gehend BAG,
den "Grundsätzen und Förderrichtlinien für das Beratungs- und Informationswesens im Handwerk" von 1974. Randnummer 9 Der Kläger war
der Aktenlage zunächst als Beratungsassistent tätig und seit 1996 als Betriebsberater im Sinne der im Vertrag erwähnten Förderrichtlinie. 1998 ist er aufgrund eines Bewährungsaufstiegs von der Vergütungsgruppe IVa in die Vergütungsgruppe III der Anlage 1a zum BAT/BAT-O aufgestiegen. Der Kläger war zuletzt eingestuft in die Entgeltgruppe E 11 des TV-L und er hatte zuletzt bei Vollzeitbeschäftigung etwas über 3.500,00 EUR brutto monatlich verdient. Randnummer 10 Als Betriebsberater war der Kläger auf seinem Fachgebiet des Umweltschutzes tätig, weshalb beide Parteien seine Tätigkeit gelegentlich auch mit dem Begriff Umweltberater bezeichnen. Der Arbeitsplatz des Klägers als Betriebsberater wird über Subventionen weitgehend durch den Bund finanziert.
den Förderrichtlinien (Kopie hier Blatt 166 ff sowie Anlage B 8, hier Blatt 193 ff) ist darauf zu achten, dass die Betriebsberater nicht im Rahmen der allgemeinen Kammerverwaltung eingesetzt werden, und es ist bei ihrem Einsatz in den Betrieben darauf zu achten, dass es bei interner Beratung verbleibt und sie dort weder in das operative Geschäft eingebunden werden, noch in Konkurrenz treten zu freien Berufen wie etwa Steuerberatern. Randnummer 11 Insbesondere in den Aufbaujahren –
Ansicht des Klägers auch weit darüber hinaus – ist der Kläger von der Beklagten neben seiner Tätigkeit als Betriebsberater auch zu weiteren Aufgaben herangezogen worden. Randnummer 12 So war der Kläger von 1992 bis 1994 auch als Systemadministrator eingesetzt. Aufgrund seiner Kenntnisse in diesem Bereich ist der Kläger auch bei der Implementierung der halbjährlichen Konjunkturumfragen der Kammer bei ihren Mitgliedern und in den Folgejahren dann auch bei der Organisation der Umfrage, bei der Auswertung der Ergebnisse sowie bei der Aufbereitung und Präsentation der Ergebnisse eingebunden gewesen. Die Parteien streiten allerdings darum, welche Bedeutung dieser Mitarbeit zukommt. Randnummer 13 Soweit die beklagte Kammer vom Staat und den Kommunen um Mitarbeit und Stellungnahmen gebeten wurde, die den Fachbereich des Klägers (Umweltschutz) be-treffen, ist der Kläger auch in die Erarbeitung solcher Stellungnahmen eingebunden gewesen, teilweise hat er die Beklagte auch in Gremien vertreten. Viele Einzelheiten dazu sind allerdings streitig geblieben. Randnummer 14 Wegen seiner Tätigkeiten in dem zuletzt genannten Bereich, für den der Kläger seine Rolle als die eines " Assistenten der Geschäftsführung " bezeichnet, hatte der Kläger wohl Ende der 90er Jahre, genauere Angaben lassen sich dem Parteivortrag nicht entnehmen, eine Zuordnung zum höheren Dienst und damit eine Höhergruppierung verlangt. Das hat die Beklagte abgelehnt. Randnummer 15 Der Kläger war jedenfalls über die fehlende eingruppierungsrechtliche Anerkennung seines besonderen persönlichen Engagements enttäuscht. Die ehemals möglicherweise sogar unkomplizierte Zusammenarbeit zwischen ihm und der Geschäftsführung wurde in den Folgejahren zusehends schwieriger. Der Kläger versuchte, seine Heranziehung zu den Arbeiten, die er mit " Assistent der Geschäftsführung " bezeichnet, zu verstetigen und auch förmlich abzusichern, wozu die Beklagte nicht bereit war. Seit dem Jahre 2003 hatte sich die Hauptgeschäftsführerin der Beklagten sogar geweigert, weiterhin direkte Kontakte mit dem Kläger zu pflegen. Sie legte vielmehr seitdem Wert darauf, dass bei allen Geschäftsvorfällen der Dienstweg über die Fachabteilung, der der Kläger als Betriebsberater zugeordnet war, eingehalten wird. Sofern dies thematisch nicht passte, wurde das Sekretariat oder ein Referent der Geschäftsführung dazwischengeschaltet. Randnummer 16 Der Konflikt der Parteien über die tatsächliche und die vertragliche Stellung des Klägers konzentrierte sich in den Folgejahren auf den Wunsch des Klägers
einer Arbeitsplatzbeschreibung, die die tatsächlichen Verhältnisse besser abbilden sollte. Dem kam die Beklagte mit Hinweis auf die bestehende Arbeitsplatzbeschreibung als Betriebsberater nicht
