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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat L 5 U 68/12 Urteil Auferlegung von Verschuldenskosten wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung; Ane

Auferlegung von Verschuldenskosten wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung; Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit Orientierungssatz 1. Zur Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit n

§ 9Abs.

1 SGB VII ab. Auch die Voraussetzungen einer Entschädigung wie eine Berufskrankheit

§ 9Abs.

2 SGB VII lägen nicht vor. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, in Rahmen der gutachterlichen Untersuchung habe kein krankhafter Befund von klinischer Relevanz auf internistischem Gebiet festgestellt werden können. Bei der Klägerin handele es sich um eine serologische Atypie und nicht um eine Erkrankung. Eine von dem Hausarzt vermutete Erkrankung durch Benzol habe nicht nachgewiesen werden können. Einen Zusammenhang zwischen den erhöhten CK-Werten und der beruflichen Tätigkeit schließe der Gutachter aus. Unabhängig hiervon habe sich eine schädigende Exposition am Arbeitsplatz gegenüber Benzol nicht feststellen lassen. Eine Gefährdung allein durch das Passieren der mit Reinigungsmitteln und Bohnerwachs behandelten Flure und dem damit verbundenen Einatmen von Gerüchen habe nicht vorgelegen. Eine Erkrankung im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung habe sich nicht feststellen lassen. Auch seien die Voraussetzungen für die Anerkennung einer „Wie-Berufskrankheit“ nicht erfüllt. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien nicht zu gewähren. Randnummer 24 Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass ihr Hausarzt in die medizinischen Ermittlungen nicht ausreichend mit einbezogen worden sei. Dieser habe bestätigt, dass die CK-Werte erhöht gewesen seien. Sie weise darauf hin, dass sie seit Beginn der Vergiftungserscheinung zweimal wegen akuter Beschwerden in ein Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. Eine genaue Abklärung der Ursachen sei allerdings nicht erfolgt, da sich ihr Zustand immer wieder verbessert habe. Labordaten stammten aus einem Zeitraum, in dem sie wieder genesen sei. Im Übrigen seien die Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des Kontaktes mit dem Bohnerwachs unzutreffend, er sei seit Anfang 2007 verwendet worden. Die Benutzung sei schon seit 1994 verboten worden. Eine Befragung der Zeugen, die für die Bearbeitung der Böden seit Anfang 2007 zuständig seien, sei unterblieben. Die von der Beklagten befragten Personen hätten sich im Zweifel selbst belastet, wenn sie erklärt hätten, dass das Wachs mehrfach benutzt worden sei. Einer der befragten Personen habe die Herausgabe eines Sicherheitsdatenblattes ihr gegenüber verweigert. Sie habe Kenntnis davon, dass die erkrankten Mitarbeiter ähnliche Symptome aufgewiesen hätten, wie sie selbst. Die Exposition sei weit umfangreicher gewesen als in der Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition beschrieben. Dass diese Dämpfe durchaus schädigende Auswirkungen auf den menschlichen Organismus haben könnten, werde auch aus dem Sicherheitsdatenblatt deutlich, wo unter Erste-Hilfe-Maßnahme angegeben werde, dass nach dem Einatmen „Ruhe, für Frischluft sorgen, Arzt hinzuziehen“ als Maßnahme zu ergreifen sei. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass die Dämpfe zu Schläfrigkeit und Benommenheit führen könnten. Das Gutachten könne nicht überzeugen. Randnummer 25 Der insoweit von der Beklagten um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme gebetene Prof. Dr. H. führte unter dem

