K-Kiel § 4 KSchG RNr. 19).
59). Das Tatbestandsmerkmal „durch Rechtsgeschäft“ aus § 613a BGB wird heute also sehr weit ausgelegt und es dient eigentlich nur noch dazu, hoheitliche Übertragungsakte und Fälle der Gesamtrechtsnachfolge aus dem Anwendungsbereich von § 613a BGB auszuschließen (vgl. BAG
37). Vielmehr kommt es darauf an, wie der neue Auftragnehmer gedenkt, seinen neuen Auftrag zu erfüllen. Greift er auf die vom alten Auftragnehmer aufgebauten Strukturen einschließlich der Arbeitnehmer zurück, kann ein Betriebsübergang vorliegen, erfüllt er den Auftrag mit seinen eigenen Wirtschaftseinheiten, liegt kein Betriebsübergang vor. Entscheidend wird heute daher darauf abgestellt, ob eine beim alten Auftragnehmer gegebene "wirtschaftliche Einheit" den Inhaber gewechselt hat und der Neuinhaber diese Einheit in gleicher Weise oder zumindest in vergleichbarer Weise wie der Altinhaber für seine wirtschaftlichen Zwecke nutzt, die wirtschaftliche Einheit also ihre Identität, ihren Wiedererkennungswert, wahrt. Entscheidend ist demnach, ob durch die Übernahme des wesentlichen Personals gleichzeitig auch die Arbeitsorganisation und die Betriebsmethoden übernommen werden (vgl.
28). b) Randnummer 57 Gemessen an diesem Maßstab ist vorliegend die wirtschaftliche Einheit "Fleischzerlegung" vom Beklagten auf W. im Sinne von § 613a BGB übergegangen, weil W. den nach Anzahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft dieser Einheit durch Abschluss neuer Arbeitsverträge übernommen hat. Randnummer 58 Die Abteilung Fleischzerlegung im Betrieb der Schuldnerin, der vom Beklagten fortgeführt wurde, stellt in diesem Sinne eine wirtschaftliche Einheit dar, da mit der Abteilung innerhalb des Betriebes ein eigenständiger Zweck verfolgt wurde, der gegenüber dem Zweck der übrigen Abteilungen (Verpackung von Fleischprodukten) abgrenzbar ist. Die Abteilung war auch organisatorisch eigenständig gewesen, denn sie wurde von einem nur für diese Abteilung zuständigen Vorgesetzten geführt (zuletzt Herrn A.), was sich unter anderem in dem von ihm aufgestellten Dienstplänen, die nur für diese Abteilung galten, ausdrückt. Dem Bereich der Fleischzerlegung war auch ein fester Mitarbeiterstamm zugeordnet, der im Regelbetrieb auch nur dort eingesetzt wurde. Ein regelmäßiger Personalaustausch mit den anderen Abteilungen des Betriebes scheiterte schon an den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die Mitarbeit im Bereich der Fleischzerlegung benötigt werden. Randnummer 59 W. als Auftragsnachfolger des Beklagten hat auch den nach Anzahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft dieser Einheit übernommen. Das folgt schon daraus, dass W. alle dort eingesetzten Fachkräfte übernommen hat. Das Gericht hat allerdings weder positiv noch negativ festgestellt, ob auch der Vorgesetzte Herr A. von W. übernommen wurde. Die Frage kann aber auch dahinstehen. Denn der Wert dieser Einheit besteht auch nach der Auffassung des Beklagten, die er in Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Schaden vertritt, nicht in der – auswechselbaren – Führungskraft des Teams, sondern in dem funktionsfähigen und eingespielten Team an sich. Damit steht auch fest, dass mit der Übernahme der Fachkräfte dieser Abteilung der nach Sachkunde wesentliche Teil der Belegschaft nunmehr unter dem neuen Inhaber der Einheit arbeitet. Randnummer 60 Obwohl dazu nur wenige Informationen vorliegen, muss das Gericht auch davon ausgehen, dass W. diese Einheit in gleicher oder vergleichbarer Weise nutzt wie der Beklagte. Darauf deutet schon der Umstand hin, dass die Arbeit dieser Einheit in den Produktionsprozess bei LFW eingebettet ist und LFW seine Produktionsabläufe mit Eintritt von W. in den Auftrag nicht abgeändert hat. Ergänzend stellt das Gericht darauf ab, dass der Kläger – und auch die Kläger in den zahlreichen Parallelverfahren – ohne Widerspruch des Beklagten schildern, dass sich an der Art und Weise der Arbeit vor und