gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstücke G1 (1.316 m²) sowie des südlich angrenzenden Grundstücks Flurstück G2 (1.317 m²). Auf dem Flurstück G1 betreibt der Kläger die Pension „R.“. Auf dem Flurstück G2 sind Stellplätze für Pensionsgäste angelegt. Randnummer 3 Die Grundstücke liegen zwischen der nördlich verlaufenden Gemeindestraße „N.“, an die das Flurstück G1 angrenzt und der südlich verlaufenden Gemeindestraße „P.“, an die das Flurstück G2 angrenzt. Östlich des östlich gelegenen
bargrundstücks Flurstück 46 mündet die „P.“ in die „N.“ ein. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 32 Rn. 38 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solche an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen. Gemessen an diesen Kriterien liegt in Ansehung der Fahrbahn eine Verbesserung bereits deshalb vor, weil sie einen den anerkannten Regeln der Technik hergestellten Unterbau (Tragschicht, Frostschutzschicht etc.) und eine einheitliche Fahrbahndecke aus Asphalt erhalten hat. Dadurch erhöht sich die Benutzungssicherheit, dem Auftreten von Frostaufbrüchen und Absenkungen wird entgegengewirkt. Randnummer 22 Der Einwand des Klägers, die „N.“ weise seit der Durchführung der Baumaßnahme keinen Gehweg mehr auf, betrifft die Frage der Vorteilskompensation. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Straßenbaumaßnahme zugleich eine Verbesserung und eine Verschlechterung sein kann mit der Folge, dass die Verbesserung durch die Verschlechterung kompensiert wird (vgl. Driehaus, a.a.O. § 32 Rn. 51 m.w.N.). Betrifft die Verbesserung und die Verschlechterung dieselbe Teileinrichtung (sog. teileinrichtungsinterne Kompensation), entfällt der beitragsrelevante Vorteil, wenn die Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Teileinrichtung von Gewicht und deshalb erheblich ist (relative Verschlechterung). Liegt die Ursache für die Verschlechterung einer Teileinrichtung in der Schaffung einer neuen flächenmäßigen Teileinrichtung (z.B. Schaffung eines Radweges), entfällt der Vorteil erst, wenn die betroffene Teileinrichtung zur Erfüllung ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nicht mehr hinreichend geeignet und daher gleichsam "weggefallen" ist (absolute Verschlechterung; vgl. zu allem: Driehaus a.a.O.). Von letzterem ist vorliegend auszugehen, da der ursprünglich streckenweise vorhandene Gehweg zu Gunsten der Fahrbahn vollständig weggefallen ist. Randnummer 23 Dies hilft dem Kläger jedoch nicht weiter. Der Gedanke der Vorteilskompensation ist teileinrichtungsbezogen (Driehaus a.a.O. Rn. 54). Hinsichtlich der Teileinrichtung Gehweg kann im Rahmen der Beitragsberechnung keine Vorteilskompensation berücksichtigt werden, da diese Teileinrichtung nicht vorhanden und damit auch nicht abgerechnet worden ist. Hinsichtlich der Teileinrichtung Fahrbahn ist ebenfalls nicht von einer Vorteilskompensation auszugehen. Eine solche Annahme zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Wenn nämlich ein ursprünglich vorhandener Gehweg im Rahmen der Durchführung einer Straßenbaumaßnahme wegfällt, wird die Aufteilung der verschiedenen Verkehrsströme (Fußgängerverkehr einerseits und Fahrradverkehr bzw. motorisierter Verkehr andererseits) aufgehoben. Durch den dann zwangsläufig auf der Fahrbahn stattfindenden Fußgängerverkehr wird auch die Sicherheit und Leichtigkeit des übrigen Verkehrs beeinträchtigt. Diese Annahme setzt aber voraus, dass die Teileinrichtung vor der Durchführung der abgerechneten Maßnahme in beitragsrechtlicher Hinsicht vorhanden war. Denn nur dann waren die unterschiedlichen Verkehrsströme tatsächlich voneinander getrennt. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten gab es in dem abgerechneten Bereich der „N.“ keinen durchgehend vorhandenen Gehweg. Damit handelte es sich bei den seinerzeit existierenden Gehwegstrecken um bloße Provisorien, deren Wegfall keine beitragsrechtlichen Folgen hat. Randnummer 24 b. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar ist die Vorteilsverteilung im Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen fehlerhaft. Denn bei der „N.“ handelt es sich nicht um eine Innerortsstraße i.S.d. § 3 Abs. 3 Buchst. b SBS. Sie ist vielmehr als Anliegerstraße i.S.d. § 3 Abs. 3 Buchst. a SBS einzustufen. Da der Ausbauzustand der „N.“ und ihre Einbettung in das innerörtliche Wegesystem der Gemeinde Wieck am Darß dem der „P.“ weitgehend ähnelt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. September 2013 - 3 A 1741/12 -, S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks Bezug genommen. Es ist auch wenig einleuchtend, dass die Gemeinde Wieck am Darß bei dem Ausbau einer Innerortsstraße auf die Anlegung eines Gehwegs verzichtet. Der Fehler begründet jedoch keinen Aufhebungsanspruch des Klägers, da er wegen des höheren Gemeindeanteils am beitragsfähigen Aufwand lediglich entlastet wird. Randnummer 25 Die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist dagegen nicht zu beanstanden. Dies betrifft zunächst die Bildung des Abrechnungsgebiets.
