← Deutschland

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer 2 Sa 6/15 Urteil Tariflohndifferenzklage für zurückliegende Zeiträume - Ausschlussfrist nach § 3

Tariflohndifferenzklage für zurückliegende Zeiträume - Ausschlussfrist nach § 37 TVöD - treuwidriges Berufen des Arbeitgebers auf die Ausschlussfrist Leitsatz 1. Ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der

§ 15TVö

D-VkA, das in der Entgeltgruppe 3, Stufe 6, unter Berücksichtigung der oben geschilderten Besonderheit im Pflegedienst (Stufe 6 ist der Entgeltgruppe 4 zu entnehmen), bei Vollzeitbeschäftigung 2.285,68 EUR brutto betragen hat. Dem ist die Zulage nach § 6 Absatz 4 TVÜ-VkA ("Überleitungsdifferenz") hinzuzufügen. Randnummer 45 Die Klägerin hat die Entwicklung der Höhe der Überleitungsdifferenz mit der Anlage zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. März 2014 (hier Blatt 112) rechnerisch anhand der Tarifentwicklung seit Oktober 2005 aufgeschlüsselt dargestellt. Danach ergibt sich eine Überleitungsdifferenz für das Jahr 2010 in Höhe von 31,98 EUR brutto monatlich. Diesen Wert legt das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde, da Fehler in dem Rechenwerk der Klägerin insoweit nicht erkennbar sind und auch die Beklagte sich mit dem so ermittelten Wert nicht weiter auseinandergesetzt hat. Randnummer 46 Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung hätte die Klägerin also im Jahre 2010 monatlich 2.317,66 EUR brutto verdient. Da sie tatsächlich teilzeitbeschäftigt tätig war im Umfang von 30/40 einer Vollzeitbeschäftigung, ist hiervon ein Abschlag in Höhe von 25 Prozent zu machen, so dass das Tarifentgelt der Klägerin im Jahre 2010 mit 1.738,25 EUR brutto monatlich zu veranschlagen ist. Randnummer 47 Da die Klägerin monatlich lediglich 1.488,03 EUR brutto von der Beklagten erhalten hat, ergibt sich eine monatliche Differenz in Höhe von 250,22 EUR brutto, woraus sich auf das gesamte Jahr gerechnet eine Differenz in Höhe von 3.002,64 EUR brutto ergibt. Damit ist der Berufungsantrag zu 1, der sich lediglich auf 2.945,88 EUR brutto beläuft, schlüssig begründet. Randnummer 48 b) Im den Monaten Januar bis einschließlich Juli 2011 (Berufungsantrag zu 2) betrug das tarifliche Einkommen der Klägerin 1.748,67 EUR brutto monatlich. Zu berücksichtigen ist

§ 15TVö

D-VkA, das in der Entgeltgruppe 3, Stufe 6, unter Berücksichtigung der oben geschilderten Besonderheit im Pflegedienst (Stufe 6 ist der Entgeltgruppe 4 zu entnehmen), bei Vollzeitbeschäfti-gung in diesen Monaten 2.299,39 EUR brutto betragen hat. Dem ist die Zulage nach § 6 Absatz 4 TVÜ-VkA ("Überleitungsdifferenz") hinzuzufügen. Randnummer 49 Die Klägerin hat die Entwicklung der Höhe der Überleitungsdifferenz mit der Anlage zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. März 2014 (hier Blatt 112) rechnerisch anhand der Tarifentwicklung seit Oktober 2005 aufgeschlüsselt dargestellt. Danach ergibt sich eine Überleitungsdifferenz für die Monate Januar bis Juli 2011 in Höhe von 32,17 EUR brutto monatlich. Diesen Wert legt das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde, da Fehler in dem Rechenwerk der Klägerin insoweit nicht erkennbar sind und auch die Beklagte sich mit dem so ermittelten Wert nicht weiter auseinandergesetzt hat. Randnummer 50 Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung hätte die Klägerin also von Januar bis einschließ-lich Juli 2011 monatlich 2.331,56 EUR brutto verdient. Da sie tatsächlich teilzeitbe-schäftigt tätig war im Umfang von 30/40 einer Vollzeitbeschäftigung, ist hiervon ein Abschlag in Höhe von 25 Prozent zu machen, so dass das Tarifentgelt der Klägerin in diesen Monaten mit 1.748,67 EUR brutto monatlich zu veranschlagen ist. Randnummer 51 Da die Klägerin monatlich lediglich 1.488,03 EUR brutto von der Beklagten erhalten hat, ergibt sich eine monatliche Differenz in Höhe von 260,64 EUR brutto, woraus sich für die sieben im Berufungsantrag zu 2 erfassten Monate eine Differenz in Höhe von 1.824,48 EUR brutto ergibt. Damit ist der Berufungsantrag zu 2, der sich auf 1.791,23 EUR brutto beläuft, schlüssig begründet. Randnummer 52 c) In den sieben Monaten von August 2011 bis einschließlich Februar 2012 (Berufungsantrag zu 3) betrug das tarifliche Einkommen der Klägerin 1.757,42 EUR brutto monatlich. Zu berücksichtigen ist