  1. September 2009 hierzu aus, dass er nochmals darauf hinweise, dass bei einer makromolekularen CK-Erhöhung der Durchschnittswert der Gesamt-CK im Laufe der Jahre in der Regel nur leicht erhöht sei, Schwankungen aber durchaus vorkämen sowohl zum Normalbereich hin als auch in den mehrfachen oberen Normbereich (hier etwa am
  2. Juli 2007). Im Übrigen müsse man auch bei der Bewertung dieser Labordaten gewisse methodisch bedingte Schwankungen der Werte berücksichtigen. Der dokumentierte Langzeitverlauf der CK-Werte ohne klinische Symptomatik belege die genannten Diagnosen. Mit dem Widerspruch der Klägerin werde der Eindruck erweckt, dass die gutachterlichen Labordaten deshalb zu relativieren seien, da sie vier Monate nach der Gesundschreibung der Klägerin erhoben worden seien. Dem medizinischen Laien sei aber nochmals verdeutlicht, dass die Labordaten in dem hier dokumentierten zeitlichen Ablauf, insbesondere CK-Erhöhung und Isoenzymelektrophoresebefund bei der gutachterlichen Untersuchung seine Diagnose gesichert hätten. Dass sich die Muskelschmerzen und die Muskelkrämpfe im Laufe der Zeit spontan zurückgebildet hätten, sei nach wie vor zutreffend. Dass dies erst nach einer langwierigen gezielten medizinischen Behandlung abgeklungen sei, sei nicht richtig. Da man offenbar in der Diagnose nicht sicher gewesen sei, habe man folgerichtig von einer diesbezüglichen medikamentösen Behandlung Abstand genommen. Es sei schade, dass bei den umfangreichen Voruntersuchungen nicht an die Möglichkeit der makromolekularen CK-Erhöhung gedacht worden sei bzw. eine Enzymelektrophorese nicht veranlasst worden sei. Wahrscheinlich hätte man sich viel Aufwand sparen können. Die Klägerin sollte sich letztlich über diese nun vorliegenden Untersuchungsergebnisse freuen, denn eine Myopathie bzw. Myositis wäre eine tatsächlich ernstzunehmende Erkrankung gewesen. Randnummer 26 Mit Widerspruchsbescheid vom
  3. Oktober 2009 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Randnummer 27 Mit ihrer am
  4. November 2009 vor dem Sozialgericht (SG) Rostock erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt, ihre „Erkrankung, insbesondere die Erhöhung der CK-Werte und die toxische Polyneuropathie“ als Berufskrankheit anzuerkennen. Zunächst hat sie auf die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Das verwendete Bohnerwachs enthielte Benzol, die Einwirkung dauere länger, als von der Beklagten ermittelt. Sowohl die arbeitstechnischen als auch die medizinischen Voraussetzungen seien noch nicht aufgeklärt. Die Benutzung des Bohnerwachses sei seit 1994 verboten gewesen. Dieses Bohnerwachs „Krubo“ sei nicht nur an einem Tag sondern in der JVA öfters verwendet worden. Darüber hinaus könnten Firmen als Lieferanten der JVA befragt werden. Ebenso könne der Hersteller bzw. die Lizenznehmerin des Flüssigwachses befragt werden. Sie habe u. a. gegen die Reinigungsfirma, die das Bohnerwachs verarbeitet habe, eine Strafanzeige erstattet. Die JVA habe die Herausgabe von Datenblättern verweigert. Das Verfallsdatum des Reinigungsmittels sei weit überschritten gewesen. Insofern dürfte die Wirkung auch eine ganz andere sein als bei einem Reinigungsmittel der gleichen Sorte, bei dem die Haltbarkeitsgrenze noch nicht überschritten sei. Randnummer 28 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 29 den Bescheid der Beklagten vom
  5. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von der Südstadt Klinik R. festgestellten Diagnosen als Berufskrankheiten anzuerkennen. Randnummer 30 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Randnummer 33 Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft R. (418 Js 22230/08) beigezogen und Kopien zu diesem Verfahren genommen. Hieraus ergibt sich, dass Proben des entsprechenden Bohnerwachses untersucht wurden und zwar durch das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M.. Veranlasst wurde diese Untersuchung durch die Polizeiinspektion A-Stadt - Kriminalkommissariat - weil u. a. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung eingeleitet worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass beim Auftragen des Wachses Stoffe in die Umgebungsluft abgegeben worden seien, die durch Einatmen bei der Klägerin zu gesundheitlichen Schäden geführt hätten. Das zu untersuchende Bohnerwachs selbst stamme wahrscheinlich aus dem Jahre 1994, ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt von damals sei nicht mehr vorhanden. Anbei finde sich das Sicherheitsdatenblatt zu dem Bohnerwachs aus dem Jahre
  7. Nach Aussage des Herstellers gebe es für das Bohnerwachs Krubo kein Verfallsdatum, so dass sich die Etikettenangabe aus dem Jahre 1994 auf das Herstellungsdatum beziehe. Das Bohnerwachs solle sich nicht zersetzen sondern Wachs bleiben. Die Haltbarkeit sei unbegrenzt. Auch sei durch den Hersteller bestätigt worden, dass sich die Rezeptur des Produktes „Krubo" Bohnerwachs flüssig rotbraun seit 1983 nicht verändert habe. Insoweit sei eine aktuelle Probe des Bohnerwachses beim Herstellers geordert und zu Vergleichszwecken darüber hinaus auch zu untersuchen. Hierzu werde auch ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt aus dem Jahre 2006 übersandt. Es werde daher gebeten, diese Probe mit der sichergestellten Krubo-Flüssigkeit zu vergleichen (Gutachtenauftrag der Polizeidirektion R. vom
  8. März 2010). Randnummer 34 In dem Gutachten der Diplomchemikerin S. vom
