Landesnaturschutzrecht dazu führt, dass in dessen räumlichem Geltungsbereich eine Verordnung für geschützte Landschaftsbestandteile keine Anwendung findet. (Rn.24) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte
Kopfteilen. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller sind anerkannte Umweltverbände. Sie wenden sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.GE.83 "Maritimes Gewerbegebiet Groß-Klein." Randnummer 2 Der Ursprungsbebauungsplan wurde
Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 28.01.2004 als Satzung erlassen. Die 1. Änderung des Bebauungsplans wurde
Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 07.09.2005 als Satzung erlassen und am 26.10.2005 im “Städtischen Anzeiger“ ortsüblich bekannt gemacht. Randnummer 3 Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Fassung der 1. Änderung wurde bislang begrenzt im Norden durch die F.-Werft, im Osten durch die Unterwarnow, im Süden durch Groß Klein Dorf und im Westen durch die Werftallee. Vom Geltungsbereich ausgenommen war das Gebiet, für das die Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Feuchtgebiet am Laakkanal“ gilt (Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil „Feuchtgebiet am Laakkanal“ vom 22.05.1997 - Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 12/1997 vom 25.06.1997).
dieser Verordnung ist Schutzzweck, in dem Gebiet „die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und zu entwickeln und in Teilen des Gebietes wiederherzustellen sowie das Landschaftsbild zu beleben. Gleichzeitig sollen schädliche Einwirkungen abgewehrt werden. Das Feuchtgebiet am Laakkanal besteht aus einer Feuchtsenke aus Salztorfen mit dem Laakkanal und einer ehemaligen Ostseekiesaufspülung. Zwei Kleingewässer, die große Röhrichtfläche, Baum- und Strauchbereiche sowie eine Grünlandfläche erfüllen dabei eine wichtige Funktion im Naturhaushalt und stellen für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten einen wertvollen Lebensraum dar.“ Randnummer 4 Das
GO sind bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag
GO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren
teile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die
teile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag
§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, B. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, BauR 2015, 968). Randnummer 24 Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung
§ 47 Abs. 6 VwGO nicht in Betracht, da die Antragsteller nicht antragsbefugt sind. Randnummer 25 2. Die Antragsbefugnis der Antragsteller folgt nicht aus § 64 BNatSchG. Randnummer 26 a) Dem Wortlaut
ist eine Rechtsbehelfsmöglichkeit
SchG nicht gegeben. Randnummer 27
SchG kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung, soweit § 1 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen
SchG, wenn die Vereinigung Randnummer 28
SchG berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Randnummer 31 Fälle
SchG liegen nicht vor. Ein Planfeststellungsbeschluss liegt offenkundig nicht vor. Randnummer 32 Im Übrigen ist einem Naturschutzverband insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
Abs. 1 Nr. 2 vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Abs. 2 BNatSchG, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, und
Abs. 2 Nr. 5 vor Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Abs. 2 BNatSchG, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden. Es liegt weder eine Befreiung
SchG vor noch ist mit der Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile eine der abschließend aufgezählten Schutzverordnungen betroffen. Randnummer 33
SchG können die Länder Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen
SchG eine Mitwirkung vorgesehen ist. Solche Rechtsbehelfe sieht § 30 Abs. 5 NatSchAusfG MV vor bei Randnummer 34
sind nicht genannt. Randnummer 38 b) Indes beschränkt sich die Rechtsbehelfsmöglichkeit eines Verbandes nicht auf die Änderung einer Schutzverordnung als solche. Die Annahme, ein Mitwirkungsanspruch fehle, wenn dem Normsetzungsverfahren keine Befreiung von oder eine Änderung der Schutzverordnung zugrunde liegt, verkürzt unzulässig die den Verbänden zugestandenen Rechtsbehelfe. Ein anerkannter Verein ist nicht nur zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt, wenn eine Befreiung oder eine Änderung verfügt worden ist, sondern auch dann, wenn die zuständige Behörde unter Verkennung der Rechtslage eine Befreiungs- oder Änderungsentscheidung nicht für erforderlich gehalten hat. So kann ein Naturschutzverein ein Recht auf Beteiligung im Wege der Klage gegen eine Entscheidung verfolgen, wenn die Behörde seiner Ansicht
fehlerhaft ein Verfahren gewählt hat, in dem ihm kein Beteiligungsrecht zur Seite steht. Dieser Gedanke kann auf die Vereitelung einer altruistischen Verbandsklage
SchG übertragen werden. Der Gemeinde ist es verwehrt, das Klagerecht
SchG zu unterlaufen, indem sie eine an sich gebotene Entscheidung