§ 15TVö

D-VkA, das in der Entgeltgruppe 3, Stufe 6, unter Berücksichtigung der oben geschilder-ten Besonderheit im Pflegedienst (Stufe 6 ist der Entgeltgruppe 4 zu entnehmen), bei Vollzeitbeschäftigung in diesen Monaten 2.310,89 EUR brutto betragen hat. Dem ist die Zulage nach § 6 Absatz 4 TVÜ-VkA ("Überleitungsdifferenz") hinzuzufügen. Randnummer 53 Die Klägerin hat die Entwicklung der Höhe der Überleitungsdifferenz mit der Anlage zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom

  1. März 2014 (hier Blatt 112) rechnerisch anhand der Tarifentwicklung seit Oktober 2005 aufgeschlüsselt dargestellt. Danach ergibt sich eine Überleitungsdifferenz für die hier streitigen Monate August 2011 bis einschließlich Februar 2012 in Höhe von 32,33 EUR brutto monatlich. Diesen Wert legt das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde, da Fehler in dem Rechenwerk der Klägerin insoweit nicht erkennbar sind und auch die Beklagte sich mit dem so ermittel-ten Wert nicht weiter auseinandergesetzt hat. Randnummer 54 Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung hätte die Klägerin also von August 2011 bis einschließlich Februar 2012 monatlich 2.343,22 EUR brutto verdient. Da sie tatsächlich teilzeitbeschäftigt tätig war im Umfang von 30/40 einer Vollzeitbeschäftigung, ist hiervon ein Abschlag in Höhe von 25 Prozent zu machen, so dass das Tarifentgelt der Klägerin in diesen Monaten mit 1.757,42 EUR brutto monatlich zu veranschlagen ist. Randnummer 55 Da die Klägerin monatlich lediglich 1.488,03 EUR brutto von der Beklagten erhalten hat, ergibt sich eine monatliche Differenz in Höhe von 269,39 EUR brutto, woraus sich für die sieben im Berufungsantrag zu 3 erfassten Monate eine Differenz in Höhe von 1.885,73 EUR brutto ergibt. Damit ist auch der Berufungsantrag zu 3, der sich auf 1.852,27 EUR brutto beläuft, schlüssig begründet. Randnummer 56 d) Als Nebenforderung verlangt die Klägerin Verzugszinsen im gesetzlich vorgesehen Umfang. Diese stehen ihr nach §§ 280, 286, 288 BGB im geltend gemachten Umfang zu. II. Randnummer 57 Der mindestens in Höhe der Klageforderung entstandene Zahlungsanspruch der Klägerin für die Streitmonate Januar 2010 bis einschließlich Februar 2012 ist in der Folgezeit nicht untergegangen. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Anspruch nach § 37 TVöD verfallen ist. Randnummer 58 Nach § 37 TVöD verfallen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht inner-halb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des An-spruchs auch für später fällige Leistungen aus.
  2. Randnummer 59 Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin ihren arbeitsvertraglichen Anspruch auf dynamische Vergütung nach den tariflichen Regeln für den Bereich des öffentlichen Dienstes mit dem Schreiben vom
  3. Februar 2007 wirksam geltend gemacht hat. Randnummer 60 Eine ordentliche Geltendmachung muss sich als eine ernsthafte Leistungsaufforderung darstellen. Geht es - wie vorliegend - um einen Zahlungsanspruch, muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Eine ganz präzise Benen-nung des Betrages ist allerdings nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch im Regelfall unerlässlich. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG
  4. Juni 2005 – 10 AZR 459/04 – AP Nr. 183 zu § 4 TVG Ausschlussfrist = ZTR 2006, 140; BAG
  5. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181 = AP Nr. 13 zu § 611 BGB Nettolohn = DB 2003, 1332). Randnummer 61 Hieran gemessen liegt eine wirksame Geltendmachung vor. Randnummer 62 Eine Bezifferung des streitigen Anspruchs ist im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht erforderlich, da die Entgelttabellen öffentlich zugänglich sind und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs vom Arbeitgeber daher jederzeit berechnet werden kann. Dies gilt auch für private Arbeitgeber, die in ihren Arbeitsverträgen eine direkte Bindung an die jeweiligen Tarifverträge für den Bereich des öffentlichen Dienstes vorsehen. In diesem Sinne ist es ausreichend, wenn die Klägerin in ihrem Schreiben vom