1 SBS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Verkehrseinrichtung
eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Verkehrseinrichtung geboten wird. Dabei kann dahin stehen, ob die Beschränkung des Abrechnungsgebiets auf die zwischen der Kreuzung Bäderstraße und der Einmündung der „P.“ verlaufende Teilstrecke der „N.“ dem Anlagenbegriff entspricht. Dies wäre dann der Fall, wenn die „N.“ als beitragsfähige Anlage i.S.d. sog. „natürlichen Betrachtungsweise“ auf Höhe der Einmündung der „P.“ endet. Hieran bestehen insoweit gewisse Zweifel, als die Verkehranlage auch jenseits der Einmündung der „P.“ mit geradem Streckenverlauf und gleichem Ausbauzustand in östliche Richtung weiterführt. Randnummer 26 Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Vertiefung. Denn es ist zu berücksichtigen, dass mit den vorliegend streitgegenständlichen Bescheiden lediglich Vorausleistungen auf den künftigen Beitrag erhoben werden. Die Vorausleistung ist ihrem Wesen
ein Vorschuss auf den Ausgleich eines später mit der Herstellung der beitragsfähigen Anlage vermittelten Sondervorteils. Ihre Erhebung setzt nicht das Vorliegen eines bereits voll ausgebildeten Sondervorteils voraus, so dass es ausreicht, dass der Sondervorteil so entstehen kann, wie bei der Ermittlung der Vorausleistung angenommen. Daraus folgt, dass das Abrechnungsgebiet bei der Erhebung einer Vorausleistung unter Berücksichtigung eines „gedachten“ Abschnittsbildungsbeschlusses i.S.d. § 8 Abs. 4 KAG M-V gebildet werden, wenn eine Abschnittsbildung an der betreffenden Stelle zulässig ist (VG Greifswald, Beschl. v. 15.12.2004 – 3 B 361/04 –). Dies ist auf der Höhe von Straßeneinmündungen in der Regel der Fall. Eine Abschnittsbildung ist gegenwärtig noch möglich, weil die sachliche Beitragspflicht für die „N.“ – wie noch zu zeigen sein wird – bisher nicht entstanden ist. Auch der Kläger hat keine Gründe vorgetragen, die einer Abschnittsbildung auf Höhe der Einmündung der „P.“ entgegenstehen könnten. Randnummer 27 Die Einbeziehung der klägerischen Grundstücke in den Vorteilsausgleich ist nicht zu beanstanden. Das Grundstück Flurstück G1 grenzt unmittelbar an die ausgebaute Verkehrseinrichtung an und ist aus diesem Grund bevorteilt. Bei dem Grundstück Flurstück G2 handelt es sich aus Sicht der „N.“ um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück. Zwar rechtfertigt die bestehende Eigentümeridentität allein die Einbeziehung dieses Grundstücks in den Vorteilsausgleich nicht. Erforderlich ist zusätzlich eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung von Hinterlieger- und Anliegergrundstück. Eine solche Nutzung hat das OVG Greifswald in dem gegenüber den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Urteil vom 5. November 2014 (– 1 L 220/13 – S. 12 des Entscheidungsumdrucks) festgestellt. Diese Feststellung ist auch im vorliegenden Verfahren verbindlich. Da sie die Entscheidung trägt, wird sie nämlich von der materiellen Rechtskraft des Urteils (§ 173 VwGO i.V.m. § 322 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO) erfasst. Randnummer 28 Gleiches gilt für die Berücksichtigung des nutzungsbezogenen gewerblichen Artzuschlages
7 SBS. Das OVG Greifswald hat in dem Urteil vom
4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 11 Abs. 1 SBS können auf die künftige Beitragsschuld Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung darf nicht mehr verlangt werden, wenn die Beitragsschuld nicht mehr „künftig“, sondern „aktuell“ ist. „Aktuell“ ist die Beitragsschuld aber erst, sobald die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erforderliche Grunderwerb (vgl. § 9 Abs. 1 SBS) noch nicht abgeschlossen ist. Randnummer 32 Auch gegen die Höhe der Vorausleistung (100 v.H. des endgültigen Beitrags) ist nicht zu erinnern. Sie steht im Einklang mit § 7 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 11 Abs. 1 SBS und berücksichtigt den Umstand, dass der Straßenausbau technisch abgeschlossen ist und die Anlage in vollem Umfang benutzt werden kann. Randnummer 33 Der Einwand des Klägers, mit der Erhebung der Vorausleistung für den Ausbau der „N.“ erfolge eine ungerechtfertigte Doppelbelastung des Grundstücks Flurstück G1 greift nicht durch. Denn der Kläger verkennt, dass die Vorausleistung für eine andere Maßnahme erhoben wird. Der in dem Verfahren 3 A 1741/12 streitgegenständliche Bescheid bezieht sich auf den Ausbau der „P.“. Damit scheidet die Annahme einer Doppelbelastung von vornherein aus. Randnummer 34 Zu Recht wurde in Ansehung des Grundstücks Flurstück G1 auch die Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke
