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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer 2 Sa 63/14 Urteil Arbeitsvertragliches Vertragsstrafversprechen - Schadensersatz - unangemessene

Arbeitsvertragliches Vertragsstrafversprechen - Schadensersatz - unangemessene Benachteiligung Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 20.01.2015, 2 Sa 59/14 , das vollständ

§ 613aBGB RNr. 175 und Erf

K-Kiel § 4 KSchG RNr. 19).

  1. Randnummer 57 Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Bereich der Fleischzerlegung, in dem der Kläger tätig ist, ist zum
  2. September 2013 im Wege des Teilbetriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Firma W. übergegangen. Der Beklagte war daher zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am
  3. September 2013 nicht mehr Arbeitgeber des Klägers. a) Randnummer 58 Nach § 613a Absatz 1 BGB gehen die Arbeitsverhältnisse im Falle der Übertragung des Betriebes von dem bisherigen Arbeitgeber auf einen neuen Arbeitgeber per Gesetz automatisch über (Betriebsübergang). Randnummer 59 Ein Betriebsübergang kann nicht nur durch einen förmlichen Verkauf eines Betriebes bewirkt werden, sondern auch durch alle anderen denkbaren Rechtsgeschäfte, die dazu führen, dass der neue Inhaber des Betriebes im Ergebnis tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, diesen zu führen (vgl.

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59). Das Tatbestandsmerkmal „durch Rechtsgeschäft“ aus § 613a BGB wird heute also sehr weit ausgelegt und es dient eigentlich nur noch dazu, hoheitliche Übertragungsakte und Fälle der Gesamtrechtsnachfolge aus dem Anwendungsbereich von § 613a BGB auszuschließen (vgl. BAG

  1. August 2011 – 8 AZR 230/10 – AP Nr. 412 zu § 613a BGB = ZInsO 2011, 2083 = NZA 2012, 267). Insbesondere ist es anerkannt, dass § 613a BGB nicht notwendig ein Rechtsgeschäft zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwerber voraussetzt (BAG
  2. August 2011 aaO). Dies ist beispielsweise in der Rechtsprechung bereits anerkannt für den Fall, dass der Betriebserwerber mit dem Verpächter des Betriebes einen Pachtvertrag abschließt und damit den bisherigen Pächter aus der Rolle als Inhaber des Betriebes verdrängt (BAG
  3. Februar 1981 – 5 AZR 991/78 – BAGE 35, 104 = AP Nr. 24 zu § 613a BGB = DB 1981, 1140). In diesem Sinne kann es bei bestimmten Betrieben, den sog. betriebsmittelarmen Betrieben, für einen Betriebsübergang auch ausreichen, wenn der neue Arbeitgeber den nach Anzahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft durch Abschluss neuer Arbeitsverträge übernimmt (BAG
  4. Juni 2012 – 8 AZR 181/11 – AP Nr. 434 zu § 613a BGB = NZA-RR 2013, 6). Randnummer 60 Andererseits stellt die bloße Auftragsnachfolge, die hier aus der Sicht von LFW zwischen dem Beklagten und W. stattgefunden hat, für sich genommen noch keinen Betriebsübergang dar (vgl.

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37). Vielmehr kommt es darauf an, wie der neue Auftragnehmer gedenkt, seinen Auftrag zu erfüllen. Greift er auf die vom alten Auftragnehmer aufgebauten Strukturen einschließlich der Arbeitnehmer zurück, kann ein Betriebsübergang vorliegen, erfüllt er den Auftrag mit seinen eigenen Wirtschaftseinheiten, liegt kein Betriebsübergang vor. Entscheidend wird heute daher darauf abgestellt, ob eine beim alten Auftragnehmer gegebene "wirtschaftliche Einheit" den Inhaber gewechselt hat und der Neuinhaber diese Einheit in gleicher Weise oder zumindest in vergleichbarer Weise wie der Altinhaber für seine wirtschaftlichen Zwecke nutzt, die wirtschaftliche Einheit also ihre Identität, ihren Wiedererkennungswert, wahrt. Entscheidend ist demnach, ob durch die Übernahme des wesentlichen Personals gleichzeitig auch die Arbeitsorganisation und die Betriebsmethoden übernommen werden (vgl.