nach dem ersten Arbeitstag bei W. am 2. September 2013 nichts geändert hat. Randnummer 61 Der damit nach § 613a BGB gegebene Betriebsübergang der Abteilung Fleischzerlegung vom Beklagten auf W. kann nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass der Betriebsübergang – wenn man den Vortrag des Beklagten zu Grunde legt – von der Belegschaft im Bereich der Fleischzerlegung durch ihr möglicherweise sogar vertragswidriges Verhalten mit provoziert worden ist. Dass durch die heutige Auslegung des § 613a BGB, die durch die europarechtliche Sichtweise und durch Entscheidungen des EuGH dazu vorgeprägt ist, dazu führen kann, dass es der Betriebserwerber gelegentlich in der Hand hat, durch sein Verhalten ein Betriebsübergang zu bewirken oder auszuschließen, ist bereits mehrfach Gegenstand juristischer Betrachtung gewesen (vgl. nur die Nachweise bei
39). Dies ist die unausweichliche Folge der Anerkennung des Umstandes, dass ein Betriebsübergang bei den sog. betriebsmittelarmen Betrieben – hier vorliegend – auch allein durch Übernahme des wesentlichen Teils der Belegschaft erfolgen kann. Da diese Übernahme im Regelfall durch den Abschluss von Arbeitsverträgen erfolgt, an denen auch die Arbeitnehmer beteiligt sind, gehört es auch zu den vielleicht unerwünschten aber unvermeidlichen Nebeneffekten dieser neuen Rechtsprechung, dass eine Belegschaft, die sich einig ist und auf einen willigen Auftragsübernehmer trifft, tatsächlich in der Lage ist, einen Betriebsübergang zu provozieren. Soweit damit anerkennenswerte Geschäftsinteressen des Altarbeitgebers beeinträchtigt werden, kann dieses Problem nicht auf der Ebene des § 613a BGB gelöst werden. 3. Randnummer 62 Da der Beklagte zum Zeitpunkt des Ausspruchs seiner Kündigung schon nicht mehr Arbeitgeber des Klägers war, geht seine Kündigung vom 5. September 2013 ins Leere. Der Kündigungsschutzantrag des Klägers ist schon aus diesem Grunde abzuweisen. Für die Entscheidung des Falles kommt es daher nicht darauf an, ob die vom Beklagten vorgebrachten Gründe für seine Kündigung, diese zu rechtfertigen geeignet sind. II. Randnummer 63 Hinsichtlich des Zahlungsantrages (Arbeitsentgelt August 2013) ist die nur teilweise eingelegte Berufung nur zum Teil begründet. Der Urteilsspruch des Arbeitsgerichts, der auf 1.550,00 Euro brutto lautet, ist bezüglich des Teilbetrages in Höhe von 1.123,50 Euro brutto nicht angegriffen worden, so dass nur zu entscheiden ist, ob dem Kläger für diesen Monat weitere 426,50 Euro brutto zustehen. Randnummer 64 Von diesem noch rechtshängigen Teilbetrag stehen dem Kläger 220,00 Euro brutto zu. Im Übrigen ist die Berufung begründet (226,50 Euro brutto). Der dem Kläger über das Zugeständnis hinaus zustehende Betrag setzt sich zusammen aus weiteren 0,50 Euro brutto pro Arbeitsstunde für die 90 tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des Klägers in diesem Monat (45 Euro brutto) sowie aus 175,00 Euro brutto anteiligem "Heimfahrtenzuschlag". Der begründete Teil der Berufung beruht auf dem Umstand, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass ihm für die 70 Urlaubsstunden im August 2013 ebenfalls die "Leistungszulage" in Höhe von 0,50 Euro pro Stunde zusteht; außerdem muss er sich aus diesem Grund eine Kürzung des "Heimfahrtenzuschlags" um 175,00 Euro brutto gefallen lassen. 1. Randnummer 65 Der Kläger hat Anspruch auf weitere Vergütung in Höhe von 45,00 Euro brutto. Denn der Kläger hat Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 7,50 Euro brutto pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Dazu hat der Kläger vorgetragen, dass das Entgelt abweichend vom schriftlichen Arbeitsvertrag pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde zuletzt 7,50 Euro pro Stunde betragen habe. Als Beweis hat er dazu Lohnabrechnungen für Januar, Februar und April 2013 als Anlage zum Schriftsatz vom 6. Januar 2014 vor dem Arbeitsgericht zur Akte gereicht (hier Blatt 61 ff). Der Vortrag zu diesem