatsächlich trete im Vergleich zum vorhandenen Bestand nicht eine Versechsfachung der Baumasse ein; diese vervielfache sich allenfalls um das 1,8fache. Auch die Grundflächenzahl erhöhe sich nur unwesentlich von derzeit 0,364 auf 0,557. Von einer Erhöhung von 0,8 auf 0,9 wie im Fall des Hotels U. einige Häuser weiter im B-Plan-Gebiet sei man weit entfernt. Im übrigen sei die Vergrößerung der Kapazität erforderlich, weil sich die Anforderungen an die Raumaufteilung und der Komfortanspruch grundlegend geändert hätten. Randnummer 47 Was mit dem städtebaulichen Argument der architektonischen Unterordnung des Neubaus unter das Haupthaus ausgesagt sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Die tatsächliche Bebauung auf den Nachbargrundstücken lasse zudem erkennen, dass dieser Maßstab von der Antragsgegnerin nicht eingehalten worden sei. Worum es bei der "Gewährleistung einer kompakten Gebäudestruktur gehe" die die Antragsgegnerin anführe sei nicht ersichtlich. Die Waldgrenze als Bebauungsgrenze festzulegen sei nicht erforderlich. In anderen Fällen sei diese nicht beachtet worden. Die Antragsgegnerin habe im übrigen schon seit langer Zeit geplant, die A. als Zufahrtsstraße zu schließen und die Zufahrt durch den Neubau einer Straße im bisherigen Wald zu gewährleisten. Randnummer 48 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 49 den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 7 „Sondergebiet A.“ in der 4. Fassung für unwirksam zu erklären. Randnummer 50 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 51 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 52 Sie trägt vor: Die Fassung der 4. Änderung des Bebauungsplanes führe im Vergleich zur Fassung der 3. Änderung bzw. der Vorgängerfassungen zu einer deutlichen Verbesserung der Bebaubarkeit des Grundstücks der Antragsteller, weil das Baufeld vergrößert und hofseitige Anbauten mit zwei Vollgeschossen ermöglicht worden seien. Gegenüber den früheren Festsetzungen der Satzung hätten die Antragsteller aber weder Einwendungen im Rahmen der Beteiligung erhoben noch den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag angegriffen. Randnummer 53 Aus Sicht der Antragsgegnerin hätten an der Beschlussfassung keine Stadtvertreter teilgenommen, die wegen Befangenheit von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen seien. Randnummer 54 Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitere nicht an dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Der Planung liege ein ausreichendes städtebauliches Konzept zu Grunde. Der Plan verfolge auch unter Berücksichtigung der erfolgten Änderungen das Ziel, den langjährig gewachsenen Gebietscharakter, insbesondere im Hinblick auf die Bäderarchitektur sowie die Fremdenverkehrsfunktion des Gebiets weitgehend zu sichern und die bestehenden Grünstrukturen mit der Anbindung an den vorhandenen Wald zu erhalten. Dabei gehe es um den Schutz eines vorhandenen Orts- und Landschaftsbildes iSv § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB unter Berücksichtigung der Anforderungen des Fremdenverkehrs. Damit seien auch die von Antragstellerseite vermissten touristischen Erwägungen in die Abwägung eingeflossen und berücksichtigt worden. Randnummer 55 Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die von den Antragstellern im Rahmen der Beteiligungsverfahren erhobenen Einwände seien Gegenstand der Abwägung geworden. Im Rahmen der Abwägung sei aus städtebaulichen Grünen entschieden worden, dass sich der angestrebte Neubau als Anbau dem Haupthaus architektonisch unterordnen müsse und deshalb nur zwei Geschosse aufweisen dürfe. Ebenso sei die Aufstockung des straßenseitigen Anbaus (Gaststätte) aus den in der Abwägungsdokumentation enthaltenen städtebaulichen Gründen nicht in die Planung übernommen worden. Soweit andere Grundstücke vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 2004 bereits abweichend bebaut worden seien, hätten die insoweit drohenden städtebaulichen Missstände durch die Bauleitplanung gerade gestoppt werden sollen. Die vorgesehene Baugrenze im rückwärtigen Bereich des Grundstücks sei zur Einhaltung des 30-Meter-Waldabstandes und zur Gewährleistung einer kompakten Gebäudestruktur nicht zu beanstanden. Der von den Antragstellern gewünschten weitergehenden Bebaubarkeit stünden die mit der Zielsetzung der Bauleitplanung verfolgten öffentlichen Interessen und die Interessen der weiteren Grundstückseigentümer am Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes entgegen, weil dieses für die Attraktivität des Fremdenverkehrsgebiets von Bedeutung sei. Der Vorwurf willkürlicher Schlechterstellung sei unbegründet. Dem Bebauungsplan sei zu entnehmen, dass auch für andere Baufelder Beschränkungen der Geschossigkeit bzw. im Hinblick auf die Art der Nutzung vorgesehen seien. Es sei berücksichtigt worden, dass bei einer Überplanung das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten sei. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden müsse, gebe es aber nicht. Sie - die Antragsgegnerin - wäre daher auch nicht gehindert gewesen, die Bebaubarkeit einzuschränken. Eine solche Einschränkung sei jedoch mit der 4. Änderung im Vergleich zum Stand der 3. Änderung des Bebauungsplanes nicht erfolgt. Die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks sei mit den getroffenen Festsetzungen nicht unangemessen eingeschränkt. Allein dass die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht der Bewertung durch die Antragsteller gefolgt sei, begründe keinen Abwägungsfehler. Randnummer 56 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 57 I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag nicht lediglich gegen die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Sondergebiet A." der Antragsgegnerin. Sie haben vielmehr in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, auch den ursprünglichen Bebauungsplan einschließlich der 1. und 3. Änderung angreifen zu wollen. Randnummer 58 II. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, soweit die Antragsteller sich gegen den ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 7 sowie die Satzungen über die 1. und 3. Änderung wenden. Insoweit ist die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten worden. Eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist ist nicht beantragt worden; Gründe hierfür sind auch nicht erkennbar. Randnummer 59 Die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO muss für jede zur Überprüfung im Normenkontrollverfahren gestellte Satzung gesondert berechnet und eingehalten werden. Zwar bilden für Bauvorhaben im Planbereich die Satzungen über den ursprünglichen Bebauungsplan und über die Änderungen in materieller Hinsicht "einen Bebauungsplan" im Sinne des § 39 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB, so dass die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch alle Änderungspläne formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamerklärung zu erreichen (vgl. OVG Münster U. v. 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE - BauR 2007, 525 = Juris Rn. 51; BVerwG U. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BRS 62 Nr. 44 = Juris Rn. 16). Hingegen wird der Ursprungsplan nicht mit dem Inkrafttreten jedes Änderungsplans unabhängig von Zulässigkeitsschranken wieder in vollem Umfang einer Normenkontrolle im Rahmen des gegen den Änderungsplan gestellten Normenkontrollantrags zugänglich (vgl. OVG Münster aaO Rn. 53). Im vorliegenden Fall ging der Wille des Plangebers jeweils dahin, mit den Änderungssatzungen nur punktuelle Änderungen vorzunehmen und den Bestand der in Kraft befindlichen städtebaulichen Ordnung im übrigen nicht in Frage zu stellen. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Planbegründungen, die jeweils nur die konkreten Änderungsbereiche - regelmäßig einzelne Baugrundstücke - betreffen. Dass zum Zweck der Bekanntmachung der Änderungssatzungen jeweils die Gesamtpläne in der geänderten Fassung ausgelegt wurden, und der Regelungsinhalt der Änderungssatzungen sich lediglich aus den Begründungen ergab, ändert daran nichts. Randnummer 60 Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 7 ist am 24.12.2004 in Kraft getreten. Die Antragsfrist für den Normenkontrollantrag endete gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seinerzeit geltenden Fassung am 27.12.2006. Nach Inkrafttreten der Satzung über die 1. Änderung am 20.01.2006 endete die Antragsfrist am 21.01.2008. Für die am 15.05.2009 in Kraft getretene Satzung über die 3. Änderung lief die - zwischenzeitlich auf ein Jahr verkürzte - Antragsfrist am 17.05.2010 ab. Die Antragsteller haben sich jedoch erst am 12.02.2013 mit ihrem Normenkontrollantrag an das Oberverwaltungsgericht gewendet. Randnummer 61 II. Soweit die Antragsteller sich auch gegen die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Sondergebiet A." der Antragsgegnerin wenden, hat der Antrag Erfolg. Randnummer 62 1. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 63
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.