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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer 2 Sa 236/14 Urteil Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil - Säumnisprüfung - Nachweis der V

Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil - Säumnisprüfung - Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit Leitsatz

  1. Nach § 514 Absatz 2 ZPO kann die Berufung gegen ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (Zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO, mit dem der Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil verworfen wird), nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufung kann also weder darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe noch darauf, dass das erste Versäumnisurteil mangels Schlüssigkeit nicht hätte ergehen dürfen (BAG
  2. Februar 1994 - 10 AZR 113/93 - BAGE 75, 343 = AP Nr. 8 zu § 513 ZPO = DB 1994, 2493). (Rn.29)
  3. Zu den Anforderungen an den Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit der Partei. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund,
  4. August 2014, 2 Ca 327/13, Urteil Tenor
  5. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  6. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts im Sinne von §§ 345, 514 Absatz 2 ZPO ( "Zweites Versäumnisurteil" ). Die Beklagte meint, es habe kein Fall der Säumnis vorgelegen. Randnummer 2 Die Klage (Gerichtseingang am
  7. Juli 2013) war ursprünglich gerichtet gegen den später am
  8. November 2013 verstorbenen Herrn J. M. als Inhaber der Bäckerei M. in A-Stadt. Zwischen der Klägerin und Herrn M. gab es seit Februar 2013 ein Arbeitsverhältnis. Streitgegenstand der Klage ist die Frage, ob ein Schreiben des Herrn M. vom
  9. Juli 2013 oder eines der in dem Schreiben angesprochenen Ereignisse, das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat. Außerdem begehrt die Klägerin für die Monate Juni bis einschließlich Dezember 2013 Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis sowie weitere Beschäftigung. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  10. Januar 2014 hat die Klägerin beantragt, dass Passivrubrum auf die jetzige Beklagte, die Lebensgefährtin des Verstorbenen, zu ändern, da diese den Betrieb der Bäckerei nach dem Tod des Herrn M. fortgeführt bzw. übernommen habe. Das Arbeitsgericht hat die begehrte Änderung des Rubrums vorgenommen. Mit Schriftsatz vom
  11. März 2014 haben sich die Rechtsanwälte des verstorbenen Herrn M. auch für die neue Beklagte legitimiert und haben bestritten, dass ein Fall der Betriebsübernahme oder -fortführung vorliege. Randnummer 4 Die Beklagte war zu der zweiten Güteverhandlung am
  12. Juni 2014 im Mai 2014 geladen worden, das Empfangsbekenntnis der seinerzeitigen Rechtsanwälte der Beklagten ist auf den
  13. Mai 2014 ausgestellt. Da die Beklagte im zweiten Gütetermin nicht erschienen ist, hat das Arbeitsgericht am
  14. Juni 2014 antragsgemäß das folgende Versäumnisurteil erlassen: Randnummer 5
  15. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 04.07.2013 beendet worden ist, sondern das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen weiter fortbesteht. Randnummer 6
  16. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Randnummer 7
  17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem
  18. Juli 2013 zu zahlen. Randnummer 8
  19. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem
  20. August 2013 zu zahlen. Randnummer 9
  21. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem
  22. September 2013 zu zahlen. Randnummer 10
  23. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem
  24. Oktober 2013 zu zahlen. Randnummer 11
  25. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem
  26. November 2013 zu zahlen. Randnummer 12
  27. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem
  28. Dezember 2013 zu zahlen. Randnummer 13
  29. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem
  30. Januar 2014 zu zahlen. Randnummer 14
  31. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Randnummer 15
  32. Der Streitwert beträgt 12.100,00 EUR. Randnummer 16 Nach Einspruch der Beklagten hat das Arbeitsgericht Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache anberaumt auf den
  33. August
  34. Über den Zugang der Ladung liegt ein Empfangsbekenntnis der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom
  35. Juli 2014 vor. Randnummer 17 Mit außergerichtlichem Schreiben vom
  36. August 2014, gerichtet an den verstorbenen Herrn M., hatten die ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten allerdings angekündigt, ihre Leistungen für die Beklagte wegen Zahlungsrückständen einzustellen. Es ist streitig, wann die Beklagte von diesem Schreiben Kenntnis erlangt hat. Randnummer 18 Mit Schreiben vom
  37. August 2014 hat sich beim Arbeitsgericht eine Projekt P. GmbH mit Sitz in B. gemeldet und mitgeteilt, die Beklagte könne krankheitsbedingt an der Verhandlung am kommenden Tag nicht teilnehmen. Randnummer 19 Tatsächlich ist für die Beklagte im Kammertermin am
  38. August 2014 niemand erschienen, weshalb antragsgemäß mit dem hier streitigen Zweiten Versäumnisurteil der Einspruch der Beklagten verworfen wurde. Im Laufe des Tages ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch eine Mail der Projekt P. GmbH beim Arbeitsgericht eingegangen, in deren Anhang sich eine Kopie einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Beklagte befunden hat. Das Attest ist am
  39. August 2014 ausgestellt und bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit vom
  40. bis zum
  41. August