  9. Mai 2010 wurde zusammengefasst ausgeführt, die zur Untersuchung eingesandten Verdachts- und Vergleichsproben seien Verbraucherprodukte. Unter bestimmten räumlichen Verhältnissen, bei schlechtem Luftaustausch, sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung bei exponierten Personen denkbar. Ob eine akut toxische und gesundheitsschädliche Konzentration durch den Reinigungsvorgang möglich gewesen sei, könne nicht abgeschätzt werden. Zur Angabe der Bewertung seien Angaben zu Einsatzmenge, Raumgröße und Temperatur zum Luftaustausch einzubeziehen. Grundsätzlich sollten gesundheitlich bedenkliche oder geruchlich unangenehme Substanzen in verbrauchernahen Erzeugnissen nicht enthalten sein bzw. sollte bei der Anwendung eine entsprechende Wartefrist eingehalten werden, bis der behandelte Raum wieder genutzt werden könne. Randnummer 35 Nachdem die Staatsanwaltschaft R. unter dem
  10. August 2010 zunächst das Ermittlungsverfahren gegen J. L. wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt hatte, ist aufgrund einer Beschwerde der Klägerin bei der Generalstaatsanwaltschaft R. das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen worden. Ausweislich einer staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom
  11. Oktober 2010 wurde dort festgestellt, dass der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung der Klägerin gegen den Beschuldigten L. auch nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit zu begründen sei. Hierzu müsse zum Einen nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte dieses Reinigungsmittel in der JVA mehrfach und über einen längeren Zeitraum verwendet habe. Ferner werde ein Nachweis zu führen sein, dass die von der Klägerin angegeben gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich toxischen Ursprungs sei und dass bereits der von ihr beschriebene Kontakt, d. h. das Betreten des frisch gereinigten Flures, diese hervorgerufen habe. Bisher deuteten einzig die Angaben der Klägerin auf einen mehrfachen Gebrauch des Reinigungsmittels hin. Diese seien jedoch, was den tatsächlichen mehrfachen längeren Einsatz des Reinigungsmittels durch den Beschuldigten betreffe, wenig konkret und genügten alleine nicht, um einen entsprechenden Nachweis zu führen. Ermittlungsansätze wie Beobachtungen oder Aussagen weiterer Zeugen, die einen solchen Einsatz des Reinigungsmittels konkret bestätigen, ergäben sich bisher nicht aus den Akten. Es fehle auch bisher an einem entsprechenden Nachweis dafür, dass die von der Klägerin angegebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen tatsächlich auf eine Chemikalienvergiftung zurückzuführen seien. Und selbst für den Fall, dass ein solcher Nachweis zu erbringen wäre, sei jedoch unklar, ob die Gesundheitsbeeinträchtigung ursächlich auf den Gebrauch des Reinigungsmittels bzw. den Kontakt zurückzuführen sei. Das Gutachten des Landesamtes für Landwirtschaft habe hier keine konkreten Aussagen treffen können. Randnummer 36 Allerdings sei der Beschuldigte L. wegen eines Verstoßes gegen die Gefahrstoffverordnung hinreichend verdächtigt. Nach Aussagen gehörter Zeugen sei das Reinigungsmittel in der JVA B. seit etwa 1995 nicht mehr verwendet worden, noch vorhandene Restbestände seien weggestellt worden, da es sich dabei um eine leicht entzündliche Flüssigkeit handele. Insoweit sei das Reinigungsmittel entsprechend dem Chemiegesetz einzuordnen. Dieser Umstand sei offensichtlich dem Beschuldigten bekannt gewesen, als er am
  12. Mai 2008 einen Restbestand dieses in der JVA weggestellten Reinigungsmittels nochmals zur Reinigung eingesetzt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt werden müssen und dadurch habe die konkrete Gefahr bestanden, dass sich durch Funkenschlag oder offenes Feuer das Reinigungsmittel entzünde, zumal es nach Angaben der Klägerin sehr großzügig aufgetragen worden sei. Eine solche Gefahr der Entzündung habe auch aufgrund des Umstandes bestanden, dass sich auf dem C-Flügel Hafträume befunden hätten und es den dort untergebrachten Gefangenen auch nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes erlaubt sei, in den Hafträumen zu rauchen. Da diese zu bestimmten Tageszeiten geöffnet seien und die Gefangenen sich auch auf dem Flur bewegen könnten, hätte offenes Feuer oder Zigarettenreste auf den Flur gelangen können. Randnummer 37 Das Amtsgericht A-Stadt erließ unter dem
  13. Dezember 2010 entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft einen rechtskräftigen Strafbefehl gegen Herrn L., da er fahrlässig Beschäftigte eine Tätigkeit habe aufnehmen lassen und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines Anderen oder Fremden oder eine Sache von bedeutendem Wert gefährdet habe. Aufgrund seiner leichten Entzündlichkeit sei dieser Bohnerwachs als gefährlicher Stoff einzuordnen. Herr L. habe einen Verstoß gegen die Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit dem Chemikaliengesetz begangen. Randnummer 38 Darüber hinaus hat das SG Rostock weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines internistischen und klinisch-toxikologischen Gutachtens von Privatdozent Dr. rer. nat. Dr. med. C. K. aus B. vom
  14. Mai
  15. Zuvor hatte der Sachverständige mitgeteilt, dass die Klägerin sich in einem Schreiben vom
  16. Februar 2011 bereits an ihn gewandt habe und weitere Unterlagen eingereicht habe, so u. a. Unterlagen der Firma S. in R. hinsichtlich des Produktes Kristallöl
  17. Randnummer 39 In seinem Gutachten vom
  18. Mai 2011 hat der Sachverständige zusammenfassend wie folgt ausgeführt: Es könne davon ausgegangen werden, dass das Ausmaß der Lösungsmittelexposition nicht die Beschwerden der Klägerin erkläre. Eine gefährdende Exposition mit Homologen des Benzols des in der Akte dokumentierten Expositionsszenarios sei nicht wahrscheinlich. Bei der Klägerin seien folgende Diagnosen nach Aktenlage gestellt worden: Randnummer 40