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28). b) Randnummer 61 Gemessen an diesem Maßstab ist vorliegend die wirtschaftliche Einheit "Fleischzerlegung" vom Beklagten auf W. im Sinne von § 613a BGB übergegangen, weil W. den nach Anzahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft dieser Einheit durch Abschluss neuer Arbeitsverträge übernommen hat. Randnummer 62 Die Abteilung Fleischzerlegung im Betrieb der Schuldnerin, der vom Beklagten fortgeführt wurde, stellt in diesem Sinne eine wirtschaftliche Einheit dar, da mit der Abteilung innerhalb des Betriebes ein eigenständiger Zweck verfolgt wurde, der gegenüber dem Zweck der übrigen Abteilungen (Verpackung von Fleischprodukten) abgrenzbar ist. Die Abteilung war auch organisatorisch eigenständig gewesen, denn sie wurde von einem nur für diese Abteilung zuständigen Vorgesetzten geführt (zuletzt Herrn A.), was sich unter anderem in dem von ihm aufgestellten Dienstplänen, die nur für diese Abteilung galten, ausdrückt. Dem Bereich der Fleischzerlegung war auch ein fester Mitarbeiterstamm zugeordnet, der im Regelbetrieb auch nur dort eingesetzt wurde. Ein regelmäßiger Personalaustausch mit den anderen Abteilungen des Betriebes scheiterte schon an den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die Mitarbeit im Bereich der Fleischzerlegung benötigt werden. Randnummer 63 W. als Auftragsnachfolger des Beklagten hat auch den nach Anzahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft dieser Einheit übernommen. Das folgt schon daraus, dass W. alle dort eingesetzten Fachkräfte übernommen hat. Das Gericht hat allerdings weder positiv noch negativ festgestellt, ob auch der Vorgesetzte Herr A. von W. übernommen wurde. Die Frage kann aber auch dahinstehen. Denn der Wert dieser Einheit besteht auch nach der Auffassung des Beklagten, die er in Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Schaden vertritt, nicht in der – auswechselbaren – Führungskraft des Teams, sondern in dem funktionsfähigen und eingespielten Team an sich. Damit steht auch fest, dass mit der Übernahme der Fachkräfte dieser Abteilung der nach Sachkunde wesentliche Teil der Belegschaft nunmehr unter dem neuen Inhaber der Einheit arbeitet. Randnummer 64 Obwohl dazu nur wenige Informationen vorliegen, muss das Gericht auch davon ausgehen, dass W. diese Einheit in gleicher oder vergleichbarer Weise nutzt wie der Beklagte. Darauf deutet schon der Umstand hin, dass die Arbeit dieser Einheit in den Produktionsprozess bei LFW eingebettet ist und LFW seine Produktionsabläufe mit Eintritt von W. in den Auftrag nicht abgeändert hat. Ergänzend stellt das Gericht darauf ab, dass der Kläger – und auch die Kläger in den zahlreichen Parallelverfahren – ohne Widerspruch des Beklagten schildern, dass sich an der Art und Weise der Arbeit vor und nach dem ersten Arbeitstag bei W. am 2. September 2013 nichts geändert hat. Randnummer 65 Der damit nach § 613a BGB gegebene Betriebsübergang der Abteilung Fleischzerlegung vom Beklagten auf W. kann nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass der Betriebsübergang – wenn man den Vortrag des Beklagten zu Grunde legt – von der Belegschaft im Bereich der Fleischzerlegung durch ihr möglicherweise sogar vertragswidriges Verhalten mit provoziert worden ist. Dass durch die heutige Auslegung des § 613a BGB, die durch die europarechtliche Sichtweise und durch Entscheidungen des EuGH dazu vorgeprägt ist, dazu führen kann, dass es der Betriebserwerber gelegentlich in der Hand hat, durch sein Verhalten ein Betriebsübergang zu bewirken oder auszuschließen, ist bereits mehrfach Gegenstand juristischer Betrachtung gewesen (vgl. nur die Nachweise bei