SchG unterlässt oder nicht herbeiführen lässt (vgl. BVerwG, U. v. 19.12.2013 - 4 C 14/12, BVerwGE 149, 17). Randnummer 39 Auch aus diesen Grundsätzen ergibt sich keine Antragsbefugnis. Randnummer 40 aa) Selbst wenn, wovon die Antragsteller ausgehen, die Handhabung der Antragsgegnerin einer Befreiung gleichzusetzen wäre, würde sie nicht eine der in § 64 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG abschließend genannten Schutzverordnungen betreffen, da hier eine Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil
SchG nicht genannt ist. Randnummer 41 Selbst wenn das vorliegende Verfahren als Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil und eine solche Aufhebung der Vorbereitung einer Verordnung und einer anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschrift der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder gleichzusetzen wäre (vgl. Schlacke in dies., GK-BNatSchG, § 63 Rn. 26), wäre § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG angesprochen, auf den § 64 Abs. 1 BNatSchG aber nicht verweist. Randnummer 42 Randnummer 43 bb) Im Übrigen ist das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren weder einer Befreiung noch einer Aufhebung der Schutzverordnung gleichzusetzen. Es ist auch nicht zu beanstanden und stellt damit keine Umgehung der Beteiligungsrechte der Verbände dar. Randnummer 44
SchAusfG bleiben die aufgrund des § 3 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassenen oder fortgeltenden Unterschutzstellungen und einstweiligen Sicherstellungen in Kraft, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben oder geändert werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. Satz 2 bestimmt: Randnummer 45 „§ 26 Abs. 1 Satz 4 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1) gilt entsprechend.“ Randnummer 46 Diese Vorschrift lautete: Randnummer 47 „Rechtsverordnungen
Satz 1 finden im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Anwendung.“ Randnummer 48 Die Regelung des § 26 Abs. 1 S. 4 LNatG MV bedeutet dem Wortlaut
nicht, dass sie die teilweise Aufhebung der Verordnung beinhaltet. Sie beschränkt den Geltungsbereich. Auch ein so betroffener Teil einer Verordnung würde daher wieder Geltung erlangen, wenn der Bebauungsplan ungültig werden sollte. Randnummer 49 § 26 Abs. 1 S. 4 LNatG MV wird wie folgt begründet (LTag-Drs. 2/3443 S. 158): Randnummer 50 „Satz 4 stellt gesetzesunmittelbar klar, dass sich eine Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil nicht auf Flächen im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes beziehen kann. Dieser Geltungsausschluss erstreckt sich auch auf neue Bebauungsplanungen, die
Erlass der Schutzverordnung gemäß § 26 Abs. 1 in Kraft treten. Regelungszweck dieser Bestimmung ist, den Schutz bestimmter Landschaftsteile (etwa durch Pflanzgebote und deren Erhaltung) allein in die Verantwortung der gemeindlichen Bebauungsplanung zu legen. Die Vorschrift entspricht damit der Regelung des § 8 a BNatSchG (jetzt: § 18 BNatSchG), aufgrund dessen ebenfalls bestimmte Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die kommunale Bauleitplanung und damit in der Abwägung
GB (jetzt: § 1 Abs. 7) zu berücksichtigen und abzuarbeiten sind.“ Randnummer 51 Damit wird der auch mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbare Zweck der Vorschrift deutlich, sich auch auf neue Bebauungspläne zu beziehen. Die Einordnung in § 22 NatSchAusfG MV könnte allenfalls bedeuten, dass der Verweis auf § 26 Abs.1 S. 4 LNatG MV sich auf Verordnungen bezieht, die vor In-Kraft-Treten des NatSchAusfG galten. Dies ist hier aber der Fall. Der Wortlaut gibt keinen Anhalt dafür, dass es sich nur um „alte“ Bebauungspläne handeln kann, die vor Inkrafttreten des NatSchAusfG MV erlassen worden sind. Randnummer 52 Dafür, dass eine Regelung wie § 26 Abs. 1 S. 4 LNatG MV nicht mit Bundesrecht vereinbar sein könnte, gibt auch entgegen der Ansicht der Antragsteller die Aufhebung des § 5 Abs. 6 BauGB im Jahre 1977 nichts her. Sie erfolgte durch Gesetz vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2221). Diese Vorschrift hatte gelautet: Randnummer 53 „Soweit dies für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde erforderlich ist und nicht überwiegende Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen, können für Flächen, die dem Landschaftsschutz unterliegen, Nutzungsregelungen
Absatz 2 Nr. 1 bis 8 getroffen werden. Mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes treten in seinem Geltungsbereich Regelungen, die dem Landschaftsschutz dienen, insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplanes entgegenstehen.“ Randnummer 54 Damit war keine abschließende Regelung im Sinne des Bauplanungsrechts getroffen worden. Der Bundesgesetzgeber des Bundesbau- und später des Baugesetzbuchs hat sich vielmehr einer Regelung zum generellen Verhältnis von naturschutzrechtlichen Schutzverordnungen und Bauleitplanung enthalten. Das BVerwG (B. v. 20.05.2003 - 4 BN 57/02, NVwZ 2003, 1259) hat ausgeführt: Randnummer 55 „Die Beschwerde zieht aus der Streichung des § 5 Abs. 6 BBauG im Jahre 1977 zu Unrecht den Schluss, der Bundesgesetzgeber habe in Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht (Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) das Verhältnis zwischen Landschaftsschutzverordnungen und kommunaler Bauleitplanung abschließend zugunsten eines Vorrangs des Landschaftsschutzes geregelt.