  19. Makro-CK Typ 1 Randnummer 41
  20. Postmenopausales Syndrom (anamnestisch) Randnummer 42
  21. V. a. somatoforme Störung mit Gewichtsabnahme unklarer Ursache (~ 16 kg), anamnestisch Randnummer 43
  22. Lumboischialgie links Randnummer 44
  23. Fragliche diskrete Peroneusparese beidseits Randnummer 45
  24. Z. n. fraglichem Erythema migrans linker Oberschenkel Randnummer 46
  25. periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) mit Verschlüssen der A. femor. Superficialis beidseits, ausgeprägte Arteriosklerose und Mediakalzinose Randnummer 47
  26. Z. n. Hysterektomie 1993 Randnummer 48
  27. Zustand nach Tonsillektomie Randnummer 49
  28. Zustand nach Unterleibszyste 2007 Randnummer 50
  29. Rezidivierende Atemweginfekte. Randnummer 51 Es bestehe keine Muskelerkrankung, die Bildung von Antikörpern gegen die körpereigene CK beim Typ 1 Makro-CK habe als solche keinen Krankheitswert. Anders verhalte sich bei dem Typ 2 Makro-CK, bei der meist eine bösartige Grunderkrankung bestehe. Ein Anhalt für eine Typ 2-Makro-CK bestehe bei der Klägerin nicht. Eine haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität für eine Berufskrankheit nach Nr. 1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol, lägen nicht vor. Die aufgrund des von der Klägerin geschilderten Szenarios anzunehmende Exposition der Klägerin dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend sein, um diese BK auszulösen. Ungewöhnlich und gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechend sei der zeitliche Verlauf der Beschwerden bei der Klägerin nach der Exposition. Es sei typisch, dass die Beschwerden sehr schnell mit Beendigung der Lösungsmittelexposition abklängen, ungewöhnlich seien auch die langanhaltenden Beschwerden der Klägerin nach der Exposition mit Lösungsmitteln beim viermaligen Durchqueren eines Flures noch über Monate. Allerdings habe sie sich erst etwa eine Woche nach der Lösungsmittelexposition einem Arzt vorgestellt, der sie für zwei Tage krank geschrieben habe. Die bei der Klägerin anhaltenden Beschwerden ständen mit hoher Wahrscheinlichkeit in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der stattgehabten Lösungsmittelexposition. Auch die festgestellten Erhöhungen der CK stünden mit hoher Wahrscheinlichkeit in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einer Lösungsmittelexposition, eine toxische Schädigung des Muskels gehöre überdies nicht zu den typischen Symptomen von Lösungsmitteln in Krubo-Wachs. Hautrisse ohne Hautkontakt mit Lösungsmitteln, Parästhesien bei akuter Belastung und Ohrensausen seien keine auf eine inhalative Lösungsmittelexposition zu beziehenden Symptome. Randnummer 52 Hinsichtlich einer BK 1317 (Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische) sei auszuführen, dass sich eine Lösungsmittelpolyneuropathie sich in typischer Weise mit symmetrisch distalen, beinbetonten, sensomotorischen Ausfällen mit strumpf- bzw. handschuhförmiger Verteilung manifestierten, wobei es meist zunächst nur zu sensiblen, später dann auch motorischen Ausfällen komme. Die neurologischen Ausfälle seien in den Anfangsstadien komplett reversibel bei Beendigung der Lösungsmittelexposition. Bei einer Lösungsmittelenzephalopathie bestehe in typischer Weise eine sehr ausgeprägte Lösungsmittelexposition über Jahre und Jahrzehnte wie z. B. bei Spritzlackierern. Es sei aufgrund des von der Klägerin angegebenen und in der Akte dokumentierten Expositionsszenarios nicht wahrscheinlich, dass eine gefährdende Exposition der Klägerin bestanden habe. Die von ihr geschilderten akuten Symptome wie Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Übelkeit und Augenbrennen könnten durchaus während einer akuten Exposition mit den Lösungsmitteln aus Krubo-Bohnerwachs auftreten. Diese Symptome klängen üblicherweise unmittelbar nach Expositionsende ab. Bei der Klägerin habe ausweislich der Akten kein Anhalt für eine Polyneuropathie bestanden. Der in einem Arztbrief angegebene Verdacht auf eine beidseitige Peroneusparese sei von anderen Untersuchern nicht bestätigt worden. Eine isolierte Peroneusparese sei kein typisches Symptom einer Polyneuropathie, sondern habe meist ihre Ursache in degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Die über die unmittelbare Lösungsmittelexposition hinaus anhaltenden Beschwerden der Klägerin entsprächen nicht denen einer lösungsmittelbedingten Polyneuropathie oder einer Lösungsmittelenzephalopathie. Überdies stünden die von der Klägerin angegebenen anhaltenden Beschwerden mit hoher Wahrscheinlichkeit in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der stattgehabten Lösungsmittelexposition. Es bestehe kein Anhalt für eine Berufskrankheit aufgrund von Lösungsmitteln. Randnummer 53 Die Erkrankung der Klägerin sei nach medizinisch-wissenschaftlicher Lehrmeinung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf diese Einwirkungen zurückzuführen. Bei der Klägerin bestünden ausweislich der Akten einige Befunde und Erkrankungen, die die Beschwerden erklärten, wie etwa ein postmenopausales Syndrom und ein Verdacht auf eine somatoforme Störung. Es bestehe auch kein Anhalt für neue Erkenntnisse in der medizinischen Wissenschaft über einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Expositionen, wie sie bei der Klägerin ausweislich der Akten aufgetreten seien und ihrer Krankheit, die eine Anerkennung ihrer Krankheit „wie eine Berufskrankheit“