8 Satz 1 SBS nicht berücksichtigt. Ihre Anwendung ist
8 Satz 2 erster Anstrich SBS ausgeschlossen, da das Grundstück gewerblich genutzt wird. Auch insoweit ist das erkennende Gericht mit Blick auf die materielle Rechtskraft des Urteils des OVG Greifswald vom 5. November 2014 an einer abweichenden Beurteilung gehindert. Für das Grundstück Flurstück G2 wurde die Vergünstigung berücksichtigt. Randnummer 35 Die Erhebung der Vorausleistungen ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die ursprünglich vorhandenen Gehwegstrecken im Rahmen der abgerechneten Straßenbaumaßnahme beseitigt wurden. Es wurde bereits dargelegt, dass Vorausleistung ihrem Wesen
ein Vorschuss auf den Ausgleich eines später mit der Herstellung der beitragsfähigen Anlage vermittelten Sondervorteils ist, so dass es für ihre Erhebung ausreicht, dass der Sondervorteil so entstehen kann, wie bei der Ermittlung der Vorausleistung angenommen. Randnummer 36 Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Erhebung einer Vorausleistung ausscheidet, wenn fest steht, dass der Beitragsanspruch nicht entstehen kann. Hiervon kann auch mit Blick auf den Wegfall der Gehwegstrecken nicht ausgegangen werden. Zwar hat es die Gemeinde nicht in der Hand, über ein auf einzelne Teileinrichtungen beschränktes Bauprogramm die gesetzlichen Regelungen über die Entstehung der Beitragspflicht zu verdrängen. Diese verlangen ausdrücklich die endgültige Herstellung der Einrichtung insgesamt (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2001 – 1 M 52/01 –, NVwZ-RR 2002, 304). Erforderlich ist daher grundsätzlich, dass die Anlage mit allen vorhandenen Teileinrichtungen ausgebaut wird (VG Greifswald, Urt. v. 29.10.2008 – 3 A 882/07 – n.v.). Dies setzt aber voraus, dass die betreffenden Teileinrichtungen vorhanden sind. Hieran fehlt es vorliegend, weil die Teileinrichtung Gehweg – wie bereits dargelegt – lediglich als Provisorium existierte und damit in beitragsrechtliche Sicht nicht als vorhanden angesehen werden muss. Randnummer 37 Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch dann nicht, wenn man dem nicht folgt und davon ausgeht, dass die Teileinrichtung Gehweg in beitragsrechtlicher Hinsicht ursprünglich vorhanden war. In diesem Fall wäre
der zitierten Rechtsprechung des OVG Greifswald die sachliche Beitragspflicht auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entstanden. Damit besteht für die Gemeinde Wieck am Darß die Möglichkeit, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Wege der Kostenspaltung
3 KAG M-V auf die ausgebauten Teileinrichtungen zu beschränken. Randnummer 38 Die vom Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung führt schließlich ebenfalls nicht zu einem (teilweisen) Erfolg der Klage. Zwar kann die Aufrechnung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1983 – 8 C 43/81 –, juris Rn. 18). Weil aber in Höhe der Aufrechnung Erfüllung eintritt und die festgesetzte Forderung erlischt, wäre bei einer wirksamen Aufrechnung das in den Vorausleistungsbescheiden enthaltene Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO) rechtwidrig (BVerwG, a.a.O. Rn. 19). Die Aufrechnung ist vorliegend jedoch unwirksam, denn sie ist
3 AO ausgeschlossen. Die Vorschrift ist im Straßenbaubeitragsrecht aufgrund der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V entsprechend anwendbar.
3 AO können die Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Damit wird über die in den §§ 387, 390 ff. BGB enthaltenen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus speziell für das Abgabenrecht eine rechtliche Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf
gewiesene Forderungen normiert, wodurch verhindert werden soll, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaften, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforderungen aufgehalten wird (OVG Bautzen, Beschl. v. 16.07.1997 – 2 S 563/96 –, VwRR MO 1997, 50 <54>). Die Voraussetzungen des Aufrechnungsausschlusses sind vorliegend gegeben. Die vom Kläger behaupteten Gegenansprüche sind bisher weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten. Randnummer 39 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.