Stundenlohn ist schlüssig. Die zum Beweis beispielhaft vorgelegten Lohnabrechnungen weisen zwar ebenfalls nur einen Stundenlohn in Höhe von 7,00 Euro brutto aus, sie enthalten aber im Umfang der in jenem Monat tatsächlich geleisteten Stunden jeweils eine weitere Zahlung in Höhe von 0,50 Euro brutto, die in den Abrechnungen als "Leistungszulage" bezeichnet ist. Aus den bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten ist dem Gericht bekannt, dass die Schuldnerin und auch der Beklagte nach Insolvenzeröffnung diesen Zuschlag auf die tatsächlich geleisteten Stunden – also als eine Art Anwesenheitsprämie – gezahlt hat. Da der Kläger in dem Streitmonat August 2013 für den Beklagten 90 Stunden gearbeitete hat, steht ihm eine Leistungszulage in Höhe von 45,00 Euro brutto zu. Randnummer 66 Bezüglich dieses schlüssigen klägerischen Vortrags zur Entgelthöhe liegen keine erheblichen Einwendungen des Beklagten vor. Der Hinweis auf den Text des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 2011 ist unergiebig, da es verkehrsüblich ist, dass sich die Entgelte im Laufe der Jahre im Arbeitsverhältnis erhöhen. Solche Lohnerhöhungen sind auch ohne neuen schriftlichen Änderungs- oder Ergänzungsvertrag wirksam. Der Einwand, nach § 5 des Arbeitsvertrages erfolge die Gewährung "sonstiger Leistungen … freiwillig", ist ebenfalls nicht behilflich. Es ist bereits fraglich, ob eine Anwesenheitsprämie (oder auch eine echte Leistungsprämie) freiwillig geleistet werden kann, da dann die Gefahr besteht, dass die mit dieser Zahlung bezweckte Steuerungsfunktion bezüglich des Verhaltens des Arbeitnehmers verloren geht. Diese Überlegung kann jedoch auf sich beruhen. Denn auch wenn der Beklagte die Anwesenheitsprämie tatsächlich nur freiwillig und ohne Rechtsbindung gezahlt haben sollte, kann er sich davon nur mit Wirkung für die Zukunft befreien. Der Arbeitnehmer muss für die laufende Abrechnungsperiode wissen, welche Gegenleistung er für seine Tätigkeit erwarten kann. Damit ist es unvereinbar anzunehmen, der Arbeitgeber sei berechtigt, nach Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ohne vorherigen Hinweis auf die Einstellung der freiwilligen Entgeltbestandteile im Rahmen der nachträglichen Abrechnung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers die freiwilligen Leistungen zu kürzen. 2. Randnummer 67 Soweit der Kläger auch für die 70 Urlaubsstunden im August 2013 einen Stundenlohn in Höhe von 7,50 Euro brutto fordert, ist die Klage unschlüssig und die Berufung daher im Umfang von 35,00 Euro brutto begründet. Randnummer 68 Denn aus den vom Kläger überreichten Lohnabrechnungen ergibt sich ohne Zweifel, dass die Schuldnerin und später der Beklagte Urlaubsstunden stets mit 7,00 Euro brutto abgerechnet hatten. Das passt zu der abgerechneten Leistungszulage (Anwesenheitsprämie), die eben nur für tatsächlich geleistete Stunden gezahlt wurde. Randnummer 69 Ob dem Kläger Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG in der eingeklagten Höhe zustehen würde, kann nicht festgestellt werden, da der Kläger keine Angaben zum Referenzeinkommen in den letzten 13 Wochen vor Beginn seines Urlaubs gemacht hat. Randnummer 70 Da der Beklagte sich nicht dazu erklärt hat, ob es sich bei der halbe Stunde, die er bereit ist, dem Kläger zusätzlich zur Forderung des Klägers gutzuschreiben, um Arbeitszeit oder Urlaubszeit handelt, muss dieses Entgegenkommen bei der Urteilsfindung gänzlich außer Betracht bleiben. Es findet lediglich indirekt Eingang in das Rechenwerk durch den rechtskräftigen Teil des Urteils des Arbeitsgerichts bezüglich des Entgeltanspruchs für August 2013. 