. Randnummer 17 Maßgeblich für die Eigenkündigung des Klägers im Mai 2009 waren dann mehrere Konflikte in Einzelfragen aus den Jahren 2008 und
Ableistung auch zusätzlich zu vergüten (Anlage K 18, hier Blatt 99). Das hat die Beklagte mit Hinweis auf die eigenen Steuerungsmöglichkeiten für die Beschäftigten aufgrund der Dienstvereinbarung Gleitzeit abgelehnt. Randnummer 21 Am
Darstellung des Klägers – ihn als " total inkompetent " bezeichnet haben soll. Randnummer 22 Im weiteren Verlauf des August 2008 musste dann der Kläger zur Kenntnis nehmen, dass er entgegen der ständigen Übung seit vielen Jahren für die zweite Jahreshälfte 2008 keinen Zusatzvertrag mehr für Dozententätigkeit bekommen hat. Die Beklagte war auch tätig im Rahmen der Meisterausbildung und hat dazu den Kläger wie auch andere Beschäftigte durch zusätzliche jeweils nur für kurze Zeit geltende Dozentenverträge eingebunden. Diese Zusatztätigkeit war zuletzt mit 23,00 EUR brutto pro Stunde vergütet gewesen. Randnummer 23 Im September 2008 hat die R. Vorgesetzte des Klägers, Frau S., von diesem verlangt, er solle den Arbeitsplatz-PC eines Kollegen, der seinerzeit krankgeschrieben war, für eine vorübergehende Nutzung für einen Auszubildenden präparieren. Das hat der Kläger abgelehnt, wobei er sich zum einen auf den Datenschutz des erkrankten Kollegen bezogen hat, zum andern aber auch das Grundthema der vergangenen Jahre thematisiert hatte, ob er denn überhaupt zuständig sei für Aufgaben außerhalb des Bereichs eines Betriebsberaters im engeren Sinne. Daraufhin hatte die R. Vorgesetzte des Klägers diesem – so die Darstellung des Klägers – den Arbeitszeiterfassungsbogen entzogen und ihm mitgeteilt, er sei nunmehr von der Gleitzeit ausgeschlossen. Zusätzlich hat sie sich bei dem weiteren Vorgesetzten, dem Abteilungsleiter Herrn S., der seinen Arbeitsplatz in N. hat, über den Kläger beschwert. Das führte dann zu einer Aussprache zwischen dem Kläger, seiner R. Vorgesetzten und dem Abteilungsleiter am
Überstundenvergütung. Das avisierte Personalgespräch hat dann allerdings weder an diesem Tage stattgefunden noch zu einem anderen Zeitpunkt. Randnummer 26 Am 12. November 2008 befand sich der Kläger im Außendienst bei verschiedenen Unternehmen im Umland von S.. Als er bei einem Unternehmen in V. angelangt war, war dort schon eine Rückrufbitte seines Abteilungsleiters angekommen, der der Kläger
gekommen ist. In diesem Telefongespräch wurde der Kläger mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe Subventionsbetrug begangen. Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe im Rahmen seiner Aufgabe als Betriebsberater Beratungsgespräche dokumentiert mit Unternehmen, die es gar nicht mehr gebe. Dieser Vorwurf hat den Kläger so getroffen, dass er seine Arbeit an diesem Tage abbrechen musste. Randnummer 27 Das nächste aus der Sicht des Klägers auffällige Ereignis spielt im April 2009. Es ging um die halbjährlichen Konjunkturumfragen im eigenen Mitgliederbereich und um deren Auswertung und Präsentation. Die Umfrageergebnisse wurden immer extern ausgewertet und dann als komprimierter Datensatz der Beklagten zurückübermittelt. Zum Auslesen dieser Daten wurde eine spezielle Software benutzt, die nur auf dem Rechner im Sekretariat der Abteilung installiert war. Anlässlich eines Austausches der Hardware wurde dieser Rechner allerdings 2008 entsorgt. Auf dem neuen Rechner im Sekretariat war diese spezielle Software nicht mehr installiert. Das hatte zur Folge, dass nunmehr die zurückgemeldeten Roh-Daten händisch in ein Excel-Arbeitsblatt übertragen werden mussten. Randnummer 28 Der Kläger hat den Ausdruck eines solchen Roh-Datensatzes als Anlage K 44 (hier Blatt 301 ff) zur Akte gereicht. Es handelt sich um vier Blätter, die überwiegend aus in Zeilen angeordneten und durch Semikolon getrennte Zahlen- oder Buchstabenwerten bestehen. Der zur Akte gelangte Ausdruck erscheint stark verkleinert, auf einer Seite sind wohl vier Ursprungsseiten abgebildet.