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39). Dies ist die unausweichliche Folge der Anerkennung des Umstandes, dass ein Betriebsübergang bei den sog. betriebsmittelarmen Betrieben – hier vorliegend – auch allein durch Übernahme des wesentlichen Teils der Belegschaft erfolgen kann. Da diese Übernahme im Regelfall durch den Abschluss von Arbeitsverträgen erfolgt, an denen auch die Arbeitnehmer beteiligt sind, gehört es auch zu den vielleicht unerwünschten aber unvermeidlichen Nebeneffekten dieser neuen Rechtsprechung, dass eine Belegschaft, die sich einig ist und auf einen willigen Auftragsübernehmer trifft, tatsächlich in der Lage ist, einen Betriebsübergang zu provozieren. Soweit damit anerkennenswerte Geschäftsinteressen des Altarbeitgebers beeinträchtigt werden, kann dieses Problem nicht auf der Ebene des § 613a BGB gelöst werden. 3. Randnummer 66 Da der Beklagte zum Zeitpunkt des Ausspruchs seiner Kündigung schon nicht mehr Arbeitgeber des Klägers war, geht seine Kündigung vom 5. September 2013 ins Leere. Der Kündigungsschutzantrag des Klägers ist schon aus diesem Grunde abzuweisen. Für die Entscheidung des Falles kommt es daher nicht darauf an, ob die vom Beklagten vorgebrachten Gründe für seine Kündigung, diese zu rechtfertigen geeignet sind. II. Randnummer 67 Hinsichtlich des Zahlungsantrages (Arbeitsentgelt August 2013) ist die nur teilweise eingelegte Berufung nur zu einem kleinen Teil begründet. Der Urteilsspruch des Arbeitsgerichts, der auf 2.052,25 Euro brutto lautet, ist bezüglich des Teilbetrages in Höhe von 1.625,00 Euro brutto nicht angegriffen worden, so dass nur zu entscheiden ist, ob dem Kläger für diesen Monat weitere 427,25 Euro brutto zustehen. Randnummer 68 Von diesem noch rechtshängigen Teilbetrag stehen dem Kläger 357,25 Euro brutto zu. Im Übrigen ist die Berufung begründet (70,00 Euro brutto). Der dem Kläger über das Zugeständnis hinaus zustehende Betrag setzt sich zusammen aus 152,25 Euro Nachtarbeitszuschlag, 105,00 Euro Sonntagszuschlag sowie 100,00 Euro "Pünktlichkeitsprämie". 1. Randnummer 69 Dem Kläger steht für seine Arbeit im August 2013 ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 152,25 Euro brutto zu. Randnummer 70 Aus den vom Kläger abgereichten Lohnabrechnungen für das Jahr 2013 (hier Blatt 64

  1. ff)ergibt sich, dass der Kläger bei Nachtarbeit stets einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf seinen Stundenlohn erhalten hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dieser Zuschlag im August 2013 nicht zustehen sollte. Der Arbeitgeber ist nach § 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz verpflichtet, dem Nacharbeitnehmer zusätzliche Urlaubstage oder einen angemessenen Aufschlag auf den Lohn für Nachtarbeit zu zahlen. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte oder zuvor die Schuldnerin Zusatzurlaub gewährt hat, hat der Beklagte mit der Zahlung des Zuschlags einer gesetzlichen Pflicht entsprochen. Von einer freiwilligen Leistung, die der Beklagte im August 2013 einstellen konnte, kann daher keine Rede sein. Da es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, kann insoweit aber auch keine betriebliche Übung entstanden sein. Randnummer 71 Zur Anzahl der im August 2013 geleisteten Nachtarbeitsstunden hat der Beklagte nicht Stellung genommen. Das Gericht legt seiner Entscheidung die klägerische Angabe von 87 Nachtarbeitsstunden zu Grunde, da eine überschlägige Prüfung der Anzahl der Nachtarbeitsstunden anhand der Aufzeichnungen der Kommens- und Gehens-Ereignisse an den Drehkreuzen bei Zugrundelegung des Nachtarbeitsbegriffs aus § 2 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz eine Zahl in dieser Größenordnung ergeben hat. 2. Randnummer 72 Dem Kläger steht für seine Arbeit im August 2013 auch ein Sonntagsarbeitszuschlag in Höhe von 105,00 Euro brutto zu. Randnummer 73 Aus den vom Kläger abgereichten Lohnabrechnungen für das Jahr 2013 ergibt sich, dass der Kläger bei Sonntags- und Feiertagsarbeit stets einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent auf seinen