§ 9Abs.

2 SGB VII begründen würde. Er stimme ausdrücklich in seiner Einschätzung und Beurteilung mit dem Vorgutachten von Prof. Dr. H. überein. Randnummer 54 Ergänzend hat der Gutachter unter dem

  1. Juni 2011 ausgeführt, dass sich auch unter Berücksichtigung der Akten der Staatsanwaltschaft R. bzw. deren Sichtung keine für die Beantwortung der Beweisfragen neuen und erheblichen Aspekte ergäben. Die Klägerin habe ihn darauf hingewiesen, dass in den Akten für die Beantwortung der Beweisfragen relevante Informationen enthalten sein könnten. Randnummer 55 Durch Urteil vom
  2. April 2012 hat das SG Rostock die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Anerkennung einer Berufskrankheit seien nicht erfüllt. Dies habe Dr. K. plausibel und nachvollziehbar begründet. Dieser habe mitgeteilt, dass die Voraussetzungen einer BK 1303 nicht vorlägen. Insgesamt habe das Bohnerwachs nur einen achtprozentigen Homologen-Anteil und sie sei den Expositionen sowohl am
  3. Mai 2008 als auch bei den Anwendungen des Wachses im Jahr 2007 jeweils nur kurzzeitig inhalatorisch und nicht durch Hautkontakt ausgesetzt gewesen. Diese Exposition sei geeignet gewesen, allenfalls akute vegetative Reaktionen hervorzurufen, nicht jedoch lang anhaltende Beschwerden mit mehrmonatigen Krankschreibungen und ebenfalls nicht eine toxische Myositis oder eine toxische Neuropathie. Dafür spreche auch, dass bei anderen Bediensteten oder Gefangenen der JVA Krankschreibungen wegen dieser Symptome nicht erfolgt seien. Darüber hinaus stelle eine toxische Myositis keine typische Folge einer Benzolexposition dar. Ferner spreche der bei der Klägerin nachgewiesenen Makro-CK Typ 1-Laborbefund dagegen. Gleiches gelte auch für die BK 1317 (Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische). Die Auslösung dieser BK setze in arbeitsmedizinischer Hinsicht eine jahre- bis jahrzehntelange Exposition mit Lösungsmitteln bei schlechten Belüftungsverhältnissen voraus, wie es bei der Klägerin nicht der Fall gewesen sei. Die Befunddokumente enthielten keinen Anhalt für die Annahme einer Polyneuropathie. Der Sachverständige habe auch ausgeführt, dass es keine neuen Erkenntnisse in der medizinischen Wissenschaft gebe, die die Anerkennung der Gesundheitsstörungen der Klägerin „wie eine BK“

§ 9SGB VII begründen könnte.