  6. Februar 2007 die von ihr für zutreffend erachtete Gehaltsgruppe ("KR II Stufe 9") bezeichnet. Randnummer 63 Nicht entscheidend ist im Weiteren, dass sich die Klägerin mit dem Hinweis auf die "KR II Stufe 9" auf die Eingruppierung nach einem Tarifwerk beruft, das durch den TVöD bereits abgelöst war. Denn bekanntermaßen haben es die Tarifvertragsparteien bis heute nicht geschafft, eigenständige Eingruppierungsmerkmale für den TVöD zu verabschieden. Bis in die Jetzt-Zeit hinein ist daher die von der Klägerin geltend gemachte Eingruppierung zutreffend bezeichnet, wenn man den Blick auf die tariflichen Anforderungen für diese Eingruppierung richtet. Randnummer 64 Nur soweit man den Blick auf das Entgelt richtet, wäre es richtig gewesen, von einer gewünschten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 mit den oben erwähnten Beson-derheiten für Pflegekräfte zu sprechen. Da jedoch Eingruppierung und Entgelt im Bereich des öffentlichen Dienstes untrennbar miteinander verbunden sind, reicht die von der Klägerin benutzte Bezeichnung für die Darstellung ihres Begehrens aus. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten, dass die Beklagte das Begehren der Klägerin nicht oder falsch verstanden hätte. Das ergibt sich schon aus dem anschließenden Briefwechsel. Randnummer 65 Das Schreiben vom
  7. Februar 2007 stellt sich auch als ernsthafte Leistungsauf-forderung dar. Dies ergibt der Vergleich mit dem vorausgegangenen Schreiben vom
  8. Januar 2007, wo die Klägerin lediglich unverbindlich um eine Gehaltsaufbesserung nachgesucht hatte. Dazwischen lag das Beklagtenanschreiben vom
  9. Januar 2007, wo die Beklagte selbst sehr unbestimmt davon spricht, man prüfe derzeit die Über-leitung in den TVöD. Das Antwortschreiben der Klägerin vom
  10. Februar 2007 ist in diesem Kontext als klare Ansage zu werten, dass die angekündigte Prüfung der Beklagten aus der Sicht der Klägerin nur ein bestimmtes Ziel haben kann, nämlich die dynamische Vergütung aus der Vergütungsgruppe KR II Stufe 9 bzw. in der Sprache des TVöD nach der Entgeltgruppe
  11. Randnummer 66 Das Geltendmachungsschreiben der Klägerin hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Beklagte die Klägerin später in die Vergütungsgruppe KR II höhergruppiert hat. Randnummer 67 Es fehlt schon an einem schlüssigen Vortrag der Beklagten, der den Schluss zulassen würde, dass die Klägerin tatsächlich ab einem bestimmten Zeitpunkt in die Vergütungs-gruppe KR II Stufe 9 eingruppiert wurde. Das Arbeitsgericht hat sich für seine von der Klägerin zurecht angegriffene gegenteilige Feststellung allein auf vage Indizien gestützt, nämlich zum einen auf die Angabe "KR02" in der Abrechnung für den Monat März 2013 (Anlage K 2, hier Blatt 12) und auf die Aussage der Klägerin in ihrem Schreiben vom
  12. September 2012 (Anlage K 17, hier Blatt 71), wo davon die Rede ist, dass die letzte Gehaltserhöhung bereits 5 Jahre zurück liege. Randnummer 68 Die vom Arbeitsgericht gezogene Schlussfolgerung ist nicht zwingend. Schon das Entgelt der Klägerin, dass diese im März 2013 bezogen hat, weicht derart krass von dem seinerzeit aktuellen Tarifentgelt für die Vergütungsgruppe KR II Stufe 9 bzw. für die Entgeltgruppe 3 Stufe 6 (Pflegedienst) ab, dass die Angabe "KR02" im Kopf der Abrechnung eigentlich jeglichen Aussagewert verliert. Auch die Erwähnung einer 5 Jahre zurückliegenden Gehaltsanhebung im klägerischen Schreiben vom