3. Randnummer 71 Dem Kläger stehen für August 2013 weitere 175,00 Euro anteiliger "Heimfahrtenzuschlag" zu. Randnummer 72 Der Kläger hat dazu schlüssig vorgetragen, die Schuldnerin und später der Beklagte hätten diesen Zuschlag monatlich in Höhe von 350,00 Euro gezahlt als Ausgleich für die Kosten der doppelten Haushaltsführung (Familie und Wohnsitz in Polen, Zweitwohnsitz am Firmensitz von LFW). Zur Untermauerung dieser Behauptung hat er beispielhaft Abrechnungen aus dem Jahre 2013 vorgelegt, in der mit dem Verwendungszweck "Familienheimfahrten" tatsächlich für Februar und April ein Betrag in Höhe von 350 Euro ausgewiesen ist. In der vorgelegten Abrechnung für Januar 2013 hat der Zuschlag für "Familienheimfahrten" 273,91 Euro betragen und im September – also nach dem Betriebsübergang unter der Arbeitgeberschaft von W. – wurde für "Familienheimfahrten" ein Betrag in Höhe von 268,33 Euro brutto gezahlt. Randnummer 73 Das reicht dem Gericht als schlüssiger Parteivortrag zu dem ausgeurteilten anteiligen Zuschlag aus, zumal dem Gericht aus den unzähligen Parallelverfahren bekannt ist, dass der Beklagte fast allen seinen Arbeitnehmern aus Polen diesen oder einen betragsähnlichen Zuschlag mit dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung bezahlt hat. Die unterschiedliche Höhe des Zuschlags im Januar und im September 2013 ist darauf zurückzuführen, dass für Zeiten, zu denen sich der Arbeitnehmer mutmaßlich in seiner Heimat aufhält (Krankheit und Urlaub), die Zulage gekürzt wird. Auch dies ist aus den zahllosen Parallelverfahren inzwischen gerichtsbekannt (vgl. beispielsweise LAG Mecklenburg-Vorpommern 14. April 2015 – 2 Sa 85/15 – juris.de). Die unterschiedliche Höhe des Zuschusses kann daher nicht als Indiz für eine regelfreie Zahlung gewertet werden. Randnummer 74 Die Einwendungen des Beklagten sind nicht erheblich. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass diese Leistung im schriftlichen Arbeitsvertrag von 2011 nicht vorgesehen ist, lässt das weitere Folgerungen in seinem Sinne nicht zu, da die Leistung auch erst später durch konkludente Vertragsänderung Teil des Vertrages geworden sein kann. Randnummer 75 Dabei kann offen bleiben, ob sich die Schuldnerin bzw. der Beklagte mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt aus § 5 des Arbeitsvertrages wirksam gegen solche konkludenten Vertragsänderungen im Entgeltbereich schützen konnte, denn selbst dann, wenn es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt haben sollte, kann diese nicht mit Wirkung für die Vergangenheit nach erbrachter Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gekürzt werden. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen oben unter 1. in diesem Abschnitt verwiesen werden. Randnummer 76 Es kommt auch nicht darauf an, dass der Kläger ledig ist und daher bei seiner Rückkehr in die Heimat keine Familie im umgangssprachlichen Sinne auf ihn wartet. Entscheidend ist, dass er Kosten einer doppelten Haushaltsführung zu tragen hat. Im Übrigen zeigt die Erbringung dieser Leistung durch die Schuldnerin in Kenntnis der Lohnsteuermerkmale des Klägers, dass sie selbst die Zahlung der Zulage nicht davon abhängig gemacht hat, dass der Arbeitnehmer in Polen eine eigene Familie zu ernähren hat. 4. Randnummer 77 Dem Kläger steht für den Monat August allerdings nicht die vollständige Zulage für "Familienheimfahrten" zu, da er in diesem Monat 70 Urlaubsstunden hatte, was annähernd zwei Arbeitswochen entspricht. Die vom Kläger selbst vorgelegten Lohnabrechnungen belegen die Kürzungsmöglichkeit. Da der Kläger nicht näher dazu vorgetragen hat, kürzt das Gericht nach der Formel, die aus anderen Verfahren bekannt ist. Danach wird die Zulage für jede angefangene Woche Ausfallzeit um ein Viertel gekürzt, hier also um zwei Viertel auf die Hälfte des vollen Satzes. III. Randnummer 78 Die Berufung des Beklagten gegen die Abweisung seiner Widerklage ist nicht begründet. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch gegen den Kläger aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder aus dem Gesichtspunkt einer verwirkten Vertragsstrafe schlüssig darzulegen. 1. Randnummer 79 Die Widerklage lässt sich nicht auf arbeitsvertragliche Ansprüche gründen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.