56). Deshalb kann die Pfändung des Anwartschaftsrechts bei der Eigentumsvormerkung auch erst dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn die Auflassung in grundbuchrechtlicher Form nachgewiesen ist (Demharter, a.a.O.,
55). Vor einer Auflassung kommt lediglich die Pfändung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Eigentumsverschaffung in Betracht (Demharter, a.a.O.,
53). Insoweit sich aber die Pfändung des Anwartschaftsrechts nicht auf den schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch erstreckt, kann der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Eigentumsvormerkung auch nur dann berühren, wenn er den schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch als zusätzlicher und gesonderter Gegenstand der Pfändung ausweist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 7 Vielmehr kann vorliegend eine Berührung der Vormerkung durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse schon deshalb ausgeschlossen werden, weil eine Rückauflassung nicht erklärt worden ist. § 2 des notariellen Vertrages vom 10.08.1998 regelt lediglich einen schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch, der zudem unter Bedingungen gestellt ist, deren Eintreten nicht erkennbar ist. So würde der Rückübertragungsanspruch erfordern, dass der Rückauflassungsberechtigte ihn auch geltend macht. Das scheidet betreffend das im Grundbuch Blatt 20617 eingetragene Grundstück schon deshalb aus, weil der Rückauflassungsberechtigte auf diesen durch die Vormerkung gesicherten Anspruch ausdrücklich verzichtet hat, was zur Löschung der Vormerkung geführt hat. Randnummer 8 Auch ein anderweitiges berechtigtes Interesse des Beteiligten an der Eintragung eines Widerspruchs betreffend die Löschung bzw. die Abtretung des gesicherten schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruchs, welches sich auf die Pfändungen stützen ließe, ist nicht ersichtlich. Randnummer 9 Soweit der Beteiligte die Echtheit des Ausweisdokuments, welches der Rückauflassungsberechtigte vor dem Notar Dr. G. im Termin vom 07.12.2009 vorgelegt hat und damit auch die Identität seiner Person anzweifelt, ist dies vom Grundbuchamt nicht weiter aufzuklären und nachzuprüfen. Vielmehr kommt der notariellen Urkunde betreffend die Feststellungen zur Person entsprechende Beweiskraft zu (Demharter, a.a.O., § 29 Rn. 40), die das Erfordernis der Überprüfung der Richtigkeit jedenfalls im Grundbuchverfahren ausschließt. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.