Stundenlohn erhalten hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dieser Zuschlag im August 2013 nicht zustehen sollte. Diese Leistung ist im Arbeitsvertrag zwar nicht vorgesehen, durch die regelmäßige Zahlung ist allerdings eine vertragsähnliche betriebliche Übung entstanden, aus der sich der Anspruch ergibt. Randnummer 74 Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen will, dass er sich durch den Freiwilligkeitsvorbehalt in § 5 Absatz 2 des Arbeitsvertrages wirksam gegen das Entstehen einer betrieblichen Übung abgesichert habe, steht dem Kläger der Zuschlag für August 2013 dennoch zu. Denn auch wenn der Beklagte den Zuschlag nur freiwillig und ohne Rechtsbindung gezahlt hat, kann er sich davon nur mit Wirkung für die Zukunft befreien. Der Arbeitnehmer muss für die laufende Abrechnungsperiode wissen, welche Gegenleistung er für seine Tätigkeit erwarten kann. Damit ist es unvereinbar anzunehmen, der Arbeitgeber sei berechtigt, nach Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ohne vorherigen Hinweis auf die Einstellung der freiwilligen Entgeltbestandteile im Rahmen der nachträglichen Abrechnung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers die freiwilligen Leistungen zu kürzen. Randnummer 75 Zur Anzahl der im August 2013 geleisteten Sonntagsarbeitsstunden hat der Beklagte nicht Stellung genommen. Das Gericht legt seiner Entscheidung die klägerische Angabe von 30 Sonntagsarbeitsstunden zu Grunde, da eine überschlägige Prüfung der Anzahl der Stunden anhand der Aufzeichnungen der Kommens- und Gehens-Ereignisse an den Drehkreuzen eine Zahl in dieser Größenordnung ergeben hat. 3. Randnummer 76 Dem Kläger steht schließlich für August 2013 die Pünktlichkeitsprämie in Höhe von 100,00 Euro brutto zu. Randnummer 77 Aus den vom Kläger abgereichten Lohnabrechnungen für das Jahr 2013 ergibt sich, dass der Kläger in jedem Monat eine Pünktlichkeitsprämie in Höhe von 100,00 Euro brutto erhalten hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dieser Zuschlag im August 2013 nicht zustehen sollte. Diese Leistung ist im Arbeitsvertrag zwar nicht vorgesehen, durch die regelmäßige Zahlung ist allerdings eine vertragsähnliche betriebliche Übung entstanden, aus der sich der Anspruch ergibt. Randnummer 78 Der Vortrag des Klägers zu diesem Entgeltbestandteil ist auch schlüssig. Wenn der Beklagte die Pünktlichkeitsprämie mit dem Hinweis auf eine klägerische Unpünktlichkeit kürzen oder streichen will, muss er zu Tagen, an denen es Kritik an der Pünktlichkeit des Klägers gab, konkret vortragen. Das ist nicht erfolgt. Randnummer 79 Soweit sich der Beklagte wegen der Pünktlichkeitsprämie auch auf den Freiwilligkeitsvorbehalt aus § 5 des Arbeitsvertrages beruft, kann auf die obigen Ausführungen zu den Sonntagszuschlägen verwiesen werden. Die Ausführungen gelten hier entsprechend. 4. Randnummer 80 Die Berufung ist allerdings erfolgreich, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten dazu verurteilt hat, Stundenlohn in Höhe von 7,00 Euro brutto für die 176. bis 185. Stunde im August 2013 zu zahlen. Der klägerische Vortrag zu den geleisteten Stunden ist jenseits der zugestanden 175 Stunden nicht schlüssig. Randnummer 81 Der Kläger hat nur pauschal behauptet, er habe im August 2013 insgesamt 185 Arbeits- und Urlaubsstunden erbracht. Nachdem der Beklagte diese Angabe bestritten hatte, wäre es eigentlich am Kläger gewesen, im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und um welche Uhrzeiten er seine Arbeitsleistungen erbracht hat. Das hat der Kläger nicht gemacht. Stattdessen hat der Kläger nur Ausdrucke der von einem Computer registrierten Kommens- und Gehens-Ereignisse an den Toren des Fabrikgeländes eingereicht (hier Blatt 59 ff). Randnummer 82 Berücksichtigt man die Erkenntnisse, die die erkennende Kammer in dem Parallelverfahren 2 Sa 85/13 im Urteil vom 14 April 2015 (juris.