Randnummer 56 Gegen das ihr am

  1. September 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  2. Oktober 2012 beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern Berufung eingelegt. Die vom Südstadtklinikum R. festgestellten Diagnosen seien als Berufskrankheit anzuerkennen. Das SG Rostock habe den tatsächlichen Sachverhalt nicht richtig aufgeklärt. Die tatsächlich erfolgte Exposition sei falsch eingeschätzt worden. Es gebe bis auf den heutigen Tag keine einzige Laboranalyse zum tatsächlich verwendeten Wachs. Die Zusammensetzung der Inhaltsstoffe habe sich seit dem Jahr 1995 verändert, sie sei früher deutlich höher gewesen. Der Gutachter habe bei seiner Analyse Sicherheitsdatenblätter einbezogen, die nicht den tatsächlichen Mengenangaben entsprochen hätten. Die „Basis“ des Gutachtens sei falsch. Der Gutachter sei auch nicht auf die Frage eingegangen, in welchem Umfang das Wachs verwendet worden sei. Die Befragung der Reiniger aus dem Strafvollzug hätte hier Aufklärung gebracht. Die Inhaftierten hätten die Arbeitsmaterialien und die Kanister aus nachvollziehbaren Gründen vor ihrem Büro abgestellt. Der Geruch habe ins Büro ziehen können. Es sei auch flüssiges Wachs unter der Tür in ihr Büro geflossen. Es sei auch keine Prüfung erfolgt, inwieweit gefangene Teilnehmer des Reinigungskurses an Symptomen erkrankt seien, die auf das Wachs hätten zurückgeführt werden können. Es habe Inhaftierte gegeben, die ihr später mitgeteilt hätten, krank zu sein und ähnliche Symptome geschildert hätten. Eine Prüfung wäre anhand der Krankenakten möglich gewesen. Der Arbeitgeber habe im Übrigen falsche Informationen gegeben und habe die Bediensteten getäuscht, daher sei es zu einer falschen Datenlage über ihre Gesundheit gekommen. Es sei mit keinem Wort auf die lange Verfallsdauer und deren chemisch-physikalischen Folgen für die Luftverunreinigung eingegangen worden. Über die Vernichtung von Restkanistern nach 1994/1995 seinen keine Eintragungen vorgenommen worden. Hieraus folge, dass alle Kanister, deren Vernichtung bzw. ordnungsgemäße Rückgabe nicht notiert worden sei, in den Jahren seit der Reiniger Herr L. in der Anstalt die Kurse geleitet habe, verwendet worden seien. Auch sei keine Stellungnahme des Arbeitgebers dazu angefordert worden, was mit den Kanistern und dem Inhalt tatsächlich passiert sei. Es sei nicht aufgeklärt worden, aus welchem Grund die Anstalt überhaupt erlaubt habe, dass ein hoch explosives, lang verfallendes Lösungsmittelgemisch von Inhaftierten ausgekippt und von diesen und den nicht informierten Mitarbeitern eingeatmet worden sei. Einer gesetzlichen Verpflichtung im Hinblick auf die Ergreifung von Vorsichtsmaßnahmen sei der Arbeitgeber offensichtlich nicht nachgekommen. Im Übrigen sei die Beweislage für sie durch ihren Arbeitgeber deutlich erschwert worden, auch eine zielgerichtete medizinische Versorgung sei vereitelt worden. Schließlich sei sie im Rahmen des Strafverfahrens gegen den „Reiniger" nie gehört worden. Ihre damalige Ladung sei durch den Arbeitgeber nicht an sie weitergeleitet worden. Erst nach Rechtskraft habe sie eine schriftliche Nachricht über den ergangenen Strafbefehl erhalten. Randnummer 57 Auch wenn es zutreffe, dass die Rezeption des Krubo-Bohnerwachses seit 1993 nicht verändert worden sei, sage dies nichts darüber aus, wie sich die Auswirkungen auf die Umwelt nach einer Lagerung von mehr als 15 Jahren darstellten. Die Behauptung, dass nur ein einmaliger Umgang mit diesem Stoff durch sie erfolgt sei, sei unzutreffend. Durch die Südstadt-Klinik R. sei am
  3. Juni 2008 die Diagnose toxische Myositis und toxische Polyneuropathie gestellt worden. Diese Diagnosen seien anlässlich der akuten Erkrankung ermittelt worden, spätere Gutachten hätten nicht mehr anhand der aktuellen Befunde erstellt werden können, weil inzwischen eine wesentliche Besserung eingetreten sei. Den damaligen Diagnosen sei insoweit mehr Gewicht beizumessen. Längerfristig sei es nach Expositionsende zu einer Rückbildung der Symptomatik gekommen, dies sei jedoch nicht untypisch. Selbst wenn die Diagnosen nicht dem Schadensbild „100prozentig" entsprechen sollten, wäre die Erkrankung wie eine Berufskrankheit zu behandeln. Randnummer 58 Die Klägerin beantragt, Randnummer 59 das Urteil des Sozialgerichts Rostock wird abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom
  4. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Oktober 2009 verurteilt, die vom Stadtklinikum R. festgestellten Diagnosen als Berufskrankheit anzuerkennen. Randnummer 60 Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, über den Antrag auf Gewährung von Verletztengeld zu entscheiden. Randnummer 61 Die Beklagte beantragt, Randnummer 62 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 63 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, nach übereinstimmender gutachterlicher Auswertung der erhobenen Befunde unter besonderer Berücksichtigung des Behandlungsverlaufes und der relevanten Werte hätten die Verdachtsdiagnosen, welche ursprünglich im Südstadt-Klinikum R. gestellt worden seien, ausgeschlossen werden können. Zur Ursächlichkeit der von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden lägen mehrere Beurteilungen vor, welche dahingehend übereinstimmten, dass bei der Klägerin keine Berufskrankheit vorliege. Randnummer 64 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 68/12 - sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (3 Bände) sowie Auszüge aus der oben erwähnten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 65 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Randnummer 66 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
  6. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat es hiermit die Beklagte abgelehnt, bei der Klägerin eine BK nach den Vorschriften des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) anzuerkennen sowie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mangels Vorliegens einer BK zu gewähren. Randnummer 67 In sachdienlicher Auslegung (vgl. § 106 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages geht der Senat von dem Vorliegen einer von der Klägerin vor dem SG Rostock erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG aus. Randnummer 68 Die Klägerin hat ausweislich ihres Vortrages vor dem SG Rostock und auch nochmals auf Nachfrage des Senates in der mündlichen Verhandlung bestätigt, gegenwärtig nicht an einer gesundheitlichen Erkrankung bzw. gesundheitlichen „Beschwerden“ zu leiden. Eine Feststellungsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG liegt hier nicht vor, da eine solche Klage grundsätzlich das Vorhandensein einer Gesundheitsstörung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung voraussetzt, der als behaupteter Folgezustand der BK geltend gemacht wird (vgl. BSG, Urteil vom
  8. September 1991 - 8 RKnV 3/90). Randnummer 69 Die Klägerin hat vielmehr eine Feststellungsklage

§ 55Abs.