  13. Sep-tember 2012 ist wenig behilflich, denn das hätte dann ja wohl eine Gehaltsanhebung im Jahre 2007 gewesen sein müssen, zu der hier im Rechtsstreit keine der Parteien vorgetragen hat. Randnummer 69 Da die Beklagte zu dem Lebenssachverhalt, mit dem die Höhergruppierung bewerk-stelligt worden sein soll, nichts vorgetragen hat, kann das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass die Klägerin tatsächlich von der Beklagten in die KR II höhergruppiert worden ist. Randnummer 70 Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beklagten unterstellen würde, sie habe die Klägerin zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt in die Vergütungsgruppe KR II eingruppiert, hat sich dadurch die klägerische Forderung aus dem Geltendmachungs-schreiben vom
  14. Februar 2007 noch nicht erledigt. Denn das Geltendmachungs-schreiben ist erkennbar auf eine korrekte Vergütung nach Tarif ausgerichtet, ein Wunsch, den die Beklagte bis heute nicht umgesetzt hat.
  15. Randnummer 71 Im Übrigen würde die Beklagte gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sie sich im vorliegenden Zusammenhang auf das Eingreifen der Ausschlussfrist aus § 37 TVöD berufen würde. Randnummer 72 Denn die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom
  16. Januar 2007 (Anlage K 12, hier Blatt 66) bei der Klägerin den Eindruck erweckt, als werde sich die Beklagte um eine tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin nach den Regeln des TVöD kümmern. Die Klägerin durfte darauf auch vertrauen, denn in dem Schreiben heißt es wörtlich, "damit verbunden ist selbstverständlich eine korrekte Einstufung die zu einer Lohnerhöhung führen wird." Die Wortwahl "korrekte Einstufung" kann vor dem Hintergrund des vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrages mit der dynamischen Bindung an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nur so verstanden werden, dass der Arbeit-geber sich arbeitsvertragstreu verhalten will und die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenen Entgeltansprüche berechnen und dann auch auszahlen will. Angesichts des dadurch bei der Klägerin geschaffenen Vertrauens ist es treuwidrig, wenn sich die Beklagte bei all dem von der Klägerin gezeigten Langmut inzwischen hinstellt und sich auf das Eingreifen von Ausschlussfristen beruft. Randnummer 73 Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung erörtert, ob die Beklagte das von ihr gesetzte Vertrauen durch das spätere Schreiben vom
  17. Juni 2007 (Anlage K 15, hier Blatt 69) wieder zerstört hat, weil es dort heißt, das Verfahren der Umstufung in den TVöD "ruhe auf unbestimmte Zeit". Für einen misstrauischen Arbeitnehmer wäre dieses Schreiben allemal ein handfester Grund gewesen, rechtlichen Rat einzuholen und dann gegebenenfalls nochmals formvollendet durch ein weiteres Schreiben alles auf den Punkt zu bringen. Randnummer 74 Im Ergebnis hält das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt allerdings nicht für tragfähig, da die Beklagte offensichtlich selbst das Schreiben nicht in diesem Sinne als ein endgültiges Ende der Bemühungen, zu einer vertragstreuen Abrechnung zu gelangen, verstanden hat. Denn in dem weiteren Schreiben der Beklagten vom
  18. November 2007 (Anlage K 16, hier Blatt 70) heißt es dann ansatzlos und ohne Bezug auf das vermeintlich anderslautende Schreiben vom
  19. Juni 2007, dass die Um-stufung in den TVöD in den "nächsten Wochen" abschließend geprüft und gegebenen-falls vollzogen werde. III. Randnummer 75 Da die Klägerin ihren Rechtsstreit nunmehr insgesamt gewonnen hat, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zur Gänze zu tragen (§ 91 ZPO). Das betrifft auch die Kosten vor dem Arbeitsgericht, weshalb das Berufungsurteil so zu verstehen ist, dass auch die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert ist. Randnummer 76 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.