  2. de)zur Aussagekraft der Torprotokolle zu Papier gebracht hat, ist von einer hohen Aussagekraft der Torprotokolle bezüglich der tatsächlichen Arbeitszeit auszugehen. Die Besonderheit in jenem Verfahren lag darin, dass der Beklagte dort den Dienstplan für August 2013 in den Rechtsstreit eingeführt hatte, aus dem sich die Arbeitszeit aller Mitarbeiter der Abteilung Fleischzerlegung für diesen Monat unschwer ermitteln ließen. Da der Kläger jenes Verfahrens noch weit mehr Stunden geleistet zu haben behauptet hatte, hatte sich das Gericht in jenem Verfahren die Mühe gemacht, das dort ebenfalls vorgelegte Torprotokoll mit dem Dienstplan abzugleichen. Dabei ergab sich eine weitgehende Deckungsgleichheit zwischen den am Tor protokollierten Ereignissen und dem Dienstplan. Randnummer 83 Will man diese Erkenntnisse auf den vorliegenden Fall, in dem sich der Beklagte unverständlicherweise dagegen gewehrt hat, dass das Gericht den Dienstplan aus der Akte 2 Sa 85/13, in dem auch die Zeiten des Klägers erfasst sind, beizieht, anwenden, muss lediglich beachtet werden, dass der Dienstplan für August 2013 Arbeitsbeginn immer zur vollen oder halben Stunde vorgesehen hatte und in den Schichten immer 2 oder 3 jeweils halbstündige Pausen eingeplant waren (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 14. April 2015 aaO). Unter Berücksichtigung des zeitlichen Versatzes zwischen den Protokollereignissen am Tor und dem dienstplanmäßigen Beginn und Ende der Schicht, lässt sich aus den im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger eingeführten Protokollereignissen der Dienstplan weitgehend rekonstruieren. Randnummer 84 Das Gericht geht danach davon aus, dass der Kläger am 4. August 11 Stunden gearbeitet hat. Am 5. August hat er 8 Stunden gearbeitet, am 6. August hat er 9 Stunden gearbeitet, am 7. August hat er 8 Stunden gearbeitet, am 8. August hat er 7,5 Stunden gearbeitet. Die Folgetage hat er nicht gearbeitet, woraus das Gericht den Schluss zieht, dass er in dieser Zeit im genehmigten Erholungsurlaub war. Am 18. August hat er 7 Stunden gearbeitet, am 19. August hat er 8 Stunden gearbeitet, am 20. August hat er 8,5 Stunden gearbeitet, am 21. August hat er 8,5 Stunden gearbeitet, am 22. August hat er 3,5 Stunden gearbeitet, am 25. August hat er 10,5 Stunden gearbeitet, am 26. August hat er 11,5 Stunden gearbeitet, am 27. August hat er 8 Stunden gearbeitet, am 28. August hat er 9 Stunden gearbeitet und am 29. August seinem letzten Arbeitstag in dem Monat hat er 9 Stunden gearbeitet. Insgesamt hat der Kläger damit die Ableistung von 127 Arbeitsstunden schlüssig dargelegt. Zugunsten des Klägers kann man möglicherweise noch weitere 3,5 Stunden für den 1. August anerkennen, sowie jeweils 3 Stunden für den 27. und 28. August. Für alle drei Tage beginnen die Torprotokolle mit einem Gehens-Ereignis gegen 3:30 Uhr bzw. 3:00 Uhr nachts, ohne dass es vorausgehende Kommens-Ereignisse dokumentiert sind. Es liegt nahe, dass auch an diesen Tagen die klägerische Schicht nachts um 24:00 Uhr begonnen hatte, sein Kommen aber nicht ordnungsgemäß protokolliert wurde. Aber selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers auch diese Stunden noch zu Grunde legt, kommt man insgesamt nur auf 136,5 Arbeitsstunden des Klägers in diesem Monat. Zählt man dazu die unstreitigen Urlaubsstunden (laut Klageschrift 37,5 Stunden) erhält man trotzdem nur 174 vergütungspflichtige Stunden, bleibt also unter dem vom Beklagten zugestandenen Wert. 5. Randnummer 85 Die Berufung ist bezüglich des Zahlungsantrages also nur im Umfang von 70,00 Euro brutto begründet. Statt der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten 2.052,25 Euro brutto stehen dem Kläger nur 1.982,25 Euro brutto zuzüglich Zinsen zu. III. Randnummer 86 Die Berufung des Beklagten gegen die Abweisung seiner Widerklage ist nicht begründet. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch gegen den Kläger aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder aus dem Gesichtspunkt einer verwirkten Vertragsstrafe schlüssig darzulegen. 1. Randnummer 87 Die Widerklage lässt sich nicht auf arbeitsvertragliche Ansprüche gründen.