1 Nr. 1 SGG vor dem SG Rostock erhoben, wonach die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden kann. Es handelt sich um eine Klage auf Feststellung, dass bestimmte - vom Südstadt Klinikum R. während des stationären Aufenthaltes der Klägerin dort in dem Abschlussbericht vom 26. Juni 2008 genannte - Diagnosen eine BK (bzw. mehrere BKen) ist bzw. sind. Randnummer 70 Die Beklagte hat das Vorliegen einer BK abgelehnt, so dass das Vorliegen einer solchen BK als Grundlage von in Frage kommender Leistungsansprüche im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage

§ 54Abs.

1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG geklärt werden kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 55 Randzeichen 13 b; BSG in SozR 4-2700, § 9 Nr. 15). Ein alsbaldiges Interesse an einer solchen Feststellung ist der Klägerin nicht abzusprechen. Randnummer 71 Eine BK der Klägerin ist allerdings - wie auch das SG Rostock zutreffend entschieden hat - nicht festzustellen. Randnummer 72

§ 9Abs.

1 SGB VII sind BKen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet (Listen-BK) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (Satz 1). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann BKen auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränken oder mit dem Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten versehen (Satz 2). Randnummer 73

dieser Vorgaben sind für die Feststellung einer BK erforderlich, dass die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) vorliegt, die Verrichtung muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o. ä. auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkung“ und die „Krankheit“ im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt hingegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. zum Ganzen BSG, 2. April 2009 - B 2 U 9/08 R - BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R in SozR 4-2700, § 9 Nr. 15, Becker, „Neues Schema für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“ in „Der medizinische Sachverständige 2010“, Seite 145 ff., Blatt 148). Randnummer 74 Da hier die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ihre Prüfung auf das Vorliegen einen bestimmten sog. Listen-BK

§ 9Abs.

1 in Verbindung mit der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) nicht beschränkt hat und darüber hinaus auch eine Entscheidung in den angefochtenen Bescheiden getroffen hat, dass die von der Klägerin geltend gemachten Diagnosen auch

§ 9Abs.

2 SGB VII (sog. „Wie-Berufskrankheit") keine BK darstellen, sind alle in Betracht kommenden Berufskrankheiten der sog. Berufskrankheitenliste sowie § 9 Abs. 2 SGB VII zu prüfen bzw. Streitgegenstand. Randnummer 75 Der Senat hat jedoch im Rahmen dieser Entscheidung, auch ohne eine Beschränkung der Klägerin, nicht die einzelnen Voraussetzungen einer jeden BK hier zu prüfen. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen liegen schon nicht mit dem erforderlichen sog. Vollbeweis vor bzw. haben diese auch nicht früher vorgelegen. Randnummer 76 In weiterer sachdienlicher Auslegung des von der (rechtskundig vertretenen) Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am

  1. Mai 2015 gestellten Antrages geht der Senat zudem davon aus, dass die Klägerin begehrt, die in dem Bericht vom
  2. Juni 2008 mitgeteilten Diagnosen einer „toxischen Myositis" und einer „toxischen Polyneuropathie" als Berufskrankheit festzustellen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die darüber hinaus mitgeteilten Diagnosen „Zustand nach Hysterektomie 1983", „Zustand nach Tonsillektomie" sowie „Zustand nach Unterleibzyste 2007" als Berufskrankheit geltend gemacht werden. An dem Vorliegen der drei letztgenannten Beschreibungen der Klägerin hat der Senat zwar keinerlei Zweifel, dass diese jedoch durch die von der Klägerin behaupteten Arbeitsbedingungen in der JVA verursacht sein könnten, nimmt selbst die Klägerin nicht an. Randnummer 77 Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. § 128 Sozialgerichtsgesetz) davon überzeugt, dass die beiden o. g. vom Südstadt Klinikum erwähnten Erkrankungen, lediglich im Rahmen einer sog. Verdachtsdiagnose in den Bericht vom
  3. Juni 2008 Eingang gefunden haben. Denn hierin heißt es, man gehe „am ehesten" von einer toxischen Myositis sowie einer Polyneuropathie nach Chemikalieneinwirkung aus. Von der Stellung einer gesicherten Diagnose kann schon ausweislich dieser Wortwahl des Klinikums in R. nicht die Rede sein. Zudem ist auffällig, dass diese Diagnosen offensichtlich unter dem Eindruck der Schilderungen der Klägerin erfolgt sind. Randnummer 78 Dies bedarf jedoch keiner weiteren Abklärung des Senats, weil insbesondere nach den überzeugenden und plausiblen Darstellungen des Gutachters Prof. Dr. H. und des gerichtlich gehörten Sachverständigen Dr. K. keinesfalls von dem Vorhandensein einer entsprechenden (damaligen) Erkrankung der Klägerin ausgegangen werden kann. Beide Gutachter haben nicht nur aufgrund ihrer eigenen Untersuchungsbefunde sondern insbesondere unter Berücksichtigung der ärztlichen Vorbefunde (d. h. vor der stationären Aufnahme der Klägerin im Südstadt Klinikum R. im Juni 2008) sowie sämtlicher zur Verfügung stehender Untersuchungsbefunde der Klägerin schlüssig dargelegt, dass eine Erkrankung der Klägerin in Form einer toxischen Myositis und Polyneuropathie nicht vorhanden ist bzw. war. Randnummer 79 Der Senat vermag überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass - wie die Klägerin meint - der vom Südstadt Klinikum gestellten Diagnosen ein höherer „Beweiswert“ zukäme. Sowohl dem Verwaltungsgutachter Dr. H. als auch Dr. K. lagen umfangreiche Behandlungsunterlagen und Laborbefunde der Klägerin über mehrere Jahre vor und konnten bei ihrer gutachterlichen Bewertung berücksichtigt werden. Die von der Südstadt Klinik Rostock gestellten Diagnosen beruhen aber vielmehr insbesondere auf eigenen anamnestischen Angaben der Klägerin. Umfangreiche Untersuchungen zur Abklärung ihrer gesundheitlichen Beschwerden wurden damals - wie die Klägerin im Widerspruchsverfahren selbst vorgetragen hat - aufgrund der Besserung ihres gesundheitlichen Zustandes gerade nicht vorgenommen. Randnummer 80 Da bereits die von der Klägerin geltend gemachten „Erkrankungen“ zumindest nicht mit dem Grad einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vorhanden sind bzw. waren, ist die Feststellung einer solchen „Krankheit“ als BK nicht möglich. Dies gilt auch im Rahmen der begehrten (hilfsweisen) Feststellung als sog. „Wie-BK“