  42. Nähere Angaben zum Krankheitsbild oder den sich daraus ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen fehlen. Randnummer 20 Mit der Berufung, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, begehrt die Beklagte die Aufhebung des Zweiten Versäumnisurteils vom
  43. August
  44. Randnummer 21 Aufgrund ihrer Krankheit sei sie nicht in der Lage gewesen, den Kammertermin vor dem Arbeitsgericht wahrzunehmen. Außerdem habe sie erst am
  45. August 2014 durch eine Mitteilung der Projekt P. GmbH davon erfahren, dass ihre ehemaligen Prozessbevollmächtigten ihre Leistungen eingestellt hätten und daher nicht wie eigentlich vorgesehen den Kammertermin wahrnehmen würden. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 das
  46. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.08.2014 (Az. 2 Ca 327/13) abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Klägerin meint, ein Fall der Säumnis liege nicht vor. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortags wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlage und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe
  47. Randnummer 28 Die Berufung ist nicht begründet. Randnummer 29 Nach § 514 Absatz 2 ZPO kann die Berufung gegen ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist ( Zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO, mit dem der Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil verworfen wird), nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufung kann also weder darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe noch darauf, dass das erste Versäumnisurteil mangels Schlüssigkeit nicht hätte ergehen dürfen (BAG
  48. Februar 1994 – 10 AZR 113/93 – BAGE 75, 343 = AP Nr. 8 zu § 513 ZPO = DB 1994, 2493). Randnummer 30 Es kann nicht festgestellt werden, dass am Tage des Erlasses des hier streitigen Urteils keine Säumnis der Beklagten vorgelegen hat. Die Beklagte war zu dem Termin ordnungsgemäß geladen. Der Empfang der gerichtlichen Ladung ist von den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den
  49. Juli 2014 per Empfangsbekenntnis bescheinigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie das von der Beklagten erhaltene Mandat noch aktiv wahrgenommen, was indirekt auch dadurch belegt ist, dass der Beklagten der Termin bekannt war. Dass es möglicherweise bei der Mandatsniederlegung im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten Kommunikationsprobleme gegeben hat, berührt die Wirksamkeit der Ladung nicht. Im Zweifel müsste sich die Beklagte ohnehin ein eventuelles Versagen ihrer ehemaligen Prozessbevollmächtigten nach § 85 Absatz 2 ZPO zurechnen lassen. Randnummer 31 Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass sie unverschuldet erst am
  50. August 2014 von der Mandatsniederlegung Kenntnis erlangt hat, folgt daraus noch nicht die Pflicht des Gerichts, den Termin zu verlegen. Denn es ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb der verbleibenden kurzen Frist einen neuen Anwalt zu bestellen oder aber Mitarbeiter der Projekt P. GmbH zu bitten, den Termin wahrzunehmen. Randnummer 32 Das Nichterscheinen der Beklagten zum Termin am
  51. August 2014 ist auch nicht ausreichend entschuldigt. Das Berufungsgericht kann auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrages nicht davon ausgehen, dass die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, den Termin vor dem Arbeitsgericht selber wahrzunehmen. Insoweit kann nur festgestellt werden, dass ein Arzt oder eine Ärztin der Beklagten am
  52. August 2014 bescheinigt hat, dass sie vom
  53. bis zum 29 August 2014 arbeitsunfähig erkrankt sei. Daraus folgt allerdings keinesfalls, dass die Klägerin auch verhandlungsunfähig gewesen war. Verhandlungsunfähigkeit liegt nur vor, wenn die Partei wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Reise zum Gericht anzutreten oder der Verhandlung beizuwohnen. Randnummer 33 Für das Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit gibt es keine Anhaltspunkte. Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass die Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am
  54. August 2014 ausgestellt haben, was darauf hindeutet, dass die Klägerin jedenfalls in der Lage war, die Arztpraxis, die sich in B. befindet, am Verhandlungstag aufzusuchen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dann nicht auch möglich gewesen sein soll, den Termin beim Arbeitsgericht (Gerichtstag Anklam) wahrzunehmen. Der Hinweis auf die Herzerkrankung der Beklagten ist in diesem Zusammenhang wenig hilfreich. Es fehlt schon an einem konkreten Parteivortrag dazu, dass die Beklagte am Verhandlungstag wegen ihres Herzens gesundheitlich beeinträchtigt war. Die Klägerin hat sich zu den Einzelheiten ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung am
  55. August 2014 überhaupt nicht eingelassen. Randnummer 34 Da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt aus einer Praxis ausgestellt wurde, in der drei Allgemeinmediziner tätig sind, kann auch aus der ausgestellten Bescheinigung nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte seinerzeit ernsthafte Probleme wegen ihrer wohl schon länger bestehenden Herzprobleme hatte. Dagegen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur für insgesamt eine Woche ausgestellt war. All diese Umstände waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, ohne dass dadurch neue Erkenntnisse gewonnen werden konnten oder von Beklagtenseite weiterer Erklärungsbedarf angemeldet wurde. Weitere Erklärungen dazu sind auch später nicht zur Gerichtsakte gereicht worden; ein Antrag auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung zur Behebung des Vortragsproblems ist nicht gestellt worden.
  56. Randnummer 35 Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). Randnummer 36 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.