  3. a)Randnummer 88 Der Anspruch lässt sich nicht auf das Vertragsstrafeversprechen aus § 18 Satz 1 des Arbeitsvertrages stützen. Nach § 18 Satz 1 des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer unter anderem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 1/12 eines Jahresverdienstes verpflichtet, wenn er die Tätigkeit vertragswidrig vorzeitig beendet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger seine Tätigkeit für den Beklagten vertragswidrig vorzeitig beendet hat. Randnummer 89 Der Kläger hat zwar ab September 2013 keine Arbeitsleistungen für den Beklagen mehr erbracht, er war dazu jedoch auch nicht mehr verpflichtet, da sein Arbeitsverhältnis zum selben Zeitpunkt nach § 613a BGB auf W. übergegangen ist. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen oben zum Kündigungsschutzantrag Bezug genommen werden (oben I.) Dadurch hatte der Kläger keine Arbeitspflicht mehr gegenüber dem Beklagten, die er durch Nichtantritt der Arbeit hätte verletzen können.
  4. b)Randnummer 90 Der Anspruch lässt sich nicht auf das Vertragsstrafeversprechen aus § 18 Satz 4 des Arbeitsvertrages stützen. Nach § 18 Satz 4 des Arbeitsvertrags soll der Arbeitnehmer auch dann zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 1/12 eines Jahresverdienstes verpflichtet sein, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigt, weil ein wichtiger Grund von Seiten des Arbeitnehmers vorliegt. Randnummer 91 Die Vertragsstrafenabrede in § 18 Satz 4 des Arbeitsvertrages ist unwirksam, da sie den Kläger als Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt; das hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Absatz 1 Satz 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Absatz 1 Satz 2 BGB). Letzteres ist hier der Fall. Randnummer 92 Wie dem Gericht aus den zahlreichen Parallelverfahren bekannt ist, ist der Arbeitsvertrag der Parteien von der Schuldnerin vorformuliert worden und er wurde in vielen Arbeitsverhältnissen der Schuldnerin zu Grunde gelegt. Bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind daher die §§ 305 ff BGB heranzuziehen. Randnummer 93 Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielen, sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam (BAG 21. April 2005 – 8 AZR 425/04 – AP Nr. 3 zu § 307 BGB = NZA 2005, 1053 unter Verweis auf BAG 14. Dezember 1988 - 5 AZR 10/88 – und Müller-Glöge in ErfK §§ 339 bis 345 BGB Rn. 15). Eine wirksame Vertragsstrafen-Regelung muss erkennen lassen, welche konkreten Pflichten durch sie tatsächlich gesichert werden sollen. Nur so kann der Arbeitnehmer erkennen, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" (BAG 21. April 2005 aaO; BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - NZA 2005, 465). Soll beispielsweise die Vertragsstrafe verwirkt sein bei "schuldhaft vertragswidrigem Verhalten" handelt es sich um eine unwirksame Klausel, da sie ohne nähere Konkretisierung der Pflichtenlage nicht die nötige Warnfunktion enthält und im Übrigen wegen des Strafcharakters der Vertragsstrafe auch rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügt (BAG 21. April 2005 aaO). Randnummer 94 Gemessen an diesem Maßstab ist die vorliegende Vertragsstrafenabrede mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam. Die Verwirkung der vereinbarten Vertragsstrafe, "wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigt, weil ein wichtiger Grund von Seiten des Arbeitnehmers vorliegt", ist nicht klar und verständlich, weil die Pflichtverletzungen, die die Vertragsstrafe auslösen, nicht hinreichend bestimmt sind. Die vereinbarte Vertragsstrafe muss nämlich nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann (BAG 21. April 2005 aaO). Randnummer 95 Im Übrigen ist die vorliegende Vertragsstrafenregelung hinsichtlich des Verwirkungsgrundes zu weit gefasst und damit auch als solche inhaltlich unangemessen. Da die Vertragsstrafenregelung einseitig nur an Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu Gunsten des Arbeitgebers anknüpft, muss die Verwirkung der Vertragsstrafe nach Treu und Glauben den Interessen beider Arbeitsvertragsparteien gerecht werden. Ist erkennbar, dass die Vertragsstrafe in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöster Geldforderungen eingesetzt wird, fehlt es am berechtigten Interesse des Arbeitgebers (BAG 21. April 2005 aaO unter Verweis auf Preis/Stoffels, Der Arbeitsvertrag II V 30 Rn. 28 und im Anschluss an BGH 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01 - BGHZ 153, 311, 324 = NJW 2003, 1805; 18. November 1982 - VII ZR 305/81 - BGHZ 85, 305, 313 f. = NJW 1983, 385).
