Randnummer 14 Andere Gründe für die Kündigung gebe es nicht. Der Vorwurf, sie habe fremde Dateien auf ihren Rechner kopiert, sei so unsubstantiiert vorgetragen, dass sie sich dazu nicht einlassen könne. Der Vorwurf, sie habe unberechtigt Nachsicht mit den Zahlungsrückständen der beiden Mieterinnen gezeigt, sei ungerechtfertigt; die umgehende Zahlung der Rückstände durch eine der Mieterinnen zeige doch gerade, dass die Klägerin keine ungerechtfertigte Nachsicht gezeigt habe. Auch die weiteren Vorwürfe seien nicht geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils Randnummer 17
Die Beklagte behauptet dazu, die Kündigung sei nicht wegen der Arbeitsunfähigkeit oder der Forderung des vollen Weihnachtsgeldes ausgesprochen worden, das zeige sich schon daran, dass die Forderung nach der außergerichtlichen Aufforderung sofort beglichen worden sei. Die Beklagte bestreitet auch eine benachteiligende Behandlung der Klägerin und verweist darauf, dass die Anweisung, Arztbesuche möglichst nach Feierabend stattfinden zu lassen bzw. die Zeit nachzuarbeiten, an alle Arbeitnehmer der Beklagten gerichtet gewesen sei. Die Anweisung sei erforderlich gewesen, da sich in den letzten Jahren eine zu großzügige Handhabung eingeschlichen habe. Eine gezielte Benachteiligung der Klägerin sei auch darin nicht zu erkennen. Randnummer 22 Die Beklagte behauptet, die Ausschreibung der klägerischen Stelle nach ihrer erneuten Erkrankung sei erfolgt, da nicht absehbar gewesen sei, wie lange die klägerische Erkrankung andauern würde, da die Klägerin hierzu auch nur vage Aussagen gemacht habe. Unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung der Mitarbeiter aus dem Vorjahr und mit Rücksicht auf die anstehenden Aufgaben sei es aus betrieblicher Sicht erforderlich gewesen, durch Einstellung einer weiteren Kraft für einen reibungslosen Ablauf zu sorgen. Zu dem Zeitpunkt, als man begonnen habe, eine weitere Kraft zu suchen, habe man noch nicht den Entschluss gefasst gehabt, das Arbeitsverhältnis zur Klägerin zu kündigen. Randnummer 23 Der Kündigungsentschluss sei erst ungefähr Mitte März 2014 entstanden, als nach und nach weitere Belastungen des Arbeitsverhältnisses gewahr wurden. Dazu behauptet die Beklagte, die Klägerin habe sofort nach der Sitzung vom 3. März 2014 Kontakt mit den fraglichen Mieterinnen aufgenommen, um das Thema rückständige Zahlungen zu besprechen. Weiter behauptet die Beklagte, die Klägerin habe Dateien, die die beiden Vorstandsmitglieder M. und K. für ihre Zwecke angelegt hätten, auf ihren Computer übertragen. Das habe sich im März 2014 herausgestellt, als man den Computer der Klägerin während der krankheitsbedingten Vertretung der Klägerin verwendet habe. Die Klägerin habe diese Dateien eigenständig und ohne Genehmigung auf ihren Rechner übertragen. Auch die Kalendereintragungen mit den Arbeitszeiten der beiden Kolleginnen aus dem Vorstand der Beklagten deute darauf hin, dass die Klägerin Material zusammentragen wollte, um Druck auf ihre Kolleginnen ausüben oder sie bei der Beklagten anschwärzen zu können. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Berufung ist nicht begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Kündigung unwirksam ist. Damit kann die Beklagte auch nicht zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt werden. I. Randnummer 26 Das Arbeitsgericht hat über den Kündigungsschutzantrag zutreffend entschieden. Die streitgegenständliche Kündigung ist nicht unwirksam, sie verstößt weder
BGB noch stellt sie sich als treu- oder sittenwidrig im Sinne der §§ 138, 242 BGB dar. 1. Randnummer 27 Die Kündigung vom 26. März 2014 ist nicht sozialwidrig im Sinne des § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetztes finden auf das Arbeitsverhältnis nach § 23 Absatz 1 Satz 2 KSchG keine Anwendung. Die Beklagte beschäftigt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. 2. Randnummer 28 Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Randnummer 29 Bei Arbeitsverhältnissen, die nicht dem Schutz von § 1 Kündigungsschutzgesetz unterliegen, muss der Arbeitgeber bei seiner Kündigung die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beachten. Eine Kündigung verstößt dann gegen § 242 BGB und ist unwirksam, wenn sie aus Gründen, die von § 1 Kündigungsschutzgesetz nicht erfasst werden, Treu und Glauben verletzt. Die Vorschrift des § 242 BGB ist auf Kündigungen neben § 1 KSchG nur in beschränktem Umfang anwendbar. Das Kündigungsschutzgesetz hat die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und abschließend geregelt, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht. Randnummer 30 Über die Generalklausel des § 242 BGB darf dem Arbeitgeber der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz nicht de facto doch auferlegt werden. Eine Kündigung verstößt deshalb in der Regel nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 Kündigungsschutzgesetz nicht erfasst sind. Es geht vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen. Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts scheidet aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt (BAG 28. August 2003 – 2 AZR 333/02 – AP Nr. 17 zu § 242 BGB Kündigung). Daneben hat die sittenwidrige Kündigung nach § 138 BGB aber auch die gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB verstoßende Kündigung eigentlich keinen eigenen Anwendungsbereich mehr. Maßgebend ist die Frage, ob eine treuwidrige Kündigung im dargestellten Sinne vorliegt. Randnummer 31 Bei Anwendung dieses Maßstabes kann nicht festgestellt werden, dass die Kündigung wegen Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB unwirksam ist. Randnummer 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.