Steuerstrafverfahren: Erstreckung des Akteneinsichtsrechts auf Betriebsprüfungsakten des Veranlagungsfinanzamts; Rechtsbehelf bei Verweigerung der Akteneinsicht Leitsatz
(2)AStBV-St grundsätzlich von der Akteneinsicht auszuschließen sind“. Ferner befänden sich darin Zeitungsartikel über die ODS, der Sachstandsvermerk der Steuerfahndungsstelle Schwerin vom 06.12.2006 betreffend das Ermittlungsverfahren gegen zwei weitere Beschuldigte und ein Bericht vom 19.07.2007 über steuerliche Feststellungen. Sowohl der Vermerk wie auch der Bericht fänden sich auch in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Schwerin. Band IV der Betriebsprüfungsakten enthalte „andere Vorgänge/Geschäftsvorfälle, die im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu prüfen waren, jedoch nicht Gegenstand des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden“. Die Betriebsprüfungsakten seien von der Staatsanwaltschaft nicht als Beiakten beigezogen und dem Gericht vorgelegt worden, weil alle relevanten Auszüge daraus (in Kopie) zu den Ermittlungsakten genommen worden seien. Randnummer 10 Der Antragsteller hat zur Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigen vom 22.05.2015 und zur Äußerung der Finanzbehörde mit Schreiben vom 12.06.2015 Stellung genommen. II. Randnummer 11 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG in Fällen der vorliegenden Art nicht (mehr) eröffnet ist. Randnummer 12 1. Der Senat folgt zunächst der grundlegenden Auffassung in der Rechtsprechung, dass es sich bei der Versagung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren nicht um eine nach § 23 EGGVG allein nachprüfbare Maßnahme einer Justizbehörde im Verwaltungsbereich (sog. Justizverwaltungsakt), sondern um eine strafprozessuale Entscheidung auf der Grundlage von § 147 Abs. 2 und 5 StPO handelt (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Beschl. vom 20.09.2007 - VAs 5/07 -, Rdz. 3 in juris m.w.N.; SK-Wohlers, StPO, 4. Aufl., § 147 Rdz. 110 m.w.N.). Randnummer 13 2. Nach Anklageerhebung und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens entscheidet über die Gewährung von Akteneinsicht der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§ 147 Abs. 5 Satz 1, letzter Halbsatz StPO). Randnummer 14 Das betrifft nicht nur die Akten, die dem Gericht tatsächlich vorliegen, sondern auch solche, die ihm mit Anklageerhebung - etwa als Beiakten - vorzulegen gewesen wären (§ 147 Abs. 1 StPO). Sind dem Gericht solche Akten von der Staatsanwaltschaft vorenthalten worden, ist es deshalb zunächst Sache des Vorsitzenden, schon im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) entweder von Amts wegen oder spätestens auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten zu prüfen, ob es sich um für das Verfahren möglicherweise relevante Vorgänge handelt und, wenn ja, für ihre Beiziehung Sorge zu tragen und sie dann auch der Verteidigung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen (vgl. auch KK-Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 147 Rdz. 7). Gelangt der Vorsitzende dagegen zu der Auffassung, die bislang nicht bei den dem Gericht vorliegenden Akten befindlichen weiteren Vorgänge seien nicht verfahrensbedeutsam und wären ihm deshalb auch nicht vorzulegen (gewesen), wird er ihre Beiziehung und den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ablehnen. Randnummer 15 Diese Entscheidung stellt ebenfalls keinen Justizverwaltungsakt dar und kann deshalb im Versagungsfall mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden, die durch die Regelung in § 305 StPO nicht ausgeschlossen ist (vgl. Wohlers a.a.O. Rdz. 114 f. m.w.N.). Unabhängig davon kann die Versagung der Akteneinsicht durch das Gericht, sollte sie während laufender Hauptverhandlung erfolgen, vom Angeklagten auch mit der Revision gerügt werden (Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 8 StPO; vgl. zu den Einzelheiten Wohlers a.a.O. Rdz. 121 ff. m.w.N.). Gleiches gilt für die Weigerung des Gerichts bzw. des Vorsitzenden, (möglicherweise) relevante Akten überhaupt beizuziehen, weil dann die Aufklärungsrüge begründet sein kann (Wohlers a.a.O, Rdz. 124). Randnummer 16 3. Wird - wie hier - im Rahmen eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens die Akteneinsicht für den Verteidiger nicht durch den Vorsitzenden oder die Staatsanwaltschaft verweigert, sondern durch eine andere am Verfahren beteiligte Ermittlungsbehörde, kann nichts anderes gelten. Randnummer 17 Solange die nach § 