  5. c)Randnummer 96 Der Anspruch lässt sich auch nicht auf das weitere Vertragsstrafeversprechen in § 21 des Arbeitsvertrages ("Abwerbungsklausel") stützen. Randnummer 97 Nach § 21 des Arbeitsvertrages soll der Arbeitnehmer ein halbes Netto-Jahresgehalt Vertragsstrafe zahlen, wenn er sich durch den Auftraggeber der Schuldnerin – hier also LFW – oder durch ein für den Auftraggeber tätiges Unternehmen – hier beispielsweise W. – abwerben lässt und dort ein Dienstverhältnis begründet. Randnummer 98 Das Vertragsstrafenversprechen aus § 21 des Arbeitsvertrages ist unwirksam, weil darin ein entschädigungsloses nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorgesehen ist, was nicht wirksam vereinbart werden kann. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich das Vertragsstrafeversprechen aus § 21 des Arbeitsvertrages nicht in die zwei Elemente "Abwerbungsklausel" und "nachvertragliches Wettbewerbsverbot" aufteilen. Beide Elemente gehören vielmehr zusammen, so dass die Teilunwirksamkeit wegen des entschädigungslosen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zur Gesamtunwirksamkeit der Vertragsstrafenabrede führt. Randnummer 99 Die Einheit der Regelung ergibt sich schon aus der einheitlich festgelegten Rechtsfolge und der sprachlichen Verbindung der beiden die Strafe auslösenden Elemente durch das Bindewort "und" im Text ("Während der Zusammenarbeit und sechs Monate nach der Durchführung …" sowie "… abwerben lassen und ein Dienstverhältnis begründen"). Randnummer 100 Selbst wenn man hilfsweise darauf abstellen würde, dass sich beide Elemente trennen ließen, wäre die sich ergebende Vertragsstrafe offensichtlich viel zu hoch. Denn dann würde § 21 des Arbeitsvertrages vorsehen, dass der Arbeitnehmer, wenn er von seiner Vertragsfreiheit Gebrauch macht und den Arbeitgeber wechseln will, mit einem halben Nettojahresentgelt Strafe belastet wäre. Das stellt eine offensichtliche Übersicherung des Arbeitgebers dar. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten seine vagen und variierenden Andeutungen zu den notwendigen Kosten, die durch die Anwerbung des Personals und die Besorgung der notwendigen Papiere entstehen, als substantiierten Parteivortrag zu Grunde legt, gelangt man nach den eigenen Angaben des Beklagten allenfalls zu Kosten in Höhe von ein bis zwei Bruttomonatsgehältern pro Arbeitnehmer. Bei den im Arbeitsverhältnis der Parteien gezahlten Lohn können diese Kosten also maximal mit rund 4.000 Euro zu Buche geschlagen haben. Die in § 21 des Arbeitsvertrages vorgesehene Vertragsstrafe in Höhe einen halben Netto-Jahresgehalts ist demgegenüber unverhältnismäßig zu hoch. Erstinstanzlich hatte der Beklagte diesen Betrag auf rund 10.190 Euro beziffert und entsprechend eingeklagt. Das wäre mehr als doppelt so viel wie das freundlich geschätzte legitime Kosteninteresse des Arbeitgebers allenfalls betragen haben kann. Randnummer 101 Unabhängig davon ist § 21 des Arbeitsvertrages aber auch unwirksam, weil durch diese Regelung der Arbeitnehmer im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht es dem Arbeitnehmer jederzeit frei, sein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder gegebenenfalls der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zu beenden. Das gilt insbesondere auch dann, wenn er für sich entschieden hat, zukünftig für den Auftraggeber seines Arbeitgebers tätig zu werden oder für ein Unternehmen, das mit dem Auftraggeber des Arbeitgebers Geschäftsbeziehungen pflegt. Diese Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers ist Ausdruck seiner grundgesetzlich verbürgten Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 GG). Randnummer 102 Von diesem Modell eines Arbeitsvertrages weicht § 21 des hier streitigen Arbeitsvertrages unangemessen zu Lasten des Arbeitnehmers ab, denn dort wird dem Arbeitnehmer eine Einschränkung seiner Freiheit, sich seinen Arbeitgeber frei auszusuchen, vorgesehen, ohne dass der Arbeitnehmer für diese Einschränkung seiner Freiheit angemessen entschädigt wird. Die Vorstellung des Beklagten, er habe sozusagen ein Anrecht darauf, dass er die bei ihm tätigen Arbeitnehmer an den Auftragsnachfolger – man muss es wohl so ausdrücken – verkaufen können müsse, findet in der Rechtsordnung keine Stütze. 