G 1960 traten mit dem In-Kraft-Treten eines Bebauungsplans in seinem Geltungsbereich Regelungen, die dem Landschaftsschutz dienten, insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegenstanden. Damit hatte der Gesetzgeber angeordnet, dass sich im Konfliktfall die Bauleitplanung auch gegenüber einem förmlichen Natur- und Landschaftsschutz durchsetzt. Beim Erlass der BBauG-Novelle 1976 änderte er diese Bewertung. In dem Bewusstsein, dass der ausnahmslose Vorrang der Bauleitplanung vor Landschaftsschutzbestimmungen die Belange des Naturschutzes vernachlässige, entzog er den Gemeinden die Befugnis, natur- und landschaftsschutzrechtliche Vorschriften im Wege der Bauleitplanung zurückzudrängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371 <378 f.>). Mehr als die Abkehr vom Vorrang der Bauleitplanung gibt die Streichung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 aber nicht her. Insbesondere lässt sie die dem Landesrecht eingeräumte Befugnis, die Reichweite naturschutzrechtlicher Verbote zu bestimmen, unberührt. Der Bundesgesetzgeber, dem im Bereich des Naturschutzes ohnedies nur eine Rahmenkompetenz zusteht (vgl. Art. 74 Nr. 3 GG in der seinerzeit geltenden Fassung), hat mit der Gesetzesänderung dem Verordnungsgeber einer Landschaftsschutzverordnung nicht untersagen wollen, selbst den Geltungsanspruch seiner Bestimmungen zugunsten der Bauleitplanung einzuschränken. Ob das zulässig ist, richtet sich allein
den einschlägigen natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen.“ Randnummer 56 Randnummer 57 Die Regelung des § 22 Abs. 2 S. 2 NatSchAusfG MV ist auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Bundesrechtlich sind geschützte Landschaftsbestandteile in § 29 BNatSchG geregelt. Allerdings wird vertreten, dass mit Ausnahmen von Abs. 3 die Vorschrift als abschließende Bundesregelung zu verstehen ist (Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG § 29 Rn. 20). Abweichungen von Unterschutzstellungsvoraussetzungen und Schutzzwecken wären dann nur
Maßgabe des Art. 72 Abs. 3 GG zulässig. Danach können dann, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes). Grundsätze des Naturschutzes sind abweichungsfeste Leitlinien genereller Art, die zum Erhalt eines wirksamen Naturschutzrechts bundesweit erforderliche Standards normieren. Dazu zählt die hier betroffenen Regelung nicht, v.a. wenn man davon ausgeht, dass die Beeinträchtigung von Landschaftsbestandteilen Gegenstand der Abwägung
GB sein muss. Randnummer 58 3. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. April 2013). Danach kann eine
RG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einlegen. Randnummer 59
RG findet dieses Gesetz Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, für die (insbesondere)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann.
3 Nr. 3 UVPG sind Entscheidungen i.S.v. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift, also UVP-pflichtige Entscheidungen u.a. auch „Beschlüsse
GB über die Aufstellung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 (zum UVPG) begründet werden soll“.
wohl herrschender Meinung erfasst die Vorschrift unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in § 17 UVPG neben vorhabenbezogenen Bebauungsplänen i.S.v. § 12 BauGB auch Angebotsplanungen, sofern sie die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen sollen, also die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für dessen Verwirklichung schaffen (OVG Koblenz, U. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14, NVwZ-RR 2015, 205). Randnummer 60 Es ist hier nichts dafür ersichtlich, dass ein Vorhaben
Anlage 1 zum UVPG ermöglicht werden soll. Dafür haben die Antragsteller auch nichts vorgetragen. Randnummer 61 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 S. 1 VwGO iVm. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Randnummer 62 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.