der laienhaften Kenntnis des Gerichts könnte es sich also um einen 32 Seiten umfassenden Ausdruck einer CSV-Datei handeln. Randnummer 29 Bereits im Herbst 2008 wurde der Kläger von der Beklagten dazu aufgefordert, einen solchen Dateiausdruck händisch in eine Excel-Tabelle aufzunehmen, um die Daten dann aufbereiten und präsentieren zu können. Dem kam der Kläger
längeren Diskussionen mit dem Hinweis
, dass er sich dazu nur einmalig bereit erkläre.
eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger 12 Stunden dafür aufgewendet, die Daten einzugeben. Randnummer 30 Bei der nächsten Umfrage im April 2009 hat nun der Abteilungsleiter des Klägers, Herr S., erneut vom Kläger verlangt, die neuen Daten händisch zu erfassen, was der Kläger nunmehr in einem Telefonat mit Herrn S. am
G, die der Kläger als weiteren Schadensposten im Rahmen von § 628 BGB verlangt. Mit einer Klageerweiterung vom
Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 37 Gegen dieses Urteil hat allein der Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat er den Anspruch auf Annahmeverzugslohn bei fiktiver ordentlicher Kündigung fallengelassen, verfolgt im Übrigen jedoch seine Ansprüche unverändert fort. Er verlangt 30.000,00 EUR Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie etwas über 30.000,00 EUR Abfindung auf Basis von § 628 BGB. Die Berufung ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Randnummer 38 Der Kläger vertritt die Auffassung, die tarifliche Ausschlussfrist gelte für den Abfin-dungsanspruch auf Basis von § 628 BGB und für den Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht. Außerdem sei die tarifliche Ausschlussfrist nicht wirksam durch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel in den Arbeitsvertrag einbezogen worden. Randnummer 39 Die Beklagte hätte ihn im Laufe der Jahre gesundheitlich ruiniert. Jahrelang hätte die Beklagte ihm die Zusatzaufgaben außerhalb der Tätigkeit als Betriebsberater übertragen, ohne dass der Kläger dafür eine Anerkennung erfahren habe. Qualität und Menge der Zusatzaufgaben hätten sich über die Jahre sogar gesteigert. Die negativen gesundheitlichen Auswirkungen dieser Praxis wären auch für die Beklagte erkennbar gewesen. So sei beim Kläger schon 1999 ein Burn-Out-Syndrom diagnostiziert worden und schon 2002 hätte er einen ersten Nervenzusammenbruch erlitten. Auch seine akute Verkrümmung der Wirbelsäule sei als psychosomatische Folge der Arbeitsbedingungen zu deuten. Randnummer 40 Als der Kläger dann angefangen habe, seine aus dem tatsächlichen Einsatz folgenden Rechte geltend zu machen (" Stellenbeschreibung, Aufstieg und Entlohnung ") habe die Beklagte lediglich mit " Unverständnis und Ignoranz " reagiert. Randnummer 41 Der Kläger beantragt, Randnummer 42 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock - 4 Ca 1397/12 - vom 17.12.2014 zu Ziffer I die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 60.019,02 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit Zustellung des Schriftsatzes vom 28.12.2012 zu zahlen. Randnummer 43 Die Beklagte beantragt, Randnummer 44 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 45 Die Beklagte verteidigt das ergangene Urteil, die klägerischen Ansprüche seien alle
Die tarifliche Ausschlussfrist sei durch die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag wirksam Bestandteil desselben geworden. Randnummer 46 Im Übrigen liege kein schlüssiger Vortrag des Klägers zu einer unfairen Behandlung durch die Beklagte vor. Der Kläger sei nie Assistent der Geschäftsführung gewesen und er habe daher auch keinen Anspruch, direkt gegenüber der Hauptgeschäftsführerin vortragen zu können. Aus der Übertragung einzelner Aufgaben könne jedenfalls nicht auf diesen Wechsel in der gesamten Aufgabenstellung geschlossen werden. Im Sinne der Gleichbehandlung mit den anderen Beschäftigten hätte man dem Kläger keine zu vergütende Mehrarbeit anweisen können. Soweit die Beklagte von ihrem vertraglichen Rügerecht Gebrauch gemacht habe, habe dafür stets ein sachlicher Anlass bestanden. Das " normale menschliche Miteinander ", das auch gegenüber dem Kläger gepflegt worden sei, könne man nicht als Mobbing charakterisieren. Randnummer 47 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 48 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. I. Randnummer 49 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen vorsätzlicher Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Beklagte. 1. Randnummer 50 Der Auffassung des Arbeitsgerichts, mögliche Ansprüche des Klägers wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts seien aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme des Tarifwerks des öffentlichen Dienstes und damit
Randnummer 51 Das Arbeitsgericht hat übersehen, dass bei einer lediglich arbeitsvertraglichen Inbezugnahme von Tarifvorschriften diese im Arbeitsverhältnis nicht normativ gelten, sondern Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sind. Damit können diese Vorschriften aber nur insoweit gelten, wie sie nicht gegen zwingende staatliche Gesetze verstoßen.