386 Abs. 1 AO zuständige Finanzbehörde wegen des Verdachts einer Steuerstraftat nach Absatz 2 der Vorschrift selbständige Ermittlungen durchführt, nimmt sie gemäß § 399 Abs. 1 AO die Rechte und Pflichten wahr, die sonst der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen. Sie ist dann Staatsanwaltschaft im funktionalen Sinne. Für die Akteneinsicht gelten dann und so lange auch für die ermittelnde Finanzbehörde nicht die Regelungen der Abgabenordnung, sondern diejenigen der Strafprozessordnung (§ 385 Abs. 1 AO). Randnummer 18 Nach Abgabe eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft gemäß § 386 Abs. 4 Satz 1 AO oder nachdem die Staatsanwaltschaft von ihrem Evokationsrecht aus § 386 Abs. 4 Satz 2 AO Gebrauch gemacht hat, hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung (§ 402 Abs. 1 AO). Die bislang für die Ermittlungen zuständige Finanzbehörde wird dann zu einem weisungsgebundenen Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft (§ 161 Abs. 1 StPO). Randnummer 19 Das begründet zugleich die Verpflichtung der Finanzbehörde, „ihre Verhandlungen“, d.h. alle im Zuge ihrer Ermittlungen bereits angefallenen oder noch anfallenden Akten, hinzugezogene Beiakten anderer Behörden (vgl. dazu § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO), Beweismittel und etwaige Verfalls- oder Einziehungsgegenstände (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 163 Rdz. 23) ohne Verzug der Staatsanwaltschaft zu übersenden (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dazu gehören auch etwaige Spurenakten (vgl. zum Begriff Wieczorek, Kriminalistik 1984, 598), soweit sie auch nur möglicherweise (“bei großzügigster Auslegung“ BGH NStZ 1983, 228) irgendeinen Bezug zu der zu untersuchenden Tat oder zum möglichen Täter haben (vgl. Schmitt a.a.O. § 147 Rdz. 18 m.w.N.). Nur wenn gänzlich auszuschließen ist, dass derartige Spurenakten irgendeine Relevanz für das (weitere) Verfahren haben, können sie als „verfahrensfremder Vorgang“ bei der Polizei bzw. hier bei der ermittelnden Finanzbehörde verbleiben, sind dann aber gleichwohl auf entsprechende Anforderung - etwa zur Klärung aufkommender Zweifel, ob sich daraus nicht doch verfahrensrelevante Erkenntnisse ergeben - der Staatsanwaltschaft vorzulegen (Schmitt a.a.O.). Randnummer 20 4. Für das vorliegende Verfahren folgt daraus: Randnummer 21
- a)Bei den Akten des Finanzamts Wismar über die bei der ODS durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Betriebsprüfung), in die der Verfahrensbevollmächtigte/Verteidiger des Antragstellers vollständige Einsicht begehrt, handelt es sich bereits um keine „Spurenakten“ im oben genannten Sinne. Sie sind nicht erst aus Anlass bereits laufender steuerstrafrechtlicher Ermittlungen zur Verfolgung eines bestimmten Ermittlungsansatzes angelegt worden, sondern sie waren wegen der darin enthaltenen verdachtsbegründenden Feststellungen des Betriebsprüfers gerade der Ausgangspunkt für die Aufnahme der Ermittlungen gegen den Angeklagten und weitere Verantwortliche der ODS. Dementsprechend sind die vollständigen (!) Betriebsprüfungsakten vom Finanzamt Wismar an die für die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen zuständige SteuFa des Finanzamts Schwerin übersandt bzw. von dieser angefordert und dann als Beiakten zu den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsvorgängen genommen worden und bis heute dort verblieben. Sie waren und sind damit Teil der zunächst von der Steuerfahndungsstelle nach § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zu übersendenden „Verhandlungen“ geworden und wären von dieser mit Anklageerhebung nach § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Gericht vorzulegen gewesen. Randnummer 22
- b)Daran ändert nichts, dass nach Mitteilung der SteuFa alle ihrer Meinung nach für das weitere Verfahren wesentlichen Dokumente aus den Betriebsprüfungsakten in Kopie zu den Ermittlungsakten genommen wurden. Denn dabei handelt es sich nur um eine zur besseren Übersichtlichkeit getroffene Auswahlentscheidung mit dem Ziel der Arbeitserleichterung. Nach der Übernahme des Ermittlungsverfahrens oblag es jedoch der Staatsanwaltschaft und nach Anklageerhebung dem mit der Sache befassten Gericht, anhand der Originalvorgänge des Finanzamts Wismar jeweils in eigener Verantwortung zu prüfen, ob tatsächlich alle darin befindlichen (potenziell) verfahrensbedeutsamen Unterlagen (auch) zu den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsakten genommen