2. Randnummer 103 Der Beklagte hat gegen den Kläger auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Randnummer 104 Für diese Feststellung kann hier zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass der Kläger gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Absatz 2 BGB) verstoßen hat, indem er sich bereit erklärt hat, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, die Arbeitsleistung für den Beklagten mit Ablauf des August 2013 einzustellen. Denn es ist nicht erkennbar, welcher Schaden dem Beklagten dadurch entstanden sein soll. Randnummer 105 Bereits gegen Ende Juli 2013 hatte LFW unmissverständlich klar gemacht, dass weitere Verhandlungen über bessere Preise sinnlos seien. Seit Ende Juli 2013 wusste der Beklagte auch, dass die Firma W. ihn aus den Aufträgen bei LFW verdrängt hatte. In dieser Situation hätte der Beklagte den Kläger ab September 2013 vergüten müssen, ohne dass er ihn sinnvoll hätte einsetzen können. Diese Kosten sind dem Beklagten durch den vom Kläger mit bewirkten Betriebsübergang auf W. erspart worden. Es ist nicht erkennbar, dass ein möglicher Schaden des Beklagten durch den aus seiner Sicht nicht gewollten Betriebsübergang die ihm dadurch ersparten Kosten übersteigt. Randnummer 106 Der Beklagte sieht sich dadurch geschädigt, dass ihm durch das Verhalten der Arbeitnehmer Gewinn entgangen ist, den er ansonsten hätte erzielen können. Als entgangen gilt ein Gewinn nach § 252 BGB jedoch nur dann, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden könnte. Derartige Feststellungen können vorliegend nicht getroffen werden. Randnummer 107 Bei allem Respekt für den Einsatz des Beklagten für eine bessere Vergütung der erbrachten Leistung durch LFW muss doch festgehalten werden, dass der Kampf um bessere Preise unabhängig von der Entwicklung, die schließlich den Betriebsübergang bewirkt hat, bereits seit etwa Mitte Juli 2013 verloren war. LFW hatte die Verhandlungen über die Weiterführung des Auftrages als beendet erklärt, was angesichts der Gesamtumstände auch nicht zu verwundern vermag. Das unternehmerische Konzept, Teilleistungen aus dem eigenen Produktionsprozess auszugliedern und per Werk- oder Dienstvertrag von Dritten erledigen zu lassen, dient bekanntermaßen in erster Linie dem Ziel, die unternehmerischen Kosten zu senken. Und diese Kostensenkung wird auch dadurch ermöglicht, dass man versucht, die für den Hauptunternehmer tätigen Subunternehmer austauschbar zu halten, damit deren Erwartungen an die eigenen Einkommensmöglichkeiten nicht zu optimistisch werden. Wenn nun ein Insolvenzverwalter in der Position des Subunternehmers die Regeln des Marktes ignorierend den Mut zeigt, sich den Preisvorgaben des Hauptunternehmers entgegen zu stellen, darf er sich nicht wundern, wenn dieser – vielleicht sogar kurzfristig gegen die eigene wirtschaftliche Vernunft handelnd – auf jeden Fall versuchen wird, diese Rechtsbeziehung schnellstmöglich und endgültig zu beenden. Randnummer 108 Damit steht für das Gericht fest, dass jedenfalls nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der beklagte Insolvenzverwalter nicht auf gewinnbringende Nachverhandlungen hoffen durfte. Es sind aber auch keine getroffenen Anstalten und Vorkehrungen erkennbar, die den erhofften Gewinn hätten einbringen können, wenn nur die Arbeitnehmer alle beim Beklagten geblieben wären. IV. Randnummer 109 Die Kostenentscheidung berücksichtigt das Obsiegen und Unterliegen der Parteien (§ 92 ZPO). Randnummer 110 Der Beklagte hat hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages obsiegt, was wirtschaftlich mit 6.150,00 Euro zu bewerten ist (3 x 2.050,00 Euro), sowie hinsichtlich des Augustentgelts mit 70,00 Euro. Bei einem Gesamtstreitwert von 17.972,75 Euro ergibt sich ein Obsiegensanteil des Klägers in Höhe von rund 63 Prozent. Dementsprechend ist auch die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern. Randnummer 111 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.