Absatz 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatz nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Damit verstoßen rechts-geschäftliche Regelungen, die einen Verfall der Haftung wegen Vorsatz sogar im Rahmen einer wesentlich früher eingreifenden Ausschlussfrist vorsehen, gegen § 202 Absatz 1 BGB (BAG 26. September 2013 – 8 AZR 1013/12 – AP Nr. 204 zu § 4 TVG Ausschlussfristen = NZA-RR 2014, 177).
Absatz 1 BGB beginnt die regel-mäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem zum einen der Anspruch entstanden ist und in dem zum anderen der Gläubiger von den den Anspruch begrün-denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. In Mobbingfällen ist daher der verjährungs-relevante Zeitpunkt regelmäßig auf den Abschluss der zeitlich letzten vorgetragenen Mobbinghandlung festzusetzen (BAG 11. Dezember 2014 – 8 AZR 838/13 – NJW 2015, 2061 = NZA 2015, 808; BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing = NZA 2007, 1154). Randnummer 55
Darstellung des Klägers ist er bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Mai 2009 durch die Beklagte gemobbt worden. Die Verjährung daraus resultierender Schmerzensgeldansprüche wäre also mit Ablauf des Jahres 2012 eingetreten. Durch die Klageerweiterung vom 28. Dezember 2012, die das Arbeitsgericht noch an diesem Tag erreicht hat, hat der Kläger den weiteren Ablauf der Verjährungsfrist wirksam gehemmt (§§ 204, 209 BGB). Dass dieser Schriftsatz der Beklagten erst im Januar 2013 und damit
Ablauf der Verjährungsfrist zugegangen ist, ist unschädlich (§ 167 ZPO). c) Randnummer 56 Alle weiteren denkbaren Ansprüche des Klägers wegen der behaupteten Persönlich-keitsrechtsverletzung sind hingegen – wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen – verfallen. Randnummer 57 Die klägerische Rüge, die arbeitsvertragliche Einbeziehung von § 37 TV-L vermittels der Bezugnahme auf das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes scheitere schon an § 305 Absatz 2 BGB greift nicht durch, da diese Vorschrift
März 2014 – 5 AZR 252/12 (B) – BAGE 147, 342 = AP Nr. 26 zu § 130 BGB = DB 2014, 1623). Randnummer 58 Die arbeitsvertragliche Einbeziehung von § 37 TV-L vermittels der Bezugnahme auf das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes scheitert auch nicht an § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB.
dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das kann für den vorliegenden Arbeitsvertrag nicht festgestellt werden. Der einleitende Satzteil von § 1 des Arbeitsvertrages ("Soweit dieser Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt …" ) ist klar und verständlich. Damit ist klar geregelt, dass das Tarifwerk insgesamt gelten soll mit Ausnahme der wenigen Regelungen, die im Arbeitsvertrag ausdrücklich selbst getroffen worden sind. Die in Bezug genommenen Tarifvertragsregelungen und die Arbeitsvertragsregelungen stehen daher in einem deutlich erkennbaren Regel-Ausnahme-Verhältnis. Randnummer 59 Da der Arbeitsvertrag ohnehin nur sehr knapp gestaltet ist, konnte beim Kläger oder einem anderen Arbeitnehmer in der Position des Klägers auch kein Zweifel daran entstehen, welche Arbeitsbedingungen nun im Einzelnen gelten sollten. Es ist auch nicht erkennbar, dass diese Regelung beim Kläger jemals zu Missverständnissen geführt hat. Insbesondere soweit über § 1 des Arbeitsvertrages die tarifliche Ausschlussfrist als arbeitsvertraglich vereinbart gelten sollte, ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag im Übrigen keine Regelungen, aus denen der Kläger oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer auch nur im Entferntesten den Schluss hätten ziehen können, es liege eine abweichende arbeitsvertragliche Spezialregelung zu § 37 TV-L (vormals § 70 BAT-O) vor. 2. Randnummer 60 Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit dennoch im Ergebnis zutreffend entschieden. Denn eine vorsätzliche Schädigung des Klägers durch die Beklagte im oben skizzierten Umfang kann nicht festgestellt werden.
dem eigenen Vortrag des Klägers hat er durch diese Aktion allenfalls vier oder fünf Arbeitsstunden verloren, was es nicht rechtfertigt, die Anordnung von zwei vollen Tagen vergütungspflichtiger Mehrarbeit zu fordern. Randnummer 76 (iii) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Hauptgeschäftsführerin das Persön-lichkeitsrecht des Klägers verletzt hat, als sie im August 2008 die klägerische Stellung-nahme zum Verkehrslärm-Konzept der Hansestadt A-Stadt in einem von ihr für richtig gehaltenen Sinne hat umschreiben lassen. Randnummer 77 Der richtige Inhalt von Stellungnahmen der Kammer wird immer aus einer Mischung aus politischem Vorverständnis, Wahrnehmung der Interessen der Mitgliedsunternehmen und fachlich gebotenen Folgerungen bestehen. Der Kläger war im Rahmen des Entstehens solcher Stellungnahme für die Einbringung der fachlichen Expertise verantwortlich. Es ist ein völlig normaler Vorgang, wenn die Stellungnahme im Einzelfall nicht auf der fachlichen Expertise aufbaut, sondern auf einer Vorgabe, wie sie vom Vorstand gegeben wird, oder einer Vorgabe von der Hauptgeschäftsführung, die in Anlehnung an mutmaßliche Stellungnahmen des Vorstandes entwickelt wurde. Randnummer 78 Im Rahmen der Grundsätze guter Personalführung wäre es zwar wichtig und richtig gewesen, dem Kläger gegenüber in einem Gespräch zu erläutern, weshalb man eine von seiner Stellungnahme abweichende Stellungnahme verfasst hat. Ein Verstoß gegen die Grundsätze guter Personalführung kann aber noch nicht ohne weiteres mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gleichgestellt werden, schon gar nicht mit einer vorsätzlichen Missachtung desselben. Randnummer 79 (iv) Das Gericht lässt offen, ob die Hauptgeschäftsführerin das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hat, als sie im August 2008 dem Kläger keinen Lehrauftrag mehr im Rahmen der Meisterausbildung zugeteilt hat. Denn selbst wenn man insoweit von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgehen würde, wäre diese so geringfügig, dass sich daraus kein Schmerzensgeldanspruch ableiten ließe. Randnummer 80 Die Beklagte hat im Rechtsstreit keinen Grund für die Versagung des Lehrauftrages mitgeteilt. Damit muss das Gericht davon ausgehen, dass die klägerische Mutmaßung, dass dies durch die Hauptgeschäftsführerin nur gemacht wurde, weil sie sich so über den Kläger in den geschilderten Zusammenhängen geärgert hat, zutreffend ist. Es ist auch kein Sachgrund ersichtlich. Der Sachgrund kann jedenfalls nicht in einer Entlastung des Klägers aufgrund einer Überforderungssituation gesehen werden, denn die Beklagte hat im Rechtsstreit immer betont, der Kläger sei durch die ihm übertragenen Arbeiten zu keinem Zeitpunkt überlastet gewesen. Randnummer 81 Es gehört nicht zu den Grundsätzen guter Personalführung, einem Untergebenen eine als positiv und attraktiv angesehene (Zusatz-)Aufgabe zu entziehen, nur weil man sich in anderem Zusammenhang über ihn geärgert hat oder er sich im anderen Zusammenhang mit aus Sicht des Arbeitgebers nicht