§ 9Abs.

2 SGB VII. Randnummer 81 Daher brauchte sich der Senat mit den weiteren Behauptungen der Klägerin nicht weiter auseinanderzusetzen. Insoweit handelt es sich schlichtweg um nicht relevanten Vortrag, wie z. B. die Stellungnahmen der Klägerin bzgl. der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, die Behauptungen hinsichtlich des Gefährdungspotenzials des verwendeten Bohnerwachses und den Vortrag zum Umfang ihrer Exposition gegenüber dem Bohnerwachs. Randnummer 82 Schließlich kann auch der von der Klägerin erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung am

  1. Mai 2015 gestellte Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über ihren Antrag auf Zahlung von Verletztengeld zu entscheiden, keinen Erfolg haben. Die Beklagte hat ausdrücklich in dem angefochtenen Bescheid vom
  2. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Oktober 2009 auch die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, mithin auch die Gewährung von Verletztengeld, gegenüber der Klägerin abgelehnt. Für eine Verurteilung der Beklagten zu einer nochmaligen Entscheidung im Rahmen dieses Rechtstreites ist daher kein Raum, auch wenn man diesen Antrag der Klägerin im Berufungsverfahren als zulässige Erweiterung ihrer Klage im Sinne von § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG ansieht. Hiernach ist eine Änderung der Klage nicht gegeben, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderung erweitert oder beschränkt wird. Randnummer 83 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 84 Darüber hinaus hat der Senat der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 500,00 € auf der Grundlage von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auferlegt. Hiernach kann das Gericht im Urteil den Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortsetzt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG). Randnummer 85 Vorliegend hat der Vorsitzende des Senates im Termin zur mündlichen Verhandlung die (rechtskundig vertretene und) anwesende Klägerin auf die Aussichtslosigkeit der Berufung im Hinblick auf das hier anzuwendende Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und der durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme hingewiesen, ferner darauf, dass bei Fortführung des Rechtsstreits der Klägerin Verschuldenskosten aufgrund der Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung auferlegt werden können. Der Rechtsstreit ist dennoch fortgeführt worden. Randnummer 86 Warum dieser Hinweis des Senates in der mündlichen Verhandlung „verspätet“ sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Es besteht keinerlei rechtliche Verpflichtung einen entsprechenden Hinweis, beispielsweise durch den „Berichterstatter“, vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligten - wie hier - in der mündlichen Verhandlung anwesend sind. Randnummer 87 Dass der Rechtsschutz der Klägerin diese Kosten - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt - nicht übernimmt, stellt darüber hinaus kein Hinderungsgrund dar, der Klägerin entsprechende Kosten aufzuerlegen. Randnummer 88 Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat unter Wahrung der gesetzlichen Mindesthöhe bzw. oberhalb dieser durch Schätzung des letztlich von den Steuerzahlern zu tragenden Kostenaufwandes für das Berufungsverfahren festgesetzt. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, vor dem Landessozialgericht also derzeit 225,00 €. Hiermit hat der Gesetzgeber der Erkenntnis Rechnung getragen, dass die genaue Feststellung der nach § 192 SGG verursachten Kosten problematisch, aufwendig und häufig angreifbar ist bzw. wäre. Den aus anteiligen Gerichtshaltungskosten, Personalkosten für den Aufwand menschlicher Arbeitskraft zusammengesetzten Arbeitsaufwand für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens schätzt der Senat auf (mindestens) 1.000,00 € (vgl. hierzu etwa das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom
  4. November 2011 - L 3 R 254/11 - zitiert nach juris, dort Randnummer 35 und 36, dessen Ausführungen sich der Senat anschließt). Ausgehend von einem geschätzten Kostenaufwand von 1.000,00 € hat der Senat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens eine Kostenauferlegung zu Lasten der Klägerin in Höhe von jedenfalls 500,00 € für angemessen erachtet. Randnummer 89 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).

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