wurden. Hinzu kommt, dass im Falle einer Beweisaufnahme durch Verlesung von Urkunden oder anderen Schriftstücken (§ 249 StPO) für die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit bestehen muss, sich anhand der jeweiligen Originale zu versichern, dass die davon für die Akten gefertigte Vervielfältigungen authentisch sind, was gegebenenfalls im Strengbeweisverfahren festgestellt werden muss (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 249 Rdz. 6 m.w.N.). Dasselbe gilt im Falle der Inaugenscheinnahme von Schriftstücken (ders. Rdz. 7). Randnummer 23 Aus ebendiesen Gründen müssen auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, in Sonderheit der Angeklagte und die Verteidigung die Möglichkeit erhalten, sich während des gesamten Verfahrens jederzeit selbst davon zu überzeugen, dass alle auch nur möglicherweise relevanten Dokumente aus den Betriebsprüfungsakten tatsächlich zu den Strafakten gelangt sind. Randnummer 24
- c)Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der ODS angelegten Akten des Finanzamts Wismar um Steuerakten handelt. Mit ihrer Übersendung an oder ihrer Hinzuziehung durch die SteuFa und ihrer Führung als Beiakten zu den Vorgängen des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erstreckt sich nach erfolgter Anklageerhebung das uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 385 Abs. 1 AO, § 147 Abs. 1 StPO auch auf diese (vgl. OLG Celle, NdsRpfl 1977, 252; Rand in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 392, Rdz. 46 m.w.N.). Das wäre sogar dann der Fall, wenn sie (noch) nicht förmlich als Beiakten geführt würden. Das Steuergeheimnis aus § 30 AO steht dem nicht entgegen, wie sich schon aus Absatz 4 Nr. 1 der Vorschrift ergibt. Das auch dann nicht, wenn sich darin zugleich Hinweise auf die steuerlichen Verhältnisse Dritter befinden sollten (vgl. Burkhard DStR 2002, 1794, 1795; a.A. Burhoff PStR 2000, 58; einschränkend OLG Frankfurt NStZ 2003, 566). Randnummer 25
- d)Handelt es sich nach dem Vorgesagten bei den beigezogenen Steuerakten des Finanzamts Wismar um Bestandteile der Sachakten, die dem Gericht vorzulegen wären, kann die auf § 147 Abs. 1 StPO (!) gestützte Versagung der Akteneinsicht durch die SteuFa, die insoweit dem Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft zuzurechnen ist, allein im Wege gerichtlicher Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO (analog) durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht zur Überprüfung gestellt werden (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O). Diese Regelung ist in Fällen der vorliegenden Art abschließend; ein anderer Rechtsbehelf ist nicht gegeben (OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 376; OLG Hamm wistra 2003, 317; Meyer-Goßner a.a.O. § 147 Rdz. 40; MK-Thomas/Kämpfer, StPO, § 147 Rdz. 59; einschränkend SK-Wohlers a.a.O. § 147 Rdz. 110 f.; nicht ganz eindeutig die Gesetzesbegründung BT-Drs.14/1484, S. 22). Das nach früherer Rechtsprechung alternativ mögliche Antragsverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG (vgl. z.B. BVerfGE 63, 45) wird durch die mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts vom 2. August 2000 (BGBl. I, S. 1253) mit Wirkung vom 1. November 2000 neu gefasste Vorschrift des § 147 Abs. 5 StPO als subsidiär verdrängt (§ 23 Abs. 3 EGGVG), jedenfalls soweit es - wie hier - um die verweigerte Einsichtnahme in Verfahrensakten geht. Randnummer 26 Verfassungsmäßige Rechte des Angeklagten aus Art. 19 Abs. 4 oder Art. 103 Abs. 1 GG werden hierdurch nicht berührt. Er hat nach dem Vorgesagten nicht nur die Möglichkeit, die Entscheidung der SteuFa durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 StPO beim Landgericht Schwerin zur Überprüfung zu stellen, sondern er kann dort auch unmittelbar die Beiziehung der Steuerakten und die Einsichtnahme darin beantragen. Sollte das auch vom Gericht abgelehnt werden, stünde ihm dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Weiterhin könnte der Angeklagte während der Hauptverhandlung einen auf Beiziehung der Steuerakten oder einzelner darin enthaltener Dokumente abzielenden Beweis- oder Beweisermittlungsantrag stellen. Schließlich könnte die Ablehnung der Aktenbeiziehung oder darauf abzielender Beweis(ermittlung)anträge durch verschiedene Verfahrensrügen mit der Revision beanstandet werden. III. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 3 i.V.m. Nr. 15301 GNotKG; die Festsetzung des Geschäftswertes aus § 36 Abs. 3 GNotKG.