vollziehbaren Argumenten einem Verlangen des Arbeitgebers widersetzt hat. Randnummer 82 Das Gericht geht davon aus, dass dieser Personalführungsfehler der Hauptgeschäfts-führerin noch nicht so gravierend war, dass man von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Seiten des Klägers sprechen könnte. Aber selbst dann, wenn man insoweit zu Gunsten des Klägers von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgehen würde, wäre diese als geringfügig anzusehen, da es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hatte, der den sozialen Geltungsanspruch des Klägers nur in einem Randbereich beeinträchtigt hätte. Darauf kann noch kein Schmerzensgeldanspruch gegründet werden. Randnummer 83 (
Überzeugung des Gerichts kann der Hauptgeschäftsführerin aber auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Eitelkeit des Klägers und seine Schwäche für eine Arbeit in der Nähe der Geschäftsführung ausgenutzt, um den Kläger zur Ableistung von Arbeiten anzuhalten, von denen sie wusste, dass er sie nicht schuldet. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Hauptgeschäftsführerin aufgrund der jahrelangen klaglosen Erledigung der Zusatzarbeiten durch den Kläger – rechtlich unzutreffend – davon ausgegangen war, dass sie berechtigt sei, von ihm all die Zusatzarbeiten abzufordern. Anders lässt sich die Naivität der Abmahnung vom 6. April 2009
Überzeugung des Gerichts nicht erklären. Randnummer 89 bb) Soweit der Kläger Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch weitere Mitarbeiter der Beklagten behauptet, ist ihm der
weis nicht gelungen, dass die Beklagte in Person der Hauptgeschäftsführerin davon Kenntnis hatte und es trotzdem unterlassen hat, den Kläger gegen derartige Angriffe zu schützen. Einzelne vom Kläger geschilderte Vorkommnisse lassen auch nicht erkennen, dass sie als Angriff auf seine Persönlichkeit zu deuten sind. Randnummer 90 (i) Bei dem letztlich gescheiterten Ansinnen des Umzugs des Klägers in einen Büroraum im Untergeschoss (erste Jahreshälfte 2008) kann das Gericht in dem Umzugsplan an sich keine Persönlichkeitsrechtsverletzung erblicken. Es bestand ein sachlicher Anlass für den Umzug (Aufstockung des Bereichs der Außenwirtschaftsberater). Insoweit hat der Arbeitgeber ein weites nur in Grenzen kontrollierbares Ermessen, wie er einen solchen Plan auch in räumlicher Hinsicht umsetzt. Dass der Plan nur zum Schein und zum Ärgernis des Klägers erdacht worden ist, hält das Gericht jedenfalls für abwegig. Randnummer 91 Am 13. Juni 2008, als die Rostocker Vorgesetzte des Klägers die Räumung von drei Büros angeordnet hatte, ist es allerdings zu einem unschönen Führungsversagen durch diese Vorgesetzte gekommen, als sie vor versammelter Mannschaft die " Schuld " für diese Maßnahme, die nunmehr auch noch die darüber erboste Kollegin B. betreffen sollte, dem Kläger zuwies. Es zeugt zum einen schon von geringer Führungskompetenz, wenn man sich für eine Maßnahme, die man selbst anordnet, auf die unverständlich sture Haltung eines untergebenen Mitarbeiters beruft, weil man dadurch indirekt zu erkennen gibt, dass es einem nicht gelungen war, im Rahmen der Führung eine für richtig gehaltene Maßnahme auch umzusetzen. Zum anderen gehört es
der Kenntnis des Gerichts nicht zu den Grundsätzen guter Personalführung, untergebene Mitarbeiter in Personalfragen in Anwesenheit anderer Kolleginnen und Kollegen zu kritisieren. Randnummer 92 Daraus lässt sich allerdings nichts zu Gunsten des Klägers ableiten, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Hauptgeschäftsführerin von diesem Ausrutscher der R. Vorgesetzten des Klägers Kenntnis erlangt hat. Randnummer 93 (ii) Ähnliches gilt für den Versuch dieser Vorgesetzten im September 2008, den Kläger dazu anzuhalten, den PC des erkrankten Kollegen für einen Auszubildenden freizuschalten. Randnummer 94 Soweit die Vorgesetzte tatsächlich versucht haben sollte, den Kläger zu dieser Tätigkeit durch die Drohung des Entzugs der Vorteile der Gleitzeitregelung anzuhalten, wäre dies zwar ein offensichtlicher Verstoß gegen die Grundsätze guter Personalführung, da es keinerlei sachlichen Zusammenhang zwischen dem angedrohten
teil und dem zu lösenden Sachkonflikt gibt. Daraus lässt sich allerdings nichts zu Gunsten des Klägers ableiten, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Hauptgeschäftsführerin von diesem Ausrutscher der R. Vorgesetzten des Klägers Kenntnis erlangt hat. Randnummer 95 In der Sache selbst musste die Vorgesetzte offensichtlich im Rahmen der Besprechung mit dem dafür eigens angereisten Abteilungsleiter S. am 17. September 2008 einen Rückzieher machen, denn im Ergebnis dieser Besprechung ist es dabei geblieben, dass der PC nicht freigeschaltet wird. Randnummer 96 (iii) Der klägerische Vorwurf, sein Abteilungsleiter hätte ihn im Rahmen eines Telefongesprächs am 8. August 2008 wegen seiner Stellungnahme zum Verkehrs-lärmkonzept der Hansestadt A-Stadt als "total inkompetent" bezeichnet, bedarf hier keiner näheren Bewertung, denn es ist nicht vorgetragen, dass die Hauptgeschäftsführerin der Beklagten hiervon Kenntnis erlangt hat. Randnummer 97 (
N. zum Rapport zu bitten. Völlig unakzeptabel war es dann aber, den Kläger in dem Telefongespräch, das dieser in den Räumen eines Mitgliedsunternehmens geführt hatte, mit den Vorwürfen in der Sache zu konfrontieren. – Das einzige, was dieses Führungsversagen in einem etwas milderen Licht erscheinen lässt, ist der Umstand, dass sich der Kläger jederzeit aus dieser unzumutbaren Zwangssituation durch Beenden des Telefonats hätte befreien können. Randnummer 100 (v) Was schließlich das abschließende Personalgespräch vom 11. Mai 2009 angeht, kann das Gericht kein Fehlverhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger feststellen. Randnummer 101 Es ist bereits nicht ganz
vollziehbar, wenn der Kläger meint, er sei zu dem Gespräch ohne Hinweis auf dessen Charakter als Personalgespräch eingeladen worden. Denn ausweislich der schriftlichen Einladung vom 20. April 2009 (Anlage K 29, hier Blatt 113) sollte es in dem Gespräch um " Fragen der Umweltberatung " gehen. Angesichts des Vorlaufs mit dem Vorwurf, der Kläger habe Betriebsberatungen für nicht mehr bestehende Unternehmen abgerechnet, musste der Kläger damit rechnen, dass die Beklagte auch noch tiefer kontrollieren würde, und damit auch seine Tätigkeit als Firmenvertreter im Verhältnis zum Hauptzollamt einer kritischen Bewertung anhand der Förderrichtlinien unterziehen könnte. Randnummer 102 Unabhängig davon ist
der Aktenlage im hiesigen Rechtsstreit auch davon auszugehen, dass die Vorwürfe der Beklagten im Kern zutreffend sind. Der Kläger hat hier im Rechtsstreit sich allein damit verteidigt, dass diese Praxis seiner Beratungstätigkeit in Fragen der Vermeidung und Verringerung der Energiesteuern der Beklagten seit Jahren bekannt gewesen sei und dass sie sich die Ergebnisse der Arbeit des Klägers als Koppelstelle zum Hauptzollamt auch jahrelang als Erfolg auf die Fahnen geschrieben hatte. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass damit das Feld der internen Beratung der Mitgliedsunternehmen, wie es durch die Förderrichtlinie begrenzt ist, verlassen war. Es liegt sogar nahe, dass die Konfliktparteien des vorliegenden Rechtsstreits durch die Unnachgiebigkeit, mit der der Konflikt um die richtige Bestimmung der Rolle des Klägers im Betrieb der Beklagten auf beiden Seiten geführt wurde, eine so große Welle ausgelöst hatte, dass sich auch außenstehende Dritte, die einen unbefangeneren Blick auf die Brisanz der Koppelstelle hatten, mit der Angelegenheit befasst haben und dabei sozusagen zufällig bei ihrer Bewertung des arbeitsrechtlichen Konflikts der Parteien entdeckt haben, wie weit sich die Geschäftspraxis der Beklagten mit der Koppelstelle zum Hauptzollamt schon von den Vorgaben der Förderrichtlinie entfernt hatte. Randnummer 103 cc) Auch im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung der einzelnen Vorfälle konnte sich das Gericht nicht zu der Überzeugung durchringen, dass die Beklagte in Person der Hauptgeschäftsführerin vorsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen wollte. Randnummer 104
der klägerischen Schilderung der von ihm gesehenen Persönlichkeitsrechtsverletzung geht es im Kern um zwei Dauerthemen, nämlich zum einen um die Überforderung mit den vielen Zusatzaufgaben und zum anderen um die fehlende Anerkennung seiner Verdienste um die Beklagte gerade im Bereich der Zusatzaufgaben. Es ist für das Gericht durchaus
vollziehbar, dass das jahrelang anhaltende Gefühl der Überforderung gepaart mit fehlender Anerkennung tiefgreifende gesundheitliche Auswirkungen haben kann und auch den Geltungsanspruch in der sozialen Gemeinschaft berühren. Randnummer 105 Bei allem Verständnis für die vom Kläger tatsächlich so empfundene Verzweiflung über seine Situation kann ihm jedoch nicht gefolgt werden, soweit er meint, dies alles beruhe auf einer vorsätzlichen Schädigung durch die Beklagte in Person der Hauptgeschäftsführerin. Gerade die Zusammenschau aller oben vorgestellten und bewerteten Einzelfälle lässt kein klares Bild erkennen, das auf einen Plan hindeutet, den Kläger aus der Betriebsgemeinschaft und aus dem Arbeitsverhältnis drängen zu wollen. Für das Gericht entsteht bei der Zusammenschau aller Einzelereignisse eher das Bild einer Überforderung der Führungskräfte bei der richtigen Führung des Klägers, die aber auch durch die ambivalente Haltung des Klägers zum Thema Zusatzaufgaben mit verursacht wurde. Denn trotz des Grundthemas der Überforderung war der Kläger immer wieder bereit, Zusatzaufgaben in der Nähe der Geschäftsführung zu übernehmen, da er damit die Hoffnung verbunden hatte, ihm werde eines Tages doch noch die schmerzlich vermisste Anerkennung zuteil, möglicherweise sogar in Form eines geänderten Arbeitsvertrages mit einer über den Betriebsberater hinausgehenden Aufgabenstellung. c) Randnummer 106 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte vorsätzlich die Gesundheit des Klägers beschädigt hat. Es ist zwar anerkannt, dass Gesundheitsschäden als mittelbare Folgen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen auftreten können. Vorliegend ist jedoch bereits fraglich, ob der Kläger überhaupt ausreichend zu dem notwendigen kausalen Zusammenhang zwischen den bei ihm
eigener Schilderung aufgetretenen Gesundheitsproblemen (Nervenzusammenbruch 2002 und 2009, Burnout 1999, Verkrümmung der Wirbelsäule) und vorsätzlichen Handlungen der Beklagten vorgetragen hat. Die Frage braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden, denn der Kläger hat jedenfalls nicht vorgetragen, dass er der Beklagten seine gesundheitlichen Probleme mitgeteilt hat und dabei auf den Zusammenhang zwischen den Problemen und dem Umgang mit ihm durch die Beklagte hergestellt hatte. II. Randnummer 107 Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger eine Abfindung
dem Maßstab der §§ 9, 10 KSchG auf Basis der Schadensersatznorm aus § 628 BGB verlangt. Das Arbeitsgericht ist insoweit vom Verfall der klägerischen Ansprüche
Dieser Begründung schließt sich das Berufungsgericht ausdrücklich an. Randnummer 108 § 37 TV-L gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft der vertraglichen Inbezugnahme des Tarifwerks für den öffentlichen Dienst. Diese rechtsgeschäftliche Einbindung der tariflichen Regelungen ist – wie bereits oben festgestellt – wirksam. Nimmt man an, dass die hier streitige Forderung spätestens mit Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung fällig geworden wäre, hätte die Ausschlussfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2009 zu laufen begonnen.
Absatz 1 Satz 2 TV-L beträgt die Kündigungsfrist auch für die Kündigung des Arbeitnehmers bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 12 Jahren – hier zutreffend – sechs Monate zum Ende eines Quartals. Bei der klägerischen Kündigung aus Mai 2009 reichen die sechs Monate bis in das letzte Quartal 2009, so dass die Kündigungsfrist mit Jahresende abgelaufen wäre. Damit sind die klägerischen Ansprüche aus § 628 BGB spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2010 und damit lange vor der Klageerhebung verfallen. Randnummer 109 Unabhängig davon spricht auch viel für die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die Frist aus § 37 TV-L bereits mit dem Ausscheiden des Klägers im Mai 2009 zu laufen begonnen hat, so dass seine Ansprüche aus § 628 BGB bereits gegen Ende des Jahres 2009 verfallen sind. III. Randnummer 110 Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da seine Berufung keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO). Randnummer 111 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.